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Anrechnung Corona-Soforthilfe auf Überbrückungshilfe I

Corona-Soforthilfe auf Überbrückungshilfe I: Gerichtliche Bestätigung der Anrechnung

Die Klägerin forderte die Gewährung von Überbrückungshilfe I ohne die Anrechnung der bereits erhaltenen Corona-Soforthilfe für Juni 2020, doch das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klage ab, indem es feststellte, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, da die Anrechnung zur Vermeidung einer Überkompensation gerechtfertigt war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 A 250/20 MD >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Verwaltungsgericht Magdeburg wies die Klage einer Klägerin ab, die die Anrechnung der ihr gewährten Corona-Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe I beanstandete.
  • Die Klägerin hatte zuvor Corona-Soforthilfen für April bis Juni 2020 erhalten und beantragte anschließend Überbrückungshilfen, wobei die bereits erhaltene Soforthilfe für Juni angerechnet wurde.
  • Die Klägerin argumentierte, dass eine Überschneidung der Fördermonate aufgrund verspäteter Bereitstellung des Online-Antragssystems entstand, was jedoch vom Gericht als nicht gerechtfertigt angesehen wurde.
  • Das Gericht befand, dass die teilweise Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe rechtens ist, um Überkompensation zu vermeiden.
  • Die Entscheidung basiert auf der Gleichbehandlung aller Antragsteller gemäß der Verwaltungspraxis und der entsprechenden Richtlinien.
  • Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der korrekten Antragstellung und der Berücksichtigung bereits erhaltener Hilfen bei der Beantragung weiterer Unterstützungsleistungen.
  • Es wird betont, dass die Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe der Vermeidung von Überkompensation dient und somit im Einklang mit den Förderrichtlinien steht.
  • Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Überbrückungshilfe ohne Anrechnung der Soforthilfe für Juni 2020, da die Anrechnung rechtmäßig war.

Corona-Hilfen für Selbstständige und Unternehmen

Die Corona-Pandemie stellte Selbstständige und Unternehmen vor enorme finanzielle Herausforderungen. Zahlreiche staatliche Unterstützungsmaßnahmen wie Soforthilfen und Überbrückungshilfen sollten den wirtschaftlichen Schaden abfedern. Jedoch führte die Vielzahl an Hilfsangeboten mitunter zu rechtlichen Streitfragen.

Eine häufige Problematik betraf die Anrechnung verschiedener Corona-Hilfen aufeinander. Die Förderrichtlinien sahen vor, Überkompensationen bei der Inanspruchnahme mehrerer Hilfsprogramme zu vermeiden. Dies führte teilweise zu Konflikten mit Antragstellern, die eine Anrechnung bestimmter Hilfen nicht nachvollziehen konnten.

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➜ Der Fall im Detail


Rechtsfall: Anrechnung der Corona-Soforthilfe auf Überbrückungshilfe I

Corona Hilfe
(Symbolfoto: CorinnaL /Shutterstock.com)

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in einem aktuellen Urteil (VG Magdeburg – Az.: 3 A 250/20 MD) die Anrechnung der Corona-Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe I für rechtmäßig erklärt. Die zentrale Entscheidung lautete:

Der Sachverhalt im Detail

Eine Klägerin hatte im April 2020 Corona-Soforthilfen für die Monate April bis Juni beantragt und bewilligt bekommen. Im Oktober 2020 stellte sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe I, bei dem die für Juni bereits gezahlte Soforthilfe angerechnet wurde. Hiergegen klagte die Antragstellerin und begehrte die Überbrückungshilfe ohne Anrechnung der Soforthilfe.

Urteilsbegründung des Gerichts

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es führte aus, dass eine Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe zum Zwecke der Vermeidung einer Überkompensation geboten war. Für Juni 2020 überschnitten sich die Förderzeiträume beider Hilfen, da die Soforthilfe ausdrücklich bis Ende Juli 2020 bewilligt wurde. Eine spätere Antragsmöglichkeit der Soforthilfe ändere daran nichts, da diese bereits ab 30.03.2020 postalisch oder per Mail beantragt werden konnte.

