Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gerichtsurteil zu manipulierten Verkehrsunfällen: Schadenshöhe und Integrität im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wie kann ich einen manipulierten Verkehrsunfall erkennen?
- Welche Beweise sind bei einem Unfall besonders wichtig, um Manipulation vorzubeugen?
- Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn ich einen manipulierten Unfall vermute?
- Welche Rolle spielen Sachverständige bei der Aufklärung eines vermeintlich manipulierten Unfalls?
- Welche Konsequenzen drohen bei Nachweis eines manipulierten Unfalls für die Beteiligten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht stellte fest, dass die Klage des Klägers auf Schadensersatz abgewiesen wurde, weil der Kläger nicht ausreichend nachweisen konnte, dass er zum Unfallzeitpunkt im Fahrzeug war.
- Der Kläger beantragte Schadensersatz aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls, an dem er beteiligt gewesen sein wollte, jedoch fehlte es an konkreten Beweisen.
- Der Unfall wurde von einem anderen Fahrer verursacht, der seine Verantwortung anerkannt hatte, was die Haftungsfrage klärte, jedoch blieb die Frage nach der Anwesenheit des Klägers unbeantwortet.
- Der Kläger war nicht in der Lage, eine nachvollziehbare Unfallschilderung zu liefern oder relevante Zeugen zu benennen, da er angab, nicht im Fahrzeug gewesen zu sein.
- Trotz der Formulierung mehrerer Aufforderungen und Fristen zur Schadensregulierung durch den Kläger war die Beweislage für seine Ansprüche unzureichend.
- Das Gericht entschied, dass die vorgelegten Informationen und Gutachten nicht ausreichten, um die Ansprüche des Klägers zu stützen.
- Die Ablehnung der Schadensregulierung durch die Beklagte basierte auf dem Mangel an glaubwürdigen und prüfbaren Angaben des Klägers.
- Die Entscheidung zeigt die Bedeutung der Beweisführung bei Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen.
- Kläger, die in einen Unfall verwickelt waren, sollten umfassende Beweise sammeln und klare, konsistente Aussagen zu ihrem Unfallhergang machen.
- Die Folgen des Urteils verdeutlichen, wie finanzielle und rechtliche Risiken mit mangelhaften oder inkonsistenten Unfalldarstellungen verbunden sind.
Gerichtsurteil zu manipulierten Verkehrsunfällen: Schadenshöhe und Integrität im Fokus
Ein Verkehrsunfall ist nicht nur ein unglückliches Ereignis, sondern kann auch komplexe rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen. Insbesondere wenn es um die Frage der Schadenshöhe und die Integrität der Unfalldarstellung geht, können an den tatsächlichen Ereignissen Zweifel aufkommen. Manipulationen und Falschangaben sind in dieser Hinsicht nicht selten, was sowohl die Versicherungen als auch die Gerichte vor Herausforderungen stellt. Ein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung von Unfällen ist oft das Schadensbild. Es gilt zu klären, ob die entstandenen Schäden mit der beschriebenen Unfallursache übereinstimmen oder möglicherweise absichtlich verfälscht wurden.
In solchen Fällen ist das juristische Verständnis der Beweislage und der entsprechenden Verkehrsgesetze von großer Bedeutung. Auf der einen Seite müssen die Interessen der Unfallopfer gewahrt werden, während auf der anderen Seite auch Betrugsversuche geahndet werden müssen. Die Gerichte stehen dabei vor der Herausforderung, eine faire und gerechte Entscheidung zu treffen, ohne die Integrität des gesamten Systems zu gefährden.
Im Folgenden wird ein spezifischer Fall betrachtet, der beleuchtet, wie Gerichte mit manipulierenden Aspekten eines Verkehrsunfalls umgehen und welche Schlüsse aus dem Schadensbild gezogen werden können.
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Der Fall vor Gericht
Manipulierter Verkehrsunfall vor dem Landgericht Mönchengladbach
Am 29. Februar 2012 ereignete sich auf der Brucknerallee in Mönchengladbach ein vermeintlicher Verkehrsunfall zwischen einem BMW 645 Ci Cabriolet und einem Firmenfahrzeug. Der Kläger, ein Rentner in finanziell angespannter Lage, machte daraufhin Schadensersatzansprüche in Höhe von 17.655,88 Euro geltend. Er behauptete, der Fahrer des Firmenfahrzeugs sei beim Rückwärtsausparken mit seinem BMW kollidiert und habe diesen an der rechten Seite beschädigt.
Verdächtige Umstände und widersprüchliche Aussagen
Die näheren Umstände des Unfalls weckten jedoch Zweifel an der Darstellung des Klägers. So konnte der Fahrer des Firmenfahrzeugs nicht plausibel erklären, warum er sich überhaupt am Unfallort aufhielt. Er stammte aus Bad Salzuflen, über 230 Kilometer entfernt, und nutzte ein Firmenfahrzeug für angeblich private Zwecke. Auffällig war auch sein Verhalten nach dem Unfall: Während er der Polizei gegenüber seine Schuld eingestand, verweigerte er jegliche Auskunft gegenüber seinem Arbeitgeber und der Versicherung.
Der Kläger selbst machte nur vage Angaben zum Unfallhergang und verwies auf den Polizeibericht, da er angeblich nicht im Fahrzeug gewesen sei. Die Zeugenaussagen zu möglichen Vorschäden am BMW waren widersprüchlich und unklar.
Technische Analyse offenbart Unstimmigkeiten
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger untersuchte das Schadensbild am BMW eingehend. Seine Analyse ergab, dass die vorgefundenen Beschädigungen nicht mit einem einzigen Zusammenstoß erklärt werden konnten. Das Schadensbild deutete vielmehr auf drei separate Anstöße hin, die nur durch bewusstes Versetzen der Fahrzeuge zustande gekommen sein konnten.
Besonders auffällig waren die Schäden an der Felge des BMW. Der Sachverständige stellte fest, dass die geradlinigen Kratzer nur entstanden sein konnten, während das Fahrzeug stand. Bei einem echten Unfall hätten sich charakteristische zykloidenförmige Spuren gebildet. Auch andere Teile des Schadensbildes waren mit der behaupteten Unfallsituation nicht vereinbar.
