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Arbeitgeberdarlehen – zweckwidrige Verwendung – Kündigung


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 10 Sa 133/11

Urteil vom 14.07.2011


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Januar 2011, Az.: 9 Ca 943/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 21.05.2010.

Der Kläger (geb. am 26.04.1971, geschieden, ein Kind) ist seit dem 14.04.1998 im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, zuletzt als Teamkoordinator in der Rangstufe eines Meisters zu einem Bruttomonatsentgelt von € 3.450,00 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt ca. 120 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Vertrag vom 19.03.2009 (Bl. 36-37 d.A.) ein Arbeitgeberdarlehen über € 7.000,00 und überwies den Betrag auf dessen Girokonto. Sie erwartete, dass der Kläger die Darlehenssumme verwendet, um eine Forderung aus einem Kreditvertrag der X. Z. AG über ca. € 4.200,00 zu tilgen. Mit den restlichen € 2.800,00 sollte sich der Kläger seine maroden Zähne sanieren lassen. Im März 2010 wurde der Beklagten in der Zwangsvollstreckungssache der X. Z. AG ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Dies wurde dem Geschäftsführer am 12.05.2010 bekannt. In einem Personalgespräch vom 18.05.2010 räumte der Kläger ein, dass die Darlehenssumme nicht an die X. Z. AG überwiesen worden sei. Er behauptet, sein Girokonto sei mit € 3.000,00 überzogen gewesen, außerdem habe bei der kontoführenden Bank eine weitere Verbindlichkeit von € 2.000,00 bestanden. Deshalb habe seine Hausbank Anfang April 2009 den Überweisungsauftrag nicht ausgeführt, sondern die Gutschrift mit ihren Forderungen verrechnet.

Nach Anhörung des Betriebsrates kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 21.05.2010, das dem Kläger am gleichen Tag zugestellt worden ist, das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.10.2010. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 01.06.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Im Verlauf des erstinstanzlichen Kündigungsrechtsstreits schob die Beklagte weitere Kündigungsgründe nach. Der Kläger habe sich am 19.05.2010 für ca. 6 Stunden im Betrieb aufgehalten, danach habe er 1,5 Stunden unentschuldigt gefehlt. Außerdem habe der Kläger im Frühjahr 2009 ein Firmenfahrzeug für private Fahrten ohne Erlaubnis der Geschäftsleitung benutzt. Schließlich habe er ohne Erlaubnis am 29.12.2009 Zigaretten im Wert von € 10,20 für sich gekauft und mit der Firmentankkarte bezahlt. Dies sei bei der Rechnungsprüfung festgestellt worden. Auf Aufforderung der Buchhaltung habe der Kläger das Geld gezahlt.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2011 (dort Seite 2-9 = Bl. 89-96 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Kündigung vom 21.05.2010 beendet wurde oder wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 13.01.2011 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, weder die außerordentliche noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.05.2010 seien wirksam. Der Kläger habe, was den Vorwurf der zweckwidrigen Verwendung des Arbeitgeberdarlehens angehe, keine Hauptpflichten und auch keine Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Er habe zwar das ihm am 19.03.2009 gewährte Darlehen zweckwidrig verwendet. Hieran treffe ihn jedoch kein Verschulden, weil seine Hausbank den Überweisungsauftrag nicht ausgeführt habe. Auch in der Gesamtschau mit den nachgeschobenen Kündigungsgründen sei die Kündigung nicht berechtigt. Der Vorgesetzte des Klägers habe die Privatnutzung des Firmenwagens geduldet bzw. hingenommen. Es sei zwar zu beanstanden, dass der Kläger die ihm überlassene Firmentankkarte ohne Erlaubnis zum Einkauf von zwei Schachteln Zigaretten benutzt und die verauslagten Kosten erst nach Rechnungsprüfung und Aufforderung bezahlt habe. Der Einkauf habe dem Kläger jedoch ohne weiteres zugeordnet werden können, weil er ihn über die Firmentankkarte getätigt habe. Es hätte eine Abmahnung genügt, um den Kläger zu künftigem arbeitsvertragsgemäßen Verhalten anzuhalten. Dies gelte auch für die behauptete Arbeitszeitpflichtverletzung im Umfange von 1,5 Stunden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 9 bis 17 des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 96-104 d.A.) Bezug genommen.

