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Anscheinsbeweis für Testierunfähigkeit und Beweislast für Testierfähigkeit

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 8 U 190/95 – 32 – Urteil vom 28.04.1997

1) Die Berufung der Beklagten und Widerkläger gegen das am 30. Januar 1995 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 9.0.3444/91 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten und Widerkläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,– DM abwenden, wenn nicht die Widerbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

3) Die Beschwer der Beklagten und Widerkläger übersteigt 60.000,– DM.

Zusammenfassung

Gericht hält Testament eines Verstorbenen wegen fehlender Testierfähigkeit für ungültig

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat zwei Testamente des Verstorbenen für unwirksam erklärt. Der Verstorbene hatte in einem notariellen Testament vom März 1991 ein Haus und ein Grundstück an seine Geschwister vermacht. Außerdem hatte er im November 1990 ein handschriftliches Testament errichtet, in dem er einem seiner Geschwister ein Jagdgebiet, Ödland und eine Wiese vermachte. Nach dem Tod des Verstorbenen fochten seine Töchter die Gültigkeit beider Testamente mit der Begründung an, dass er seit November 1989 nicht mehr testierfähig sei.

Das Gericht stimmte den Töchtern zu und stellte fest, dass der Verstorbene seit November 1989, als bei ihm erstmals ein hirnorganisches Psychosyndrom und Demenz diagnostiziert wurden, nicht mehr in der Lage war, ein gültiges Testament zu machen. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Aussagen mehrerer Zeugen, darunter ein Arzt und ein Notar, die bei der Testamentserrichtung anwesend waren.

Das Gericht wies die Widerklage der Geschwister ab, die darauf abzielte, dass die Töchter und ein weiteres Geschwisterteil einer Übertragung des Eigentums an der Immobilie zustimmen. Das Gericht entschied, dass die Töchter die rechtmäßigen Erben des Grundstücks sind und die Geschwister keinen Anspruch darauf haben. Die Entscheidung ist rechtskräftig und kann nicht angefochten werden.

Eine Berufung ist statthaft, wurde aber in der Sache abgewiesen. Das Landgericht hat in diesem Fall entschieden, dass die zulässige und begründete ursprüngliche Unterlassungsklage durch die Eintragung der Widerbeklagten als Eigentümer des Grundstücks erledigt ist. Das Ziel der Klage war, die Eintragung der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer zu verhindern, bevor die Widerbeklagten es tun. Das Landgericht war auch der Meinung, dass das Testament, das von den Widerbeklagten verwendet wurde, um ihre Eigentumsrechte geltend zu machen, ungültig war. Ein Sachverständiger bestätigte die Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung, was den Senat überzeugte.

Das Gericht hat entschieden, dass das Testament vom 25.3.1991 des Erblassers wahrscheinlich ungültig ist, da er zum Zeitpunkt der Erstellung möglicherweise nicht testierfähig war. Die Aussagen der Zeugen Dr. … und Dr. … waren nicht ausreichend, um dies zu widerlegen. Ein vollständiges Bild des Geisteszustands des Erblassers in dieser Zeit erfordert eine gründliche Untersuchung aller Umstände. Die Privatgutachten des Prof. Dr. … konnten das Gerichtsgutachten nicht widerlegen, da sie nicht alle relevanten Faktoren berücksichtigten. Daher ist die Widerklage der Widerkläger zu 1) bis 3) auf Übereignung von weiteren Grundstücken abgewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, und der Wert der Beschwer wurde nach § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.

Weiterführende Informationen

Was bedeutet Testierfähigkeit?

Testierfähigkeit ist ein Begriff aus dem Erbrecht und bezeichnet die Fähigkeit einer Person, ein rechtswirksames Testament zu errichten oder zu ändern. Eine Person ist testierfähig, wenn sie die Bedeutung ihres Testaments und die Tragweite ihrer Entscheidungen verstehen kann und in der Lage ist, rational zu handeln und ihre letzte Willensäußerung frei von äußerem Zwang abzugeben. Testierunfähig ist hingegen eine Person, die aufgrund einer psychischen Störung, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, ein Testament zu errichten oder zu ändern.

Tatbestand

Die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) sind die Töchter und gesetzlichen Erben des am 7.4.1991 in … verstorbenen …; die Beklagten sind dessen Geschwister.

