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Autoverkäuferhaftung für Kraftstoffverbrauch sowie Kfz-Steuerlast eines verkauften Fahrzeugs

Autoverkäuferhaftung bei Kraftstoffverbrauch und Kfz-Steuer – Gerichtsurteil

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt wies die Berufung eines Klägers zurück, der nach Rückgabe eines Leasingfahrzeugs gegen die Autoverkäufer Ansprüche geltend machte, insbesondere hinsichtlich Kraftstoffverbrauch und Kfz-Steuerlast, die er für unbegründet erklärte.

Der Kläger konnte keinen Mangel am Fahrzeug nachweisen, der eine Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigte, und auch seine Ansprüche auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten wurden abgelehnt, da weder eine Aufklärungspflichtverletzung noch eine Täuschung durch den Verkäufer festgestellt wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 137/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger verlor die Berufung gegen die Autoverkäufer hinsichtlich der Ansprüche nach dem Erwerb eines Fahrzeugs bezüglich Kraftstoffverbrauchs und Kfz-Steuerlast.
  • Es wurde kein Mangel am Fahrzeug festgestellt, der eine Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigen würde.
  • Der Kläger konnte keine erfolgreichen Ansprüche auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten geltend machen, da keine Aufklärungspflichtverletzung oder Täuschung durch den Verkäufer vorlag.
  • Die Entscheidung unterstreicht, dass Verbrauchsangaben im Prospekt unter Testbedingungen reproduzierbar sein müssen, aber nicht zwangsläufig den tatsächlichen Verbrauch unter individuellen Fahrbedingungen widerspiegeln.
  • Es bestand keine Aufklärungspflicht des Verkäufers über die Kfz-Steuer, da keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde und der Kläger sich eigenständig hätte informieren können.
  • Der Kläger trug die Kosten des Berufungsverfahrens, und die Urteile sind vorläufig vollstreckbar.

Fahrzeugkauf – Rechtliche Aspekte für Verbraucher

Die Entscheidung einen Neuwagen zu erwerben ist oft mit vielen Fragen und Unsicherheiten verbunden. Neben den offensichtlichen Kriterien wie Modell, Ausstattung und Preis spielen auch rechtliche Aspekte eine wichtige Rolle. Verbraucher erwarten zu Recht ein mangelfreies Fahrzeug, das den Werbeangaben und gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

Häufig stehen dabei Themen wie der Kraftstoffverbrauch und die Kfz-Steuerlast im Fokus. Nicht selten kommt es zu Streitigkeiten zwischen Käufern und Verkäufern, wenn die Erwartungen an das Fahrzeug nicht erfüllt werden. Ein genaues Verständnis der rechtlichen Rahmenbedingungen schafft hier Klarheit und unterstützt Verbraucher bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Haben Sie Bedenken bezüglich des Kraftstoffverbrauchs oder der Kfz-Steuer Ihres Fahrzeugs? Lassen Sie uns helfen!

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➜ Der Fall im Detail


Der Streitfall um Kraftstoffverbrauch und Kfz-Steuer

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Kläger, der nach der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs gegen die Verkäufer Ansprüche wegen zu hohen Kraftstoffverbrauchs und daraus resultierender höherer Kfz-Steuer erhebt.

Autoverkäuferhaftung
(Symbolfoto: Dusan Petkovic /Shutterstock.com)

Die rechtliche Auseinandersetzung entzündete sich, nachdem der Kläger feststellte, dass das Fahrzeug mehr Kraftstoff verbrauchte als im Verkaufsprospekt angegeben, was er als Mangel ansah. Der Kläger fühlte sich zudem über die steuerliche Belastung des Fahrzeugs im Unklaren gelassen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt

Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit das Urteil der Vorinstanz. Es fand keinen Mangel im Sinne des § 434 BGB, da die Prospektangaben zum Kraftstoffverbrauch nicht als zugesicherte Eigenschaften des Fahrzeugs zu werten waren. Zudem wurde festgestellt, dass der Kläger keine hinreichenden Beweise für eine bewusste Täuschung durch den Verkäufer erbracht hatte. Hinsichtlich der Kfz-Steuer ergab sich ebenfalls keine Verpflichtung zur Aufklärung seitens des Verkäufers, da diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen wurde und der Kläger sich eigenständig hätte informieren können.

