VG Gelsenkirchen
Az.: 5 L 653/12
Beschluss vom 16.08.2012
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 2537/12) anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a des Baugesetzbuches – BauGB – in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.
In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, ist es gerechtfertigt und geboten, den Erfolgsaussichten der Nachbarklage bei der Entscheidung, welchem der beiden einander widersprechenden Interessen der Vorrang einzuräumen ist, wesentliche Bedeutung beizumessen. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben muss. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.
Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfprogramms ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt.
Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Ihre Klage gegen die Baugenehmigung wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Aller Voraussicht nach liegt kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Antragsteller vor.
Zunächst lässt sich kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, die in dem hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung (BauO NRW) – zu prüfen sind, feststellen.
Insbesondere sind gegenüber dem Grundstück der Antragsteller die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen eingehalten.
Die Berechnung der Abstandfläche T 4 der gartenseitigen Hauswand des Neubaus der Beigeladenen, die zu dem Grundstück der Antragsteller gewandt ist, ist zutreffend erfolgt; insbesondere wurde bei der Ermittlung der Wandhöhe die durch die Hanglage bedingte Aufschüttung berücksichtigt und demgemäß für die unteren Bezugspunkte auf die vorhandene Geländeoberfläche abgestellt (vgl. Bl. 19 der Bauakte). Die Zulässigkeit des bei der Berechnung angewandten Faktors von 0,4 H folgt aus § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW, da die Länge der Außenwand nicht mehr als 16 m beträgt.
Auch hinsichtlich der genehmigten Aufschüttungen auf dem Vorhabengrundstück sind die Vorgaben des § 6 BauO NRW gewahrt.
Bei einer einheitlichen Anschüttung, die teilweise höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche liegt und daher grundsätzlich Abstandflächen auslöst (§ 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW), ist die Abstandfläche vom Böschungsfuß aus zu messen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2010 – 7 B 1368/09 – und vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 -, zit. nach juris.
Eine Anschüttung ist einheitlich, wenn sie baulich-konstruktiv, funktional und optisch eine Einheit bildet. Ist eine Anschüttung in eigenständige Bereiche zu trennen, sind diese abstandflächenrechtlich getrennt zu behandeln.
Vgl. zur Frage der Einheitlichkeit bzw. zur Trennbarkeit einer Aufschüttung OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 1999 – 7 B 827/99 -, unveröffentlicht (Absatz in der Anschüttung durch eine Schwerlastmauer aus Findlingen).
Die hier genehmigte Aufschüttung im Terrassen- und Gartenbereich ist danach in zwei selbständig zu wertende Aufschüttungen aufzuspalten. Die Anschüttung ist namentlich – sowohl baulich-konstruktiv als auch optisch – durch die Gabionen, die in einem Abstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks der Antragsteller geplant sind, in zwei funktional eigenständige Anschüttungen getrennt. Die genehmigte Anschüttung, die teilweise deutlich höher als 1 m über der vorhandenen Geländeoberfläche liegt und daher grundsätzlich Abtsandflächen auslöst, ist hier also nicht als Einheit zu bewerten, bei der die Abstandfläche der Anschüttung insgesamt erst vom Böschungsfuß aus zu messen wäre. Die danach getrennt zu betrachtenden Aufschüttungen sind abstandflächenrechtlich nicht zu beanstanden. Die Anschüttung, die im „Drei-Meter-Grenzbereich“ liegt, ist an keiner Stelle höher als 1 m über der Geländeoberfläche. Abstandflächen werden daher durch die Anschüttung in diesem Bereich nicht ausgelöst. Dies gilt insoweit auch für die grenzständig geplanten Gabionen. Die weitere Anschüttung, die sich bis zum Terrassenbereich erstreckt, sowie die zweite Gabionenreihe wahren ihrerseits einen hinreichenden Grenzabstand von 3 m.
Die in der Hauptsache angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Streit stehenden Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da das Grundstück der Beigeladenen – unstreitig – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Das Bauvorhaben der Beigeladenen fügt sich dabei fraglos hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da das genehmigte Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dienen soll. Die weiteren Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB und damit vor allem das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstückfläche sowie die Frage der Erschließung sind demgegenüber regelmäßig – so auch hier – nicht nachbarschützender Natur. So ist es für Nachbarverfahren regelmäßig ohne Bedeutung, ob sich das streitige Vorhaben nach seinem Bauvolumen, der Zahl seiner Geschosse, der Höhe oder der Bebauungstiefe in die nähere Umgebung einfügt oder ob es in öffentlich-rechtlicher Hinsicht ordnungsgemäß erschlossen ist.
St. Rspr., grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 -, BVerwGE 32, 173; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2008 – 6 K 1102/06 -, zit. nach juris, sowie Beschlüsse vom 23. Dezember 2008 – 5 L 1404/08 -, juris, und vom 23. April 2010 – 5 L 337/10 -, juris.
Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme.
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 -, BauR 1983, 449, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 -, DVBl. 1994, 697, und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 -, NVwZ 1999, 1360.
Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
Ein derartig qualifizierter Verstoß ist hier nicht feststellbar. Vor allem bei einer Hanglage sind sowohl Verschattungen als auch Einsichtnahmemöglichkeiten regelmäßig nicht auszuschließen und deshalb situationsgebunden hinzunehmen.
