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Berufsunfähigkeitsrente für Arzt – Erfordernis der vollständigen Berufsunfähigkeit

Keine Berufsunfähigkeitsrente nach Schlaganfall – Ärztin muss alternative Tätigkeiten ausüben

Die Klägerin, eine Ärztin, die nach einem Schlaganfall ihre Tätigkeit einstellte, begehrt von der Ärztekammer Sachsen-Anhalt eine Berufsunfähigkeitsrente, deren Anspruch aufgrund der Bewertung ärztlicher Gutachten, die ihr die Ausübung alternativer medizinischer Tätigkeiten attestieren, verneint wurde. Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten, dass trotz gesundheitlicher Einschränkungen die Klägerin nicht vollständig berufsunfähig im Sinne der Alterssicherungsordnung sei, da sie noch in der Lage sei, bestimmte ärztliche Tätigkeiten auszuüben, und wies somit die Klage ab.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klage einer Ärztin auf Berufsunfähigkeitsrente wurde abgewiesen, da ärztliche Gutachten ihre Fähigkeit, bestimmte ärztliche Tätigkeiten trotz gesundheitlicher Einschränkungen auszuüben, bestätigten.
  • Nach § 17 Abs. 1 der Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt wird eine Berufsunfähigkeitsrente nur gewährt, wenn die ärztliche Tätigkeit vollständig eingestellt wurde, was hier nicht der Fall war.
  • Gutachten zeigten, dass die Klägerin noch in der Lage ist, eingeschränkte ärztliche Tätigkeiten auszuführen, wodurch sie nicht als vollständig berufsunfähig gilt.
  • Die Berufsunfähigkeit bezieht sich auf die Unfähigkeit, jegliche ärztliche Tätigkeit auszuüben, nicht nur die zuletzt ausgeführte Tätigkeit.
  • Eine umfassende Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung liegt nicht vor, wenn alternativ ärztliche Tätigkeiten möglich sind.
  • Die Entscheidung über die Berufsunfähigkeit basiert auf ärztlichen Gutachten und der Möglichkeit, andere ärztliche Tätigkeiten auszuüben.
  • Die Klägerin konnte die Einschätzungen der Gutachten hinsichtlich ihrer Fähigkeiten zu alternativen medizinischen Tätigkeiten nicht substantiiert bestreiten.
  • Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten und lehnte die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ab, da die Klägerin nicht vollständig von der Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Rente aufgrund ärztlicher Berufsunfähigkeit

Die Berufsunfähigkeitsrente ist eine Form der Absicherung für Ärzte, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage sind, ihrer ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Sie soll die finanzielle Situation des betroffenen Arztes abfedern und ihm die Möglichkeit geben, den Lebensunterhalt trotz Arbeitsunfähigkeit zu bestreiten.

Um Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente zu haben, muss eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliegen. Dies bedeutet, dass der Arzt aufgrund seiner körperlichen oder psychischen Verfassung jegliche ärztliche Tätigkeit einstellen muss. Dabei ist nicht nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit relevant, sondern die generelle Unfähigkeit, in einem ärztlichen Beruf zu arbeiten.

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➜ Der Fall im Detail


Berufsunfähigkeitsrente verweigert: Schlaganfall führt nicht zu vollständiger Berufsunfähigkeit

Eine Ärztin für Diagnostische Radiologie klagte nach einem erlittenen Schlaganfall, der sie dazu zwang, ihre Tätigkeit komplett einzustellen, gegen die Ablehnung ihrer Berufsunfähigkeitsrente durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt.

Schlaganfall
(Symbolfoto: Peakstock /Shutterstock.com)

Die Klägerin, die neben ihrer ärztlichen Tätigkeit auch wissenschaftliche Publikationen verfasste und Fachvorträge hielt, erlitt am 26. November 2019 den Schlaganfall. In der Folge stellte sie einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente, der jedoch mit dem Verweis auf die Alterssicherungsordnung der Ärztekammer als unbegründet abgelehnt wurde. Die Kammer argumentierte, dass Berufsunfähigkeit nur dann anerkannt wird, wenn ein Mitglied seine gesamte ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen einstellt.