Gerichtliche Entscheidung: Klage abgewiesen
Das Landgericht Mönchengladbach wertete die Gesamtheit der Indizien als klaren Hinweis auf einen manipulierten Unfall. Die Art der beteiligten Fahrzeuge – ein hochwertiges Cabriolet auf der einen, ein fast wertloser Firmenwagen auf der anderen Seite – sowie die finanziellen Verhältnisse des Klägers unterstützten diesen Verdacht. Auch die Wahl der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis deutete auf eine beabsichtigte Gewinnmaximierung hin.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beschädigungen am BMW entweder auf nicht angegebene Vorschäden zurückzuführen waren oder durch bewusstes Zusammenwirken der Beteiligten verursacht wurden. Es sah keinen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz als gegeben an und wies die Klage vollständig ab.
Warnung vor Versicherungsbetrug
Der Fall verdeutlicht die Bedeutung gründlicher technischer Untersuchungen bei Verkehrsunfällen mit hohen Schadenersatzforderungen. Er zeigt auch, wie wichtig es ist, alle Umstände eines Unfalls kritisch zu hinterfragen. Versicherungsbetrug durch manipulierte Unfälle ist nicht nur strafbar, sondern kann auch zu erheblichen finanziellen Konsequenzen für die Beteiligten führen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil unterstreicht die zentrale Bedeutung einer umfassenden technischen Analyse bei Verdacht auf Versicherungsbetrug durch manipulierte Verkehrsunfälle. Es zeigt, dass Gerichte bei der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen nicht nur auf Zeugenaussagen, sondern maßgeblich auf sachverständige Gutachten und die Gesamtheit der Indizien abstellen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei inkonsistenten Schadensbildern und verdächtigen Umständen die Beweislast beim Kläger liegt, einen tatsächlichen Unfall nachzuweisen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer gründlichen Dokumentation und ehrlichen Darstellung bei Verkehrsunfällen. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt werden, sollten Sie umgehend detaillierte Fotos vom Unfallort und den Schäden machen, Zeugen befragen und ihre Kontaktdaten notieren. Geben Sie stets wahrheitsgemäße und präzise Angaben zum Unfallhergang. Bei größeren Schäden ist es ratsam, einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen. Seien Sie vorsichtig mit vagen oder widersprüchlichen Aussagen, da diese Ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigen können. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor Abgabe einer Stellungnahme rechtlichen Rat einholen, um Ihre berechtigten Ansprüche bestmöglich zu sichern.
FAQ – Häufige Fragen
In unserer FAQ-Rubrik finden Sie antworten auf häufige Fragen zu rechtlichen Themen, die viele Menschen betreffen. Besonders im Zusammenhang mit manipulierten Verkehrsunfällen gibt es zahlreiche wichtige Aspekte, die oft unklar sind. Hier erhalten Sie fundierte Informationen, die Ihnen dabei helfen, die komplexen rechtlichen Zusammenhänge besser zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wie kann ich einen manipulierten Verkehrsunfall erkennen?
- Welche Beweise sind bei einem Unfall besonders wichtig, um Manipulation vorzubeugen?
- Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn ich einen manipulierten Unfall vermute?
- Welche Rolle spielen Sachverständige bei der Aufklärung eines vermeintlich manipulierten Unfalls?
- Welche Konsequenzen drohen bei Nachweis eines manipulierten Unfalls für die Beteiligten?
Wie kann ich einen manipulierten Verkehrsunfall erkennen?
Um einen manipulierten Verkehrsunfall zu erkennen, sollten Sie auf verschiedene Anzeichen achten, die einzeln oder in Kombination auf eine mögliche Manipulation hindeuten können:
Ungewöhnlicher Unfallhergang
Achten Sie auf unlogische oder unplausible Abläufe des Unfalls. Wenn der geschilderte Hergang nicht zu den Schäden oder zur Verkehrssituation passt, könnte dies ein Hinweis auf eine Manipulation sein. Beispielsweise wäre ein Auffahrunfall bei sehr geringer Geschwindigkeit mit massiven Schäden verdächtig.
Auffälligkeiten bei den beteiligten Fahrzeugen
Vorschäden oder ein auffälliger Wertunterschied zwischen den Fahrzeugen können Indizien für einen manipulierten Unfall sein. Wenn ein hochwertiges Auto von einem Fahrzeug mit geringem Wert beschädigt wird, sollten Sie besonders aufmerksam sein.
Verhalten der Unfallbeteiligten
Beobachten Sie das Verhalten der anderen Beteiligten genau. Wirken sie ungewöhnlich ruhig oder scheinen sie den Ablauf zu kennen? Ein sofortiges und uneingeschränktes Schuldeingeständnis des vermeintlichen Verursachers kann ebenfalls verdächtig sein.
Zeitpunkt und Ort des Unfalls
Manipulierte Unfälle finden oft zu ungewöhnlichen Zeiten oder an abgelegenen Orten statt, wo es keine unabhängigen Zeugen gibt. Ein Unfall spät in der Nacht auf einem leeren Parkplatz sollte Sie misstrauisch machen.
Dokumentation und Zeugen
Achten Sie darauf, ob die anderen Beteiligten versuchen, eine gründliche Unfallaufnahme zu verhindern oder ob sie Einwände gegen das Hinzuziehen der Polizei oder unabhängiger Zeugen haben.
Schadensbilder und Spuren
Unstimmige Schadensbilder oder fehlende Unfallspuren können auf eine Manipulation hindeuten. Wenn die sichtbaren Schäden nicht zum geschilderten Unfallhergang passen, sollten Sie vorsichtig sein.
Wenn Sie einen oder mehrere dieser Punkte beobachten, bedeutet das nicht automatisch, dass ein manipulierter Unfall vorliegt. Es sollte Sie jedoch dazu veranlassen, besonders aufmerksam zu sein und gegebenenfalls Ihre Versicherung oder einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dokumentieren Sie in einem solchen Fall den Unfallhergang so genau wie möglich und machen Sie Fotos von der Unfallstelle und den Schäden. Diese Informationen können später wichtig sein, falls tatsächlich der Verdacht auf einen manipulierten Unfall besteht.