Rechtliche Grundlagen der Urteilsfindung

Für die Entscheidung waren insbesondere die Paragraphen §§ 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB sowie Art. 229 § 58 EGBGB relevant. Sie untermauern, dass ein Fahrzeug nur dann als mangelhaft gilt, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist oder sich nicht für die vorgesehene Verwendung eignet. Die Beurteilung, ob Prospektangaben verbindlich sind, hängt stark vom Einzelfall ab.

Bedeutung des Urteils für Verbraucher und Handel

Dieses Urteil verdeutlicht, dass die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen in Verkaufsprospekten nicht immer als feste Zusage des Verkäufers zu verstehen sind. Für Käufer bedeutet dies, dass sie sich nicht allein auf diese Angaben verlassen sollten. Händler wiederum werden darin bestärkt, dass nicht jede Abweichung von Prospektangaben automatisch einen Mangel darstellt, sofern keine explizite Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde.

Konsequenzen und Schlussfolgerungen

Das Urteil stellt klar, dass bei der Beurteilung von Kraftstoffverbrauch und Kfz-Steuerlast eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist. Verbraucher sollten sich bewusst sein, dass Prospektangaben lediglich unter idealisierten Bedingungen gelten und reale Verbrauchswerte abweichen können. Die Entscheidung betont zudem die Eigenverantwortung des Käufers, sich über steuerliche Belastungen zu informieren.

Dieser Fall zeigt die Komplexität der Materie und die Notwendigkeit, bei Kaufverträgen klare Vereinbarungen zu treffen und sich umfassend zu informieren. Es verdeutlicht auch die Grenzen der Verkäuferhaftung im Automobilsektor.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet Autoverkäuferhaftung im Zusammenhang mit Kraftstoffverbrauch und Kfz-Steuer?

Ein Autoverkäufer haftet grundsätzlich für die Richtigkeit der Angaben zum Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs. Diese Informationen müssen wahrheitsgemäß im Kaufvertrag festgehalten werden. Falsche Verbrauchsangaben können Gewährleistungsansprüche des Käufers begründen, da sie als Sachmangel gelten.

Die Kfz-Steuer richtet sich in Deutschland seit 2009 neben dem Hubraum auch nach dem CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs, der direkt mit dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängt. Gibt der Verkäufer einen zu niedrigen Verbrauch an, zahlt der Käufer nach der Zulassung möglicherweise eine höhere Kfz-Steuer als erwartet.

Zwar ist primär der Käufer selbst für die korrekte Versteuerung verantwortlich, dennoch kann eine Haftung des Verkäufers in Betracht kommen, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, die zu einer Steuerverkürzung führen. Dies gilt vor allem, wenn der Käufer die Unrichtigkeit nicht erkennen konnte.

Um Haftungsrisiken zu vermeiden, müssen gewerbliche Verkäufer seit 2004 den Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß nach einem EU-weit einheitlichen Messverfahren in der Werbung und an den Fahrzeugen ausweisen. Für Privatverkäufer besteht diese Pflicht nicht, dennoch sollten die Verbrauchswerte korrekt angegeben werden.

Insgesamt zeigt sich, dass Autoverkäufer für fehlerhafte Verbrauchsangaben einstehen müssen, wenn der Käufer dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet, sei es durch höhere Kfz-Steuern oder einen Minderwert des Fahrzeugs. Gewerbliche Händler trifft dabei eine strengere Informationspflicht als private Verkäufer.

Welche Rolle spielen die Angaben im Fahrzeugprospekt für die Haftung des Verkäufers?

Angaben in Fahrzeugprospekten können für die Haftung des Verkäufers eine wichtige Rolle spielen, wenn sie konkrete Beschaffenheitsmerkmale des Fahrzeugs betreffen. Dies gilt insbesondere für Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen.

Grundsätzlich stellen allgemeine Werbeaussagen in Prospekten noch keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung dar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Verkäufer die Prospektangaben im Verkaufsgespräch ausdrücklich bestätigt oder der Käufer erkennbar seine Kaufentscheidung darauf stützt. In diesem Fall werden die Prospektwerte Vertragsbestandteil und der Verkäufer haftet bei Abweichungen für einen Sachmangel gem. § 434 BGB.

Entscheidend ist, dass die Angaben hinreichend konkret sind und sich auf reproduzierbare Prüfstandswerte beziehen. Der Verkäufer schuldet dann ein Fahrzeug, das unter Testbedingungen die Prospektwerte erreicht. Dass im Alltagsbetrieb Abweichungen auftreten, ist unschädlich, solange die Werte prinzipiell reproduzierbar sind.