Die Begründung der Ablehnung

Die Ablehnung des Antrags durch die Beklagte stützte sich auf ärztliche Gutachten, die zu dem Schluss kamen, dass die Klägerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage sei, bestimmte ärztliche Tätigkeiten unter angepassten Bedingungen auszuführen. Insbesondere wurde angeführt, dass Tätigkeiten auf Aktenbasis, die Redaktion von Fachtexten sowie Literaturrecherche in stundenreduzierter Form und ohne Schicht- oder Nachtdienste möglich seien. Diese Einschätzung basierte auf der Prämisse, dass nicht alle empfohlenen Therapiemaßnahmen bereits ausgeschöpft wurden und somit eine vollständige Berufsunfähigkeit nicht vorliege.

Gerichtliche Bewertung der Berufsunfähigkeit

Das Verwaltungsgericht Magdeburg folgte in seinem Urteil der Argumentation der Beklagten und wies die Klage ab. Es betonte, dass für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nach der Alterssicherungsordnung der vollständige Verlust der Fähigkeit, jegliche ärztliche Tätigkeit auszuüben, erforderlich sei. Das Gericht stellte fest, dass die von der Klägerin vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen und die eingereichten ärztlichen Stellungnahmen die Bewertungen der von der Beklagten herangezogenen Gutachten nicht entkräften konnten.

Argumentation der Klägerin nicht ausreichend

Die Klägerin hatte unter anderem chronische Kopfschmerzen, eine Gesichtsfeldeinschränkung und weitere durch Medikation verursachte Einschränkungen geltend gemacht, die ihrer Ansicht nach eine weitere ärztliche Tätigkeit unmöglich machten. Das Gericht erkannte jedoch an, dass die Klägerin nicht in der Lage war, die gutachterlichen Feststellungen substantiiert zu bestreiten. Es wurde hervorgehoben, dass die Klägerin aufgrund ihres beruflichen Werdegangs und ihrer Qualifikationen auf andere ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden könnte, die keine umfassende ärztliche Berufsunfähigkeit begründen.

Schlussfolgerungen des Gerichts

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht nur die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern die Möglichkeit zur Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit berücksichtigt wird. Das Gericht schloss sich der Argumentation der Beklagten an und lehnte die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ab, da die Klägerin nicht vollständig von der Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit ausgeschlossen war. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt, und das Urteil wurde hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wie wird Berufsunfähigkeit rechtlich definiert?

Berufsunfähigkeit liegt nach § 172 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vor, wenn die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Dabei müssen im Wesentlichen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es muss eine Krankheit, Körperverletzung oder ein Kräfteverfall vorliegen, die ärztlich nachzuweisen sind. Krankheit ist dabei jeder vom Normalzustand abweichende körperliche, geistige oder seelische Zustand.
  2. Die versicherte Person muss aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen voraussichtlich auf Dauer außerstande sein, ihre berufliche Tätigkeit zu einem bestimmten Mindestmaß auszuüben. Dieses Mindestmaß liegt üblicherweise bei 50% der bisherigen Leistungsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf (sog. „50%-Regel“).
  3. Die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich dauerhaft sein, d.h. für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten bestehen. Eine kürzere Arbeitsunfähigkeit reicht nicht aus.

Entscheidend ist immer eine Gesamtbetrachtung der konkreten beruflichen Tätigkeit und Anforderungen im Einzelfall. Die Beurteilung erfolgt durch Ärzte anhand medizinischer Unterlagen. Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente gelten teilweise abweichende Kriterien.

Können spezifische Tätigkeiten trotz gesundheitlicher Einschränkungen fortgesetzt werden?

Ob spezifische Tätigkeiten trotz gesundheitlicher Einschränkungen fortgesetzt werden können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

Zunächst muss geprüft werden, ob der aktuelle Arbeitsplatz aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr leidensgerecht ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer immer wieder oder dauerhaft krankgeschrieben ist und die Erkrankung ursächlich mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängt.