Welche Beweise sind bei einem Unfall besonders wichtig, um Manipulation vorzubeugen?
Bei einem Verkehrsunfall sind bestimmte Beweise besonders wichtig, um eine mögliche Manipulation zu verhindern oder aufzudecken. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, sollten Sie folgende Beweise sichern:
Fotodokumentation
Umfassende Bildaufnahmen sind entscheidend. Fotografieren Sie die Unfallstelle aus verschiedenen Perspektiven, einschließlich der Positionen der beteiligten Fahrzeuge, der Straßenverhältnisse und eventueller Verkehrszeichen. Achten Sie besonders darauf, die Schäden an allen beteiligten Fahrzeugen detailliert zu dokumentieren. Diese Fotos können später helfen, die Plausibilität des Unfallhergangs zu überprüfen.
Zeugenaussagen
Unabhängige Zeugen sind äußerst wertvoll. Notieren Sie Namen und Kontaktdaten von Personen, die den Unfall beobachtet haben. Ihre Aussagen können den tatsächlichen Hergang bestätigen und sind schwer zu manipulieren.
Polizeibericht
Rufen Sie bei jedem Unfall die Polizei. Der offizielle Polizeibericht enthält wichtige Informationen wie Unfallzeit, -ort und eine erste Einschätzung des Hergangs. Diese amtliche Dokumentation ist ein starkes Beweismittel gegen Manipulationsvorwürfe.
Unfallskizze
Erstellen Sie eine detaillierte Skizze des Unfallhergangs. Zeichnen Sie die Positionen der Fahrzeuge vor, während und nach dem Zusammenstoß ein. Diese Skizze kann später mit anderen Beweisen abgeglichen werden, um die Konsistenz des geschilderten Ablaufs zu überprüfen.
Technische Untersuchungen
In komplexeren Fällen kann ein unabhängiges technisches Gutachten hilfreich sein. Ein Sachverständiger kann anhand der Schäden und Spuren beurteilen, ob der behauptete Unfallhergang plausibel ist. Solche Gutachten sind besonders wertvoll, wenn Zweifel an der Darstellung des Unfalls aufkommen.
Medizinische Dokumentation
Bei Personenschäden ist eine zeitnahe ärztliche Untersuchung wichtig. Die medizinische Dokumentation kann die Art und Schwere der Verletzungen belegen und somit zur Plausibilität des geschilderten Unfallhergangs beitragen.
Dashcam-Aufnahmen
Falls vorhanden, können Aufnahmen von Dashcams den Unfallhergang objektiv dokumentieren. Beachten Sie jedoch, dass die Verwendung solcher Aufnahmen datenschutzrechtlichen Einschränkungen unterliegen kann.
Durch die sorgfältige Sammlung dieser Beweise erhöhen Sie die Chancen, den tatsächlichen Unfallhergang zu belegen und sich gegen mögliche Manipulationsvorwürfe zu schützen. Denken Sie daran, dass jeder Unfall einzigartig ist und die Relevanz bestimmter Beweise je nach Situation variieren kann. Im Zweifelsfall ist es ratsam, so viele Informationen wie möglich zu sammeln und zu dokumentieren.
Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn ich einen manipulierten Unfall vermute?
Wenn Sie einen manipulierten Unfall vermuten, können Sie mehrere rechtliche Schritte einleiten, um Ihre Interessen zu schützen und den Verdacht aufzuklären:
Anzeige bei der Polizei erstatten
Erstatten Sie umgehend Anzeige bei der Polizei wegen des Verdachts auf Versicherungsbetrug. Schildern Sie dabei detailliert Ihre Beobachtungen und Verdachtsmomente. Die Polizei ist verpflichtet, Ihren Verdacht zu prüfen und gegebenenfalls strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten.
Versicherung informieren
Informieren Sie unverzüglich Ihre Versicherung über Ihren Verdacht. Viele Versicherungen haben spezielle Abteilungen zur Aufklärung von Versicherungsbetrug. Stellen Sie alle relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung, damit die Versicherung den Fall gründlich prüfen kann.
Unabhängigen Sachverständigen beauftragen
Es kann sinnvoll sein, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen. Dieser kann das Schadensbild analysieren und beurteilen, ob es mit dem geschilderten Unfallhergang übereinstimmt. Ein Gutachten kann wichtige Beweise liefern, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Rechtsanwalt konsultieren
Ziehen Sie einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzu. Er kann Sie über Ihre Rechte aufklären, bei der Beweissicherung unterstützen und gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die mutmaßlichen Betrüger einleiten.
Beweise sichern
Dokumentieren Sie sorgfältig alle Auffälligkeiten rund um den Unfall. Dazu gehören Fotos vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen, Zeugenaussagen und eigene Beobachtungen zum Verhalten der Unfallbeteiligten. Diese Informationen können für die Beweisführung entscheidend sein.
Vorsicht bei der Schadensregulierung
Seien Sie vorsichtig bei der Schadensregulierung. Unterschreiben Sie keine Dokumente, deren Inhalt Sie nicht vollständig verstehen oder mit denen Sie nicht einverstanden sind. Im Zweifelsfall lassen Sie alle Unterlagen von Ihrem Anwalt prüfen.
Bedenken Sie, dass die Beweislast für eine Unfallmanipulation bei demjenigen liegt, der sie behauptet. Es ist wichtig, dass Sie zügig handeln und alle verfügbaren Beweise sichern. Je mehr Indizien Sie sammeln können, desto größer sind die Chancen, einen manipulierten Unfall aufzudecken und Ihre Rechte durchzusetzen.
Welche Rolle spielen Sachverständige bei der Aufklärung eines vermeintlich manipulierten Unfalls?
Sachverständige spielen eine entscheidende Rolle bei der Aufklärung von möglicherweise manipulierten Unfällen. Ihre Expertise hilft, objektive Fakten zu ermitteln und den tatsächlichen Unfallhergang zu rekonstruieren.