Mit notariellem Testament vom 25.3.1991, Urkundenrolle Nr. 260/91 des Notars …, …, vermachte der Erblasser den Beklagten das Hausgrundstück in …, …. Gleichzeitig wurden die Beklagten – über den Tod des Erblasser hinaus – bevollmächtigt, und zwar unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, sich nach dessen Ableben den ihnen vermachten Grundbesitz zu übertragen und aufzulassen sowie alle zur Umschreibung erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Testamentserrichtung fand im …-Krankenhaus in … statt, wo sich der schwerkranke Erblasser seit 22.3.1991 als Patient aufhielt; da dieser erklärte, seinen Namen nicht mehr schreiben zu können, wurde der Zeuge Dr. … als Zeuge beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieser Urkunde, Blatt 8 bis 10, Bezug genommen.

Zuvor hatte der Erblasser mit handschriftlichem „Testament“ vom 10.11.1990 (Blatt 168) verfügt, daß er dem Beklagten zu 3) „die Jagd in … sowie das Brachland in … und … und das Wiesengrundstück in … hinterlasse“.

Nach dem Tod des Erblassers erwirkte die Klägerin gegen die Beklagten eine einstweilige Verfügung des Inhalts, daß diesen verboten wurde, die Auflassung und Umschreibung des Hausgrundstücks in … auf sich zu betreiben (vgl. den Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 24.6.1991 in dem Verfahren 9.0.2617/91; Ablichtung Blatt 24/25). Im Zusammenhang hiermit wurde der Klägerin mit Beschluß vom 2.8.1991 aufgegeben, bis 27.9.1991 Klage zur Hauptsache zu erheben, welcher Auflage sie mit der Erhebung der vorliegenden – ursprünglich auf Untersagung des Betreibens der Auflassung und Umschreibung gerichteten – Klage nachkam.

Testierfähigkeit
(Symbolfoto: Burdun Iliya /Shutterstock.com)

Die Klägerin hat vorgetragen, die Testamente vom 10.11.1990 und vom 25.3.1991 seien unwirksam, da der Erblasser jedenfalls ab November 1989 nicht mehr testierfähig gewesen sei. Schon Anfang 1989 hätten die Ärzte das Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms sowie Demenz bei ihm attestiert. Zu dieser Zeit habe er auch unter Pflegschaft gestanden, die dann allerdings mit Beschluß des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Bernkastel-Kues vom 29.5.1989 (Blatt 57) – ohne erneute Hinzuziehung eines Arztes – aufgehoben worden sei. In dem Entlassungsbericht des Reha-Zentrums …, wo sich der Erblasser vom 14.11. bis 23.12.1989 in Behandlung befunden habe, sei demgegenüber festgehalten, daß der Patient zeitlich, räumlich und zur Person desorientiert und seine cerebrale Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Es liege schließlich eine Bescheinigung des Hausarztes, des Zeugen Dr. …, vom 19.6.1991 (Blatt 7) vor, wonach der Erblasser aus hausärztlicher Sicht am 25.3.1991 nicht mehr testierfähig gewesen sei.

Nachdem das Hausgrundstück in … – nach Zustellung der Klage – am 20.9.1991 auf deren Betreiben auf die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) in Erbengemeinschaft, denen am 5.9.1991 gemeinschaftlicher Erbschein (vgl. Blatt 50) erteilt worden war, im Grundbuch umgeschrieben wurde, hat die Klägerin hinsichtlich der Klage die Hauptsache für erledigt erklärt und, da die Beklagten dem widersprochen haben, beantragt, festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und widerklagend, die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, der Eigentumsumschreibung bezüglich des Grundbesitzes im Grundbuch der Gemarkung …, Blatt 3584 Flur 1 Nr. 237/24 und Flur Nr. 237/25 auf sie zuzustimmen.

Weiterhin hat der Beklagte zu 3) widerklagend beantragt, die Widerbeklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, die in den Grundbüchern

a) von … Blatt Nr. 2328 Flur Nr. 11, Flurstück-Nr. 14, Größe 27,53 Ar, und Flur Nr. 11, Flurstück-Nr. 15, Größe 22,62 Ar,

b) von … Blatt 988, Flur 2, Flurstücke-Nr. 790, 588, 662/1 und 1119/1 an ihn aufzulassen und in die entsprechenden Änderungen der Grundbücher einzuwilligen.

Die Beklagten und Widerkläger haben hinsichtlich der Klage die Auffassung vertreten, diese sei unbegründet gewesen, da eine Testierunfähigkeit des Erblassers jedenfalls nicht bewiesen sei. Die Hauptsache habe sich insoweit auch deshalb nicht erledigt, da aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 21.11.1991 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 9.0.4819/91 ein Widerspruch gegen das Eigentumsrecht der Widerbeklagten im Grundbuch eingetragen worden sei (vgl. Blatt 56).

