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Beleidigung in sozialen Netzwerken – Geldentschädigung

Beleidigungsvorwürfe auf Facebook: Ein Urteil mit Signalwirkung

Die rasante Entwicklung und Verbreitung sozialer Medien hat nicht nur die Art und Weise verändert, wie Menschen miteinander kommunizieren, sondern auch neue rechtliche Herausforderungen geschaffen. Ein zentrales Thema in diesem Kontext ist die Beleidigung in sozialen Netzwerken. Das vorliegende Urteil des LG Wiesbaden beleuchtet einen Fall, in dem es um mutmaßliche Beleidigungen auf der Plattform Facebook ging.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: XXXX    >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Beleidigung in sozialen Netzwerken: Fallbezogen auf Facebook.
  • Kläger: Gewerblicher Veranstalter von Tanzveranstaltungen, insbesondere Schiffspartys für die persische Gemeinde im Rhein-Main-Gebiet.
  • Beklagter: Veröffentlichte modifizierte Nachricht über Kläger’s Veranstaltung und mutmaßliche beleidigende Inhalte auf Facebook.
  • Hauptvorwurf: Veröffentlichungen in persischer und deutscher Sprache, die als Beleidigungen interpretiert werden könnten.
  • Klägerforderung: Anspruch auf Unterlassung solcher Veröffentlichungen und Schmerzensgeld.
  • Urteil des LG Wiesbaden: Klage abgewiesen; Kläger trägt 23% und Beklagter 77% der Kosten.
  • Begründung: Keine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers festgestellt.

Hintergrund des Falles

Beleidigungen in sozialen Medien
Urteil zu Beleidigungen in sozialen Medien: Komplexe rechtliche Bewertung bei Facebook-Äußerungen (Symbolfoto: Melnikov Dmitriy /Shutterstock.com)

Der Kläger, ein gewerblicher Veranstalter von Tanzveranstaltungen, insbesondere von Schiffspartys auf Main und Rhein, richtete sein Augenmerk auf eine spezifische Zielgruppe: die persische Gemeinde im Rhein-Main-Gebiet. Für eine seiner Veranstaltungen erstellte er einen Werbeflyer, den er auf seiner Facebook-Seite veröffentlichte. Der Beklagte, ebenfalls in der Veranstaltungsbranche tätig, veröffentlichte diesen Flyer auf seinem eigenen Facebook-Account, jedoch mit einer modifizierten Nachricht, die besagte, dass die Veranstaltung abgesagt wurde.

Die strittigen Veröffentlichungen

Das Hauptaugenmerk des Rechtsstreits lag jedoch auf bestimmten Veröffentlichungen, die vom Facebook-Account des Beklagten stammten. Diese Nachrichten, sowohl in persischer als auch in deutscher Sprache, enthielten nach Ansicht des Klägers beleidigende Inhalte. Insbesondere wurden Formulierungen verwendet, die, wenn sie ins Deutsche übersetzt werden, als grobe Beleidigungen interpretiert werden könnten. Der Kläger war der Meinung, dass diese Veröffentlichungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden und ihm daher ein Schmerzensgeld zustünde.

Rechtliche Bewertung und Urteil

Das Gericht hatte die Aufgabe, die Sachlage zu bewerten und zu entscheiden, ob die Veröffentlichungen tatsächlich als Beleidigungen zu werten sind und ob dem Kläger ein Schmerzensgeld zusteht. Das Urteil des LG Wiesbaden fiel letztlich zu Ungunsten des Klägers aus. Die Klage wurde abgewiesen. In Bezug auf die Kostenverteilung des Rechtsstreits wurde entschieden, dass der Kläger 23% und der Beklagte 77% zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, sofern eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages hinterlegt wird.

Bedeutung und Tragweite

Dieses Urteil unterstreicht die Komplexität und die Herausforderungen, die mit der Beurteilung von Äußerungen in sozialen Medien einhergehen. Es zeigt, dass nicht jede unliebsame Äußerung automatisch als Beleidigung gewertet wird und dass die rechtliche Bewertung von vielen Faktoren abhängt. Es ist ein Beispiel dafür, wie Gerichte versuchen, den Spagat zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz in der digitalen Ära zu meistern.

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Unterschied zwischen Beleidigung und Meinungsfreiheit – kurz erklärt


In Deutschland ist es erlaubt, eine Meinung zu haben und diese zu äußern, auch wenn sie gegen bestimmte Gruppen oder Ideen gerichtet ist. Die Meinungsfreiheit ist ein grundlegendes Recht, das in der Verfassung verankert ist. Die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Beleidigung wird jedoch dort gezogen, wo es nicht mehr darum geht, einen Beitrag zur Diskussion zu leisten, sondern die Ehre eines anderen Menschen anzugreifen. Eine Beleidigung, insbesondere eine sogenannte Formalbeleidigung, stellt keine Form der Meinungsfreiheit dar, sondern ist eine strafbare Handlung. Das Kriterium der Strafbarkeit ist die Herabsetzung einer Person durch die Verwendung gesellschaftlich absolut missbilligter und tabuisierter Begrifflichkeiten.


