Skip to content

Minderwert eines gebrauchten Reisemobils wegen Vornutzung als Mietfahrzeug

LG Mannheim – Az.: 1 O 122/10 – Urteil vom 29.12.2011

1. Die Beklagte wird verurteilt, 705,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2010 an die S. Bank, … S. Platz …, … M.-G., auf das Konto bei der … K., BLZ …, zu Finanzierungs-Nr. … zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und die Beklagte 10 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 7.050,00 €.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Minderung nach dem Erwerb eines gebrauchten Wohnmobils in Prozessstandschaft für die finanzierende Bank.

Am 01.08.2009 bestellte der Kläger bei der Beklagten verbindlich ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke Knaus, Typ Sport Traveller 500 D, Erstzulassung 04/2006 zu einem Preis von 23.500,00 €. In der Rubrik „Das Fahrzeug wurde laut Vorbesitzer als Mietfahrzeug genutzt“ war die Antwortmöglichkeit „Nein“ angekreuzt. Im übrigen wird hinsichtlich der Bestellung auf die Anlage K 3 verwiesen. Die Beklagte bestätigte den Auftrag unter dem 03.08.2009 (Anlage K 4). Die Finanzierung des Fahrzeugs erfolgte über die Santander Consumer Bank (Anlage K 5).

Nachdem der Kläger zufällig eine Kopie des Kraftfahrzeugscheins in den Einbauten des Wohnmobils gefunden hatte, aus der sich ergab, dass die Erstzulassung vom 11.04.2006 bis 05.06.2008 auf die …-Autovermietung GmbH erfolgte, und dann eine Zulassung auf eine Firma … ausgewiesen war, forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 24.03.2010 (Anlage K 1) zur Zahlung eines Minderungsbetrags in Höhe von 30 % des Kaufpreises, mithin 7.050,00 € unter Fristsetzung von 14 Tagen auf. Den von der Beklagten daraufhin unterbreiteten Vergleichsvorschlag zur Zahlung einer Minderung für die etwaige Nutzung des Reisemobils als Mietfahrzeug in Höhe von 2.350,00 € (Anlage K 6) lehnte der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 31.05.2010 ab und beharrte auf der nunmehr eingeklagten Minderung.

Minderwert eines gebrauchten Reisemobils wegen Vornutzung als Mietfahrzeug
Symbolfoto: Von Philip Lange/Shutterstock.com

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihm vor Kaufvertragsschluss hätte offenbaren müssen, dass eine Vorbesitzerin des streitgegenständlichen Wohnmobils eine Autovermietungsfirma gewesen ist. Es sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug während der Besitzzeit einer Mietwagenfirma auch als Mietfahrzeug genutzt worden sei. Der Wert des Fahrzeugs sei aufgrund dieser Vornutzung um mindestens 30 % des Kaufpreises zu mindern.

Die S. Bank hat den Kläger mit Schreiben vom 26.03.2010 (Anlage K 2) zur gerichtlichen Geltendmachung des streitgegenständlichen Minderungsanspruchs in eigenem Namen mit der Maßgabe ermächtigt, dass die Zahlung an die Bank zu leisten ist.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die S. Bank auf deren im Tenor näher bezeichnetes Finanzierungskonto 7.050,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.05.2010 zu zahlen; sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 661,16 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2010 zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der vorbezeichneten Honorarforderung der Rechtsanwaltskanzlei …, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt – insoweit unbestritten vor -, das Wohnmobil am 29.04.2009 von der Firma …, H., erworben zu haben. Die Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug überhaupt als Mietfahrzeug genutzt worden ist. Es sei möglich, dass das Wohnmobil von der …-Autovermietung GmbH für eigene Zwecke eingesetzt worden und nicht in die Vermietung gegangen sei. Die Erklärung der Beklagten in der verbindlichen Bestellung des Klägers beziehe sich im übrigen nur auf den Vorbesitzer der Beklagten, die Firma …, und nicht auf sämtliche Vorbesitzer, über deren Nutzung die Beklagte keinerlei Informationen habe (Zeugnis: Herr …).