Der Arbeitgeber ist dann im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen, wenn dies für ihn möglich und zumutbar ist. Dabei zeichnet sich ein leidensgerechter Arbeitsplatz dadurch aus, dass er den eingeschränkten gesundheitlichen Anforderungen des Arbeitnehmers entspricht.

Voraussetzung ist, dass es entweder einen freien Arbeitsplatz gibt, der leidensgerecht wäre, oder der vorhandene Arbeitsplatz mit zumutbaren Mitteln leidensgerecht ausgestaltet werden kann. Dazu zählen beispielsweise technische Arbeitshilfen, eine barrierefreie Gestaltung des Arbeitsumfeldes oder angepasste Arbeitszeiten.

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer besteht nach § 164 Abs. 4 SGB IX sogar ein gesetzlicher Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber Arbeitsplatz, Arbeitsorganisation und Arbeitszeit so ausgestaltet, dass die Tätigkeit mit der Beeinträchtigung ausgeübt werden kann.

Lehnt der Arbeitgeber eine leidensgerechte Beschäftigung ab, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, kann der Arbeitnehmer darauf klagen. Der Arbeitgeber muss dann darlegen und beweisen, dass eine Weiterbeschäftigung tatsächlich nicht möglich ist.

Zusammenfassend kommt es also darauf an, ob durch geeignete Anpassungen des Arbeitsplatzes oder Veränderungen des Tätigkeitsprofils eine Fortsetzung der Arbeit trotz gesundheitlicher Einschränkungen ermöglicht werden kann. Ist dies der Fall, muss der Arbeitgeber die Einschränkungen akzeptieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

Welche Möglichkeiten gibt es bei Ablehnung der Berufsunfähigkeitsrente?

Wenn der Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente von der Versicherung abgelehnt wird, gibt es verschiedene Möglichkeiten für Betroffene:

Als erster Schritt sollte man gegen die Ablehnung fristgerecht Widerspruch einlegen. Dafür hat man in der Regel einen Monat Zeit ab Erhalt des Ablehnungsbescheids. Der Widerspruch muss zunächst nicht begründet werden, eine Begründung kann später nachgereicht werden.

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In der Begründung des Widerspruchs sollte man dann detailliert auf die Ablehnungsgründe der Versicherung eingehen und diese entkräften. Wichtig ist, die medizinischen Argumente für die dauerhafte Berufsunfähigkeit darzulegen und genau zu beschreiben, welche konkreten Auswirkungen die gesundheitlichen Einschränkungen auf die Ausübung des Berufs haben. Dazu können auch ärztliche Atteste und Gutachten erneut eingereicht werden.

Wird der Widerspruch von der Versicherung zurückgewiesen, bleibt als nächster Schritt die Klage vor dem Sozialgericht. Dabei fallen für den Kläger keine Gerichtskosten an. Das Gericht holt dann meist ein neutrales Gutachten ein. Fällt dieses zugunsten des Versicherten aus, lenkt die Versicherung oft ein und bewilligt die Rente.