Das Urteil ist der Beklagten am 22.02.2011 zugestellt worden. Sie hat mit am 04.03.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12.04.2011 eingegangenem Schriftsatz vom 11.04.2011 begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Kündigungssachverhalt nicht zutreffend gewürdigt. Der Kläger habe das Arbeitgeberdarlehen zweckwidrig nicht verwendet, um seine Schulden bei der X. Z. AG zu tilgen. Sie bestreite, dass der Kläger seiner Hausbank überhaupt einen Überweisungsauftrag erteilt habe. Im Übrigen hätte der Kläger seinen Kontostand kennen müssen, so dass ihn auch ein Verschulden daran treffe, dass er das Darlehen der X. Z. AG nicht vereinbarungsgemäß zurückgeführt habe. Der Kläger habe sie durch Vorlage des Überweisungsauftrags darüber getäuscht, die Schuld getilgt zu haben. Erst nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe er eingeräumt, dass der Überweisungsauftrag nicht ausgeführt worden sei. Dieses Verhalten stelle eine so schwere Vertrauenspflichtverletzung dar, dass die Kündigung gerechtfertigt sei. Das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag zur Privatnutzung des Firmenwagens falsch interpretiert. Dem Kläger sei kein Firmenwagen zur Privatnutzung überlassen worden, sie habe die Privatnutzung auch nicht geduldet. Das Arbeitsgericht habe auch die Schwere des dritten Kündigungsgrundes nicht ausreichend gewürdigt. Der Kläger habe ohne Erlaubnis Zigaretten mit der Firmentankkarte gekauft. Dies stelle eine versuchte Unterschlagung dar. Der Einkauf habe dem Kläger auch nicht ohne weiteres zugeordnet werden können; er sei vielmehr nur wegen seiner Unterschrift auf dem Lieferbeleg identifiziert worden. Hätte sie keine Rechnungskontrolle durchgeführt, wäre der Zigarettenkauf nicht aufgefallen. Die Arbeitszeitpflichtverletzung im Umfang von 1,5 Stunden runde das Bild der Pflichtverstöße ab. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.04.2011 (Bl. 120-123 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.01.2011, Az.: 9 Ca 943/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 12.05.2011 (Bl. 137-145 d.A.), auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Er sei rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Darlehenssumme zu einem bestimmten Zweck zu verwenden. Unabhängig davon könne ein Verstoß gegen eine Zweckabrede keinen Kündigungsgrund darstellen. Er sei zwar für seine schlechte Vermögenssituation selbst verantwortlich, deswegen könne ihm jedoch nicht vorgeworfen werden, dass die Überweisung fehlgeschlagen sei. Die nachgeschobenen Kündigungsgründe seien nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen – Zigarettenkauf mit Tankkarte, Privatnutzung des Firmenwagens – hätten sich im Winter 2008/2009 und im Frühjahr 2009 zugetragen. Danach habe ihm die Beklagte mit Schreiben vom 24.03.2010 eine Gehaltserhöhung auf € 3.450,00 mitgeteilt und gleichzeitig folgende Belobigung ausgesprochen: „… Grund für diese Erhöhung ist Ihr Engagement und Ihre gute Leistung“. Die Beklagte könne ihm wegen dieser Geschehnisse nicht ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn sie ihn zuvor noch ausdrücklich belobigt habe.

Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist nach § 64 ArbGG an sich statthaft. Die Berufung wurde auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.05.2010 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.10.2010 aufgelöst worden. Dies hat das Arbeitsgericht vollkommen zutreffend erkannt.

Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Berufungskammer nimmt daher gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich Bezug auf die sorgfältige Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies ausdrücklich fest. Die Angriffe der Berufung geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.05.2010 fehlt. Auch aus Sicht der Berufungskammer ist die zweckwidrige Verwendung eines Teilbetrages des Arbeitsgeberdarlehens vom 19.03.2009 nicht geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung zu bilden.

Es kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sie die Gewährung des Arbeitgeberdarlehens an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden hat, obwohl dies nicht deutlich aus dem Darlehensvertrag vom 19.03.2009 hervorgeht. Der Umstand, dass der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – die ihm von der Beklagten gewährte Darlehenssumme nicht verwendet hat, um den Kredit bei der X. Z. AG zu tilgen, stellt keine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten dar.

Den Kläger traf auch keine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, einen Teil der Darlehenssumme an die X. Z. AG zu überweisen. Darlehensverträge zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden zwar meist mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen abgeschlossen. Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag bleiben jedoch rechtlich selbständig. Sie stehen nur in einem wirtschaftlichen Zusammenhang, aus dem sich die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. a ArbGG ergibt (vgl. BAG Urteil vom 23.02.1999 – 9 AZR 737/97 – AP Nr. 4 zu § 611 BGB Arbeitgeberdarlehen). Der Kläger musste (auch) nach dem Wortlaut des Darlehensvertrages vom 19.03.2009 nicht damit rechnen, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt, wenn er die € 7.000,00 zu einem anderen Zweck verwendet, als von der Beklagten erwartet, zumal der Darlehensvertrag die Formulierung enthält: „Es wurden keine Nebenabsprachen getroffen“. Der Beklagten waren die schwierigen finanziellen Verhältnisse des Klägers bei Darlehenshingabe bekannt. Es bestand deshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus das Risiko, dass die Hausbank des Klägers den auf sein Girokonto überwiesenen Geldbetrag zur Befriedigung ihrer eigenen Forderungen verwendet. Wenn die Hausbank so verfährt, kann dem Kläger keine schwere, insbesondere schuldhafte Verletzung seines Arbeitsvertrages zur Last gelegt werden. Auch in dem Umstand, dass sich sein Girokonto bei Zahlungseingang im Soll befunden hat, liegt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers.