Besonders relevant sind die Verbrauchsangaben, da sich danach auch die Kfz-Steuer richtet. Gibt der Verkäufer einen zu niedrigen Verbrauch an, zahlt der Käufer später möglicherweise eine höhere Steuer als erwartet. Auch dies kann einen Sachmangel begründen.

Zu beachten ist, dass gewerbliche Verkäufer seit 2004 den Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß nach einem EU-weit einheitlichen Messverfahren ausweisen müssen. Für Privatverkäufer gilt dies nicht, dennoch sollten auch sie die Werte korrekt angeben, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Prospektangaben zum Verbrauch und zu den Emissionen können eine Beschaffenheitsvereinbarung und damit eine Haftung des Verkäufers begründen, wenn er sie bestätigt oder der Käufer erkennbar darauf vertraut. Der Verkäufer muss dann für Abweichungen von den Prüfstandswerten einstehen.

Wie wird der Kraftstoffverbrauch rechtlich bewertet und welche Konsequenzen hat dies für den Käufer?

Der Kraftstoffverbrauch eines Fahrzeugs wird rechtlich anhand der offiziellen Herstellerangaben bewertet, die nach einem standardisierten Messverfahren ermittelt werden. Weicht der tatsächliche Verbrauch signifikant von diesen Werten ab, kann dies für den Käufer folgende Konsequenzen haben:

Sachmangel und Gewährleistungsansprüche

Erhebliche Abweichungen des realen Verbrauchs von den Herstellerangaben stellen einen Sachmangel dar, der Gewährleistungsansprüche wie Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag begründen kann.

  • Bei einem Mehrverbrauch von über 10% hat der Käufer laut Rechtsprechung ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag.
  • Bereits bei geringeren Abweichungen unter 10% kann der Käufer eine Kaufpreisminderung verlangen.

Haftung des Verkäufers

Der Verkäufer haftet für falsche Verbrauchsangaben, wenn er diese vorsätzlich oder fahrlässig gemacht hat und der Käufer dadurch einen Vermögensschaden erleidet, z.B. durch höhere Kfz-Steuern. Gewerbliche Händler unterliegen dabei strengeren Informationspflichten als Privatverkäufer.

Macht der Verkäufer die Prospektangaben zum Verbrauch ausdrücklich zur Beschaffenheitsvereinbarung oder vertraut der Käufer erkennbar darauf, werden diese Vertragsbestandteil. Der Verkäufer muss dann für Abweichungen von den Prüfstandswerten einstehen.

Beweislast und Vorgehen

Die Beweislast für den erhöhten Verbrauch liegt beim Käufer. Er muss diesen durch einen Sachverständigen ermitteln und belegen lassen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Käufer dann die genannten Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Was muss ich als Käufer über die Kfz-Steuer und deren Berechnungsgrundlage wissen?

Als Käufer eines Fahrzeugs sollten Sie die folgenden Punkte zur Kfz-Steuer und deren Berechnungsgrundlage beachten:

Die Höhe der Kfz-Steuer hängt maßgeblich vom CO2-Ausstoß und dem Hubraum des Fahrzeugs ab. Je höher die CO2-Emissionen und der Hubraum, desto höher fällt die Steuer aus. Der CO2-Ausstoß steht in direktem Zusammenhang mit dem Kraftstoffverbrauch.

Seit der Reform 2021 wird die CO2-Komponente bei der Kfz-Steuer stärker gewichtet. Für Neuzulassungen ab 2021 gelten progressiv ansteigende Steuersätze von 2 bis 4 Euro je Gramm CO2 pro Kilometer oberhalb eines Freibetrags von 95 g/km. Damit werden Fahrzeuge mit hohem Verbrauch und Emissionen deutlich stärker belastet als zuvor.

Die Hubraum-Komponente der Kfz-Steuer beträgt unverändert 2 Euro je angefangene 100 ccm für Benziner und 9,50 Euro für Diesel. Dieselfahrzeuge werden also beim Hubraum höher besteuert.

Für die Ermittlung der Emissionswerte wird seit 2018 das realitätsnähere WLTP-Prüfverfahren herangezogen. Durch die genauere Messung fallen die Verbrauchs- und CO2-Werte oft höher aus, was tendenziell zu einer Mehrbelastung bei der Kfz-Steuer führt.

