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Auslegung einer Bürgschaftsurkunde

Bürgschaft im Fokus des Rechts

Die Auslegung einer Bürgschaftsurkunde ist ein komplexes Unterfangen, das sowohl juristische Kenntnisse als auch ein tiefes Verständnis für die spezifischen Umstände des Einzelfalls erfordert. Bürgschaften sind rechtliche Verpflichtungen, bei denen eine Person (der Bürge) sich gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Schulden eines Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen. Die Bürgschaft kann in verschiedenen Formen auftreten, und ihre genaue Auslegung kann erhebliche finanzielle und rechtliche Auswirkungen haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 71/12   >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Bürgschaft: Verpflichtung einer Person (Bürge), für Schulden eines Dritten einzustehen.
  • Unterscheidung: Bürgschaft auf erstes Anfordern versus einfache Bürgschaft.
  • Wortlaut: Im bankgeschäftlichen Verkehr typisch für Bürgschaft auf erstes Anfordern.
  • Auslegung: Außerhalb des bankgeschäftlichen Bereichs kann ein solcher Wortlaut als einfache Bürgschaft verstanden werden.
  • Gläubiger-Rolle: Wenn dieser den Text der Bürgschaft wählt und nicht erwarten kann, dass der Bürge ihn banküblich versteht.
  • BGB-Regelung: Der wirkliche Wille ist bei der Auslegung einer Willenserklärung zu erforschen.
  • Bauvorhaben: Besonderheit durch häufige (Gewährleistungs-) Bürgschaften zur Absicherung von Mängeln.

Die Herausforderung der Bürgschaftsauslegung

Bürgschaft Auslegung
Juristische Bürgschaftsauslegung: Ein Blick auf die Feinheiten und Risiken (Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Eine der zentralen Fragen bei der Bürgschaftsauslegung ist, ob es sich um eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ oder eine andere Form der Bürgschaft handelt. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine besonders strenge Form der Bürgschaft, bei der der Bürge im Falle eines Zahlungsausfalls des Hauptschuldners unverzüglich und ohne weitere Prüfung zahlen muss. Dies steht im Gegensatz zu anderen Bürgschaftsformen, bei denen der Bürge erst dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn feststeht, dass der Hauptschuldner nicht zahlen kann oder will.

Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Bürgschaft

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 133 spezifische Vorschriften zur Auslegung von Willenserklärungen, die auch für die Auslegung von Bürgschaftsurkunden relevant sind. Demnach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Dies bedeutet, dass das Gericht versuchen muss, die tatsächliche Absicht der Parteien zu ermitteln, auch wenn der Wortlaut der Bürgschaftsurkunde etwas anderes zu suggerieren scheint.

Besonderheiten bei Bauvorhaben

Bei Bauvorhaben, insbesondere bei größeren Projekten, sind (Gewährleistungs-) Bürgschaften am Bau häufig. Diese Bürgschaften sollen sicherstellen, dass der Bauunternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung von Mängeln nach Fertigstellung des Bauwerks. Die genaue Auslegung solcher Bürgschaften kann erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Haftung der beteiligten Parteien haben.

Das Urteil und seine Bedeutung

Das vorliegende Urteil beleuchtet die feinen Nuancen und die Komplexität der Bürgschaftsauslegung. Es zeigt, wie wichtig es ist, sowohl den Wortlaut der Bürgschaftsurkunde als auch den Kontext, in dem sie abgegeben wurde, zu berücksichtigen. Das Urteil betont auch die Bedeutung des BGB als zentrales Instrument zur Klärung solcher Fragen und unterstreicht die Notwendigkeit für Bürgen und Gläubiger, sich über die genaue Bedeutung und Tragweite ihrer Verpflichtungen im Klaren zu sein.

Das Urteil bietet eine klare Richtschnur für die Auslegung von Bürgschaftsurkunden und betont die Notwendigkeit, den wirklichen Willen der Parteien zu ermitteln. Es zeigt auch die potenziellen Fallstricke und die finanziellen Risiken, die mit Bürgschaften verbunden sind, und unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger rechtlicher Beratung in diesem Bereich.

➨ Bürgschaftsauslegung: Was steckt wirklich dahinter?

Die Auslegung einer Bürgschaft kann tiefgreifende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Egal ob es um eine „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ geht oder um andere Bürgschaftsformen, die feinen Nuancen der Auslegung entscheiden oftmals über erhebliche Summen. Unsere Kanzlei Kotz bringt langjährige Erfahrung in diesem speziellen Rechtsbereich mit. Benötigen Sie eine Ersteinschätzung oder eine anschließende Beratung? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir unterstützen Sie kompetent und zielgerichtet bei Ihrer individuellen Bürgschaftsproblematik. Die Ermittlung des Inhalts einer Bürgschaftsurkunde durch den Richter. Die Auslegung erfolgt nach den §§ 133 und 157 BGB, die den Grundsatz der Willensmängelfreiheit und den Grundsatz der objektiven Auslegung beinhalten.