Technische Untersuchung des Fahrzeugs
Ein Kfz-Sachverständiger untersucht das beschädigte Fahrzeug gründlich. Er analysiert das Schadensbild, um festzustellen, ob es mit dem geschilderten Unfallhergang übereinstimmt. Dabei achtet er auf Unstimmigkeiten wie:
- Nicht passende Beschädigungshöhen
- Fehlende oder unplausible Lackabriebe
- Spuren von älteren Schäden
Diese Untersuchung kann Hinweise auf eine mögliche Manipulation liefern.
Unfallrekonstruktion
Anhand der Spuren am Unfallort und an den beteiligten Fahrzeugen rekonstruiert der Sachverständige den Unfallablauf. Er berücksichtigt dabei physikalische Gesetzmäßigkeiten und typische Schadensbilder. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, bei dem der Verdacht auf Manipulation besteht, kann eine solche Rekonstruktion helfen, den wahren Hergang aufzuklären.
Bewertung von Zeugenaussagen
Der Sachverständige kann auch die Plausibilität von Zeugenaussagen aus technischer Sicht beurteilen. Er prüft, ob die geschilderten Abläufe physikalisch möglich sind und mit den festgestellten Schäden übereinstimmen.
Erstellung eines Gutachtens
Die Ergebnisse seiner Untersuchungen fasst der Sachverständige in einem detaillierten Gutachten zusammen. Dieses Gutachten dient als wichtige Grundlage für die weitere rechtliche Beurteilung des Falls. Sollten Sie selbst in einen Unfall verwickelt sein, bei dem der Verdacht auf Manipulation im Raum steht, kann ein solches Gutachten Ihre Position stärken.
Bedeutung für Versicherungen und Gerichte
Versicherungen nutzen die Expertise von Sachverständigen, um betrügerische Ansprüche zu erkennen. Vor Gericht dienen die Gutachten als wichtiges Beweismittel. Sie helfen dem Richter, den Fall objektiv zu beurteilen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Durch ihre fachliche Kompetenz und objektive Herangehensweise tragen Sachverständige wesentlich dazu bei, manipulierte Unfälle aufzudecken und den tatsächlichen Hergang zu ermitteln. Ihre Arbeit ist ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Versicherungsbetrug und bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche.
Welche Konsequenzen drohen bei Nachweis eines manipulierten Unfalls für die Beteiligten?
Bei Nachweis eines manipulierten Unfalls drohen den Beteiligten schwerwiegende strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.
Strafrechtliche Folgen
Der manipulierte Unfall erfüllt den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB. Dies kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe führen. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder hohen Schadenssummen, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.
Zusätzlich können sich die Beteiligten wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) strafbar machen, wenn sie gefälschte Unterlagen wie manipulierte Gutachten oder Rechnungen einreichen. Hierfür droht ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe.
Zivilrechtliche Konsequenzen
Die Versicherung wird in der Regel sämtliche Zahlungen verweigern und bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Darüber hinaus können die Betrüger zu Schadensersatz verpflichtet werden, etwa für entstandene Gutachter- und Anwaltskosten der Versicherung.
Die Versicherung wird zudem den Versicherungsvertrag fristlos kündigen. Eine Neuaufnahme bei anderen Versicherungen wird dadurch erheblich erschwert oder sogar unmöglich.
Berufliche und soziale Folgen
Eine Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs kann weitreichende berufliche Konsequenzen haben. In vielen Berufen, besonders im Finanz- und Versicherungssektor, führt eine solche Vorstrafe zum Verlust der Zuverlässigkeit und damit möglicherweise zum Berufsverbot.
Stellen Sie sich vor, Sie werden eines manipulierten Unfalls verdächtigt: Die Versicherung wird alle Ihre vergangenen Schadensfälle genau unter die Lupe nehmen. Selbst wenn sich der aktuelle Verdacht nicht erhärtet, kann dies zu unangenehmen Nachfragen und Überprüfungen führen.
Präventionsmaßnahmen
Um nicht unbeabsichtigt in den Verdacht eines manipulierten Unfalls zu geraten, sollten Sie bei jedem Unfall:
- Die Polizei rufen und den Unfall ordnungsgemäß aufnehmen lassen
- Detaillierte Fotos von der Unfallstelle und allen beteiligten Fahrzeugen machen
- Kontaktdaten von unbeteiligten Zeugen aufnehmen
- Ihre Versicherung umgehend und vollständig über den Vorfall informieren
Wenn Sie einen Verdacht auf einen manipulierten Unfall haben, teilen Sie dies unverzüglich Ihrer Versicherung mit. Diese verfügt über spezialisierte Abteilungen zur Aufdeckung von Versicherungsbetrug.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Manipulierter Verkehrsunfall: Ein bewusst herbeigeführter oder vorgetäuschter Unfall mit dem Ziel, unrechtmäßig Versicherungsleistungen zu erlangen. Typische Merkmale sind unplausible Unfallhergänge, widersprüchliche Aussagen der Beteiligten und untypische Schadensbilder. Oft werden hochwertige Fahrzeuge mit älteren, weniger wertvollen Fahrzeugen kollidiert. Die Täter nutzen häufig finanzielle Notlagen aus. Strafrechtlich kann dies als Versicherungsbetrug gewertet werden. Gerichte prüfen in solchen Fällen besonders kritisch die Glaubwürdigkeit der Beteiligten und die technische Plausibilität des Unfallhergangs.
- Schadensbild: Die Gesamtheit der sichtbaren und messbaren Beschädigungen an Fahrzeugen nach einem Unfall. Es umfasst Art, Ausmaß und Lokalisation der Schäden und ist entscheidend für die Rekonstruktion des Unfallhergangs. Sachverständige analysieren das Schadensbild, um die Plausibilität der geschilderten Ereignisse zu prüfen. Inkonsistenzen zwischen Schadensbild und behauptetem Unfallablauf können auf Manipulation hindeuten. Im vorliegenden Fall waren die Schäden am BMW nicht mit einem einzigen Zusammenstoß vereinbar, was den Verdacht auf Manipulation erhärtete.