Da die Materie komplex ist und die Kommunikation mit Versicherungen für Laien schwierig sein kann, ist es ratsam sich Unterstützung zu holen, z.B. von spezialisierten Fachanwälten für Versicherungsrecht, Rentenberatern oder Sozialverbänden wie VdK. Eine anwaltliche Erstberatung wird oft von Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Kommt es nicht zu einer Bewilligung der BU-Rente, kann man prüfen, ob Alternativen wie eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, eine Grundfähigkeitsversicherung oder eine Unfallversicherung in Frage kommen, um zumindest eine Basisabsicherung zu haben. Auch wenn diese nicht den gleichen Schutz bieten wie eine BU-Versicherung.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 17 Abs. 1 Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (ASO): Erklärt die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, insbesondere die Notwendigkeit, dass ein Arzt seine gesamte ärztliche Tätigkeit aufgrund von Berufsunfähigkeit einstellen muss. Im Kontext des Falles ist dies zentral, da die Ablehnung der Rente auf der Bewertung basiert, dass die Klägerin nicht alle ärztlichen Tätigkeiten eingestellt hat.
  • Medizinische Gutachten zur Berufsunfähigkeit: Während kein spezifischer Paragraph genannt wird, spielt die Rolle medizinischer Gutachten eine entscheidende Rolle im Verfahren. Sie dienen als Beweismittel für oder gegen die Berufsunfähigkeit eines Arztes. Die Gutachten im vorliegenden Fall besagten, dass die Klägerin trotz gesundheitlicher Einschränkungen gewisse Tätigkeiten noch ausüben könnte.
  • § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO: Dieser Paragraph regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.
  • Berufsrechtliche Regelungen für Ärzte: Insbesondere die Regelungen, die definieren, welche Tätigkeiten ärztlich sind und welche nicht. Dies ist relevant, da die Möglichkeit, in anderen medizinischen Bereichen tätig zu sein, gegen die vollständige Berufsunfähigkeit spricht.
  • §§ 3, 10 BÄO (Bundesärzteordnung): Diese Paragraphen definieren die Voraussetzungen für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland, inklusive der Approbation. Die Erwähnung im Kontext des Urteils unterstreicht die Bedeutung der Fähigkeit, in irgendeiner Form medizinisch tätig zu sein, um als nicht vollständig berufsunfähig zu gelten.
  • §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO: Diese Paragraphen betreffen die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils. Im vorliegenden Fall ist dies relevant für die Kostenentscheidung und die Möglichkeit der Klägerin, gegen die Vollstreckung Sicherheit zu leisten.


Das vorliegende Urteil

VG Magdeburg – Az.: 3 A 137/21 MD – Urteil vom 20.09.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 72.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als Ärztin von der Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 26.11.2019. An diesem Tag erlitt die Klägerin einen Schlaganfall und stellte infolgedessen ihre ärztliche Tätigkeit als Fachärztin für Diagnostische Radiologie komplett ein. Nach ihrem Vortrag erstellte sie daneben etwa 10 wissenschaftliche Publikationen und hielt eine ebensolche Zahl von Fachvorträgen in Europa und den USA. Als Assistenzärztin war sie in den Jahren 2017/2018 am Institut für Pathologie der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beschäftigt.

Den am 20.04.2020 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Leistungen der Berufsunfähigkeitsrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2021 als unbegründet ab. Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass nach § 17 Abs. 1 Alterssicherungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (ASO) ein Mitglied, das länger als 90 Tage berufsunfähig sei und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt habe, auf Antrag für die Dauer dieses Zustandes eine Berufsunfähigkeitsrente erhalte. Berufsunfähigkeit liege vor, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig sei und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstelle. Dazu müsse das Mitglied aufgrund ärztlich nachweisbarer Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall außerstande sein, seinen Beruf auszuüben.

Die im Fall der Klägerin eingeholten ärztlichen Gutachten belegten, dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin nicht anzunehmen seien. Das von Herrn Professor Dr. P., Facharzt für Neurologie unter dem 23.06.2020 erstellte Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass Tätigkeiten innerhalb des ärztlichen Berufs bei ausreichenden Pausen, reduziertem Zeitdruck und unter Verzicht von Nacht oder Schichtdiensten noch erfüllt werden könnten, so Tätigkeiten auf Aktenbasis, Redigation von Fachtexten sowie Literaturrecherche in stundenreduzierter Form. Bislang seien nicht alle empfohlenen Therapiemaßnahmen gemäß Leitlinie durchgeführt worden und anhand des aktuellen neurologischen Leistungsprofils seien reduzierte Tätigkeiten möglich.

Auch ein weiteres Gutachten des Professor B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 06.11.2020 gelange zu dem Schluss, dass aufgrund einer dissoziativen Sehstörungen keinerlei Einschränkungen für die bisher ausgeübten Tätigkeiten festgestellt werden könnten. Auch bei anderen Tätigkeiten, die nicht die volle visuelle Fähigkeit erforderten, wie z.B. im Bereich der Psychosomatik und Psychiatrie, wäre die Klägerin bei einem Facharztwechsel vollschichtig einsetzbar.