Konsequenzen der Entscheidung

Die Anrechnung der Soforthilfen auf die Überbrückungshilfe I wurde somit gerichtlich bestätigt. Eine Überkompensation von Hilfeleistungen für denselben Förderzeitraum soll verhindert werden. Unternehmen müssen bei Inanspruchnahme beider Hilfen mit einer anteiligen Verrechnung rechnen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Kann ich Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe I gleichzeitig beantragen?

Nein, eine Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe I nicht aus. Jedoch erfolgt bei einer Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe I eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe I.

Dabei wird für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Förderzeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit.

Grundsätzlich gilt: Eine Anrechnung von weiteren coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Corona-Überbrückungshilfe findet nur dann statt, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden. Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht auf die Corona-Überbrückungshilfe angerechnet.

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  1. Vor Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Eine Anrechnung vorher schon bewilligter Leistungen aus anderen Zuschussprogrammen erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe. Diese Leistungen sind dementsprechend im Rahmen der Antragstellung anzugeben.
  2. Nach Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe bewilligte Hilfen: Sofern zuerst die Überbrückungshilfe bewilligt wird und dann während des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe ein Zuschuss aus einem anderen Hilfsprogramm bewilligt wird, erfolgt die Anrechnung gegebenenfalls im Rahmen der Schlussabrechnung.

Wie wird die Corona-Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe I angerechnet?

Die Corona-Soforthilfe wird bei einer zeitlichen Überschneidung der Förderzeiträume anteilig auf die Überbrückungshilfe I angerechnet. Dabei gilt:

  • Für jeden sich überschneidenden Fördermonat wird ein Drittel der erhaltenen Soforthilfe von der Überbrückungshilfe I abgezogen.
  • Maßgeblich für den Förderzeitraum der Soforthilfe ist der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde.

Beispiel: Wurde der Antrag auf Soforthilfe am 12. April 2020 gestellt, zählt der Förderzeitraum von April bis Juni. Bei einer erhaltenen Soforthilfe von 15.000 Euro werden 5.000 Euro pro Monat angesetzt. Die Überbrückungshilfe für Juni wird dann automatisch um 5.000 Euro gekürzt.

Wichtig ist: Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe dürfen berücksichtigt werden, soweit diese schon erfolgt sind bzw. wenn eine entsprechende Aufforderung existiert. Die Rückzahlung muss spätestens bis zur Einreichung der Schlussabrechnung nachweislich erfolgt sein.

Generell gilt, dass eine Anrechnung von weiteren coronabedingten Zuschussprogrammen des Bundes und der Länder auf die Überbrückungshilfe nur dann stattfindet, wenn sich Förderzweck und -zeitraum überschneiden. Darlehen wie der KfW-Schnellkredit werden grundsätzlich nicht angerechnet.

Kann ich gegen die Anrechnung der Corona-Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe I Widerspruch einlegen?

Gegen die Anrechnung der Corona-Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe I kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten eines solchen Widerspruchs eher gering.

Die Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe I bei einer zeitlichen Überschneidung der Förderzeiträume ist in den Förderbedingungen klar geregelt. Für jeden sich überschneidenden Fördermonat wird ein Drittel der erhaltenen Soforthilfe von der Überbrückungshilfe I abgezogen. Diese Regelung dient dazu, eine Überkompensation, also eine Überförderung der Unternehmen, zu vermeiden.

Ein Widerspruch hätte daher nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Anrechnung fehlerhaft erfolgt ist, z.B. wenn die Förderzeiträume falsch berechnet wurden oder die Höhe der anzurechnenden Soforthilfe nicht korrekt ermittelt wurde. Liegt kein solcher Fehler vor, wird der Widerspruch aller Voraussicht nach abgelehnt werden.

Das Widerspruchsverfahren läuft dabei wie folgt ab:

  1. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Behörde eingereicht werden, die den Bescheid erlassen hat.
  2. Die Behörde prüft dann, ob der Widerspruch zulässig und begründet ist.
  3. Ist der Widerspruch begründet, hilft die Behörde ab und ändert den Bescheid.
  4. Hält die Behörde den Widerspruch für unbegründet, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann dann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Bevor ein Widerspruch eingelegt wird, sollte daher genau geprüft werden, ob tatsächlich ein Fehler bei der Anrechnung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind die Erfolgsaussichten gering und es entstehen möglicherweise nur unnötige Kosten und Aufwand durch das Widerspruchsverfahren.