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Auslegung einer Bürgschaftsurkunde – kurz erklärt


Die Auslegung einer Bürgschaftsurkunde bezieht sich auf die Interpretation und das Verständnis des Inhalts und der Bedeutung einer Bürgschaftserklärung. Eine Bürgschaft ist eine rechtliche Verpflichtung, bei der eine Person (der Bürge) sich gegenüber einem Gläubiger verpflichtet, für die Schulden eines Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen. Die genaue Auslegung einer Bürgschaft kann erhebliche finanzielle und rechtliche Auswirkungen haben. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält spezifische Vorschriften zur Auslegung von Willenserklärungen, die auch für die Auslegung von Bürgschaftsurkunden relevant sind. Es ist wichtig, sowohl den Wortlaut der Bürgschaftsurkunde als auch den Kontext, in dem sie abgegeben wurde, zu berücksichtigen.


§ Für dieses Urteil relevante Rechtsbereiche sind unter anderem:

  • Bürgschaftsrecht: Das Urteil befasst sich mit der Auslegung einer Bürgschaftsurkunde, die ein Kernaspekt des Bürgschaftsrechts ist. Hierbei wird die rechtliche Verpflichtung des Bürgen und die Interpretation der Bürgschaftsurkunde gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) relevant.
  • Vertragsrecht: Die Auslegung von Verträgen, einschließlich Bürgschaften, ist ein wichtiger Bestandteil des Vertragsrechts nach dem BGB. Es geht darum, den Willen der Parteien gemäß den Vertragsbestimmungen zu erforschen.
  • Sachenrecht: Das Sachenrecht kann in Bezug auf die Auslegung von Bürgschaften relevant sein, insbesondere wenn es um die Sicherung von Ansprüchen oder Rechten an Vermögensgegenständen geht.
  • Allgemeine Grundsätze des Zivilrechts: Die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts, wie sie im BGB festgelegt sind, ist für die rechtliche Beurteilung dieses Falles von Bedeutung.

Diese Rechtsbereiche sind relevant, da sie die Grundlage für die Auslegung der Bürgschaftsurkunde in diesem Fall bilden und die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bürgschaftsvereinbarung festlegen.


Das vorliegende Urteil

LG Wiesbaden – Az.: 11 O 71/12 – Urteil vom 27.03.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die Firma A GmbH, Niederlassung …, schloss aufgrund des Verhandlungsprotokolls vom 08.07.2011 einen Werkvertrag mit der Klägerin über die Durchführung von Maurerarbeiten und Verblendarbeiten am Bauvorhaben „…straße .., …, Generalsanierung, Gemeinschaftshauptschule …straße“. Wegen des Inhalts wird auf die Anlage K 2 verwiesen. Der Auftrag endete mit einem Nettobetrag in Höhe von 138.401,73 Euro netto. Nachdem die Klägerin Zahlungsschwierigkeiten der Firma A gewahr wurde, verlangte sie mit Schreiben vom 17.04.2012 Sicherheitsleistung gemäß § 632 a BGB. Daraufhin erhielt die Klägerin die streitgegenständliche Bürgschaft der Beklagten vom 23.04.2012. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 1 verwiesen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28.06.2012 wurde über das Vermögen der Firma A das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin hat ihre Forderung angemeldet.

Die Klägerin stellte sodann im Auftrag des Insolvenzverwalters das Objekt fertig und rechnete ihre Leistungen am 16.07.2012 bezüglich der bis zur Insolvenzeröffnung fertig gestellten Arbeiten ab. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Anhand der aufgenommenen Massen kam die Klägerin zu einem Gesamtwerklohn von netto 34.578,27 Euro. Hierauf hatte die Firma A 19.771,95 Euro bezahlt. Die Differenz verlangt die Klägerin mit der Klage. Sie nahm die Beklagte am 23.05.2012 aus der Bürgschaft in Anspruch.