- Fiktive Abrechnung: Eine Methode der Schadensregulierung, bei der der Geschädigte die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens geltend macht, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu lassen. Der Geschädigte kann den Auszahlungsbetrag frei verwenden. Diese Abrechnungsart kann bei manipulierten Unfällen missbraucht werden, um hohe Zahlungen zu erhalten, ohne tatsächliche Reparaturen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wählte der Kläger diese Methode, was das Gericht als Indiz für eine beabsichtigte Gewinnmaximierung wertete.
- Beweislast: Die rechtliche Verpflichtung einer Partei in einem Gerichtsverfahren, die für ihren Anspruch günstigen Tatsachen zu beweisen. Im Zivilprozess trägt grundsätzlich jede Partei die Beweislast für die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnorm. Bei Verkehrsunfällen muss der Geschädigte den Unfallhergang und die daraus resultierenden Schäden beweisen. Bei Verdacht auf Manipulation verschärft sich die Beweislast für den Kläger. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger die Plausibilität seiner Darstellung nicht ausreichend belegen.
- Sachverständigengutachten: Ein von einem qualifizierten Experten erstellter Bericht zur Klärung technischer oder fachlicher Fragen im Gerichtsverfahren. Bei Verkehrsunfällen analysieren Sachverständige das Schadensbild, rekonstruieren den Unfallhergang und prüfen die technische Plausibilität. Ihre Erkenntnisse sind oft entscheidend für die gerichtliche Bewertung. Im vorliegenden Fall deckte das Gutachten Unstimmigkeiten im Schadensbild auf, die auf eine Manipulation hindeuteten.
- Indizien: Tatsachen oder Umstände, die auf die Wahrheit einer anderen, unmittelbar rechtserheblichen Tatsache schließen lassen. Im Gegensatz zu direkten Beweisen belegen Indizien den zu beweisenden Sachverhalt nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar. Bei Verdacht auf manipulierte Unfälle sind typische Indizien z.B. unplausible Unfallhergänge, widersprüchliche Aussagen oder auffällige finanzielle Verhältnisse der Beteiligten. Im vorliegenden Fall wertete das Gericht die Gesamtheit der Indizien als klaren Hinweis auf einen manipulierten Unfall.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht): Diese zentrale Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt, dass jemand, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall macht der Kläger Schadensersatzansprüche aufgrund eines behaupteten Verkehrsunfalls geltend, bei dem sein Fahrzeug beschädigt worden sein soll. Der Kläger muss beweisen, dass der Beklagte den Unfall verschuldet hat und dass ihm dadurch ein Schaden entstanden ist.
- § 249 BGB (Schadensersatzumfang): Dieser Paragraph bestimmt, dass der Schadensersatz den Zustand wiederherstellen soll, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im konkreten Fall würde dies bedeuten, dass der Kläger Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall und Gutachterkosten hätte, wenn der Unfall tatsächlich so stattgefunden hat, wie er behauptet.
- § 138 BGB (Sittenwidriges Rechtsgeschäft): Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Im vorliegenden Fall könnte dies relevant sein, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der Unfall manipuliert wurde, um Versicherungsleistungen zu erlangen. Ein solches Vorgehen wäre sittenwidrig und würde dazu führen, dass der Kläger keine Ansprüche geltend machen kann.
- § 286 ZPO (Beweislast): Diese Vorschrift der Zivilprozessordnung regelt, dass jede Partei die Beweislast für die Tatsachen trägt, die ihren Anspruch oder ihre Einrede begründen. Im vorliegenden Fall muss der Kläger beweisen, dass der Unfall tatsächlich stattgefunden hat und dass der Beklagte ihn verschuldet hat. Gelingt ihm dies nicht, wird seine Klage abgewiesen.
- § 145 StGB (Versicherungsbetrug): Wer einen Versicherungsfall vortäuscht oder einen vorhandenen Versicherungsfall widerrechtlich herbeiführt, um für sich oder einen anderen Leistungen aus einer Versicherung zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Im vorliegenden Fall könnte dies relevant sein, wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass der Unfall manipuliert wurde, um Versicherungsleistungen zu erlangen.
Das vorliegende Urteil
LG Mönchengladbach – Az.: 11 O 61/13 – Urteil vom 26.06.2015
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht aufgrund eines von ihm behaupteten Verkehrsunfalles geltend, welcher sich am 29.02.2012 auf der Brucknerallee, Mönchengladbach, in Fahrtrichtung Mönchengladbach ereignet haben soll.
Der Kläger ist Rentner und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Er gab am 17.04.2012 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach zu dem Az. 6 M 1712/11 die eidesstattliche Versicherung ab, nachdem bereits am 20.11.2011 eine Haftanordnung einging. Der Zeuge Ö gab am 24.03.2011 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach zu dem Az. 6 M 518/11 die eidesstattliche Versicherung ab.
Der Kläger wurde am 27.02.2012 als Halter des Fahrzeugs des Herstellers BMW, Typ 645 Ci Cabriolet, mit dem amtlichen Kennzeichen … eingetragen.
Am 29.02.2012 nahm die Polizei einen Unfall auf zwischen dem genannten BMW und einem Firmenfahrzeug der Beklagten zu 2. mit dem amtlichen Kennzeichen …, das zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert war. Bei dem Firmenfahrzeug handelte es sich um einen „gebrauchten Kastenwagen“, der nahezu wertlos ist. Der Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu 2., der ehemalige Beklagte zu 1., stammte aus Bad Salzuflen. Er räumte gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten sein Alleinverschulden an dem Unfall ein.
Der Kläger holte am 30.02.2012 ein Privatgutachten bei der Sachverständigengesellschaft J und Partner mbH ein. Der Privatgutachter J erstellte unter dem 02.03.2012 ein Gutachten.
Der Beklagte zu 1. reagierte nicht auf Schreiben der Beklagten zu 3., mit denen er um eine Unfallschilderung bezüglich des behaupteten Verkehrsunfalls vom 29.02.2012 gebeten wurde. Er gab auch gegenüber der Beklagten zu 2., seiner ehemaligen Arbeitgeberin, keine Unfallschilderung ab. Kurz nach dem 29.02.2012 war er nicht mehr bei der Beklagten zu 2. beschäftigt.