Wie wirkt sich die Anrechnung auf die Höhe meiner Überbrückungshilfe I aus?

Die Anrechnung der Corona-Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe I führt zu einer Verringerung der Überbrückungshilfe I um den anzurechnenden Betrag der Soforthilfe. Konkret bedeutet das:

  • Für jeden Monat, in dem sich die Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe I überschneiden, wird ein Drittel der erhaltenen Soforthilfe von der Überbrückungshilfe I abgezogen.
  • Maßgeblich für den Förderzeitraum der Soforthilfe ist der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde.

Beispielrechnung:

  • Antragsdatum der Soforthilfe: 12. April 2020
  • Förderzeitraum: April bis Juni
  • 15.000 Euro Soforthilfe erhalten, davon werden 5.000 Euro pro Monat angesetzt
  • Überbrückungshilfe I für Juni wird automatisch um 5.000 Euro gekürzt

Die Anrechnung erfolgt also monatsweise. Wurde die Soforthilfe für drei Monate gewährt und überschneidet sich mit einem Monat der Überbrückungshilfe I, so wird die Überbrückungshilfe I um ein Drittel der Soforthilfe gekürzt.

Durch diese Anrechnung verringert sich die Höhe der insgesamt erhaltenen Überbrückungshilfe I entsprechend. Die genaue Auswirkung hängt von der individuellen Überschneidung der Förderzeiträume und der Höhe der erhaltenen Soforthilfe ab. Je höher die Soforthilfe und je größer die zeitliche Überschneidung, desto stärker reduziert sich die Überbrückungshilfe I.

Welche Unterlagen und Informationen benötige ich für die Beantragung der Überbrückungshilfe I, wenn ich bereits Corona-Soforthilfe erhalten habe?

Wenn Sie bereits Corona-Soforthilfe erhalten haben und nun die Überbrückungshilfe I beantragen möchten, benötigen Sie folgende Unterlagen und Informationen:

  • Angaben zur erhaltenen Corona-Soforthilfe:
    • Datum der Antragstellung für die Soforthilfe (der volle Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, zählt als Förderzeitraum)
    • Höhe der erhaltenen Soforthilfe
    • Informationen zu eventuell bereits erfolgten oder angeforderten Rückzahlungen der Soforthilfe
  • Umsatzsteuervoranmeldungen der Jahre 2019 und 2020 (bei Unternehmensgründung nach dem 31. Juli 2019: des Zeitraums seit Gründung)
  • Jahresabschluss 2019 und, falls vorhanden, Jahresabschluss 2020
  • Umsatz-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend für 2020)
  • Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend für 2020)
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten der Jahre 2019, 2020 und 2021 (soweit vorliegend)
  • Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller bereits Soforthilfe gewährt wurde

Wichtig: Der Antrag auf Überbrückungshilfe I kann nur über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden. Diesem müssen die genannten Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.

Die Angaben zur erhaltenen Soforthilfe sind notwendig, da diese anteilig auf die Überbrückungshilfe I angerechnet wird, wenn sich die Förderzeiträume überschneiden. Steht die finale Höhe der Soforthilfe noch nicht fest, kann die Anrechnung auch erst im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt aufgehoben werden kann und ist zentral für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von behördlichen Entscheidungen. Im Kontext des Urteils ist dies relevant, da das Gericht die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten prüft, der die Klägerin in ihren Rechten nicht verletzt hat.
  • Art. 3 Abs. 1 GG (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland): Betont das Gebot der Gleichbehandlung, welches im Kontext der Anrechnung der Corona-Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe I eine Rolle spielt. Die gleichmäßige Anwendung von Richtlinien durch die Bewilligungsbehörde basiert auf diesem Grundsatz.
  • Richtlinien zur Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe: Spezifische Regeln und Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung an Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Diese Richtlinien sind ausschlaggebend für die Entscheidung, inwiefern eine Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe erfolgt, um Überkompensation zu vermeiden.
  • §§ 154 Abs. 1 VwGO, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Regeln die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Diese Normen sind relevant für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.
  • §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG (Gerichtskostengesetz): Sind maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts. Im vorliegenden Fall wurde der Streitwert entsprechend der Höhe der begehrten weiteren Förderung festgesetzt, was für die Kostenberechnung des Verfahrens relevant ist.
  • § 117 Abs. 5 VwGO: Ermöglicht es dem Gericht, auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie der Klageerwiderung zu verweisen, was die Entscheidungsfindung effizient gestaltet. Dies war relevant für die Begründung, warum die Klage keinen Erfolg hatte.