Besonders emissionsarme Pkw mit einem CO2-Ausstoß bis 95 g/km, die zwischen Juni 2020 und Dezember 2024 zugelassen werden, erhalten eine Steuervergünstigung von 30 Euro jährlich für maximal 5 Jahre. Reine Elektrofahrzeuge sind bis Ende 2030 ganz von der Kfz-Steuer befreit, wenn die Erstzulassung bis 31.12.2025 erfolgt.

Als Käufer sollten Sie sich vor dem Erwerb eines Neuwagens über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen informieren, da diese Werte die Höhe der Kfz-Steuer maßgeblich bestimmen. Anhand des CO2-Ausstoßes lässt sich mit Hilfe der Steuertabelle die zu erwartende Steuerbelastung abschätzen.

Insgesamt zeigt sich: Wer ein verbrauchsarmes und emissionsarmes Fahrzeug kauft, wird bei der Kfz-Steuer deutlich entlastet. Käufer von Fahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß müssen dagegen mit einer merklich höheren Steuerlast rechnen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 434 BGB (Sachmangel) Bei der Autoverkäuferhaftung für Kraftstoffverbrauch und Kfz-Steuerlast geht es zentral um die Frage, ob ein Fahrzeug einen Mangel aufweist, der vom § 434 BGB erfasst wird. Ein Fahrzeug gilt als mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.
  • § 437 Nr. 2 BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln) Dieser Paragraph definiert die Rechte des Käufers bei Vorliegen eines Mangels, wie z.B. Nachbesserung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises. Im Kontext der Autoverkäuferhaftung ist relevant, welche Rechte dem Käufer zustehen, wenn das Fahrzeug mehr Kraftstoff verbraucht oder höhere Kfz-Steuern verursacht als erwartet.
  • Art. 229 § 58 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) Dieser Artikel ist relevant für Verträge, die vor dem 1. Januar 2022 geschlossen wurden und regelt die Anwendung des alten Rechts. Im vorliegenden Kontext ist dies wichtig, um zu bestimmen, welche rechtlichen Regelungen auf den Kaufvertrag anzuwenden sind.
  • §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Pflichtverletzung und Schadensersatz) Diese Paragraphen betreffen die vorvertragliche Pflichtverletzung und den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch. Sie sind relevant, um zu beurteilen, ob der Verkäufer eine Aufklärungs- oder Informationspflicht gegenüber dem Käufer verletzt hat, insbesondere in Bezug auf den Kraftstoffverbrauch und die Kfz-Steuer.
  • § 123 Abs. 1 BGB (Anfechtung wegen Täuschung) Dieser Paragraph ermöglicht es, einen Vertrag anzufechten, wenn eine Partei zur Abgabe einer Willenserklärung durch Täuschung bewegt wurde. Im Kontext der Autoverkäuferhaftung ist dies relevant, wenn falsche Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder zur Kfz-Steuerlast zur Entscheidung des Kaufs geführt haben.
  • § 546 ZPO (Rechtsverletzung) und § 529 ZPO (Berücksichtigung von Tatsachen) Diese Regelungen aus der Zivilprozessordnung (ZPO) sind wichtig für das Verständnis des Berufungsverfahrens. Sie definieren, unter welchen Umständen das Berufungsgericht die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen übernehmen muss und wann eine Rechtsverletzung vorliegt, die zur Abänderung des Urteils führen kann.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 U 137/22 – Urteil vom 27.02.2023

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2022 verkündete Einzelrichterurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeuges geltend.

Wegen der Einzelheiten des in erster Instanz unstreitigen und streitigen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend und klarstellend wird ausgeführt: Nachdem der Kläger am 20. September 2022 das Fahrzeug nach Ende des Leasingvertrages zurückgegeben hat, hat er die ursprüngliche Klage hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 12. August 2022 festzustellen, dass sich die Klage hinsichtlich der ursprünglichen Anträge zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) erledigt hat und

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den Rechtsanwaltsgebühren der B. Rechtsanwalt GbR, F. Straße 119, W. , in Höhe von 1.590,91 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Sachverhaltes abgesehen.

B.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Urteil beruht auf keiner Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO (§ 513 Abs. 1, 1. Fall ZPO), insbesondere rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO von dem Senat bei seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen keine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1, 2. Fall ZPO).