Die relevanten Rechtsbereiche für diesen Fall sind:

  1. Persönlichkeitsrechtsverletzung und Geldentschädigung: In Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Geldentschädigung. Dieser Anspruch basiert auf §§ 823 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Die Schwere der Verletzung und die Höhe der Geldentschädigung hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Bedeutung des Eingriffs und der Grad des Verschuldens.
  2. Äußerungen in sozialen Medien: Die Beurteilung von Äußerungen in sozialen Medien fällt unter das Internetrecht. Hierbei sind Aspekte wie Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht, insbesondere § 185 StGB, regelt die strafrechtlichen Konsequenzen von Beleidigungen.
  3. Unterlassung: Ein Anspruch auf Unterlassung solcher Veröffentlichungen kann auf § 890 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestützt werden, der die Unterlassung von Handlungen ermöglicht, die gegen die Persönlichkeitsrechte verstoßen.


Das vorliegende Urteil

LG Wiesbaden – Az.: 5 O 73/14 – Urteil vom 14.10.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 23% und der Beklagte zu 77% zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schmerzensgeld aufgrund behaupteter Beleidigung seiner Person auf dem sozialen Netzwerk „Facebook“.

Der Kläger ist, ebenso wie der Vater des damals siebzehnjährigen Beklagten, gewerblicher Veranstalter von Tanzveranstaltungen in Form von Schiffspartys auf den Main oder Rhein. Er veranstaltete am 30.4.2012 gewerblich eine Bootsparty auf dem Main, startend in Frankfurt. Die Veranstaltung richtete sich maßgeblich an die persische Gemeinde im Rhein-Main-Gebiet. Zwecks Bewerbung dieser Veranstaltung ließ er individuell einen Flyer entstellen, der unter anderem gewerblich unter seinen Facebookauftritt veröffentlicht wurde. Für die geplante Feier am 30.4.2012 wurde eine eigene Facebookseite eingerichtet.

Der Beklagte betreibt unter dem Namen “ “ ebenfalls einen Facebook-account. Auf diesen Facebookaccount wurde der vom Kläger erstellte Werbeflyer wenige Tage vor der streitgegenständlichen Veranstaltung mit einem grafisch aufgebrachten Stempel mit den Worten: „Shikpusham, abgesagt!!!!“ gezeigt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Screenshot des bearbeiteten Flyers, Blatt 16 der Akte, Bezug genommen. Des Weiteren war auf der Facebookseite des Beklagten die Mitteilung zu lesen, dass die für den Abend des 30.4.2012 geplante Veranstaltung des Klägers ausfalle. Diesbezüglich wird auf diesen Screenshots auf Blatt 19 ff. der Akte Bezug genommen.

Auf der digitalen Pinnwand der eigens für die Veranstaltung am 30.4.2012 eingerichteten Facebookseite erfolgten am 21.4.2012 von dem Facebookaccount des Beklagten ausgehende Veröffentlichungen in persischer und deutscher Sprache. Sie lauten folgendermaßen:

„kiram dahane veranstaltere , ist nur ein hater nicht mehr nicht weniger jeder mensch kriegt seine gerechte strafe du auch “ (Bl. 24 der Akte).

„kose nananeye “ (Bl. 15 der Akte).

Der Kläger behauptet, die oben wiedergegebenen Veröffentlichungen lauteten in die deutsche Sprache übersetzt wie folgt: „Ich stecke meinen Schwanz in den Mund von Veranstalter , ist nur Hater nicht mehr nicht weniger jeder Mensch kriegt seine gerechte Strafe du auch, Schimmelveranstalter.“ sowie „Ich ficke Deine Mutter „.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe diese Veröffentlichungen vorgenommen. Sie seien aufgrund ihrer Positionierung in dem sozialen Netzwerk Facebook einer breiten Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht worden.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde gegen den Beklagten ein Anspruch auf zukünftige Unterlassung solcher Veröffentlichungen sowie auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen der erfolgten Veröffentlichungen zu.

Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, I. den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, gemäß § 890 ZPO es zu unterlassen, a) gegenüber dem Kläger und/oder dritten und oder gegenüber der Öffentlichkeit Beleidigungen – insbesondere sexueller Art – über den Kläger auszusprechen oder zu verbreiten, insbesondere in Form von Veröffentlichungen im Internet auf Facebook, insbesondere mit den Aussagen: „Ich stecke meinen Schwanz in den Mund von Veranstalter , ist nur Hater nicht mehr nicht weniger jeder Mensch kriegt seine gerechte Strafe du auch“ und/oder „Schimmelveranstalter“ und/oder „Ich ficke Deine Mutter “ gleich ob in deutscher oder nicht deutscher Sprache, b) gegenüber der Öffentlichkeit, insbesondere im Internet über Facebook, Personen von Freizeitveranstaltungen, welche der Kläger organisiert oder veranstaltet, abzuhalten, indem der Beklagte behauptet oder behaupten lässt, dass solche abgesagt sein, c) Werbeflyer betreffend Veranstaltungen des Klägers zu bearbeiten, zu vervielfältigen, ohne zu verbreiten, insbesondere im Internet zum Abruf durch die Öffentlichkeit vorzuhalten, auf denen ein Aufdruck aufgebracht wird, wonach die Veranstaltung abgesagt worden sei, sowie II. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen sowie III. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 414,50 € nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens nach Abgabe einer leicht modifizierten Unterlassungserklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.9.2014 übereinstimmend unter Stellung wechselseitiger Kostenanträge für erledigt erklärt sodass der Kläger nunmehr lediglich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 414,50 € nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, in den Ausführungen der Klägerseite sei der genaue Wortlaut der in persischer Sprache gehaltenen Passagen der streitgegenständlichen Veröffentlichungen nicht richtig wiedergegeben.

