AG Hamburg, Az.: HRB 38053, Beschluss vom 04.02.2013
Der Gesellschaft wird aufgegeben, binnen drei Wochen einen notariell beurkundeten Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung zur Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages vom 11.12.2009 einzureichen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht als Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG.
Die Gesellschaft hat die Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages vom 11.12.2009 angemeldet und hierzu u.a. einen zustimmenden Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung vom 19.12.2012 eingereicht, welcher nicht notariell beurkundet worden ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist indes ein notariell zu beurkundender Beschluss vorzulegen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.5.2011 (NJW-RR 2011, 1117 ff.) entschieden, dass die Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einer GmbH rechtlich nicht als Maßnahme der Geschäftsführung zu qualifizieren sei, die als solche keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfe. Vielmehr handele es sich um einen innergesellschaftlichen Organisationsakt, dem die Gesellschafterversammlung zustimmen müsse.
Dies hat durch notariell zu beurkundenden Beschluss zu erfolgen (1), und zwar unabhängig davon, ob es – wie hier – „nur“ um einen Ergebnisabführungsvertrag handelt, ob eine Kündigung oder – wie hier – ein Aufhebungsvertrag vorliegt und ob die beherrschte Gesellschaft eine 100prozentige Tochtergesellschaft ist (2).
(1) Zutreffend ist zwar, dass sich der Bundesgerichtshof zu der Frage, ob die Beschlussfassung formlos oder nur notariell beurkundet möglich ist, unmittelbar nicht äußert. Der Bundesgerichtshof führt jedoch aus, dass mit der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein Eingriff in die Organisationsstruktur der Gesellschaft verbunden sei. Dieser Eingriff erscheine „nicht schwächer“ als der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages verbundene Eingriff. Die Aufhebung stellt mithin einen actus contrarius zum Abschluss des Vertrages dar, welcher ebenfalls notariell zu beurkunden ist (so auch DNotI-Report 2012, 42 (45); Müller-Eising/ Schmitt, NZG 2011, 1100 (1102); Weiler, notar 2012, 192 (199)).
(2) Weiter ist kein Grund ersichtlich, danach zu differenzieren, ob es sich um einen Beherrschungs- und/oder Ergebnisabführungsvertrag, eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag handelt und ob einer oder mehrere Gesellschafter vorhanden sind. In allen Fällen treten die vom Bundesgerichtshof beschriebenen Wirkungen der Vertragsbeendigung gleichermaßen auf (vgl. DNotI-Report, a.a.O.; Müller-Eising/ Schmitt, a.a.O. (1101)).
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass es eines Beschlusses der herrschenden Gesellschaft nicht bedarf. Bei dieser handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, so dass § 296 AktG Anwendung findet.