Mit Schreiben vom 21.03.2012 forderte die Beklagte zu 3. den Kläger auf, den Ablauf des Unfallgeschehens zu schildern sowie die gefahrenen Geschwindigkeiten mitzuteilen und zu erklären, ob Ausweichversuche unternommen worden sind.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.03.2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 3. auf, bis zum 04.04.2012 den geltend gemachten Schaden auszugleichen. Dem Schreiben war das Schreiben des Klägers vom 24.03.2012 beigefügt. Darin teilte der Kläger mit, eine Unfallschilderung sei ihm nicht möglich, da er zu dem Unfallzeitpunkt nicht im Fahrzeug anwesend gewesen sei. Er bat darum, den Unfallhergang dem Unfallbericht der Polizei zu entnehmen.
Die Beklagte zu 3. lehnte mit Schreiben vom 17.04.2012 eine Regulierung ab. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte zu 3. mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2012 unter Fristsetzung bis zum 27.12.2012 nochmals zur Regulierung auf.
Der Kläger behauptet, am 29.02.2012 um 18:43 Uhr habe sich auf der Brucknerallee, Mönchengladbach, in Fahrtrichtung Mönchengladbach ein Verkehrsunfall ereignet. Hierbei sei der BMW, welcher durch ihn, den Kläger, genutzt werde, beschädigt worden.
Das Fahrzeug sei von Herrn E am 22.07.2010 von Herrn Ö H K gekauft worden; den Kaufpreis habe Herr E über die … Bank finanziert. Die … Bank habe ihre Schadensersatzansprüche an Herrn E abgetreten und dieser wiederum an ihn, den Kläger. Zudem habe die … Bank ihn, den Kläger, auch noch einmal ausdrücklich ermächtigt, die Schadensersatzansprüche geltend zu machen und ihm die Schadensersatzansprüche abgetreten.
Zum Unfallzeitpunkt sei das Fahrzeug von dem Zeugen Ö geführt worden. Der Beklagte zu 1. sei rückwärts mit dem im Eigentum der Beklagten zu 2. stehenden Fahrzeug aus einer rechtsseitig gelegenen Parkbucht ausgeparkt und sei dann mit dem vorbeifahrenden Fahrzeug kollidiert. Hierdurch sei das Fahrzeug auf der rechten Seite beschädigt worden, und zwar im Bereich des vorderen Kotflügels, über dem Radkasten sowie im Bereich der Beifahrertür.
Hierdurch sei ihm folgender Schaden entstanden:
Fahrzeugschaden gem. Gutachten netto 12.996,59 €
Wertminderung gem. Gutachten 1500,00 €
Auslagenpauschale 25,00 €
Sachverständigenkosten 1.179,29 €
Nutzungsausfall (17 Tage à 115,00 EUR) 1.955,00 €
Insgesamt 17.655,88 €
Der Unfall sei auf alleiniges Verschulden des Beklagten zu 1. zurückzuführen. Dieser habe, als er rückwärts ausparkte, die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen. Für den Zeugen Ö sei der Unfall hingegen nicht vermeidbar gewesen. Dieser habe den Ausparkvorgang nicht wahrgenommen. Es sei eine Abbremsung als Abwehrreaktion erfolgt.
Die in dem Gutachten des Sachverständigen J festgestellten Schäden seien sämtlich auf den Unfall vom 29.02.2012 zurückzuführen.
Das Fahrzeug habe lediglich einen minimalen Vorschaden gehabt; weitere Vorschäden hätten nicht bestanden. Bei dem Vorschaden handle es sich um einen Unfallschaden aus Februar 2011, bei dem im Wesentlichen die Heckleuchte der Stoßfänger hinten links beschädigt worden sei. Der Schaden habe sich auf 2302,21 € netto belaufen und sei ordnungsgemäß behoben worden.
Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 17.655,88 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 961,28 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 02.08.2013 die Klage gegen den Beklagten zu 1., nachdem die Klageschrift nicht zugestellt werden konnte, zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagten zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 17.655,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen;
2. die Beklagten zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 961,28 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen;
hilfsweise, die Beklagten zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Herrn M E, … Straße …, … Mönchengladbach, 17.655,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2012 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers.
Zudem behaupten sie, dass sich der von dem Kläger vorgetragene Verkehrsunfall überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in der durch den Kläger geschilderten Art und Weise ereignet habe.
Im Übrigen spräche eine Reihe von Indizien dafür, dass entweder eine Einwilligung des Klägers vorgelegen habe oder dass das Unfallereignis ausgenutzt werde, um nicht kompatible Schäden zu verfolgen.
So wäre insbesondere bei einem unfreiwilligen Schadensereignis mit einer Ausweichbewegung des klägerischen Fahrzeugs zu rechnen gewesen. Der Unfall hätte zudem durch eine rechtzeitige Bremsung bzw. ein Ausweichen nach links vermieden werden können. Dies habe der Zeuge Ö unterlassen.
Auch seien die Schäden im Verhältnis zu dem durch den Kläger geschilderten Unfallgeschehen nicht plausibel. Die gesamten Schadenspositionen, die vor dem Kotflügel an der rechten Seite liegen, könnten dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden. Gleiches gelte für einen Schaden im Bereich der Achse. Das Fahrzeug habe Vorschäden im schadensrelevanten Bereich aufgewiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Ö, K, A und S sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen D und durch dessen mündliche Erläuterung der Gutachten.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 20.12.2013 (Bl. 139-146 GA) und vom 06.03.2015 (Bl. 273-284 GA), das schriftliche Gutachten des Sachverständigen D vom 10.04.2014 (Bl. 161-200 GA) und das Ergänzungsgutachten vom 07.11.2014 (Bl. 233-242 GA) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Dem Kläger steht dem Grunde nach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 17.655,88 €, und zwar weder an sich noch an M E, zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG, ggf. i. V. m. § 398 BGB.
Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Würdigung der Umstände des Streitfalles davon aus, dass die Beschädigungen des BMW, soweit der Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 2. überhaupt als ursächlich in Betracht kommt, auf ein manipuliertes Unfallgeschehen, das mit dem Willen des Klägers stattgefunden hat, zurückzuführen ist.