Die Beklagte bestreitet darüber hinaus, dass eine Nutzung des Wohnmobils als Mietfahrzeug überhaupt einen Minderwert zur Folge habe. Bei über 3 Jahre alten Reisemobilen und der Laufleistung von knapp 90.000 km – wie vorliegend – spiele eine Vornutzung als Mietfahrzeug bei der Preisgestaltung keine Rolle. Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass das Fahrzeug einen unstreitig bei Vertragsabschluss bekannten Hagelschaden sowie nach dem Mietwagenunternehmen zwei weitere Vorbesitzer gehabt habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19.11.2010 (ABl. 40 f.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. …. vom 26.09.2011 (ABl. 71 ff.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 08.12.2011 (ABl. 102 ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers, den Minderungsanspruch im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die finanzierende S. Bank aufgrund deren Ermächtigung geltend zu machen.

II.

Die Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger ist in Höhe von 705,00 €, mithin 3 % des Kaufpreises, zur Minderung gemäß §§ 441, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB berechtigt.

1. Das Wohnmobil ist gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufgrund der Voreintragung der … im Kfz-Schein mangelhaft. Zwar stellt die Angabe der Beklagten im Bestellformular „Das Fahrzeug wurde laut Vorbesitzer als Mietwagen genutzt: Nein“ keine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar, sondern lediglich eines Wissenserklärung oder eine Wissensmitteilung über die Angaben des Vorbesitzers (vgl. hierzu BGH, MDR 2008, 740 f.). Auch eignet sich das streitgegenständliche Wohnmobil für die gewöhnliche Verwendung. Es weist aber eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache jedoch erwarten kann, nämlich aufgrund der Haltereintragung einer Autovermietungsfirma die Vermutung einer atypischen Vorbenutzung als Mietfahrzeug. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen stellt neben der Anzahl der Vorbesitzer auch die Art der Vorbenutzung eine Eigenschaft dar (Palandt/Weidenkaff, 70. Auflage, § 434 Rdnr. 29). Die Nutzung als Mietfahrzeug stellt – auch im Marktsegment für gebrauchte Wohnmobile – eine atypische Vorbenutzung dar, die regelmäßig zu einem Preisabschlag gegenüber „normal“ genutzten Reisemobilen führt. Zwar hat der Sachverständige in der mündlichen Anhörung bestätigt, dass der Anteil der als Mietfahrzeug genutzten Wohnmobile im Gebrauchtwagensegment weit über 30 % liegt. Dennoch ist auch in diesem Bereich von einer Abweichung von der üblichen Beschaffenheit durch eine Vorbenutzung als Mietwagen auszugehen, da der Sachverständige ebenso eindeutig bekundet hat, dass eine solche Vornutzung immer Anlass für Preisverhandlungen und Preisabschläge gegenüber der Normalnutzung durch den privaten Vorbesitzer ist. Auch wenn sich dies nach den Angaben des Sachverständigen nicht auf technische Überbeanspruchung oder die Wahrscheinlichkeit einer technischen Minderwertigkeit zurückführen lässt, weil die Mietfahrzeuge einer intensiveren TÜV-Überwachung unterliegen, als Privatfahrzeuge, sind auch solche auf rein kaufpsychologischen Gesichtspunkten basierende marktrelevante Eigenschaften von Kraftfahrzeugen als wertbildende Faktoren bei der Bestimmung der üblichen Beschaffenheit zu berücksichtigen.

Es spielt insoweit keine Rolle, ob das streitgegenständliche Wohnmobil während der Zulassung auf die …-Autovermietung GmbH tatsächlich als Mietfahrzeug benutzt worden ist, oder – wie von der Beklagten vermutet – möglicherweise als Geschäftsfahrzeug für eigene Zwecke dieser Firma genutzt wurde. Insoweit stellt allein die Tatsache der Eintragung einer Mietwagenfirma einen erheblichen, wertbestimmenden Faktor dar (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 1990, 1144 f.), wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung bestätigt hat.