Nach der Rechtsprechung sei für die Einstandspflicht der Ärzteversorgung, wie typischerweise bei allen berufsständischen Versorgungswerken und damit im verfassungsrechtlich unbedenklichen Unterschied zum Erwerbsunfähigkeitsbegriff der gesetzlichen Rentenversicherung, Voraussetzung, dass die Fähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Buches grundsätzlich umfassend fortgefallen sein müsse. Daher knüpfe die Berufsunfähigkeit bei den ärztlichen Versorgungswerken nicht an der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Mitglieds an, sondern weitergehend an seine gesamte ärztliche Tätigkeit. Soweit also eine andere ärztliche Tätigkeit noch wahrgenommen werden könne, liege keine Berufsunfähigkeit im Rechtssinne vor.

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage hält die Klägerin an ihrem Begehren fest und macht unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen geltend, dass sie insbesondere unter chronischen Kopfschmerzen leide, sodass sie keine ärztlichen Tätigkeiten mehr erbringen könne. Dies könne auch nicht durch Pausen oder einem reduzierten Zeitdruck kompensiert werden. Denn es handele sich hierbei um einen jederzeit vorhandenen Schmerzzustand als Grundzustand, der durch äußere Umstände nur unmaßgeblich im positiven Sinne beeinflussbar sei. Ebenfalls sei bei der Klägerin eine Gesichtsfeldeinschränkung diagnostiziert, welche bereits isoliert ein ausreichender Grund für die hierdurch verloren gegangene Berufsfähigkeit der Klägerin im ärztlichen Bereich sei. Diese Gesichtsfeldeinschränkung sei Folge des erlittenen Schlaganfalls und permanent vorhanden. Aus Sicht der Klägerin nehme diese von dem ehemals über 180° reichenden Blickwinkel, der ihr vor dem Hirnschlag zur Verfügung gestanden habe, lediglich noch Objekte im Rahmen einer ausgeprägten rechtsseitigen Hemianopsie wahr. Außerhalb dieses Bereiches nehme sie optisch keine bzw. nur verschwommen und unscharf wirkende Begebenheiten wahr. Dies führe dazu, dass die Klägerin zu jeglichen ärztlichen Tätigkeiten, die mit der Beobachtung eines großen Umfeldes oder der Interaktion mehrerer Mitwirkender z.B. bei einer OP oder Konsultation eines Patienten mit mehreren Kollegen, verbunden sei, nicht imstande sei. Aber auch spontane Richtungsänderungen seien mit der Gefahr der Selbst- oder Fremdgefährdung verbunden, da die Klägerin nicht alle Hindernisse wahrnehme. Schließlich leide die Klägerin kopfschmerzbedingt unter einer eingeschränkten Koordinationsfähigkeit (Dysmetrie), Sensibilität und Feinmotorik der rechten Hand. Da sie Rechtshänderin sei, seien somit Operationen, ob Produktionen, sezieren von Gewebeproben, minimalinvasive Eingriffe, Arbeiten unter dem Mikroskop ausgeschlossen. Die Vielzahl der von der Klägerin anzunehmenden Medikamente zeigten als Nebenwirkungen eine erhebliche herabgesetzte Konzentration, fehlende Aufmerksamkeit, eingeschränkte Interaktion, Müdigkeit, deutlich verlangsamte Erlebnisverarbeitung und Reaktion, sodass ihr auch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlich Verkehrsraum untersagt worden sei. Dementsprechend sei es völlig undenkbar, dass die Klägerin unter der Wirkung dieser Medikamente jegliche Tätigkeiten, deren Ausübung der ärztlichen Zulassung bedürfe, ausführen könne.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.04.2021 zu verpflichten der Klägerin gemäß ihres Antrages ab dem 26.11.2019 eine Berufsunfähigkeitsrente während der Dauer ihrer Berufsunfähigkeit, höchstens jedoch bis zum Eintritt der Altersrente, zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den ergangenen streitbefangenen Ablehnungsbescheid.