Hinsichtlich ihrer Widerklage haben die Widerkläger vorgetragen, der Erblasser sei sehr wohl testierfähig gewesen, wovon sich sowohl der beurkundende Notar, der Zeuge Dr. …, als auch der zu der Beurkundung beigezogene Arzt, der Zeuge Dr. …, überzeugt hätten. Zumindest sei danach davon auszugehen, daß zum Zeitpunkt der Testamentserrichtungen ein sog. „lichter Moment“ des Erblassers vorgelegen habe. Da das Hausgrundstück in … ihnen somit wirksam vermacht sei, seien die Widerbeklagten als zwischenzeitlich eingetragene Grundstückseigentümer verpflichtet, der Umschreibung auf sie zuzustimmen.

Hinsichtlich seiner – weiteren – Widerklage hat der Widerbeklagte zu 3) vorgetragen, bei der Verfügung des Erblassers vom 10.11.1990 handele es sich um ein Vermächtnis zu seinen Gunsten, das wirksam sei, da auch zu diesem Zeitpunkt Testierfähigkeit des Erblassers vorgelegen habe.

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Die Widerbeklagten, die Widerklageabweisung beantragt haben, haben sich auch gegenüber den Widerbeklagten auf Unwirksamkeit beider Testamente wegen Testierunfähigkeit des Erblassers berufen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben (vgl. das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 13.5.1993, Blatt 97 ff, und die Ergänzung vom 13.9.1994 hierzu, Blatt 211 ff, sowie die schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. … vom 1.3.1994, Blatt 168 f, und Dr. … vom 18.2.1994, Blatt 162) und durch Urteil vom 30. Januar 1995, auf das Bezug genommen wird (vgl. Blatt 279 – 286), dann der Feststellungsklage stattgegeben, die Widerklagen hingegen abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die beiden in Rede stehenden letztwilligen Verfügungen des Erblassers seien unwirksam, da spätestens ab November 1989 bis zum Tode derart schwerwiegende Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit des Erblassers bestanden hätten, daß Geschäfts- und Testierunfähigkeit vorgelegen habe. Auch könne nicht vom Vorliegen „lichter Momente“ ausgegangen werden. Dies habe der Sachverständige Prof. Dr. … nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen – auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen Dr. … und Dr. … – nachvollziehbar und überzeugend festgestellt. Danach sei aber die ursprüngliche Unterlassungsklage aus § 1004 Abs. 1, Satz 1 und Satz 2 BGB begründet gewesen und habe sich mit der Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch, die deren Eigentumsbeeinträchtigung beendet habe, erledigt. Die Widerklagen seien hingegen unbegründet, da aus den beiden Testamenten wegen deren Unwirksamkeit keine Rechte hergeleitet werden könnten.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten und Widerkläger, die ihr ursprüngliches Klageabweisungs- sowie ihr Widerklagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie wenden sich in erster Linie gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Beweiswürdigung des Erstrichters. Dieser habe – ebenso wie der Sachverständige Prof. Dr. … – weder die Aussagen der Zeugen Dr. … und Dr. …, die noch den „originärsten“ Eindruck von den Fähigkeiten des Testierenden hätten, noch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … noch das Verhalten des Erblassers und dessen Schriftverkehr nach November 1989 hinreichend berücksichtigt. Hieraus ergebe sich aber, daß zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung zumindest ein „lichter Moment“ des Erblassers vorgelegen habe.

Vorsorglich beantragen die Widerkläger die Einholung eines Obergutachtens zur Frage der Testierfähigkeit des Erblassers sowie die persönliche Vernehmung der Zeugen Dr. … und Dr. ….

Mit Schriftsatz vom 23.1.1997 (Blatt 392 ff) haben sie zuletzt ein weiteres Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vorgelegt, mit dem Hinweis, danach könne nicht von einer chronisch-progredienten dementiven Entwicklung beim Erblasser ausgegangen werden und sei für den Zeitpunkt des 25.3.1991 deshalb eine vorübergehende Besserung in der Art eines „lichten Moments“ wahrscheinlich oder zumindest ernsthaft möglich.

Die Beklagten und Widerkläger beantragen (Blatt 305, 347, 412), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung – die Klage abzuweisen;

– auf die Widerklage der Widerkläger die Klägerin und die Widerbeklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, der Eigentumsumschreibung bezüglich des Grundbesitzes im Grundbuch der Gemarkung …, Blatt 3584, Flur 1, Nr. 237/24 und Flur 1, Nr. 237/25 auf die Beklagten zuzustimmen;

– auf die Widerklage des Widerklägers zu 3) die Widerbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die in den Grundbüchern

a) von … Blatt Nr. 2328, Flur Nr. 11, Flurstück-Nr. 14, Größe 27,53 Ar und Flur 11, Flurstück-Nr. 15, Größe 22,62 Ar,

b) von Wehingen, Blatt 988, Flur 2, Flurstücke Nr. 790, 588, 662/1 und 1119/1

an den Beklagten zu 3) aufzulassen und in die entsprechenden Änderungen der Grundbücher einzuwilligen.