Die Klägerin trägt vor, dass sie die Originalbürgschaft in den Händen halte. Sie ist der Auffassung, dass bei verständiger Auslegung der Bürgschaftserklärung der Beklagten nur davon ausgegangen werden könne, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin aus dem Werkvertrag vom 12.07.2011 habe verbürgen wollen. Der Vertrag vom 12.07.2011 setze sich zusammen aus den Maurer- und Verblendarbeiten. In diesen letzteren seien die Verfugungen des Mauerwerks enthalten. Dass auch Verfugungsarbeiten beauftragt worden seien, ergebe sich sowohl aus dem Verhandlungsprotokoll als auch aus dem Leistungsverzeichnis.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.806,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2012 sowie eine weitere Nebenforderung in Höhe von 869,00 Euro nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält den Sicherungsverfall für nicht gegeben. Ausweislich der Bürgschaftsurkunde sei ein Vertrag vom 12.07.2011 über die Ausführung von Verfugungsarbeiten an der Grund- und Hauptschule …straße in … besichert, wobei Auftraggeberin die Klägerin sei und Auftragnehmerin die Firma A GmbH. Das besicherte Rechtsverhältnis sei also ein Werkvertrag, aus dem zu Lasten der Firma A die Verpflichtung resultiere, Werkleistungen zu erbringen. Ein solches Rechtsverhältnis aber existiere nicht, denn die Firma A GmbH habe umgekehrt die Klägerin mit Ausführung von Maurer- und Verblendarbeiten verpflichtet. Die Beklagte rügt ferner die geltend gemachte Verzugszinshöhe in Höhe von 8%-Punkten im Hinblick darauf, dass die Bürgschaftsforderung keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 BGB darstelle.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gemäß § 765 BGB aus dem Bürgschaftsvertrag vom 21.04.2012 gegen die Beklagte nicht zu.

Ein Bürgschaftsvertrag, der die Vertragserfüllungsansprüche der Klägerin nach § 632 a BGB besichert, besteht zwischen den Parteien nicht. Ausweislich der Bürgschaftsurkunde hat die Beklagte die Werkvertragserfüllung der Versicherungsnehmerin A GmbH gegenüber der Klägerin aus einem Werkvertrag besichert. Im hier vorliegenden Fall war jedoch die Firma A Auftraggeberin und besichert werden sollte nicht die Erfüllung einer Werkleistung, sondern nach dem Verlangen der Klägerin die Besicherung von Abschlagszahlungen für erbrachte Werkleistung der Klägerin. Damit ist der Urkunde zu entnehmen, dass sich die Beklagte für das Erfüllungsinteresse der Klägerin als Auftraggeberin einer Werkleistung verbürgen wollte, nicht aber für einen Zahlungsanspruch der Klägerin für erbrachte Werkleistungen. Für die von der Klägerin vorgenommene Auslegung finden sich in der Bürgschaftsurkunde keine Anhaltspunkte. Auch die Firma A GmbH konnte im Rahmen eines Vertrags vom 12.07.2011 Werkleistungen erbringen, so dass den Formulierungen in der Bürgschaft nicht entnommen werden kann, dass ein Zahlungsanspruch der Klägerin für erbrachte Werkleistungen abgesichert werden sollte. Vielmehr hätte die Klägerin nach Erhalt der Bürgschaft der Beklagten unschwer erkennen können, dass die Bürgschaft nicht ihrer Forderung nach § 632 a BGB gegenüber der Beklagten entsprochen hat und hätte demgemäß die Bürgschaft unverzüglich zurückweisen können. Lediglich bestehende Unklarheiten können ggf. im Wege der Auslegung beseitigt werden. Die hier vorliegende Bürgschaftsurkunde enthält aber keine auslegungsfähigen Unklarheiten, sondern besichert grundsätzlich ein anderes Rechtsverhältnis. Die Formenstrenge der Bürgschaft verbietet eine Auslegung des Verbürgungswillens entgegen dem klaren Wortlaut der Bürgschaftsurkunde.

Der Sicherungsfall ist daher nicht eingetreten und kann auch nicht eintreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


FAQ-Fragen zu diesem Urteil:

  1. Was ist der Unterschied zwischen einer Bürgschaftsurkunde und einer Bürgschaft?

Eine Bürgschaftsurkunde ist ein Dokument, das die Bürgschaftserklärung festhält. Die Bürgschaft selbst ist die Verpflichtung des Bürgen, für den Schuldner einzustehen.

  1. Was ist der Zweck der Auslegung einer Bürgschaftsurkunde?

Der Zweck der Auslegung einer Bürgschaftsurkunde ist es, den Inhalt der Bürgschaftserklärung zu ermitteln. Dies ist wichtig, um die Rechte und Pflichten des Bürgen und des Gläubigers zu bestimmen.

  1. Wann ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart?

Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ist vereinbart, wenn die Bürgschaftserklärung ausdrücklich oder schlüssig auf dieses Rechtsinstitut verweist.

  1. Was sind die Rechte des Gläubigers, wenn der Bürge die Bürgschaftserklärung nicht erfüllt?

Der Gläubiger kann den Bürgen auf Erfüllung der Bürgschaftserklärung verklagen. Der Bürge kann sich in diesem Fall nur auf die Einrede der Vorausklage berufen, wenn der Schuldner noch nicht in Zahlungsverzug ist.

  1. Was sind die Pflichten des Bürgen, wenn der Gläubiger die Bürgschaft in Anspruch nimmt?

Der Bürge ist verpflichtet, die Forderung des Gläubigers sofort zu erfüllen. Er kann sich in diesem Fall nur auf die Einrede der Aufrechung berufen, wenn er gegenüber dem Gläubiger einen Gegenanspruch hat.

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