Wegen der Einzelheiten Sachwalter seines Vorwurfs der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 28.04.2021 über die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Berufsunfähigkeitsrente ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 26.11.2019.

Nach § 17 Abs. 1 Alterssicherungsordnung der Beklagten (ASO) erhält ein Mitglied, das länger als 90 Tage berufsunfähig ist und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat, auf Antrag für die Dauer dieses Zustandes eine Unfähigkeitsrente. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen unfähig ist und deshalb seine gesamte ärztliche Tätigkeit einstellt.

Geht aus den von Mitglied eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht eindeutig die Berufsunfähigkeit hervor, wird diese durch unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt.

Das Gericht ist mit der Beklagten der Auffassung, dass entsprechend der diesbezüglich von der Beklagten eingeholten fachärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie, Professor Dr. P. vom 23.06.2020 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Professor Dr. B. vom 06.11.2020, diese Voraussetzungen der (umfassenden) Berufsunfähigkeit nicht vorliegen.

Die ärztliche Berufsunfähigkeit ist so zu verstehen, dass sie umfassend alle beruflichen Tätigkeiten erfasst, zu deren Ausübung das Mitglied von seiner Ausbildung her berechtigt und unter Berücksichtigung des bisherigen beruflichen Werdeganges und der erworbenen Qualifikation befähigt ist (vgl. nur: BayVGH, Urteil v. 27.07.1995, 9 B 93.2788; BayVGH, Beschluss v. 09.08.2019, 21 ZB 17.928; juris). Unfähigkeit im Sinne dieser Vorschriften ist ein Mitglied – nur -, das nicht mehr in der Lage ist, seiner – gesamten – ärztlichen beruflichen Tätigkeit in nennenswertem Umfang nachzugehen. Allein die Unmöglichkeit die zuletzt ausgeübte ärztliche Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen weiter wahrnehmen zu können, führt noch nicht zur notwendigen gesamten ärztlichen Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Beklagten. Die genauen Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit insbesondere welchen Grad sie erreichen muss und ob und in welchem Umfang eine Verweisung auf andere Tätigkeiten zulässig ist, bestimmt das jeweilige Landesrecht (BVerwG, Beschluss v. 07.06.1996, 1 B 127/95; juris).

Als weitere ärztliche Tätigkeiten kommen solche in Betracht, die eine ärztliche Approbation oder Berufserlaubnis voraussetzen (vgl. §§ 3, 10 BÄO; OVG Lüneburg, Urteil v. 26.04.2007, 8 LB 212/05; juris). Hat der Arzt bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage mit der Leistungsfähigkeit, die er noch bieten kann, eine, wenn auch schlechte Chancen eine solche sog. Verweisungstätigkeit zu erhalten, so ist er nicht berufsunfähig. Hat er hingegen bei vernünftiger Betrachtung praktisch keine derartige Chance mehr und ist er damit vom Arbeitsmarkt schlechthin ausgeschlossen stellt sich dies als Berufsunfähigkeit dar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04. 2007,8 LB 212/05; juris). Ebenso wenig darf auf Tätigkeiten verwiesen werden, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Berufs geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind (sog. Nischen- oder Schonarbeitsplätze) sowie auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereitstehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann. Darauf, ob das Versorgungsmitglied sich auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Mitarbeitern auf entsprechende Arbeitsstellen durchsetzen kann, kommt es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit hingegen nicht an. Denn von der Satzung nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt nicht zum Zuge zu kommen (OVG NRW, Urteil v. 26.10.2017, 17 A 1163/15; Bay VGH, Beschluss v. 11.07.2011, 21 ZB 11.721; alle juris).

Bei Mitgliedern der Beklagten genügt es, dass die sog. Verweisungstätigkeit lediglich innerhalb des ärztlichen Berufsbildes liegt, ohne dass eine Approbation oder Berufserlaubnis für diese zwingend vorausgesetzt wird (vgl. VG Bremen, Urteil v. 09.09.2021, 5 K 1306/19 mit Verweis auf OVG NRW, Urteil v. 14.07.2017, 17 A 681/16; juris).

