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Nicht autorisierte Überweisung – Rückzahlungsanspruch

Die Frage nach der Rechtmäßigkeit und den rechtlichen Folgen von nicht autorisierten Überweisungen ist ein zentrales Thema im Bankrecht. Insbesondere geht es darum, welche Rechte und Pflichten sowohl der Bankkunde als auch das Kreditinstitut in solchen Fällen haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 O 75/15 >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Nicht autorisierte Überweisung: Kläger behaupten, Überweisungsauftrag nicht selbst unterschrieben zu haben.
  • Bankposition: Beklagte (Bank) argumentiert, Unterschriften seien echt und vergleicht sie mit früheren Dokumenten.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen: Kläger hätten nach Erhalt des Kontoauszugs sofort Widerspruch einlegen müssen.
  • Haftungsfreistellung: Durch Bestätigung der Haftungsfreistellung bei Faxaufträgen entsteht kein weiterer Anspruch.
  • Gerichtsentscheidung: Klage ist zulässig, aber unbegründet. Kein Anspruch gemäß § 675u BGB.
  • Beweislage: Gericht sieht keine Notwendigkeit für graphologisches Gutachten und glaubt, dass die Bank den Auftrag auch bei genauer Prüfung ausgeführt hätte.
  • Fazit: Kläger müssen als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Die Kernfrage des Falles

Nicht autorisierte Überweisung – Rückzahlungsanspruch
Rechtliche Folgen nicht autorisierter Überweisungen im Fokus: Klage, Haftung und Gerichtsentscheidung. (Symbolfoto: Miha Creative /Shutterstock.com)

Im vorliegenden Fall vor dem LG Wiesbaden (Az.: 3 O 75/15) ging es um eine nicht autorisierte Überweisung. Die Kläger behaupteten, dass sie den streitgegenständlichen Überweisungsauftrag nicht persönlich unterschrieben hätten. Sie forderten daher eine Rückzahlung. Die Beklagte, also die Bank, hielt dagegen, dass der Überweisungsauftrag tatsächlich von den Klägern unterschrieben wurde. Dies begründete sie durch den Vergleich der Unterschriften mit anderen Dokumenten, die die Kläger in der Vergangenheit unterzeichnet hatten.

Die Position der Beklagten

Die Bank argumentierte weiter, dass die Kläger gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen wären, nach Erhalt des Kontoauszuges unverzüglich Widerspruch gegen die streitgegenständliche Belastung einzulegen. Dies sei nicht geschehen. Zudem betonte die Beklagte, dass durch eine nachträgliche Bestätigung der Haftungsfreistellung bei Aufträgen durch Faxübermittlung kein weiterer Anspruch der Kläger bestehe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet sei. Die Kläger hätten keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 675u BGB. Das Gericht war der Auffassung, dass eine Beweisaufnahme durch ein graphologisches Gutachten nicht erforderlich sei. Es wurde betont, dass die Unterschriften auf dem streitgegenständlichen Anweisungsschreiben tatsächlich von den Klägern stammen könnten. Das Gericht war überzeugt, dass die Bank auch bei einer genauen Überprüfung der Unterschriften den Auftrag ausgeführt hätte, da die Unterschriften nicht erheblich von anderen in der Akte abweichen würden.

Relevanz und Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der Autorisierung von Überweisungen und die damit verbundenen rechtlichen Herausforderungen. Es betont die Verantwortung der Bankkunden, ihre Unterschriften und Transaktionen sorgfältig zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten zeitnah zu reagieren. Gleichzeitig zeigt es auch die Grenzen der Verantwortung von Banken auf, insbesondere in Bezug auf die Überprüfung von Unterschriften und die Ausführung von Überweisungsaufträgen.

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§ 675u BGB – kurz erklärt


§ 675u des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen. Gemäß dieser Vorschrift hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs keinen Anspruch gegen den Zahler auf Erstattung seiner Aufwendungen. Dies bedeutet, dass wenn eine Zahlung ohne die Autorisierung des Zahlers durchgeführt wird, der Zahlungsdienstleister die Verantwortung trägt und dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten muss. Zudem muss, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet wurde, dieses Konto entsprechend korrigiert werden.