Die Klägerin und Widerbeklagte zu 1) sowie die Widerbeklagten zu 2) und 3) beantragen (Blatt 296, 348, 412), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen ferner auf die Beweislast der Widerkläger bezüglich des behaupteten „lichten Moments“ des Erblassers hin.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluß vom 22.2.1996 (Blatt 352 – 354). Wegen des Ergebnisses wird auf das weitere psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 6.9.1996 (Blatt 362 ff) verwiesen.

Wegen des Sachvortrages der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten und Widerkläger ist nach den §§ 511, 511 a, 516, 518 und 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

I. Zu Recht hat das Landgericht hinsichtlich der Klage mit der Begründung, die zulässige und begründete ursprüngliche Unterlassungsklage nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sich durch die Eintragung der Widerbeklagten zu 1) bis 3) in Erbengemeinschaft als Eigentümer des Hausgrundstücks in Friedrichsthal erledigt, die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Soweit es hierbei diese Eintragung als erledigendes Ereignis im Sinne des § 91 a ZPO angesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden und haben die Widerkläger hiergegen in der Berufungsinstanz auch nichts mehr erinnert. Daß diese Wertung in der Sache gerechtfertigt ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats auch aus Folgendem: Das Klagebegehren zielte ersichtlich darauf ab, die Eintragung der Erbengemeinschaft als Grundstückseigentümer, die erst nach Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins betrieben werden konnte, sicherzustellen, insbesondere auch durch Verhinderung einer vorherigen Eintragung der Widerkläger. Mit der Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch war dieses Ziel erreicht, die Hauptsache damit – vorbehaltlich der Begründetheit der ursprünglichen Unterlassungsklage – erledigt. Hieran hat auch die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentumsrecht der gesetzlichen Erben – zugunsten der Widerkläger – nichts geändert, zumal die Weiterverfolgung der Klage nicht geeignet gewesen wäre, diesen Widerspruch im Grundbuch zu beseitigen.

II. Der Senat folgt dem Erstrichter auch darin, daß bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Voraussetzungen des § 1004 Abs.1, Satz 2 BGB vorgelegen haben, mithin die damals anhängige Unterlassungsklage begründet war. Soweit der Erfolg der ursprünglichen Klage – ebenso wie der der Widerklage der Widerkläger zu 1) bis 3) auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung auf sie – maßgeblich davon abhing, ob die Widerkläger zu 1) bis 3) aus dem notariellen Testament vom 25. März 1991 Rechte herleiten können, ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß dieses Testament wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist. Zwar hat die insoweit beweispflichtige (vgl. hierzu Staudinger-Baumann, BGB, Nachlieferung August 1995, Rn. 51 und 54 zu § 2229 BGB mit zahlreichen RsprNw) Klägerin nicht zur Gewißheit des Senats nachzuweisen vermocht, daß der Erblasser zum – maßgeblichen – Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 25. März 1991 testierunfähig gewesen ist, d. h. – hier – wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Lage gewesen ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Denn auch der vom Senat mit der Ergänzung seiner in erster Instanz auf Anordnung des Erstrichters erstatteten Gutachten beauftragte Sachverständige Prof. Dr. … wollte in seinem diesbezüglichen Gutachten vom 6.9.1996 (Blatt 362 ff) nach erneuter Würdigung aller vorgelegten – insbesondere ärztlichen – Unterlagen und unter Berücksichtigung der von den Widerklägern in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwände sowie der Ausführungen des Parteigutachtens Prof. Dr. … eine vorübergehende Besserung des Geisteszustandes des Erblassers für den Zeitpunkt des 25.3.1991 nicht mehr gänzlich ausschließen, wenn er es auch für sehr unwahrscheinlich hielt (vgl. Seite 19 des Gutachtens vom 6.9.1996, Blatt 380). Diese theoretische Möglichkeit eines lichten Intervalls ist einerseits derart eingeschränkt, daß – wie noch darzulegen sein wird – im vorliegenden Fall von einer ernsthaften Möglichkeit nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. hierzu auch BayObLGZ 1979, 256/267 m. w. N.), begründet andererseits allerdings letzte Zweifel, die es verhindern, daß die Testierunfähigkeit des Erblassers für den 25.3.1991 zur vollen Gewißheit (vgl. OLG Köln NJW RR 1994, 396) des Senats nachgewiesen ist, selbst wenn berücksichtigt wird, daß immer nur ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit zu verlangen ist. Dafür, daß der Erblasser – auch – am 25.3.1991 testierunfähig war, spricht indes der Beweis des ersten Anscheins, den die Widerkläger auch nicht zu erschüttern vermochten. Insoweit ist anerkannt, daß für die Testierunfähigkeit auch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung der erste Anschein spricht, wenn das Gericht davon überzeugt sein darf, daß der Erblasser jedenfalls um die Zeit der Testamentserrichtung, also vor und/oder nachher testierunfähig war und somit nur die Möglichkeit einer vorübergehenden Besserung des Geisteszustandes des Erblassers in der Art eines lichten Intervalls in Betracht kommt (vgl. BayObLGZ 1979, 256/266; OLG Karlsruhe OLGZ 1982, 280/281; OLG Köln NJW-RR 1991, 1412; BayObLG FamRZ 1990, 801/802; FamRZ 1994, 1137). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Schon der Bericht der Inneren Abteilung des …-Krankenhauses – wo der Erblasser am 7.4.1991 verstorben ist – vom 16.4.1991 (Blatt 22/23) enthält – in Verbindung mit den Anamnesebögen vom 22.3. und vom 1.4.1991 (erwähnt und zitiert in dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. … vom 13.5.1993, Seite 16 ff; Blatt 112 ff) – hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß sich der Erblasser jedenfalls bei Einlieferung in dieses Krankenhaus am 22.3.1991 sowie bei der erneuten Aufnahme am 1.4.1991, d. h. unmittelbar vor und nach der Testamentserrichtung vom 25.3.1991, in einem Zustand schwerwiegender Störung der geistigen Leistungsfähigkeit befunden hat. So ist in dem Bericht vom 16.4.1991 unter anderem festgehalten, daß sich bei der Aufnahmeuntersuchung am 22.3.1991 ein ansprechbarer, jedoch psychomotorisch deutlich verlangsamter, zeitlich desorientierter Patient bei fortgeschrittenem Cerebralsklerotischem geistigem Abbau gefunden habe und sich sein Zustand bei der erneuten Aufnahme am 1.4.1991 cerebral deutlich verschlechtert gehabt habe, im Sinne eines cerebralsklerotisch bedingten Stupors. Weitere schwerwiegende psychopathologische Auffälligkeiten ergeben sich aus den betreffenden Anamnesebögen, so etwa der Umstand, daß der Erblasser nur nach mehrmaligem Anschreien reagierte und einen zwei Jahre alten Unfall als aktuelles Ereignis darstellte. Daß infolge dieses für die Zeit um die Testamentserrichtung herum dokumentierten Zustandes des Erblassers Testierunfähigkeit bei diesem jedenfalls in dem betreffenden Zeitraum gegeben war, steht für den Senat aufgrund der sehr detaillierten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. … fest. Denn dieser Sachverständige, der dem Senat als erfahrener Gutachter bekannt ist und dessen Sachkunde außer Frage steht, hat in seinen Gutachten keinen Zweifel daran gelassen, daß die von ihm ausgewerteten ärztlichen Unterlagen den sicheren Schluß darauf zulassen, daß bei dem Erblasser seit 1989 ein hirnorganisches Psychosyndrom vorgelegen hat, mit – für die jeweiligen Berichtszeiträume und insbesondere den Zeitpunkt der stationären Aufnahme am 22.3.1991 hinreichend belegten – gravierenden Störungen der Hirnfunktionen und schwerwiegender Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, die wegen ihrer Schwere Testierunfähigkeit des Erblassers bewirkt haben.

Dieses Ergebnis steht im übrigen nicht nur in Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. … in dessen – von den Widerbeklagten vorgelegten – Gutachten vom 6.1.1994 (Blatt 177 ff), welcher den hohen Ausprägungsgrad der psychopathologischen Symptomatik bei dem Erblasser seit Anfang 1989 hervorhebt und ebenfalls keine Zweifel an dessen Testierunfähigkeit im fraglichen Zeitraum hat (vgl. Seite 7 des Gutachtens, Blatt 183). Selbst der von den Widerklägern außergerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. … hat in seinen Gutachten vom 21.11.1994 (Blatt 251 ff) und vom 13.1.1997 (Blatt 395 ff) bestätigt, daß beim Erblasser insbesondere in Phasen akuter Erkrankung, wo es zu dessen Einweisung gekommen ist, d. h. auch am 22.3.1991, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der hirnorganischen Leistungsfähigkeit vorgelegen hat, und wollte es lediglich nicht ausschließen, daß sich dessen Orientierungsfähigkeit nach stationärer Behandlung seit dem 22.3.1991 durchaus gebessert haben könnte, so daß eine ausreichende persönliche, zeitliche und situative Orientierung sowie eine Testierfähigkeit des Erblassers zum 25.3.1991 wieder bestanden haben könnte (vgl. Blatt 255 und Blatt 398).

Soweit hiernach Testierunfähigkeit des Erblassers jedenfalls für die Zeit um die Testamentserrichtung vom 25.3.1991 herum erwiesen ist, spricht aber, wie der Senat mit der herrschenden Rechtsprechung meint, der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß dies auch am 25.3.1991 selbst der Fall gewesen ist.

Entgegen der Ansicht der Widerkläger haben diese diesen prima-facie-Beweis nicht zu erschüttern vermocht, was zu ihren Lasten geht, da unabhängig von der Feststellungslast für die Testierunfähigkeit, die grundsätzlich denjenigen trifft, der das Testament angreift (vgl. BayObLGZ 1979, 256/261 m. w. N.), die zur Erschütterung des ersten Anscheins führenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, wer – wie sie – Rechte aus dem dem ersten Anschein nach unwirksamen Testament herleitet (vgl. Palandt-Edenhofer, 56. Aufl., Rn. 15 zu § 2229 BGB m. RsprNw). Zwar hätte insoweit die ernsthafte Möglichkeit eines lichten Intervalls des Erblassers am 25.3.1991 zur Erschütterung des ersten Anscheins ausgereicht (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., S. 282; BayObLGZ 1979, 256/266; 1982, 309/315; FamRZ 1994, 1137; OLG Köln NJW-RR 1991, 1412). Dies entspricht im übrigen auch allgemeinen Grundsätzen, die Folgen eines Anscheinsbeweises betreffend. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1988, 3011, auf die die Widerbeklagten in diesem Zusammenhang hingewiesen haben, hält der Senat hingegen hier nicht für einschlägig, da es dort nicht um die – bloße – Erschütterung eines Anscheinsbeweises ging.

Selbst die ernsthafte Möglichkeit eines lichten Intervalls ist nach dem Ergebnis der – von dem Senat fortgeführten – Beweisaufnahme jedoch nicht gegeben. Insoweit hat der eigens zur Begutachtung dieser Frage beauftragte Sachverständige Prof. Dr. … nach erneuter Auswertung der gesamten Verfahrensakte sowie der von ihm darüber hinaus angeforderten ärztlichen Unterlagen und auch unter Berücksichtigung der Einwände der Widerkläger in seinem zuletzt erstatteten Gutachten vom 6.9.1996 (Blatt 362 ff) ein sogenanntes lichtes Intervall bei dem Erblasser lediglich nicht gänzlich ausschließen wollen, hielt es indes nach den Kenntnissen der medizinischen Wissenschaft aufgrund des dokumentierten Krankheitsverlaufes für sehr unwahrscheinlich. Damit ist die theoretische Möglichkeit eines lichten Intervalls vorliegend aber derart eingeschränkt, daß von einer ernsthaften Möglichkeit nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. hierzu auch BayObLGZ 1979, 256/267 m. w. N.). Soweit der Sachverständige Prof. Dr. … dies damit begründet hat, daß sich nach den ärztlichen Unterlagen bereits Anfang 1989 hinsichtlich des Erblassers das Bild einer schweren Störung der geistigen Leistungsfähigkeit vom Ausmaß einer Demenz geboten habe, dieser Befund allenfalls im Anfangsstadium von Schwankungen begleitet sei, der Krankheitsverlauf dann fortgeschritten sei und der Annahme eines fortgeschrittenen Stadiums auch korrekte Angaben des Erblassers zur Person und zum Vermögen nicht entgegenstünden, hält der Senat dies für überzeugend und auch durch die Einwände der Widerkläger nicht widerlegt.

Insbesondere sind die schriftlichen Aussagen der Zeugen Dr. … und Dr. … nach Ansicht des Senats nicht geeignet, diese gutachterlichen Ausführungen in Frage zu stellen bzw. selbst Beweis für ein lichtes Intervall des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung am 25.3.1991 zu erbringen. In diesem Zusammenhang kann nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß Testierfähigkeit nicht nur voraussetzt, daß der Testierende eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und seines Inhalts hat, sondern auch, daß er sich über die Tragweite seiner letztwilligen Anordnungen, über ihre Auswirkungen auf die Verhältnisse der Betroffenen und über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter handeln kann (vgl. BGH MDR 1958, 316 f; BayObLGZ 1979, 256/263 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann bei einer an Altersdemenz erkrankten Person aber nicht aus einzelnen Erklärungen und Angaben festgestellt werden, sondern nur aus dem Gesamtverhalten und dem Gesamtbild der Persönlichkeit in der fraglichen Zeit. Demgemäß setzt die Beurteilung des Geisteszustandes in jedem Fall eine sorgfältige Untersuchung unter Einbeziehung der Vorgeschichte und aller äußeren Umstände voraus. Dies gilt um so mehr, als bekannt ist, daß solchermaßen erkrankte Personen regelmäßig eine gute „Fassade“ haben und deshalb bei jedem Laien, auch bei Richtern und Notaren, einen durchaus „normalen“ Eindruck machen können. Auf diesen Gesichtspunkt haben die Sachverständigen Prof. Dr. … (vgl. Seite 19 des Gutachtens vom 13.9.1994, Blatt 229) und Prof. Dr. … (vgl. Seite 6 des Gutachtens vom 6.1.1994, Blatt 182) ausdrücklich und übereinstimmend hingewiesen; er wird im übrigen auch in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BayObLGZ, a.a.O., S. 263 m. w. N.) hervorgehoben. Schon aus diesem Grund kann den Feststellungen des beurkundenden Notars, des Zeugen Dr. …, der den Erblasser am 25.3.1991 für testierfähig hielt, kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Dies gilt aber auch für die Bekundungen des Zeugen Dr. …, auch wenn es sich bei diesem nicht um einen medizinischen Laien handelt. Denn auch ein solcher Arzt kann gültige Feststellungen über die Testierfähigkeit einer an Altersdemenz erkrankten Person nur dann treffen, wenn er sie eingehend untersucht und alle wesentlichen Umstände, insbesondere auch die Vorgeschichte, kennt und berücksichtigt. Unterläßt er dies, so läuft auch er Gefahr, einer Täuschung zu erliegen, vor allem dann, wenn er einer auf die Testamentserrichtung gut vorbereiteten Person gegenübergestellt wird, was hier nicht ausgeschlossen erscheint, weil der Erblasser offenbar im Einflußbereich des Widerklägers zu 3) stand, der schon im Vorfeld der Testamentserrichtung „behilflich“ war, soweit er dem Zeugen Dr. … den Wunsch des Erblassers übermittelt und ferner den benötigten Personalausweis des Zeugen bei diesem zuhause abgeholt hat, und der der Beurkundung auch beigewohnt hat. Nach der eigenen Bekundung des Zeugen Dr. … hat dieser den Erblasser anläßlich der Testamentserrichtung aber nicht untersucht. Er hat sich darüber hinaus nicht einmal an dem Gespräch des Notars mit dem Erblasser beteiligt, so daß es ihm ersichtlich an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage fehlte.

Vor diesem Hintergrund sah der Senat auch keinen Anlaß, die Zeugen Dr. … und Dr. … erneut und persönlich zu vernehmen. Denn abgesehen von dem dargelegten beschränkten Beweiswert solcher Zeugenaussagen bedurfte es einer solchen Beweiserhebung auch deshalb nicht, weil die Zeugen die Beweisfragen vollumfänglich beantwortet haben, ihre Glaubwürdigkeit nicht angezweifelt wird und die Widerkläger auch keine konkreten Fragen benannt haben, die noch an die Zeugen zu stellen gewesen wären.

Die gutachterliche Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. … wird ferner auch nicht durch die Privatgutachten des Prof. Dr. … entkräftet, die als – sachkundiger – Parteivortrag zu behandeln sind, der in die richterliche Überprüfung des Gerichtsgutachtens einzubeziehen ist (vgl. OLG München NJW-RR 1988, 1534). Denn der Privatgutachter stützt seine These von der Möglichkeit eines lichten Intervalls in erster Linie darauf, daß der Krankheitsverlauf des Erblassers Schwankungen aufweise. Er bewertet dabei allerdings den Umstand der Pflegschaftsaufhebung im Mai 1989 und die den 25.3.1991 betreffenden Zeugenaussagen Dr. … und Dr. … über und berücksichtigt nicht hinreichend die Hintergründe der Pflegschaftsaufhebung und den beschränkten Beweiswert der Zeugenaussagen. Was ersteres anbelangt, so hat die Klägerin nämlich unwidersprochen vorgetragen, daß der Aufhebung keine erneute ärztliche Untersuchung, sondern nur ein Gespräch des zuständigen Rechtspflegers mit dem Erblasser vorausgegangen ist und daß der damals die Einleitung des Pflegschaftsverfahrens veranlassende Arzt Dr. … – im Nachhinein auf die Pflegschaftsaufhebung angesprochen – erklärt hat, es sei ihm „schleierhaft“, wie und auf welcher Grundlage dies erfolgt sei. Was die Zeugenaussagen betrifft, so sind die Gründe dafür, daß ihnen nur eingeschränktes Gewicht beigemessen werden kann, oben bereits dargelegt worden.