Überzeugend wird von der überwiegenden Rechtsprechung die – abstrakte – Möglichkeit der Erwirtschaftung eines zumindest existenzsichernden Einkommens verlangt (vgl. VG Bremen, Urteil v. 09.09.20121, 5 K 1306/19; juris). Dabei ist das Gericht aber nicht verpflichtet, eine konkrete Prüfung vorzunehmen, welche Tätigkeiten im ärztlichen Bereich für den die Berufsunfähigkeitsrente beantragenden Arzt aufgrund seiner Vor- und Ausbildung in Betracht kommt. Das Risiko bei – nur – eingeschränkter Berufsfähigkeit keine – rein – ärztliche Tätigkeit ausüben zu können, kann grundsätzlich nicht durch die Gewährung von Ruhegeld ausgeglichen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 09.06.2000, 9 ZB 99.3604; juris).

Gemessen daran vermögen die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen und teilweise von ihr vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen die Richtigkeit und Verwertbarkeit der von der Beklagten zur Entscheidung herangezogenen fachärztlichen Gutachten nicht infrage zu stellen. Denn insoweit geht die Klägerin aufgrund ihres subjektiven Empfindens nur von einer anderen Bewertung ihres Gesundheitszustandes aus und blendet andere sog. Verweisungstätigkeiten vollständig aus. Beiden Gutachten lagen medizinische Befundberichte und eine persönliche Untersuchung der Klägerin zugrunde. Im Ergebnis kommen beide Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine gesamte und damit vollständige Einstellung der ärztlichen Tätigkeit bei der Klägerin gesundheitlich nicht erforderlich ist. Denkbar seien z. B. gutachterliche Tätigkeiten auf Aktenbasis, Redigation von Fachtexten sowie Literaturrecherche in stundenreduzierter Form mit reduziertem Zeitdruck und unter Verzicht von Nacht- und Schichtdiensten. Zudem seien noch nicht alle Therapiemaßnahmen laut Richtlinien ausgeschöpft. Der Gutachter Prof. Dr. B. kommt sogar zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer dissoziativen Sehstörung keinerlei Einschränkungen für die bisher ausgeübten Tätigkeiten festgestellt werden könnten. Auch bei anderen Tätigkeiten, die nicht die volle visuelle Fähigkeit erfordern würden, wie zum Beispiel im Bereich der Psychosomatik/Psychiatrie, wäre die Klägerin einsetzbar.

Die Klägerin ist nicht in der Lage diese für das Gericht nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen substantiiert zu bestreiten. Die von ihr eingereichten ärztlichen Stellungnahmen stehen dem nicht entgegen und geben keinen Anlass für das Gericht weitere Aufklärungen zu betreiben. Sie erschöpfen sich in der Darstellung der unstreitigen Befundlage ohne Aussagen zu einer Einschränkung der Berufsfähigkeit. Soweit die Ärzte der Neurologischen Abteilung der MEDIAN Buchberg-Klinik Bad Tölz der Klägerin unter dem 24.01.2020 bescheinigen, dass bei überwiegender Bildschirmtätigkeit und hohen Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und kognitive Dauerbelastbarkeit die Berufsfähigkeit derzeit aus neuropsychologischer Sicht nicht gegeben sei, beschreibt dies nach eigener Aussage nur den damaligen „derzeitigen“ Zustand und vor allem nimmt diese Aussage keinen Bezug auf die sog. Verweisungstätigkeiten.

Die Klägerin ist daher auf andere ärztliche Tätigkeiten zu verweisen, welche sie nach ihrer eigenen Darstellung im Lebenslauf und der Klagebegründung auch erfolgreich absolviert hat. Von einer umfassenden ärztlichen Berufsunfähigkeit kann das Gericht mit den Gutachten und der Beklagten nicht ausgehen, sodass sich das Gericht der Argumentation der Beklagten in dem Bescheid und der Klagerwiderung anschließt und darauf zur weiteren Begründung verweisen darf (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO. Der Streitwert war in Höhe der klägerischen Angaben festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG).

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