Der Beklagte behauptet ferner, die streitgegenständlichen Veröffentlichungen stammten nicht von dem Beklagten selbst. Der Beklagte verbringe, wie in seinem Alter üblich, gemeinsam mit Freunden viel Zeit in dem sozialen Netzwerk Facebook. Er gehe dabei altersbedingt sorglos mit seinen Zugangsdaten um. Einer seiner Freunde müsse die Veröffentlichungen unter Nutzung des Accounts des Beklagten vorgenommen haben.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.2.2015, Bl. 136 der Akte, der Klägerseite aufgegeben eine beglaubigte Übersetzung der streitgegenständlichen persischen Textpassagen, aus denen sich die Beleidigungen geben soll, vorzulegen. Der Kläger legte daraufhin eine Übersetzung der relevanten Passagen des staatlich geprüften und allgemein vereinigten Dolmetschers und Übersetzers für u.a. Persisch, Herrn , vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Übersetzung, Bl. 146 der Akte, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichung zu.

In Fällen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens in Form einer Geldentschädigung, Anspruchsgrundlage sind hierbei §§ 823 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. § 185 StGB. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab und kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08).

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Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte persönlich die in Streit stehenden Veröffentlichungen vorgenommen hat oder aber ob ihn auch eine Haftung treffen würde, wenn die Veröffentlichungen nicht von ihm selbst, sondern – wie vorgetragen – von einem seiner Freunde unter Benutzung des Facebookaccounts des Beklagten getätigt wurden, denn vorliegend ist nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers auszugehen.

Die Übersetzung der ersten streitgegenständlichen Textpassage: „kiram dahane veranstaltere “ (Bl. 24 der Akte) lautet gemäß der vorgelegten beglaubigten Übersetzung: „Mein Penis in den Mund des Veranstalters“. Dies ist eine allgemeine Äußerung, die für sich genommen noch keinen direkten Bezug zum Kläger herstellen lässt. Erst unter Hinzunahme der der Information, dass es sich bei dem Kläger um den Veranstalter handelt, kann die Äußerung überhaupt mit seiner Person in Verbindung gebracht werden, zumal diese Veröffentlichung nicht auf der Facebookseite des Klägers persönlich, sondern auf der der in Rede stehenden Feierlichkeit erschien.

Ebenso verhält es sich mit der zweiten persischen Textpassage „aghaye kapakpushan“, deren Übersetzung lautet „Schimmelpushan“ bzw. „Schimmelveranstalter“. Auch dieser Ausdruck lässt sich erst im Wissen um den Umstand, dass sich bei dem Kläger um den Veranstalter handelt, mit der Person des Klägers in Verbindung bringen. Darüber hinaus ist die Wortwahl für den hiesigen Sprachraum so ungewöhnlich, dass diese nicht per se als schwerwiegende Beleidigung verstanden werden kann.

Bei dem in deutscher Sprache verfassten Text “ ist nur ein hater nicht mehr nicht weniger jeder mensch kriegt seine gerechte strafe du auch“ mag es sich in der Tat nicht um eine wohlwollende Äußerung handeln, doch diffamiert diese Aussage den Kläger nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht derart tiefgreifend, dass eine dadurch erfolgende schwerwiegenden Verletzung seines Persönlichkeitsrechts anzunehmen ist.

Die Übersetzung der weiteren in Streit stehenden, in persischer Sprache verfassten Textpassage „kose nananeye “ (Bl. 15 der Akte) lautet: „Vagina der Mutter von „. Die einfache Nennung eines Körperteils stellt keine schwerwiegende Beleidigung dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich hierbei um ein Körperteil des Intimbereichs eines Menschen handelt.

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache steht dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a ZPO. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.9.2014 hinsichtlich Ziffer I. des ursprünglichen Klageantrags hatte das Gericht nur noch über die verbliebenen Klageanträge bezüglich einer Zahlung von Schmerzensgeld sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu entscheiden. Die daraus resultierenden Kosten sind dem Kläger gemäß § 91 ZPO als der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Über auf den erledigten Teil entfallenden Kosten hatte das Gericht gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes im Wege einer summarischen Prüfung nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGHZ 67, 345). Der Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2014 im Wesentlichen die von Klägerseite geforderte Unterlassungserklärung abgegeben, sodass die auf diesen Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten dem Beklagten aufzuerlegen waren.

Der Streitwertfestsetzung liegt die Annahme zugrunde, dass dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch einen Wert von 10.000 EUR beizumessen war, welcher zu dem geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 EUR hinzuaddiert wird, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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