Es liegt eine Vielzahl von Gesichtspunkten vor, die jedenfalls in ihrem Zusammentreffen zu der durchgreifenden Überzeugung eines vom Willen des Klägers getragenen Schadensereignisses führen, mögen auch einzelne dieser Gesichtspunkte isoliert betrachtet noch unverdächtig erscheinen können.
Insoweit ist Folgendes auszuführen:
1.
Unklar ist bereits, warum sich der Beklagte zu 1. mit dem Firmenfahrzeug überhaupt am Unfallort aufgehalten hat. Der Zeuge K hat bekundet, er habe ihn gefragt, was er in der Stadt hier eigentlich mache, weil er gar nicht dort hingepasst habe, er komme ja schließlich von weiter weg. Der Beklagte zu 1. habe ihm dann gesagt, er habe jemanden besucht. Umstände, die Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Aussage begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Es liegt nicht nahe, dass die von dem Zeugen K wiedergegebene Angabe des Beklagten zu 1. zutreffend ist. Die Benutzung eines Paketzustellwagens für eine Fahrt zu einem privaten Besuch wäre allenfalls noch nachvollziehbar, wenn der Fahrer beispielsweise einen kleinen Umweg auf der Dienststrecke fährt. Die Entfernung zwischen Mönchengladbach und Bad Salzuflen, dem damaligen Wohnort des Beklagten zu 1., beträgt jedoch etwa 232 km, so dass der Beklagte zu 1. den Firmenwagen für eine mehrstündige, private Fahrt hätte zweckentfremden müssen.
Der Ablauf des vermeintlichen Unfalls ist typisch für ein manipuliertes Unfallgeschehen. Das Unfallgeschehen war durch eine geringe Kollisionsgeschwindigkeit leicht zu stellen und zu beherrschen und für die Insassen mit Blick auf die körperliche Unversehrtheit nicht gefährlich. Die Fahrweise des Beklagten zu 1. begründet zudem einen besonders groben Fahrfehler, so dass die Haftungslage klar ist.
Obwohl die Schuldfrage hinsichtlich der Entstehung des vermeintlichen Unfalls eindeutig erscheint, ist die Polizei zwecks Fertigung einer Unfallmitteilung zum Unfallort gerufen worden.
Auffällig ist zudem das Verhalten des Beklagten zu 1. nach dem Unfall. Er war offensichtlich bereit, der Polizei gegenüber Angaben zu machen und seine Schuld einzugestehen; er hat insoweit auch ein Verwarnungsgeld in Höhe von 35 € akzeptiert. Demgegenüber hat er weder gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Beklagten zu 2., noch gegenüber der Beklagten zu 3., irgendwelche Angaben zum Unfallhergang gemacht.
Auch die Art der an dem vermeintlichen Unfall beteiligten Fahrzeuge ist typisch für einen manipulierten Verkehrsunfall. Das Fahrzeug auf Klägerseite ist ein hochwertiges Fahrzeug (BMW 654 Ci Cabriolet), das erst zwei Tage vor dem Unfalltag auf den Kläger als Halter zugelassen worden war. Das Fahrzeug auf Beklagtenseite ist ein Firmenfahrzeug, so dass der Beklagte zu 1. keinen eigenen Schaden hatte. Er hätte bei einem „echten“, also unfreiwilligen Unfall nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen (bei unterstellt einfacher Fahrlässigkeit) gegenüber der Beklagten zu 2. vielmehr einen Freistellungsanspruch gehabt.
Zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls in schwierigen finanziellen Verhältnissen befand. Er bezieht lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Gegen ihn liegt im Schuldnerverzeichnis eine Haftanordnung vom 20.11.2011 vor; er gab am 17.04.2012 die eidesstattliche Versicherung ab. Auch der Fahrer, der Zeuge Ö, gab am 24.03.2011 eine eidesstattliche Versicherung ab.
Der Kläger machte zudem nur recht vage Angaben zum Unfallgeschehen. Auf die außergerichtliche Aufforderung der Beklagten zu 3. vom 21.03.2012, den genauen Ablauf des Unfalls zu schildern, teilte der Kläger lediglich mit, er könne den Unfallhergang nicht genau schildern, da er sich zum Unfallzeitpunkt nicht im Fahrzeug befunden habe, und verwies lediglich auf den polizeilichen Unfallbericht. Er hat sich nicht bemüht, genauere Informationen zum Hergang zu erhalten.
Schließlich rechnet der Kläger fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Diese Art der Abrechnung ist bei einem Schadensbild wie dem hier vorliegenden besonders gewinnbringend. Nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen D, denen sich das Gericht anschließt, entstehen durch den Seitenschaden hohe Reparaturkosten, wobei gleichzeitig die Möglichkeit besteht, preiswert zu reparieren.
2.
Die durchgreifende Überzeugung von einer Unfallmanipulation gewinnt das Gericht jedenfalls deshalb, weil ergänzend zu den vorstehend genannten Umständen nach den anschaulichen, nachvollziehbaren und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen D das vorgefundene Schadensbild entweder den Schluss darauf zulässt, dass erhebliche Vorschäden vorlagen, oder – wenn das Fahrzeug zuvor unbeschädigt war – dass die Schäden durch drei hintereinander ausgeführte Anstöße hervorgerufen wurden.
Der Zeuge Ö hat bekundet, er habe das Fahrzeug von K A in unbeschädigtem Zustand übernommen. Der Zeuge A hat bekundet, das Fahrzeug habe zum Unfallzeitpunkt keinerlei Unfallschäden oder Vorschäden gehabt. Auf Nachfrage hat der Zeuge bekundet, das Fahrzeug habe reparierte Vorschäden gehabt, und zwar im hinteren Bereich, zudem habe es einmal ein Problem mit dem elektrischen Steuergerät gegeben. Auf weitere Nachfrage hat der Zeuge bekundet, das Fahrzeug habe einmal etwas vorne am Scheinwerfer gehabt. Ob das Fahrzeug auch einmal auf der rechten Seite einen Schaden gehabt habe, wisse er nicht. Der Zeuge S hat bekundet, das Fahrzeug habe im Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfalls keine Vorschäden aufgewiesen. Er habe das Fahrzeug am Unfalltag gesehen; wenn das Fahrzeug an dem Tag Schäden gehabt hätte, hätte er das auch gesehen.