Die Abweichung von der gewöhnlichen Beschaffenheit im Hinblick auf die Vornutzung ist auch nicht bereits deshalb zu verneinen, weil das streitgegenständliche Wohnmobil nur in der Phase nach der Erstzulassung vermutlich als Mietwagen gelaufen ist und danach zwei weitere Vorbesitzer hatte, bevor es zum Kauf angeboten wurde. Insofern ist mit der Rechtsprechung in jedem Einzelfall auf die Dauer der atypischen Nutzung und den Zeitraum nach der Einstellung dieser Nutzung bis zum Verkaufszeitpunkt abzustellen, ob diese zu einer Beeinträchtigung und/oder Wertminderung des Fahrzeugs geführt hat und einen Sachmangel begründet (vgl. hierzu Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage 2012, Rdnr. 3206; OLG Köln, VersR 1997, 1368 f.; OLG Düsseldorf, OLGR 2001, 19 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 551 f.). Im streitgegenständlichen Fall war das Fahrzeug 2/3 der Zulassungszeit bis zum Verkauf an den Kläger auf die …-Autovermietung GmbH zugelassen gewesen und hatte im letzten Drittel dieser Zeit drei verschiedene weitere Vorbesitzer. Damit liegt der Schwerpunkt der Vorbenutzung eindeutig in der vermutlichen atypischen Vorbenutzung durch ein Mietwagenunternehmen. Insoweit weicht das streitgegenständliche Wohnmobil von der üblichen Beschaffenheit ab.

2. Einer vorangegangenen Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil der Mangel in einer Eigenschaft des Fahrzeugs, nämlich der vermutlichen atypischen Vorbenutzung liegt, die nicht behebbar ist.

3. Die Höhe der Minderung hat das Gericht anhand der Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten einerseits und in der mündlichen Erläuterung im Termin vom 08.12.2011 andererseits gemäß § 441 Abs. 3 S. 2 BGB ermittelt. Insoweit ist gemäß § 441 Abs. 1 S. 2 BGB die Minderung ausdrücklich auch bei geringfügigen Mängeln zulässig.

Hier war zum einen nach den Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug aufgrund des nicht reparierten Hagelschadens bereits eine deutliche Wertminderung erfahren hatte, die dazu führte, dass der ansonsten aufgrund der atypischen Vorbenutzung zu gewährende Preisnachlass sich im Verhältnis zu dem Minderwert durch den Hagelschaden erheblich reduziert hat. Der Sachverständige hat insofern angegeben, dass der Minderwert durch die atypische Vorbenutzung ohne Hagelvorschaden mit 10 % anzusetzen sei, durch den Hagelschaden jedoch auf 5 % reduziert werde. Diese Ausführungen sind überzeugend und nachvollziehbar. Es ist unmittelbar einleuchtend, dass der Minderwert eines bereits vorgeschädigten Fahrzeugs relativ geringer zu bemessen ist als der eines unbeschädigten Fahrzeugs. Darüber hinaus ist es auch überzeugend, dass der technisch gravierendere Hagelschaden, der nach den Ausführungen des Sachverständigen die Gefahr von Undichtigkeiten barg, ein größeres Gewicht bei Preisverhandlungen einnimmt, als die Frage der atypischen Vorbenutzung.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Wertminderung des Wohnmobils durch die vermutliche atypische Vorbenutzung auch dadurch geringer wird, dass nach der Erstnutzung durch ein Mietwagenunternehmen zwei weitere Vorbesitzer folgten, welche es unstreitig nicht als Mietfahrzeug genutzt haben. Der Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass die von ihm angesetzte Wertminderung im Hinblick darauf, dass während der Nutzung als Mietfahrzeug entstandene verdeckte Mängel sich wahrscheinlich in der Besitzzeit der weiteren Vorbesitzer gezeigt hätten, gegen Null tendiere. Eine eindeutige Festlegung des prozentualen Minderungssatzes hat er jedoch nicht vorgenommen. In diesem Fall obliegt es dem Gericht, gemäß § 441 Abs. 3 S. 2 BGB die Minderung durch Schätzung zu ermitteln. Bei der atypischen Vornutzung handelt es sich um eine rein nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu beurteilende Wertminderung, also einen möglichen Preisnachlass bei Verhandlungen im Hinblick auf diese Eigenschaft. Das Gericht geht insofern davon aus, dass ein durchschnittlicher Käufer einen Preisnachlass wegen der vermutlichen atypischen Vorbenutzung nicht nur auf hierdurch möglicherweise verursachte technische Mängel durch höhere Beanspruchung, sondern auch auf den jedenfalls subjektiv höheren Grad an Abnutzung des zu Wohnzwecken dienenden Wohnmobils aufgrund der Benutzung durch eine Vielzahl von Menschen während der hier nicht unerheblichen Vermietungsphase begehren würde. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Einflussfaktoren ist hier eine Wertminderung in Höhe von 3 % des Kaufpreises festzusetzen.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Im übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beauftragung seiner Bevollmächtigten erfolgte vor Inverzugsetzung der Beklagten.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos