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Anordnung einer Teilungsversteigerung bei einer GbR

Zoff im Ferienparadies: Zwei Gesellschafter wollen per Zwangsversteigerung das gemeinsame Feriendomizil unter den Hammer bringen, um so die GbR aufzulösen. Doch ein dritter Mitstreiter stemmt sich gegen den Ausverkauf – nun musste das Gericht entscheiden, ob Urlaubsträume platzen oder weitergehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Wernigerode
  • Datum: 27.09.2024
  • Aktenzeichen: 12 K 11/24
  • Verfahrensart: Zwangsversteigerungsverfahren zur Auflösung einer GbR
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Gesellschafter, die den Verkauf des gemeinsamen Feriendomizils per Zwangsversteigerung anstreben, um die Gesellschaft aufzulösen.
  • Gesellschafter, der sich gegen den Ausverkauf des Feriendomizils wendet und den Fortbestand der gemeinsamen Ferienimmobilie befürwortet.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Zwei Gesellschafter wollen mittels Zwangsversteigerung das gemeinsame Feriendomizil veräußern, um damit die GbR aufzulösen, während ein dritter Gesellschafter sich gegen den Ausverkauf stellt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Zwangsversteigerung als Mittel zur Auflösung der GbR zulässig ist, obwohl unterschiedliche Interessen der Gesellschafter vorliegen.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die konkrete gerichtliche Entscheidung wurde im vorliegenden Text nicht mitgeteilt.
  • Folgen: Es wurden keine konkreten Folgen für die Beteiligten angegeben.

Der Fall vor Gericht


Teilungsversteigerung einer GbR zur Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens: Ein Fall vor dem AG Wernigerode

Anordnung einer Teilungsversteigerung bei einer GbR
Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Amtsgericht (AG) Wernigerode hatte sich in einem Beschluss vom 27. September 2024 (Az.: 12 K 11/24) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) angeordnet werden kann. Im Kern ging es um den Antrag zweier Gesellschafter einer GbR, die eine Immobilienversteigerung von Grundstücken der Gesellschaft erzwingen wollten, um so die Gemeinschaft aufzuheben. Der dritte Gesellschafter widersetzte sich diesem Vorhaben. Der folgende Artikel beleuchtet die Hintergründe, die Argumentation der Parteien und die Entscheidung des Gerichts.

Die Ausgangssituation: Miteigentum und Streit in der GbR

Im vorliegenden Fall sind die Antragsteller zu 1) und 2) sowie der Antragsgegner Gesellschafter einer GbR in Gründung, deren Zweck die Vermietung von Ferienwohnungen ist. Die GbR wird durch die „Wohnungsgemeinschaft L e.G. i. G.“ vertreten, welche als Eigentümerin der im Grundbuch von H eingetragenen Grundstücke fungiert. Es entstand ein Konflikt zwischen den Gesellschaftern, der dazu führte, dass die Antragsteller die Teilungsversteigerung des Grundbesitzes beantragten, um die Gemeinschaft aufzuheben. Dies geschah aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Antragsgegners an den Geschäften der GbR. Somit sollte durch die Zwangsversteigerung eine Vermögensauseinandersetzung erzwungen werden.

Der Antrag auf Teilungsversteigerung: Formelle Aspekte und fehlende Zustimmung

Die Antragsteller reichten am 30. Juli 2024 einen Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung beim Amtsgericht Wernigerode ein. Sie argumentierten, dass aufgrund der fehlenden Kooperation des Antragsgegners eine einvernehmliche Lösung zur Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nicht möglich sei. Um ihre Position zu untermauern, wurde ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag der GbR vom 28. Juni 2021 dem Gericht vorgelegt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Wernigerode: Zurückweisung des Antrags

Das Amtsgericht Wernigerode wies den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung mit Beschluss vom 27. September 2024 kostenpflichtig zurück. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Antrag unbegründet sei. Obwohl der vollständige Urteilstext nicht vorliegt, lässt sich aus den genannten Gründen ableiten, dass das Gericht die Voraussetzungen für eine Teilungsversteigerung in diesem speziellen Fall nicht als gegeben ansah.

Mögliche Gründe für die Ablehnung des Teilungsversteigerungsantrags

Ohne den vollständigen Urteilstext zu kennen, lassen sich verschiedene Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Teilungsversteigerung durch das Amtsgericht Wernigerode ableiten:

  • Gesellschaftsvertragliche Regelungen: Der Gesellschaftsvertrag der GbR könnte Regelungen enthalten, die eine Teilungsversteigerung ausschließen oder an bestimmte Bedingungen knüpfen. Solche Klauseln sind in Gesellschaftsverträgen üblich, um die Stabilität der Gesellschaft zu gewährleisten. Insbesondere im Hinblick auf Beschlussfassung innerhalb der GbR könnten Regelungen getroffen sein, die den Antrag auf Teilungsversteigerung nicht zuließen.
  • Fehlende Voraussetzungen nach § 752 BGB: Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer einer Sache die Teilungsversteigerung beantragen (§ 752 BGB). Allerdings kann dieses Recht durch Vereinbarung ausgeschlossen oder beschränkt werden, beispielsweise im Gesellschaftsvertrag einer GbR. Das Gericht könnte festgestellt haben, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Teilung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht vorliegen.
  • Unverhältnismäßigkeit: Das Gericht könnte die Teilungsversteigerung als unverhältnismäßig angesehen haben, insbesondere wenn mildere Mittel zur Konfliktlösung oder zur Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens bestanden hätten. Die Bewertung von Immobilien im Rahmen einer Zwangsversteigerung führt oft zu niedrigeren Verkaufspreisen als bei einem freihändigen Verkauf.
  • Verfahrensfehler: Möglicherweise lagen formelle Fehler im Antragsverfahren vor, die zur Zurückweisung führten.

Auswirkungen der Entscheidung für die Gesellschafter

Die Zurückweisung des Antrags auf Teilungsversteigerung bedeutet für die Gesellschafter der GbR, dass die bestehende Situation zunächst fortbesteht. Die Antragsteller können die Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht durch eine Zwangsversteigerung erzwingen. Sie müssen andere Wege suchen, um den Konflikt mit dem Antragsgegner zu lösen und eine einvernehmliche Lösung zur Trennung von Gesellschaftsvermögen zu finden. Dies könnte beispielsweise durch Verhandlungen, Mediation oder – falls im Gesellschaftsvertrag vorgesehen – durch ein Schiedsverfahren geschehen.

Rechtliche Schritte und Handlungsoptionen für Gesellschafter einer GbR in ähnlicher Situation

Für Gesellschafter einer GbR, die sich in einer ähnlichen Situation befinden und eine Auseinandersetzung der Gesellschaft anstreben, gibt es verschiedene rechtliche Schritte und Handlungsoptionen:

  1. Prüfung des Gesellschaftsvertrags: Zunächst sollte der Gesellschaftsvertrag sorgfältig auf Regelungen zur Auseinandersetzung, zur Teilungsversteigerung und zu Konfliktlösungsmechanismen geprüft werden.
  2. Außergerichtliche Einigung: Es sollte versucht werden, eine einvernehmliche Lösung mit den anderen Gesellschaftern zu finden, beispielsweise durch Verhandlungen oder Mediation.
  3. Klage auf Auseinandersetzung: Wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist, kann eine Klage auf Auseinandersetzung der GbR beim zuständigen Gericht erhoben werden.
  4. Rechtsanwalt für Teilungsversteigerung konsultieren: Es ist ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Teilungsversteigerung zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer Klage auf Teilungsversteigerung oder einer anderen Vermögensauseinandersetzung zu prüfen und die bestmögliche Strategie zu entwickeln.
  5. Alternative Formen der Vermögensverwertung: Vor einer Teilungsversteigerung sollten alternative Formen der Vermögensverwertung geprüft werden, beispielsweise der freihändige Verkauf der Immobilie oder die Übertragung von Anteilen an der GbR an einen Dritten.

Bedeutung des Urteils für die Praxis im Personengesellschaftsrecht

Das Urteil des AG Wernigerode zeigt, dass die Anordnung einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung einer GbR nicht immer einfach zu erreichen ist. Gerichte prüfen sorgfältig, ob die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen und ob mildere Mittel zur Konfliktlösung bestehen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung eines gut gestalteten Gesellschaftsvertrags, der klare Regelungen für den Fall einer Auseinandersetzung enthält. Es zeigt auch, dass Gesellschafter einer GbR in Konfliktsituationen gut beraten sind, sich frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen und die bestmögliche Strategie zur Lösung des Konflikts zu entwickeln. Die jüngsten Änderungen im Personengesellschaftsrecht haben hier möglicherweise ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung solcher Fälle.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 01.01.2024 eine Teilungsversteigerung für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nicht mehr möglich ist. Der bisher geltende gesetzliche Auseinandersetzungsanspruch nach § 731 BGB wurde abgeschafft. Stattdessen muss die Auseinandersetzung durch Freihändige Veräußerung erfolgen, wobei das Gesellschaftsvermögen in Geld umgesetzt wird. Diese Änderung zielt darauf ab, GbRs stärker an das Handels- und Gesellschaftsrecht anzupassen und durch Registereintragung mehr Rechtssicherheit zu schaffen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Gesellschafter einer GbR sind und sich von der Gesellschaft trennen möchten, können Sie nicht mehr den Weg der Zwangsversteigerung wählen. Stattdessen müssen Sie eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsvermögens anstreben. Sollten andere Gesellschafter dabei nicht kooperieren, haben Sie die Möglichkeit, über ein zivilgerichtliches Verfahren die erforderliche Mitwirkung durchzusetzen. Das Gericht kann dann per Urteil die fehlende Willenserklärung der anderen Gesellschafter ersetzen. Diese neue Regelung gilt auch dann, wenn Ihr Gesellschaftsvertrag keine speziellen Vereinbarungen zur Auseinandersetzung enthält.

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Klarheit und Lösung bei gesellschaftsrechtlichen Konflikten

Bei Auseinandersetzungen innerhalb einer GbR können unklare vertragliche Regelungen und komplexe gesetzliche Vorgaben zu erheblichen Unsicherheiten führen – gerade wenn es um die Aufteilung des Gesellschaftsvermögens geht. Eine differenzierte Prüfung der individuellen Situation ist hier unerlässlich, um mögliche Handlungsoptionen zu erkennen und den nächsten Schritt fundiert zu planen.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation sachlich und präzise zu analysieren. Unsere Beratung zielt darauf ab, Ihnen Klarheit über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu verschaffen und Wege aufzuzeigen, die Konfliktlösung zielführend voranzubringen. Setzen Sie auf einen verlässlichen Partner, um Ihre Interessen professionell zu vertreten.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Teilungsversteigerung bei einer GbR erfüllt sein?

Nach der neuen Rechtslage ab 2024 ist eine Teilungsversteigerung bei einer GbR nur noch unter strengeren Voraussetzungen möglich. Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich grundlegend geändert.

Grundvoraussetzungen für die Teilungsversteigerung

Ein einzelner GbR-Gesellschafter kann nicht mehr eigenständig eine Teilungsversteigerung beantragen. Die Teilungsversteigerung kann nur noch im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft unter Zustimmung aller Liquidatoren gemäß den neuen Regelungen in den §§ 735 ff. BGB durchgeführt werden.

Formelle Anforderungen

Für die Durchführung einer Teilungsversteigerung müssen folgende formelle Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Gesellschafter müssen als Mitberechtigte im Grundbuch eingetragen sein
  • Die Eintragung muss nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 GBO erfolgen
  • Die Zustimmung aller Liquidatoren muss vorliegen

Rechtliche Handlungsmöglichkeiten

Wenn ein Gesellschafter die Teilungsversteigerung durchsetzen möchte, stehen ihm folgende Optionen zur Verfügung:

Die Rolle eines nicht kooperativen Liquidators kann nach § 736a BGB abberufen werden, wenn die ordnungsgemäße Liquidation nicht gesichert ist. Ein Gesellschafter kann sich gegen eine unrechtmäßige Teilungsversteigerung mit einer Widerspruchsklage analog § 771 ZPO zur Wehr setzen.

Besondere Hinweise

Die neue Rechtslage stärkt die gemeinschaftliche Entscheidungsfindung innerhalb einer aufgelösten GbR. Die Teilungsversteigerung ist nicht mehr als einseitiges Druckmittel einsetzbar. Stattdessen muss eine einvernehmliche Lösung zwischen den Gesellschaftern gefunden werden.

Die Einschränkungen gelten auch dann, wenn die GbR nur aus zwei Gesellschaftern besteht. In einem solchen Fall ist ebenfalls die Zustimmung beider Liquidatoren erforderlich.


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Wie läuft das Verfahren einer Teilungsversteigerung bei einer GbR konkret ab?

Nach der Gesetzesreform 2024 hat sich das Verfahren der Teilungsversteigerung bei einer GbR grundlegend geändert. Die Teilungsversteigerung einer GbR-Immobilie ist nun nur noch im Rahmen der Liquidation unter Mitwirkung aller Liquidatoren möglich.

Voraussetzungen für die Einleitung

Für die Einleitung einer Teilungsversteigerung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die GbR muss durch Kündigung aufgelöst sein
  • Alle Liquidatoren müssen dem Antrag auf Teilungsversteigerung zustimmen
  • Der Antragsteller muss als Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sein

Der Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Teilungsversteigerung durchführen möchten, gestaltet sich der Ablauf wie folgt:

Schritt 1: Kündigung und Liquidationseinleitung Die Kündigung der GbR muss wirksam erklärt und zugegangen sein. Der Zugang sollte beweisbar sein, etwa durch Zustellung per Gerichtsvollzieher.

Schritt 2: Antragstellung beim Amtsgericht Der Antrag muss von allen Liquidatoren gemeinsam beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Er erfordert keine besondere Form, muss aber den ausdrücklichen Wunsch nach einer Teilungsversteigerung enthalten.

Schritt 3: Wertermittlung Das Gericht veranlasst die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens. Dieses Gutachten bildet die Grundlage für die Festlegung des geringsten Gebots.

Schritt 4: Versteigerungstermin Das Gericht bestimmt einen Versteigerungstermin und macht diesen öffentlich bekannt. Im Termin werden nur Gebote zugelassen, die sowohl die Verfahrenskosten als auch die im Grundbuch eingetragenen Rechte abdecken.

Rechtliche Schutzmöglichkeiten

Die übrigen Gesellschafter haben folgende Möglichkeiten, sich gegen eine ungewollte Versteigerung zu wehren:

Widerspruchsklage: Sie können eine Widerspruchsklage nach § 771 ZPO erheben.

Beitritt zum Verfahren: Ein Beitritt zum Verfahren ist bis vier Wochen vor dem Versteigerungstermin möglich. Dies ermöglicht die Mitbestimmung bei wichtigen Entscheidungen.

Einstweilige Einstellung: Das Prozessgericht kann auf Antrag eine einstweilige Einstellung des Verfahrens anordnen.

Besonderheiten seit 2024

Nach der neuen Rechtslage können Sie als einzelner Gesellschafter nicht mehr eigenständig die Teilungsversteigerung beantragen. Verweigert ein Mitgesellschafter seine Zustimmung zur Versteigerung, können Sie zunächst seine Abberufung als Liquidator beantragen, wenn er die ordnungsgemäße Liquidation behindert.


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Welche Alternativen gibt es zur Teilungsversteigerung bei der Auseinandersetzung einer GbR?

Freihändiger Verkauf als beste Alternative

Der gemeinsame freihändige Verkauf der Immobilie stellt die wirtschaftlich sinnvollste Alternative zur Teilungsversteigerung dar. Bei dieser Option können Sie als GbR-Gesellschafter einen deutlich höheren Verkaufspreis erzielen als bei einer Zwangsversteigerung. Der Verkauf kann über einen Makler abgewickelt werden, wobei Sie als Gesellschafter die volle Kontrolle über den Verkaufsprozess behalten.

Freiwillige Versteigerung

Eine freiwillige Versteigerung bietet Ihnen als Alternative mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Sie können als Gesellschafter selbst bestimmen, wann die Versteigerung stattfindet und welcher Personenkreis zum Bieten zugelassen wird. Diese Option ermöglicht eine bessere Kontrolle über den Verkaufsprozess als die Teilungsversteigerung.

Einvernehmliche Übernahme

Ein Gesellschafter kann die Immobilie zum Verkehrswert übernehmen. Diese Option ist besonders interessant, wenn Sie als Gesellschafter das Alleineigentum an der Immobilie erwerben möchten. Der Vorteil liegt darin, dass keine zusätzlichen Versteigerungskosten entstehen und der Wert der Immobilie erhalten bleibt.

Liquidation nach neuem Recht

Nach der aktuellen Rechtslage ist eine geordnete Liquidation unter Mitwirkung aller Gesellschafter vorgesehen. Verweigert ein Mitgesellschafter seine Zustimmung zur Verwertung, können Sie als Gesellschafter seine Abberufung als Liquidator beim Gericht beantragen. Dieser Weg mag zwar länger dauern, sichert aber die Interessen aller Beteiligten.

Die Vorteile dieser Alternativen liegen auf der Hand: Sie vermeiden die typischen Nachteile einer Teilungsversteigerung wie Wertverluste, hohe Gerichts- und Gutachterkosten sowie lange Verfahrensdauern. Außerdem behalten Sie als Gesellschafter die Kontrolle über den Verwertungsprozess und können einen marktgerechten Preis erzielen.


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Welche Rechte haben einzelne Gesellschafter bei der Blockade einer Teilungsversteigerung durch andere Gesellschafter?

Ein einzelner Gesellschafter einer GbR kann auch gegen den Willen der anderen Gesellschafter eine Teilungsversteigerung des Gesellschaftsgrundstücks durchsetzen. Wenn Sie als Gesellschafter eine Teilungsversteigerung durchführen möchten, müssen Sie nur zwei Voraussetzungen erfüllen:

Voraussetzungen für den Antrag

Als Gesellschafter müssen Sie im Grundbuch eingetragen sein und können dann ohne weitere Zustimmung der anderen Gesellschafter die Teilungsversteigerung beim Vollstreckungsgericht beantragen. Die zweite Voraussetzung ist, dass Sie die Kündigung der GbR nachweislich erklärt haben und diese den anderen Gesellschaftern zugegangen ist.

Rechte der blockierenden Gesellschafter

Die anderen Gesellschafter können sich gegen die Teilungsversteigerung nur mit einer Widerspruchsklage nach § 771 ZPO wehren. Im Rahmen dieser Widerspruchsklage können sie beispielsweise die Wirksamkeit der Kündigung anfechten oder abweichende Regelungen aus dem Gesellschaftsvertrag geltend machen.

Schutz Ihrer Interessen

Das Vollstreckungsgericht prüft bei Ihrem Antrag nur zwei Aspekte: Ihre Eintragung im Grundbuch und den Zugang der Kündigung. Wenn die blockierenden Gesellschafter eine Widerspruchsklage einreichen, können sie beim Prozessgericht eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Einstellung des Verfahrens beantragen.

Durchsetzung Ihrer Position

Als antragstellender Gesellschafter sollten Sie beachten, dass Sie sich bei einem pflichtwidrigen Antrag auf Teilungsversteigerung gegenüber der GbR und den anderen Gesellschaftern schadenersatzpflichtig machen können. Die Teilungsversteigerung ist jedoch ein anerkanntes Mittel zur Auseinandersetzung, wenn sich die Gesellschafter über die Verwertung des Grundstücks nicht einigen können.


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Welche Kosten entstehen bei einer Teilungsversteigerung und wer muss diese tragen?

Bei einer Teilungsversteigerung fallen verschiedene Kostenarten an, die sich nach dem Verkehrswert der Immobilie richten. Die wesentlichen Kostenpositionen setzen sich wie folgt zusammen:

Gerichtliche Gebühren

Eine Antragsgebühr von 110 Euro ist vom Antragsteller zu entrichten. Für das Verfahren entstehen drei weitere Gebühren von jeweils 0,5, die sich nach dem Verkehrswert der Immobilie bemessen:

  • Durchführung bis zum Versteigerungstermin
  • Durchführung des Versteigerungstermins
  • Durchführung des Verteilungstermins

Weitere Verfahrenskosten

Neben den Gerichtsgebühren entstehen zusätzliche Kosten für:

  • Wertgutachten (meist der größte Kostenfaktor)
  • Bekanntmachung und Veröffentlichung der Versteigerung
  • Grunderwerbsteuer (außer bei nahen Verwandten)

Kostenverteilung

Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem Verfahrensausgang:

Bei erfolgreicher Versteigerung werden sämtliche Verfahrenskosten vorab vom Versteigerungserlös abgezogen. Die Kosten tragen dann:

  • Bei Erbengemeinschaften: Alle Miterben entsprechend ihrer Erbanteile
  • Bei Scheidungsfällen: Beide Ex-Partner je zur Hälfte

Bei einem Verkehrswert von 250.000 Euro ist mit Gesamtkosten von etwa 5.000 Euro ohne Anwalt zu rechnen. Mit anwaltlicher Vertretung erhöhen sich die Kosten um circa 2.000 Euro.

Besondere Kostensituationen

Der Antragsteller muss die Kosten in folgenden Fällen allein tragen:

  • Bei erfolgloser Versteigerung
  • Bei vorzeitiger Antragsrücknahme

Das Gericht kann einen Kostenvorschuss in Höhe einer 1,0 Gebühr vor dem Versteigerungstermin anfordern. Die Fortsetzung des Verfahrens darf jedoch nicht von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine GbR ist die einfachste Form einer Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Sie wird durch §§ 705 ff. BGB geregelt und entsteht bereits durch den Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrags. Seit 2024 muss eine GbR, die Grundstücke besitzt, im Gesellschaftsregister eingetragen sein.

Beispiel: Zwei Freunde gründen eine GbR, um gemeinsam eine Ferienwohnung zu kaufen und zu vermieten.


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Teilungsversteigerung

Ein gerichtliches Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), bei dem ein gemeinschaftliches Eigentum zwangsweise versteigert wird, um die Eigentümergemeinschaft aufzulösen. Seit der Reform durch das MoPeG ist dieses Verfahren für GbRs nicht mehr zulässig. Die Versteigerung erfolgt durch das zuständige Amtsgericht.

Beispiel: Zwei Erben können sich nicht über die Nutzung eines geerbten Hauses einigen und beantragen eine Teilungsversteigerung.


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Auseinandersetzung

Der rechtliche Vorgang der Auflösung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, bei dem das gemeinsame Vermögen unter den Beteiligten aufgeteilt wird. Dies ist in §§ 730 ff. BGB geregelt. Die Auseinandersetzung umfasst die Erfüllung noch bestehender Verbindlichkeiten, die Rückgabe von Einlagen und die Verteilung des verbleibenden Vermögens.

Beispiel: Nach Auflösung einer GbR muss das Gesellschaftsvermögen verwertet und der Erlös unter den Gesellschaftern verteilt werden.


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MoPeG

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das am 1.1.2024 in Kraft trat. Es reformiert grundlegend das Recht der Personengesellschaften und führt u.a. ein Gesellschaftsregister für GbRs ein. Besonders wichtig ist die Abschaffung des gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs bei GbRs.


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Freihändige Veräußerung

Der private Verkauf eines Vermögensgegenstands ohne Einschaltung des Gerichts. Diese Art der Verwertung ist meist wirtschaftlich vorteilhafter als eine Zwangsversteigerung, da höhere Verkaufspreise erzielt werden können. Die Veräußerung erfolgt durch privatrechtlichen Kaufvertrag.

Beispiel: Die Gesellschafter einigen sich darauf, ihre Immobilie über einen Makler zum Verkehrswert zu verkaufen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 180 ZVG: Regelt die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft bei Grundstücken, die sich im Miteigentum oder in der Gesamthandsgemeinschaft befinden. Die Vorschrift setzt zwingend eine Bruchteils- oder Gesamthandgemeinschaft sowie einen gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruch voraus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Antragsteller können keine Teilungsversteigerung durchführen, da die GbR nach neuem Recht keine Gesamthandsgemeinschaft mehr darstellt.
  • § 736d Abs. 2 BGB: Neue zentrale Vorschrift für die Auseinandersetzung einer GbR nach dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts). Die Auseinandersetzung erfolgt durch freihändige Veräußerung und Umsetzung des Gesellschaftsvermögens in Geld, nicht mehr durch Teilungsversteigerung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Antragsteller müssen statt der Teilungsversteigerung den Weg der freihändigen Veräußerung wählen.
  • § 894 ZPO: Ermöglicht die Durchsetzung einer Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung durch gerichtliches Urteil. Die Willenserklärung gilt als abgegeben, sobald das Urteil rechtskräftig wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bei verweigerter Mitwirkung des Antragsgegners können die Antragsteller dessen erforderliche Zustimmung zur Veräußerung durch Gerichtsurteil ersetzen lassen.
  • § 73 GenG: Regelt die Auseinandersetzung bei Genossenschaften durch Feststellung der Vermögenslage des ausscheidenden Mitglieds anhand der Bilanz. Die Vorschrift schließt eine Teilungsversteigerung bei Genossenschaften aus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die im Grundbuch eingetragene Genossenschaft (e.G.) kann als Sonderform weder als Bruchteils- noch als Gesamthandsgemeinschaft aufgelöst werden.

Das vorliegende Urteil


AG Wernigerode – Az.: 12 K 11/24 – Beschluss vom 27.09.2024


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