a)
Unterstellt man die Bekundung der Zeugen, das Fahrzeug habe im maßgeblichen Zeitpunkt jedenfalls keine unreparierten Vorschäden gehabt, als richtig, kann das Schadensbild nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen D nur auf die Weise entstanden sein, dass das Fahrzeug der Beklagtenseite zunächst rückwärts gegen die rechte vordere Ecke des BMW zurückgesetzt ist, dann wieder ein Stück vorgefahren ist, während der BMW ebenfalls ein Stück vorgesetzt hätte. Dann müsste das Fahrzeug der Beklagtenseite ein zweites Mal zurück gesetzt haben und dann in erster Linie mit der Tür kollidiert sein. Schließlich müsste das Fahrzeug der Beklagtenseite ein zweites Mal wieder vorgefahren sein und auch der BMW wieder ein Stück vorgefahren sein. Sodann müsste das Fahrzeug ein drittes Mal zurückgesetzt haben.
Der Sachverständige D hat nachvollziehbar erläutert, es seien drei Impulse notwendig, um das vorliegende Schadensbild zu verursachen. Jeder einzelne der Schäden könne ohne weiteres durch ein Zurücksetzen des Fahrzeugs der Beklagtenseite verursacht worden sein, nicht aber gleichzeitig alle drei. Auffällig sei zudem der Schaden an der Felge. Wenn dieser Schaden während des Fahrens des Fahrzeugs verursacht worden sein soll, hätten die Schadensspuren an der Felge zykloid gezeichnet werden müssen; tatsächlich zeige sich aber ein langer geradliniger Schaden. Ein solcher Schaden könne nur während des Stehens des Fahrzeugs verursacht worden sein. Es könne insoweit auch ausgeschlossen werden, dass dieser geradlinige Schadensverlauf an der Felge durch das Sperren im Bereich des Einsatzes des ABS entstanden sein könnte. Heutige ABS-Systeme stoppten 60-80 mal pro Sekunde, so dass es nicht zu einem derart langen geradlinigen Schadensverlauf an der Felge hätte kommen können. Es könne weiterhin mit Blick auf das Schadensbild auch technisch ausgeschlossen werden, dass die Felge durch den Aufprall des Kunststofffängers blockiert wurde.
Das Schadensbild könne auch nicht dadurch erklärt werden, dass sich die Stoßfängerecke des Transporters in der grob strukturierten Felge des BMW verfangen haben könnte und dann das eine Fahrzeug das andere Fahrzeug möglicherweise etwas angehoben haben könnte. Wenn dies so gewesen wäre, wäre auch dann mit zykloiden Kontaktspuren an der Felge zu rechnen gewesen und nicht mit einer langen geradlinigen Kontaktspur. Es sei im Übrigen technisch auszuschließen, dass sich die Stoßfängerecke exakt zwischen zwei Speichen der 7-Speichen-Felge verhakt habe, wenn der BMW mit der von dem Zeugen Öztürk angegebenen Geschwindigkeit von 15-20 km/h gefahren wäre. Zudem ließen sich auch bei dieser Konstellation die drei verschiedenen Impulse, die nacheinander stattgefunden haben müssen, nicht erklären.
Zusammenfassend steht damit für das Gericht fest, dass das vorliegende Schadensbild, wenn es insgesamt von dem vermeintlichen Unfall herrühren soll, nur dergestalt verursacht worden sein kann, dass die Fahrzeuge mehrfach versetzt wurden und nacheinander drei Zusammenstöße vorgenommen wurden.
Es ist offenkundig, dass ein solcher Hergang ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der beteiligten Fahrer voraussetzt.
b)
Unterstellt man hingegen, die Kollision habe sich, wie von dem Kläger behauptet, durch das Zurücksetzen des Fahrzeugs der Beklagtenseite ereignet, ist jedenfalls ein Teil des Schadensbildes hiermit nicht kompatibel.
Dies folgt aus den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen D. Dieser hat ausgeführt, kompatibel seien die im hinteren Bereich des Kotflügels vorne rechts vorhandenen Kratzer und Verformungen, die in weiterer Folge an der Tür vorne rechts vorhandenen Kratzer und Verformungen und die Verformungen an der Seitenwand hinten rechts sowie die Kontaktspuren am Außenspiegel rechts. Nicht sicher, aber möglicherweise zuordbar seien die Kontaktspuren unmittelbar hinter dem Radausschnitt vorne rechts am Kotflügel und der Abriss der Blende im oberen Bereich des Kotflügels.
Keinesfalls zuordbar seien die Kratzer und Verschürfungen am Stoßfänger vorne im Frontbereich sowie an der Radfelge vorne rechts und ggf. der Versatz der Radaufhängung vorne rechts. Bei einem Erstkontakt im Frontbereich des klägerischen Fahrzeugs wären aufgrund der Rückwärtsbewegung des Beklagtenfahrzeugs deutlich massivere Beschädigungen im Frontbereich des klägerischen Fahrzeugs sowie im Heckbereich des Beklagtenfahrzeugs eingetreten. Zudem wären dann die über die gesamte rechtsseitige Längsseite des klägerischen Fahrzeugs verlaufenden zuordbaren Verformungen nicht nachvollziehbar. Die geradlinig verlaufenden Kontaktspuren an der Radfelge vorne rechts seien deshalb nicht zuordbar, da bei einem Anstoß gegen eine drehende Radfelge charakteristische zykloidenförmige Beschädigungsmerkmale an der Radfelge erzeugt würden. Derartige Kontaktspuren seien nicht erkennbar. Vielmehr lägen ausschließlich geradlinige Kratzer und Verschürfungen vor, die darauf hindeuteten, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Schadensentstehung gestanden haben müsse.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass dann, wenn sich der Unfall wie von dem Kläger behauptet ereignet hätte, der Kläger erhebliche Vorschäden im schadensrelevanten Bereich verschwiegen hätte, da ein Teil des Schadensbildes einer einzigen Kollision nicht zugeordnet werden kann.
II.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 17.655,88 Euro.