Das vorliegende Urteil

VG Magdeburg – Az.: 3 A 250/20 MD – Urteil vom 27.01.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.175,18 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung der Überbrückungshilfe I ohne die anteilige Anrechnung der ihr für den Juni 2020 gewährten Corona-Soforthilfe.

Die Klägerin beantragte im April 2020 per Online-Formular Corona Soforthilfen des Bundes für Selbstständige bei der A.. Daraufhin bewilligte ihr die Beklagte mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.06.2020 für die Monate April, Mai und Juni eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 4.636,12 Euro. Anschließend beantragte die Klägerin am 06.10.2020 per Online-Antragsformular Corona-Überbrückungshilfen bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 02.11.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin Überbrückungshilfen in Höhe von 2.158,69 Euro. Bei der Antragstellung gab die Klägerin an, bereits Corona-Soforthilfen erhalten zu haben, sodass die Beklagte diese bei der Berechnung der der Klägerin zustehenden Finanzmittel für den Monat Juni des Jahres 2020 anrechnete. Sie verrechnete dabei ausweislich des Antragsprogramms (Bl.17 d. GA.) Finanzmittel in Höhe von 1.175,18 Euro für den Monat Juni.

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Am 07.11.2020 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht in Magdeburg erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da ihr die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen ohne Anrechnung der Corona-Soforthilfen zustünde. Der Antragszeitraum für die Corona-Soforthilfen des Bundes habe den Zeitraum von März bis Mai 2020 umfasst. Ihr sei aufgrund des fehlenden Online-Antragssystems die Möglichkeit genommen worden, bereits im März einen Antrag auf Corona-Soforthilfen zu stellen. Das Portal sei in Sachsen-Anhalt erst am 24.04.2020 freigeschaltet worden. Erst dadurch sei es zu einer Überschneidung bei den Fördermonaten gekommen, die eine Anrechnung ermöglicht habe. Diesen Umstand habe das Land und nicht sie verschuldet, sodass er in den Risikobereich des Landes fiele. Dass für den Berechnungszeitraum der Soforthilfen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei, vereitle zudem den Zweck der Corona-Hilfen. Gerade der Monat März 2020 sei für viele Unternehmen und Selbstständige durch den verhängten Lockdown existenzgefährdend gewesen. Die Auszahlung der Soforthilfen hätte daher für die Monate März bis Mai erfolgen sollen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 02.11.2020 zu verpflichten, der Klägerin eine Corona-Überbrückungshilfe I des Bundes für die Monate Juni, Juli und August 2020 ohne Anrechnung der Corona-Soforthilfen für den Juni 2020 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung trägt die Beklagte vor: Die Klage sei bereits wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig, weil die Klägerin in ihrem Antrag nur die ihr gewährte Förderung in Höhe von 2.158,69 Euro geltend gemacht habe. Auch habe sie erst am 28.04.2020 Corona-Soforthilfen beantragt, weshalb ihr die Hilfen auch erst für den Zeitraum ab der Antragstellung zu gewähren gewesen seien. Maßgeblich für den Beginn des Förderzeitraums sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Zwar sei der Klägerin zuzugestehen, dass die Beantragung von Corona-Soforthilfen über ein Online-Antragsformular erst ab April 2020 möglich gewesen sei, es habe jedoch bereits zuvor die Möglichkeit bestanden, mit Hilfe eines analogen Antragsformulars postalisch oder per E-Mail Corona-Soforthilfen zu beantragen. Das Land habe insoweit im Vergleich zu anderen Bundesländern keinen Sonderweg beschritten. Aufgrund der durch die spätere Antragstellung der Klägerin erfolgten Überschneidung des Gewährungszeitraums sei eine Anrechnung der Corona-Soforthilfen auf die Überbrückungshilfen erforderlich gewesen. Eine nachträgliche Reduzierung der Höhe der Finanzhilfen sei, anders als von der Klägerin behauptet, nicht erfolgt. Die Beklagte habe nur entsprechend den von der Klägerin beantragten Corona-Hilfen entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist bereits unzulässig. Für den von der Klägerin über die Bewilligung der Überbrückungshilfe hinausgehenden Betrag fehlt das Rechtsschutzinteresse, weil die Klägerin für die Bewilligung dieses Betrages bei der Beklagten gar keinen Antrag gestellt hat. Denn in Ihrem eigenen Antrags vom 06.10.2020 hat die Klägerin die für den Juni 2020 gewährte Corona-Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe für den Juni 2020 angerechnet (vgl. Blatt 17 der Beiakte) und für diesen Monat gar keine Überbrückungshilfe beantragt. In ihrem Antrag wird als Auszahlungsbetrag ausdrücklich ein Betrag von 2.158,69 Euro angegeben. Für den Monat Juni 2020 gibt der Antrag als maximale Förderhöhe einen Betrag von 1.175,18 Euro und einen Abzugsbetrag aus anderen Programmen in Höhe von 1.545,373 Euro an. Die Beträge werden zwar in einem vorformulierten Online-Antrag ausgewiesen. Soweit die Klägerin bei der Antragstellung im Formular selbst vorgenommene Abzugsbeträge nicht für nachvollziehbar hält, hätte sie das spätestens bei der Übermittlung der Antragsunterlagen an die Beklagte mitteilen können. Eine solche Mittelung der Klägerin ist vorliegend nicht ersichtlich.