Soweit der Privatgutachter sein Ergebnis zuletzt auch damit begründet hat, daß hier von einer vaskulären Encephalopathie mit intermittierenden akuten Durchblutungsstörungen auszugehen sei, wird vernachlässigt, daß – wie auch der Gerichtsgutachter und der Sachverständige … übereinstimmend und überzeugend dargelegt haben – durch die ärztlichen Unterlagen zugleich auch das Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms, eines Gehirnschwunds und einer Demenz des Erblassers dokumentiert sind.

Wenn der Privatgutachter schließlich darauf abstellt, daß Hinweise auf eine Fremdbestimmung des Erblassers fehlen, so sei auf die obigen Ausführungen über die „Mithilfe“ des Widerklägers zu 3) verwiesen.

Bei dieser Sachlage vermögen die Ausführungen des Privatgutachters dem Senat auch keine Veranlassung zur Einholung eines Obergutachtens – wie beantragt – zu geben. Denn eine solche ist nur ausnahmsweise geboten (vgl. BayObLGZ 1974, 137/142; 1971, 147). Widersprechende Gutachten allein nötigen nicht zur Einholung eines Obergutachtens (vgl. KG OLGZ 1967, 87), schon gar nicht, wenn es sich nicht insgesamt um Gerichtsgutachten handelt. Eine Einholung ist im allgemeinen vielmehr nur bei groben Mängeln des vorliegenden Gutachtens veranlaßt oder dann, wenn Zweifel an der Sachkunde des bisherigen Gutachters bestehen, wenn dessen Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren überlegen sind (BayObLG FamRZ 1990, 801/803 m. w. N.). Dies alles ist vorliegend aber ersichtlich nicht der Fall.

Ist nach allem das Testament vom 25.3.1991 somit jedenfalls dem ersten Anschein nach unwirksam und eine Erschütterung dieses Anscheinsbeweises den Widerklägern nicht gelungen, können diese aber hieraus keine Rechte herleiten. Das ursprüngliche Unterlassungsbegehren der Klägerin war mithin begründet; die Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch das Landgericht ist danach zu Recht erfolgt.

III. Aus den vorausgegangenen Ausführungen folgt zugleich, daß der Berufung der Erfolg auch zu versagen ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage der Widerkläger zu 1) bis 3) wendet. Denn diese ist ausschließlich auf das – dem ersten Anschein nach – unwirksame Testament vom 25.3.1991 gestützt.

IV. Ohne Erfolg macht schließlich der Widerkläger zu 3) geltend, der Erstrichter habe seine – weitere – Widerklage auf Übereignung weiterer Grundstücke an ihn zu Unrecht abgewiesen. Soweit diese Widerklage auf das „Testament“ des Erblassers vom 10.11.1990 (Blatt 168) gestützt ist, ist nämlich auch von dessen Unwirksamkeit auszugehen, da der Sachverständige Prof. Dr. … den Beginn der Testierunfähigkeit des Erblassers anhand der ärztlichen Unterlagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Zeit davor (spätestens November 1989) festlegen konnte und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß am 10.11.1990 ein lichtes Intervall des Erblassers gegeben war. Im Gegenteil ist den ärztlichen Berichten vom 30.4.1990 (Blatt 15) und vom 7.5.1990 (Blatt 16 ff) die Diagnose „hirnorganisches Psychosyndrom im Sinne einer beginnenden Demenz“ zu entnehmen und ergibt sich aus dem Bericht vom 20.8.90 (Blatt 19 ff), daß der Erblasser infolge der progredient deutlichen mentalen Ausfälle sowie des ausgeprägten hirnorganischen Psychosyndroms nicht krankheitseinsichtig gewesen ist. Da sich die Ausführungen des Privatgutachters Prof. Dr. … im wesentlichen auf den 25.3.1991 beziehen und für die „Testamentserrichtung“ vom 10.11.1990 auch keine Zeugen zur Verfügung stehen, die Abweichendes bekundet hätten, kann nicht angenommen werden, daß sich der dokumentierte Zustand des Erblassers in der Folge – bis zu dieser „Testamentserrichtung“ – nochmals in der Art eines lichten Intervalls gebessert hätte.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer war nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

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