Es ist nicht festzustellen, dass sich die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) erledigt hat. Die Feststellung der Erledigung setzt voraus, dass die ursprünglichen Anträge zulässig und begründet waren und durch das behauptete erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet wurden (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010, VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall. Die ursprünglichen Anträge waren zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hatte ursprünglich gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Fahrzeug nach Erklärung des Rücktrittes gemäß §§ 433 Abs. 1 BGB, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB. Das Fahrzeug war nicht mangelbehaftet im Sinne des § 434 BGB, wobei wegen des Vertragsschlusses vor dem 1. Januar 2022 das BGB in der alten Fassung anzuwenden ist, Art. 229 § 58 EGBGB.

Ein Mangel lag zunächst nicht darin, dass das Fahrzeug mehr verbraucht hat als im Prospekt angegeben. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Erklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 3. Juni 2021 die Behauptung nicht mehr aufrechterhalten wurde, dass das Fahrzeug 25 % mehr verbrauche als im Prospekt angegeben.

Mit dem Landgericht ist auch davon auszugehen, dass initial die Behauptung bereits darauf beruhte, dass der Kläger die nach dem NEFZ gemessenen Werte und die nach dem WLTP-gemessenen Werte verglichen hat und insofern ein Fehlverständnis vorlag. Beide Werte treffen allerdings keine Aussagekraft darüber, welchen tatsächlichen Verbrauch ein Fahrzeug hat. Ein verständiger Käufer weiß, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise des Nutzers abhängen und deshalb nicht mit den Prospektangaben gleichgesetzt werden dürfen, die auf einem standardisierten Messverfahren beruhen (OLG Hamm, Urteil vom 7. Februar 2013, Az. I-28 U 94/12, NJW-RR 2013, 1146). Der Käufer kann nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind (OLG Hamm, a.a.O). Dass der Verbrauch des Fahrzeuges im Messverfahren nicht reproduzierbar sei und höher ausfalle, behauptet der Kläger nicht (mehr). Hierüber war auch kein Beweis (mehr) zu erheben.

Da sich das Fahrzeug zweifellos für seine übliche und vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung des Fahrens geeignet hat und vom Kläger auch hierfür genutzt wurde – er fuhr mehr als 130.000 km –, kommt allein ein Mangel wegen einer Beschaffenheitsvereinbarung in Betracht, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Diese soll nach der Behauptung des Klägers in der Vereinbarung über eine geringere, jedenfalls nicht höhere Steuerlast als beim Vorgängermodell gelegen haben.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Steuerlast überhaupt eine Beschaffenheit des Fahrzeuges sein kann. Der Begriff der Beschaffenheit ist weit zu verstehen und umfasst jegliche Merkmale der Sache, die der Sache selbst anhaften oder sich aus ihrer Beziehung zur Umwelt ergeben (RegE, BT-Drs. 19/27424, 23). Den Verwendungszweck einer Kaufsache können auch und gerade solche Umstände bestimmen, die nicht in der reinen physischen Beschaffenheit liegen. Allerdings müssen die Vorstellungen hiervon zum Gegenstand einer Vereinbarung geworden sein, die also den Anwendungsbereich der kaufrechtlichen Gewährleistung über die der üblichen und der gewöhnlichen Verwendung entsprechenden Merkmale der Sache hinaus erweitert (MüKoBGB/Westermann, 8. Aufl. 2019, BGB § 434 Rn. 10). Hieran fehlte es.

Selbst die Behauptung des Klägers unterstellt, dass er mit dem Verkäufer der Beklagten zu 2) das Prospekt durchgegangen sei und dieser ihn auf den geringeren Verbrauch und den geringeren CO2-Ausstoß des neuen Fahrzeugs im Vergleich zum Vorgängermodell hingewiesen habe, folgt hieraus keine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das neue Fahrzeug eine geringere oder jedenfalls nicht höhere Steuerlast haben sollte. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, da unstreitig über die anfallenden Steuern für das Fahrzeug überhaupt nicht gesprochen wurde. Der Kläger hat – worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – lediglich geschlussfolgert, dass das Fahrzeug eine geringere Steuer verursachen würde. Dies hat er weder ausgesprochen noch sonst gegenüber dem Verkäufer zu erkennen gegeben. Dass Steuern des Fahrzeuges überhaupt Thema gewesen sein sollen, behauptet der Kläger auch nicht. Für eine Erweiterung der Mängelgewährleistung über die übliche Verwendung hinaus bedarf es aber einer beiderseitigen Willenserklärung in diese Richtung in Form einer vertraglichen Vereinbarung im Sinne der §§ 145 ff. BGB. Da der Kläger keine für den Verkäufer erkennbare Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass er von einer geringeren Steuerlast ausgeht, sondern dies nur für sich geschlussfolgert hat, hat er bereits kein Angebot über den Abschluss einer derartigen Vereinbarung abgegeben.