2. Auf die im ersten Rechtszug im Termin vom 28.10.2010 sowie im Schriftsatz vom 12.11.2010 nachgeschobenen Kündigungsgründe – Privatnutzung des Firmenwagens im Frühjahr 2009, vorzeitiges Verlassen des Arbeitsplatzes am 19.05.2010, Zigaretteneinkauf am 29.12.2009 – kann die Beklagte die fristlose Kündigung schon deshalb nicht stützen, weil sie die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht einhalten hat. Diese Kündigungsgründe waren ihr bei Ausspruch der Kündigung vom 21.05.2010 bereits bekannt. Sie kann sie daher nicht zur Stützung der Kündigung ohne Rücksicht auf die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nachschieben. Nur nachträglich bekanntgewordene Kündigungsgründe brauchen nicht innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB in den Prozess eingeführt zu werden (vgl. BAG Urteil vom 04.06.1997 – 2 AZR 362/96 – NZA 1997, 1158).

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3. Auch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.05.2010 zum 31.10.2010 ist sozial nicht gerechtfertigt. Sie ist nicht durch Gründe im Verhalten des Klägers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Soweit die Beklagte die Kündigung darauf stützt, dass der Kläger das Arbeitgeberdarlehen nicht zweckentsprechend verwendet habe, kann sie ihm aus den oben unter Ziffer 1. dargelegten Gründen keine schuldhafte Verletzung seines Arbeitsvertrages vorwerfen. Auch die nachgeschobenen Kündigungsgründe rechtfertigen keine ordentliche Kündigung. Die Berufungskammer teilt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass es der Beklagten zuzumuten war, auf das mildere Mittel der Abmahnung zurückzugreifen.

Zwar kann der unerlaubte Einkauf von zwei Schachteln Zigaretten über die Firmentankkarte, die unerlaubte Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs und das vorzeitige Verlassen des Arbeitsplatzes je nach den Umständen des Einzelfalls eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Die ordentliche (wie die außerordentliche) Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt jedoch regelmäßig eine Abmahnung voraus. Das Abmahnungserfordernis folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung. Das Abmahnungserfordernis gilt auch bei Störungen im Vertrauensbereich, denn es ist nicht stets und von vorneherein ausgeschlossen, verlorenes Vertrauen durch künftige Vertragstreue zurückzugewinnen (vgl. eingehend: BAG Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – Rn. 35 ff. – NZA 2010, 1227).

Bei Anwendung dieser Grundsätze konnte der Beklagten hier eine Abmahnung statt der Kündigung abverlangt werden. Das betrifft insbesondere den Vorwurf der unerlaubten Benutzung eines Firmenwagens und des vorzeitigen Verlassens des Arbeitsplatzes am 19.05.2010. Auch was den Vorwurf des unerlaubten Einkaufs von zwei Schachteln Zigaretten mit der Firmentankkarte am 29.12.2009 betrifft, hätte im Streitfall eine Abmahnung genügt. Zwar musste dem Kläger völlig klar sein, dass die Beklagte nicht damit einverstanden war, dass er mit der Firmentankkarte auf ihre Kosten Zigaretten einkauft. Der Kläger hat die Zigaretten im Wert von € 10,20 jedoch am 04.01.2010 auf Aufforderung der Buchhalterin sofort bezahlt. Die Beklagte hat auf diesen Vorfall, den sie nunmehr strafrechtlich als versuchte Unterschlagung charakterisiert, wochenlang nicht reagiert und dem Kläger sogar noch mit Schreiben vom 24.03.2010 wegen seines Engagements und seiner guten Leistung eine Gehaltserhöhung bewilligt. Das zeigt, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Klägers durch den Pflichtverstoß beim Zigaretteneinkauf mit der Tankkarte nicht derart erschüttert war, dass dessen vollständige Wiederherstellung und ein künftig erneut störungsfreies Miteinander der Parteien nicht in mehr Frage käme.

Letztlich würde nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls auch die umfassende Interessenabwägung zur Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung führen, denn das Bestandsschutzinteresse des Klägers überwiegt das Beendigungsinteresse der Beklagten. Zu Gunsten des Klägers sprechen die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren (seit April 1998) und der beanstandungsfreie Verlauf des Arbeitsverhältnisses zumindest bis Ende 2009. Darüber hinaus sind zu seinen Gunsten die Unterhaltspflichten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau und seiner im Jahr 2002 geborenen Tochter zu berücksichtigen. Die Enttäuschung der Beklagten darüber, dass der Kläger mit dem gewährten Arbeitgeberdarlehen nicht erwartungsgemäß seine Schulden bei der X. Z. AG getilgt hat, macht ihr die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht unzumutbar.

III. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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