Darüber hinaus ist die Klage unbegründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die von ihr begehrte Gewährung einer höheren Überbrückungshilfe noch einen solchen auf Neuverbescheidung ihres Fördermittelantrages. Der ihrem weitergehenden Begehren entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 02.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt mangels einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Bundes i. V. m. dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß geübter Verwaltungspraxis in Betracht.

Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist die teilweise Gewährung der Überbrückungshilfe unter Anrechnung der für den Juni 2020 gewährten Corona-Soforthilfe nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat die Beklagte ein Drittel der Klägerin für die Monate April bis Juni 2020 gewährte Corona-Soforthilfe in Höhe von 1.545,37 Euro für den Juni 2020 angerechnet und deshalb die für den Monat Juni 2020 von der Klägerin geltend gemachten erstattungsfähigen Kosten in Höhe eines Teilbetrages auf Null reduziert. Diese Entscheidung der Beklagten entspricht Nr. 8 Abs. 1, 1. Unterabsatz und Abs. 2 der Vollzughinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständige Unternehmen vom 31.07.2020 und ist nicht zu beanstanden. Denn die Anrechnung der Corona-Soforthilfe dient der Vermeidung der Überkompensation der Antragsteller für den Fall der Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe. Für den Juni 2020 hat die Beklagte der Klägerin mit bestandskräftigen Bescheid vom 05.06.2020 eine Corona-Soforthilfe gewährt. Der Bescheid vom 05.06.2020 legt ausdrücklich die Zeit vom 28.04.2020 bis zum 28.07.2020 als Förderzeitraum fest. Diese Festlegung im Bescheid vom 05.06.2020 hat die Klägerin nicht angefochten. Demzufolge ist die Entscheidung der Beklagten zur Vermeidung einer Überkompensation die der Klägerin bereits gewährte Corona-Soforthilfe anteilig anzurechnen, nicht zu beanstanden.

Zu einer Überschneidung der Förderzeiträume von Corona-Soforthilfe und Corona-Überbrückungshilfe I im Juni 2020 ist es nicht deshalb gekommen, weil die Corona-Soforthilfe erst seit Freitag, den 24.04.2020, online beantragt werden konnte. Denn die Corona-Soforthilfe konnte bereits mit dem Auflegen des Programms durch das Land seit dem 30.03.2020 postalisch oder auch vereinfacht per Mail mittels eingescannten Antragsformulars bei der Beklagten beantragt werden.

Zur weiteren Begründung verweist das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Bescheides sowie der Klageerwiderung und stellt fest, dass es diesen Begründungen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO unmittelbar und entsprechend).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG und entspricht der Höhe der von Kläger begehrten weiteren Förderung.

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