AG Bremen – Az.: 9 C 216/20 – Urteil vom 27.01.2021
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bremen vom 20.08.2020 wird wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2020 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Da die Beklagte nach Nichterscheinen zum Termin vom 11.12.2020 der zweiten Anordnung nach § 495a S. 1 ZPO nicht (erneut) widersprach, war in Zeiten der Pandemie eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren zulässig und geboten.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch der Beklagten hat in der Sache keinen durchgreifenden Erfolg. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Es besteht nach Annullierung des von dem Zedenten K… vorab bezahlten Fluges W… von Bremen nach Wien am 24.03.2020 (Buchungs-Nr.: B…) gemäß Art. 5 Ia; 8 I a der Verordnung (EG) Nr. 261/04 ein Rückzahlungsanspruch in titulierter Höhe.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.01.2021 eingeräumt, dass die Ticketkosten bislang nicht erstattet wurden.

Insofern kommt es nicht darauf an, dass die Buchung ursprünglich über ein Reisebüro erfolgte. Dass der Kunde seine Flugbuchung durch einen Vertreter vornehmen ließ (vgl. § 164 ff. BGB) und der geschuldete Ticketpreis über die Kontoverbindung des den Flug vermittelnden Reisebüros geleistet wurde (vgl. §§ 267, 278 BGB), ist unerheblich. Denn das Reisebüro ist nicht „Fluggast“ im Sinne des Art. 8 der Verordnung gewesen, sondern hat im Rahmen der Buchung offenkundig für den Zedenten gehandelt (vgl. Hinweisbeschluss vom 08.01.2021); nur dieser sollte befördert werden und wurde dementsprechend in der Buchungsbestätigung als Passagier benannt.
Entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte die Beklagte vorgerichtlich binnen 7 Tagen den Ticketpreis zumindest auf die bekannte Kontoverbindung des Reisebüros erstatten müssen, ggf. mit dem Vermerk im Verwendungszweck: Buchung B…, Erfüllung ggü. Passagier K… (vgl. §§ 362 II, 185 BGB). Im Übrigen hätte die Beklagte die Kontoverbindung ihres Passagiers erfragen können, um sodann unmittelbar an den „Fluggast“ als Anspruchsinhaber leisten zu können (§ 362 I BGB).
Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie mit Abtretung Inhaberin des Rückzahlungsanspruchs geworden ist und diesen Umstand der Beklagten am 13.05.2020 angezeigt habe; daher ist ihr gegenüber Erfüllung zu leisten (§§ 389 ff., 407 BGB).
Allerdings wäre die – als Anspruchstellerin darlegungs- und beweispflichtige – Klägerin beweisfällig geblieben, dass der Ticketpreis 235,64 € betragen habe. Eine etwaige Vermittlungsgebühr des Reisebüros würde dem Anspruch nach Art. 8 der Verordnung nicht unterfallen. Insofern hat die Klägerin (mit entsprechender Kostenfolge) die Klage mit Schriftsatz vom 08.12.2020 teilweise zurückgenommen.
Die Zinsentscheidung folgt aus Art. 12 der Verordnung i.V.m. §§ 286, 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 92, 269, 713 ZPO.