Das vorliegende Urteil

LG Wiesbaden – Az.: 3 O 75/15 – Urteil vom 29.10.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger haben mit Eröffnungsantrag vom 24.08.2005 bei der Beklagten ein „Haus Invest Bausteinkonto“ eröffnet. Aufgrund eines per Fax bei der Beklagten am 14.04.2010 eingegangenen Überweisungsauftrages per Eilüberweisung hat die Beklagte an den bezeichneten Empfänger, den Neffen der Kläger, einen Betrag in Höhe von 11.200,00 € überwiesen.

Die Kläger behaupten, der diesbezügliche Überweisungsauftrag sei nicht von ihnen autorisiert worden, vielmehr seien die Unterschriften gefälscht worden. Die Kläger sind deshalb der Auffassung, dass die Beklagte zur Rückzahlung des überwiesenen Betrages verpflichtet sei.

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 11.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Überweisungsauftrag sei seitens der Kläger persönlich unterschrieben worden, dies ergebe sich aus einem Vergleich mit den Unterschriften im Eröffnungsantrag sowie einem zeitlich nach dem streitgegenständlichen Vorfall liegenden Einverständnis hinsichtlich des Zahlungsverkehrs mit Telefaxaufträgen. Auch eine Überweisung vom 14.03.2010 sei mit ähnlicher Unterschrift seitens der Kläger versehen gewesen. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass aufgrund der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kläger verpflichtet gewesen wären, nach Zusendung des Kontoauszuges bezüglich der streitgegenständlichen Belastung unverzüglich hiergegen Widerspruch zu erheben, dies sei ebenfalls nicht geschehen. Durch die nachträgliche Bestätigung der Haftungsfreistellung bei Aufträgen durch Faxübermittlung sei zudem kein weiterer Anspruch gegeben, die Haftungsfreistellung wirke auch auf das hier streitgegenständliche Geschäft.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 675 u BGB. Insoweit war eine Beweisaufnahme durch Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, wobei nach Auffassung des Gerichts und der Erfahrung in der Vergangenheit mit ähnlichen Gutachten eine konkrete Aussage des Sachverständigen zur Frage, ob die Unterschriften auf dem streitgegenständlichen Anweisungsschreiben tatsächlich von den Klägern stammten. aufgrund der Tatsache, dass hier kein Original vorliegt, sehr schwer zu erbringen gewesen wäre. Ein Anspruch steht den Klägern aber auch dann nicht zu, wenn sich herausstellen würde, dass die Unterschriften gefälscht wären. Die Beklagte kann sich in diesem Fall auf § 676 c BGB berufen. Bei der Fälschung entsprechender Unterschriften handelt es sich nämlich gem. Ziff. 1 um ein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, hierauf hatte die Beklagte keinerlei Einfluss. Auch bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte hier die Auszahlung nicht verhindert werden können. Aufgrund der vorliegenden Unterschriften aus den verschiedensten Zeiten, zu verschiedenen Anlässen seitens der Kläger ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte auch bei entsprechender Überprüfung der Unterschriften den Auftrag vom 14.04.2010 ausgeführt hätte. Die dort vorliegenden Unterschriften weichen von den ansonsten in der Akte befindlichen nicht so erheblich ab, dass die Beklagte bei einer optischen Prüfung zwangsläufig hätte davon ausgehen müssen, dass es sich hierbei um eine Fälschung gehandelt hat. Die Beklagte war hier bei der Ausführung der Anweisung nicht gehalten, eine entsprechend strenge Prüfung vorzunehmen, wie dies einem Graphologen möglich gewesen wäre. Die Beklagte schuldet im Verhältnis zu den Klägern eine Plausibilitätsprüfung, die aber nicht bereits an kleineren Abweichungen der tatsächlichen Unterschriften scheitern würde. Auch die Tatsache, dass das Fax von einem Copyshop versandt sein soll, ändert hieran nichts. Bei der Versendung entsprechender Schreiben per Fax handelt es sich um eine durchaus übliche Art der Übermittlung. Die Beklagte war deshalb nicht grundsätzlich daran gehindert, einen derartigen Auftrag anzunehmen. Da eine entsprechende Prüfung auf Plausibilität seitens der Beklagten zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, war letztlich auch nicht darauf abzustellen, ob eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat oder nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Kläger haben als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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