Landgericht Coburg
Az.: 32 S 155/02
Urteil vom 21.02.2003
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.2.2003 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts Coburg vom 27.11.2002 abgeändert wie folgt:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
I.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug. In Ergänzung bzw. Abänderung dieser Feststellungen ist allerdings anzumerken, dass es sich nach dem zuletzt unstreitigen Sachverhalt nicht etwa um ein „Gerüst“, sondern um eine Absturzsicherung handelte, die die Mitarbeiter der Beklagten erstellt hatten. Auch war zwischen den Parteien nicht etwa unstreitig (wovon das Erstgericht ausweislich der Entscheidungsgründe Seite 4 des Urteils offensichtlich ausgegangen ist), dass die Absturzsicherung provisorisch und nicht mit der erforderlichen Festigkeit hergestellt war. Vielmehr hatte die Beklagte schon in erster Instanz substantiiert und mit Beweisangeboten vorgetragen, dass die Absturzsicherung entsprechend befestigt und sicher gewesen sei, als man die Baustelle verlassen habe (vgl. Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 20.6.2002, dort Bl. 2 und 3, und vom 27.6.2002).
II.
Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 831, 847 BGB nicht zu.
1. Zwar scheidet eine Haftung der Beklagten nicht etwa wegen § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII aus. Diese Haftungsprivilegierung greift grundsätzlich für die beteiligten Unternehmer – hier, die Beklagte – nicht ein (vgl. dazu BGH in Versicherungsrecht 2001, 1028 ff.). Der Ausnahmefall, dass der Unternehmer selbst auf der Baustelle tätig war, ist vorliegend nicht gegeben.
2. Nach Auffassung der Kammer ist jedoch bereits keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten, die streitgegenständliche Absturzsicherung zu vernageln oder zu verschrauben (oder gar, wie in der Berufungsinstanz gefordert, mittels Schild oder Trassierband zu sichern), gegeben.
Der Umfang der jeweiligen Verkehrssicherungspflicht entspricht gerade auf Baustellen dem nur beschränkt eröffneten Verkehr und richtet sich grundsätzlich nach den Sicherungserwartungen der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertrauten Personen (vgl. dazu Palandt-Thomas, BGB, 62. Auflage, Rdnr. 76 zu § 823 m.w.N.). Kein auf einer Baustelle professionell Tätiger – wie der Kläger – kann aber ernstlich erwarten, dass ein Vorunternehmer über provisorische Absturzsicherungsmaßnahmen hinaus für Folgeunternehmer stabile und unbeschränkt belastbare Arbeitsbühnen schafft, ohne hierfür beauftragt zu sein. Hinzu kommt, dass dem „Nachunternehmer“ in der Regel nicht bekannt ist, wann und von wem die Absturzsicherung aufgebaut wurde – und ob in der Zwischenzeit Veränderungen vorgenommen wurden.
Das gilt für den zu entscheidenden Fall umso mehr, nachdem es sich um eine Sicherung des Kellerabganges handelte und daher auf der Hand lag, dass nach Abschluss der Rohbauarbeiten für weitere Gewerke (wie z.B. Fenstereinbauten, Heizungseinbau, Verputzarbeiten im Keller) ein Zugang zum Keller möglich sein musste.
Die Mitarbeiter der Beklagten waren daher bereits nicht gehalten, die Absturzsicherung mit festen Verbindungen herzustellen. Dies war weder erforderlich, um den Zweck als Absturzsicherung zu erfüllen, noch konnte es von den sonst auf der Baustelle Tätigen erwartet werden.
Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Sachvortrages zur Ausführung der Absturzsicherung scheidet daher ein Anspruch mangels entsprechender Verkehrssicherungspflicht aus.
3. Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Die als Absturzsicherung gebaute Vorrichtung hat ihren Zweck erfüllt. Sie hat nämlich gerade nicht bei normaler Begehung oder bei einem Sturz aus Unachtsamkeit eines auf der Baustelle Tätigen versagt, sondern war lediglich den Belastungen der klägerischen Arbeiten nicht gewachsen. Dies musste sie aber auch nicht sein, war sie doch nicht Arbeitsbühne bzw. Gerüst, sondern lediglich Absturzsicherung.
b) Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung scheidet im Übrigen selbst bei unterstellter Verkehrssicherungspflichtverletzung eine Haftung der Beklagtenseite allein deswegen aus, weil sie durch das erhebliche Mitverschulden des Klägers i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB vollständig verdrängt würde.
Der Kläger hat erklärt, er und sein Kollege hätten die Konstruktion zum Einen von oben und zum Anderen auch von unten überprüft. Damit musste ihm bekannt sein, dass eine Sicherung gegen Verrutschen durch Nägel oder ähnliche Befestigungen nicht gegeben und die Absturzsicherung daher nicht als Arbeitsbühne geeignet war. Indem der Kläger sich gleichwohl dieser Konstruktion wie erfolgt bediente, ließ er einfache und auf der Hand liegende Sicherheitsregeln außer Acht und setzte damit einen derart gravierenden Verschuldensbeitrag, dass ein eventueller Verstoß der Beklagtenseite demgegenüber nicht ins Gewicht fallen würde.