In diesem Sinne führt die von den Antragstellern geltend gemachte Verschattung also zu keiner Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Zwar spricht einiges dafür, dass jedenfalls in der Zeit um die Wintersonnenwende der Gartenbereich der Antragsteller und mitunter auch deren rückwärtige Wohnräume durch das Vorhaben der Beigeladenen zusätzlich verschattet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss jedoch immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks beziehungsweise von Wohnräumen kommt. Dabei rechtfertigt nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch eine bestehende Hanglage keine anderen Erwartungen. Vielmehr gilt insoweit, dass bei der Errichtung von Gebäuden in hängigem Gelände die sich aus dieser Lage ergebenden Nachteile regelmäßig als allen bekannte und vorgegebene Grundstückssituation grundsätzlich hinzunehmen sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 – 7 B 1457/99 -, zit. nach juris (RdNr. 9), Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 2980/05 -, zit. nach juris (RdNr. 77), und Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, zit. nach juris (RdNrn. 28 ff.); vgl. auch VG München, Beschluss vom 31. Mai 2006 – M 11 SN 06.1279 – , zit. nach juris (RdNrn. 33 f.) sowie VG Minden, Beschluss vom 31. August 2011 – 9 L 371/11 -, zit. nach juris (RdNrn. 29 ff.).
Entsprechendes gilt auch für Einsichtsmöglichkeiten, die in einem bebauten Gebiet üblich sind und regelmäßig hingenommen werden müssen. Durch eine Nachbarbebauung entsteht in der Regel eine gewisse Einsichtsmöglichkeit, zumindest in den Terrassen- und Gartenbereich des Nachbaranwesens; im vorliegenden Fall wird diese Einsichtsmöglichkeit aufgrund der Hanglage des Geländes naturgemäß noch verstärkt. Dies führt aber nicht dazu, dass der, der hangaufwärts baut, gezwungen wäre, aus Rücksichtnahme gegenüber dem tiefer liegenden Nachbarn, so zu bauen, dass eine Einsichtnahme weitgehend vermieden wird; vor allem kann von ihm insoweit nicht etwa verlangt werden, seinerseits auf Balkone oder Terrassen zu verzichten.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben dem Grundstück der Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist, weil von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht. Eine erdrückende Wirkung wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 – 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176 und vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 -, BauR 2011, 248, sowie Beschlüsse vom 9. Juli 2010 – 2 A 1263/09 – und vom 18. Juli 2010 – 10 A 1417/09 -, zit. nach juris.
Von einer solchen Wirkung kann angesichts der konkreten Lage und Größe der Gebäude, die sich ohne weiteres aus dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial ergibt, nicht die Rede sein. Der Neubau der Beigeladenen ist zweifelsohne infolge der Hanglage von dem Grundstück der Antragsteller aus deutlich wahrzunehmen. Dass das Gebäude vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen höher dimensioniert wirkt, als es ist, liegt an der Hanglage. Auch dies ist für das tiefer gelegene Grundstück der Antragsteller allerdings als situationsbedingt hinzunehmen. Im Übrigen nimmt das genehmigte Wohnhaus angesichts des optischen Eindrucks, den es nach den Bauvorlagen vermittelt, und mit Blick auf seinen Abstand zu dem Wohnhaus der Antragsteller von immerhin 30 m diesem nicht die „Luft“. Erst recht wird das Grundstück der Antragsteller insofern nicht „eingemauert“. Vielmehr ist das nord-östlich gelegene Nachbargrundstück der Antragsteller – namentlich das Flurstück 740 – im rückwärtigen Bereich noch frei von Bebauung, so dass auch eine „Riegelwirkung“ infolge des Vorhabens der Beigeladenen nicht gegeben ist. Außerdem ist das Grundstück der Antragsteller selbst im rückwärtigen, gartenseitigen Bereich mit immerhin etwa 21 m Tiefe und 19 m Breite so groß und im Übrigen auch begrünt, dass auch die Annahme einer „Gefängnishofatmosphäre“ durch den genehmigten Neubau ausscheidet. Und auch ansonsten vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das genehmigte Vorhaben das benachbarte Grundstück in einer solchen Weise „dominiert“, das gegenüber den Antragstellern die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wäre. Auch wenn das Bauvorhaben infolge der Hanglage und seiner Zweigeschossigkeit deutlich höher wirken mag als das Wohnhaus der Antragsteller, ist nicht erkennbar, dass dem Grundstück oder dem Wohnhaus der Antragsteller durch das Vorhaben die eigene Charakteristik genommen wird. Nach dem Eindruck den die Bauvorlagen vermitteln, liegen die Gebäude vielmehr am Hang gleichberechtigt hintereinander. Dies gilt erst recht, wenn man die Bebauung an dem Hang insgesamt – einschließlich der Neubauten – betrachtet.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt haben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG -. Die Kammer hat den Wert der geltend gemachten Beeinträchtigung in Anlehnung an Ziffer 7 Buchst. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (BauR 2003, 1883) mit 5.000,00 EUR bewertet und diesen Betrag mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung halbiert.