Eine Beweiserhebung durch Vernehmung des angebotenen Zeugen N. war aus diesem Grund nicht erforderlich, da die Behauptung des Klägers als wahr unterstellt werden kann, ohne dass hieraus eine andere rechtliche Beurteilung folgt.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung kam allenfalls dahingehend zustande, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen geringeren Verbrauch und einen geringeren CO2-Ausstoß als das Vorgängermodell haben sollte. Dass das nicht der Fall sei, behauptet der Kläger nicht.

Ein ursprünglicher Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 311 Abs. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB wegen einer fehlerhaften Angabe zum Verbrauch des Fahrzeuges. Eine solche hat es nicht gegeben. Der Kläger ist nach eigener Angabe mit dem Verkäufer das Prospekt durchgegangen und hat die einzelnen Verbrauchsangaben nachvollziehen können. Dass die Prospektangaben objektiv falsch gewesen seien, behauptet der Kläger nicht (mehr). Insbesondere hat er auch nie behauptet, dass sein Fahrzeug nicht weniger verbrauche und nicht weniger CO2 ausstoße als das Vorgängermodell. Da über die steuerlichen Aspekte überhaupt nicht gesprochen wurde, kommen fehlerhafte Auskünfte hierüber nicht in Betracht.

Ein Schadensersatzanspruch aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung folgt auch nicht aus der unterlassenen Aufklärung über die anstehende Gesetzesänderung und die neue Berechnungsgrundlage der Kfz-Steuer. Ein Schadenersatzanspruch, der auch in der Rückabwicklung des Kaufvertrages bestehen kann, setzt bei einer unterlassenen Aufklärung voraus, dass insoweit eine Hinweis- und Offenbarungspflicht bestand, wobei entscheidend ist, ob eine Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Einzelfall erwartet werden darf (BGH, Urteil vom 12. November 1969, I ZR 93/67, NJW 1970, 653 (655); Urteil vom 11. November 2011, V ZR 245/10, NJW 2012, 846 (847) m.w.N.). Die Haftung beruht auf dem Gedanken, dass der Schuldner – insbesondere auf Grund seiner überlegenen Fachkunde – zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 1975, VIII ZR 144/73, NJW 1975, 824). Keineswegs besteht eine uneingeschränkte Aufklärungspflicht des Verkäufers über alle für den Käufer erheblichen Umstände, die schon mit Rücksicht auf die stets widerstreitenden Interessen zwischen Käufer und Verkäufer nicht verlangt werden könnte (BGH, Urteil vom 12. November 1969, Az. I ZR 93/67, NJW 1970, 653 (655)). Keine Aufklärungspflicht besteht dagegen hinsichtlich solcher Umstände, über die sich der Käufer ohne weiteres selbst informieren kann oder nach denen er fragen kann, wenn es ihm darauf ankommt (BGH, Urteil vom 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; MüKoBGB/Emmerich, 9. Aufl. 2022, BGB § 311 Rn. 81).

Nach diesen Maßstäben musste der Verkäufer nicht über die anstehende Gesetzesänderung und eine womöglich höhere Steuer aufklären. Dass die Steuerlast des Fahrzeuges für den Kläger überhaupt erheblich ist, musste der Verkäufer mangels einer Äußerung des Klägers in diese Richtung nicht erkennen. Es bestand kein Anlass über die Steuerfrage zu sprechen.

Der Auffassung der Berufung, dass ein Käufer offensichtlich aus einem geringeren Verbrauch schlussfolgere, dass weniger Kfz-Steuer zu zahlen sei, folgt der Senat nicht. Offensichtlich ist es nur, daraus zu schlussfolgern, dass bei gleichbleibender Fahrstrecke weniger häufig getankt werden müsse. Für den durchschnittlichen Autokäufer ist die zu zahlende Kfz-Steuer nachrangig und insbesondere kein entscheidendes Kaufkriterium bei Erwerb eines Fahrzeuges. Hier spielen regelmäßig Technik, Design und der Kaufpreis und womöglich auch der Verbrauch die entscheidende Rolle. Sicher ist auch der CO2-Ausstoß durch den weithin bekannten Abgasskandal in den Vordergrund gerückt. Allerdings führt dies nicht dazu, dass die zu zahlende Kfz-Steuer, deren Berechnung und Gesetzesänderungen in diesem Bereich zu verpflichtenden Aufklärungsinhalten eines Verkaufsgespräches werden. Die für ein Fahrzeug zu zahlende Steuer macht nur einen geringen Anteil an den Unterhaltskosten eines Fahrzeuges aus, die sich aus Versicherung, Spritkosten, Steuer, Reparaturen, etc. zusammensetzen. Würde man fordern, dass über sämtliche regulatorische Änderungen in diesen Bereichen aufgeklärt werden müsse, egal ob der Käufer hierauf einen Wert legt, könnte kein Autohaus mehr ein Fahrzeug rechtssicher verkaufen, da ausufernde Informationspflichten bestünden.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Verkäufer kein überlegenes Wissen hinsichtlich der Gesetzesänderung und der Auswirkungen auf die Kfz-Steuer hatte. Dies war insgesamt frei zugängliche Information. Der Kläger hätte auch eine entsprechende Anfrage bei der zuständigen Behörde stellen können oder im Internet die Höhe der Steuer recherchieren können. Zuvorderst hätte er auch den Verkäufer danach fragen können.

Die Höhe der Kfz-Steuer ist auch kein wesentliches Merkmal eines Fahrzeuges. Als verkehrswesentliche Sacheigenschaft kommen alle wertbildenden Faktoren in Betracht, die die Sache unmittelbar kennzeichnen (BeckOK BGB/Wendtland, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 119 Rn. 44). Die für ein Fahrzeug zu zahlende Steuer bildet nicht ihren Wert ab, sondern ist lediglich eine gesetzliche Folge des Haltens eines Fahrzeuges. Ein höherer oder niedriger Wert des Fahrzeuges ergibt sich hierdurch nicht. Die Steuer eines Fahrzeuges macht regelmäßig weniger als ein Prozent des Kaufpreises eines Neufahrzeuges aus. Im Fall des Klägers war es auch nach der dann höheren Steuer ziemlich exakt 1 Prozent des Nettokaufpreises jährlich. Allein dies schließt die Annahme eines wesentlichen Merkmals, eines wertbildenden Faktors aus.

Es bestand in diesem Zusammenhang auch keine Informationspflicht über die Änderungen in der Berechnungsweise der Kfz-Steuer und über die Umstellung der Messverfahren. Eine solche hätte sich ergeben können, hätte der Kläger die von ihm geschlussfolgerte geringere Steuerbelastung zum Thema gemacht. Da dies nicht der Fall war und insgesamt die Höhe der Kfz-Steuer kein anlasslos offenbarungspflichtiger Inhalt ist, muss schon gar nicht über die (geänderten) Berechnungsgrundlagen der Kfz-Steuer aufgeklärt werden.

Dass die Beklagte zu 1) nunmehr über die möglichen Auswirkungen der neuen Testverfahren aufklärt, führt nicht zu der Annahme einer bestehenden Aufklärungspflicht. Selbstverständlich kann ein Verkäufer über seine bestehende Aufklärungspflicht hinaus überobligatorische Angaben machen und Hinweise erteilen. Dies ist auch nicht als Eingeständnis zu werten, dass bereits früher darauf hätte hingewiesen werden müssen, selbst wenn Kundenbeschwerden zu dem Hinweis geführt haben. Aus Rechtsgründen müsste die Beklagte zu 1) nicht aufklären.

Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB nach erklärter Anfechtung des Kaufvertrages. Ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB bestand nicht, da der Kläger nicht getäuscht wurde. Da kein Gespräch über die Kfz-Steuer geführt wurde im Rahmen des Verkaufsgespräches und der Kläger selbst nicht (mehr) behauptet, dass die Verbrauchsangaben objektiv falsch gewesen seien, kommt auch hier allenfalls eine Täuschung durch Unterlassung in Betracht. Voraussetzung ist allerdings auch dann, worauf auch das Gericht erster Instanz zutreffend abgestellt hat, dass eine Offenbarungspflicht bestand. Dies ist – wie bereits festgestellt – nicht der Fall gewesen. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Mangels Anspruchs auf die Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Anträge zu Ziffer 1) und zu Ziffer 2) besteht auch kein Anspruch auf die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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