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Telefax – Zugang und Beweiskraft des OK-Vermerks auf Sendebericht

OLG Koblenz, Az.: 2 U 1249/11, Beschluss vom 17.12.2012

Der Senat erwägt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 13. September 2011 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, unter der Voraussetzung, dass die Klägerin ihre Klage in Höhe eines Betrages von 332,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2009 zurücknimmt und dieser Betrag von dem vom Landgericht ausgeurteilten Betrag in Höhe von 5.682,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2009 sowie von weiteren 551,05 € in Abzug gebracht wird.

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, soweit die Klage nicht zurückgenommen wird. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist nicht geboten. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 15.01.2013. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen, soweit die Klage nicht zurückgenommen wird. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG).

Im Einzelnen:

I.

Telefax – Zugang und Beweiskraft des OK-Vermerks auf Sendebericht
Symbolfoto: piyaphunjun/Bigstock

Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen, die Beklagte ein metallverarbeitendes Unternehmen. Die Klägerin führte in den Jahren 2008 und 2009 für die Beklagte Transporte aus. Für Transporte in dem Zeitraum von 20.02.2008 bis 28.05.2009 erteilte sie Rechnungen über insgesamt 6.411,37 € (Anlagen K 1 – K 15, GA 31-46), deren Bezahlung sie ursprünglich mit der Klage begehrt hat. Nachdem sich im Verlaufe des Rechtsstreits herausgestellt hat, dass die Beklagte für andere Transporte Überzahlungen in Höhe von 1.502,97 € geleistet hatte, hat der Kläger gegen die entsprechenden Rückzahlungsansprüche mit Forderungen aus den mit der Klage geltend gemachten Rechnungen vom 22.02.2008, 29.02.2008, 18.03.2008, 09.04.2008 und 06.06.2008 (Anlage K 1 bis K 4 sowie K 6) und eines Teilbetrags von 14,82 € aus der Rechnung vom 21.04.2008 (Anlage K 5) die Aufrechnung erklärt. Hinsichtlich dieses Betrages ist die Hauptsache von dem Kläger für erledigt erklärt worden. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt. Bezüglich der Rechnung vom 21.04.2008 (Anlage K 5) ist die Klage in Höhe eines Betrages von 78,00 € zurückgenommen worden.

Der Kläger hat neben den Transportkosten von der Beklagten mit seiner Rechnung vom 13.11.2009 (Anlage K 17, GA 50) die Zahlung von 1.719,55 € brutto zum Ausgleich des Palettenkontos für 160 Paletten verlangt. Der Fahrer der Klägerin hatte diese am 23.04.2009 grundlos auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgeladen. Zu einer späteren Abholung der Paletten durch den Kläger ist es nicht gekommen. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wer dafür verantwortlich ist. Der Kläger hat pro Palette 9,00 € der Beklagten in Rechnung gestellt.

Der Kläger hat schließlich mit der Klage Zahlung von Zinsen von 619,62 € für unterschiedliche Zeiträume von 24.03.2008 bis 15.11.2009 (Anlagen K 20/ GA 53), Kosten für eine Gewerberegisterauskunft von 8,00 € (Anlage K 19, GA 52) sowie Erstattung der Inkassokosten von 693,50 € verlangt.

Die Beklagte beanstandete die Transportkostenrechnungen als überhöht und hat ihrerseits die Aufrechnung mit Forderungen infolge des Verlustes einer Kiste mit 20 kg Stahlnadeln am 25.06.2007 in Höhe von 315,59 € brutto sowie einer Kiste mit Konvertervorlaufstopfen am 26.06.2008 in Höhe von 3.017,13 € verlangt. Beide Kisten sind später an die Beklagte zurückgelangt.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob die Preise für die Transporte für 2008 jeweils individuell vereinbart worden waren und ob neben der Strecke auch das Gewicht der Ladung in die Preisgestaltung einbezogen worden ist. Ferner stritten die Parteien darüber, ob im Mai 2008 ein Dieselzuschlag von 5 % abgesprochen war und sich die Preise für das Jahr 2009 auf der Grundlage einer Frachtpreistabelle richtete und anhand der Stellplatzzahl sowie des Gewichts der Ladung ermittelt werden sollte. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rechnungsbeträge wird auf Seite 4 des landgerichtlichen Urteils (GA 185) Bezug genommen. Die Beklagte hat die Rechnungsbeträge in geringerer Höhe für berechtigt erachtet, wie dargestellt auf Seite 5 des landgerichtlichen Urteils (GA 186). Streit hat darüber bestanden, ob die Beklagte die Transportkosten für am 22. oder 23.04.2009 abgeladenen Paletten und die Inkassokosten der Klägerin zu tragen hat.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.682,63 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.11.2009 sowie weitere 551,05 € für aufgelaufene Zinsen zu zahlen. Es ist festgestellt worden, dass die Klage in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 1.266,12 € erledigt ist. Die weitergehende Klage, auch zu den geltend gemachten Inkassokosten, ist abgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung verurteilt worden ist.

II.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage in Höhe eines Betrages von 6.233,68 € für begründet erklärt und festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 1.266,12 € erledigt ist.

Für das Jahr 2008 hat das Landgericht Frachtvergütungen in Höhe der von der Beklagten zugestandenen Beträge von 3.054,94 € sowie den Dieselzuschlag von 88,22 €, mithin 3.143,16 €, als berechtigt angesehen. Für das Jahr 2009 betrug der als berechtigt beurteilte Betrag gemäß Rechnungen für den Zeitraum vom 11.03. bis 28.05.2009 2.589,44 €. Der gesamte Vergütungsanspruch belief sich nach dem Landgericht damit auf 5.732,60 € (LU 8, GA 189). Nach Abzug der seitens des Klägers erklärten Aufrechnung gegen die Rückzahlungsansprüche der Beklagten in Höhe von 1.502,97 € wegen erbrachter Doppelzahlungen, verblieb eine als berechtigt angesehene Klageforderung in Höhe von 4.229,63 €. Darüber hinaus hat das Landgericht dem Kläger als Ersatz für nicht herausgegebene Paletten einen Betrag von 1,445,00 € als Schadensersatz sowie einen Betrag von 8,00 € für die Geweberegisterauskunft, mithin insgesamt 5.682,63 €, zugesprochen.

Die Beklagte wendet sich gegen den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch für die Nichtherausgabe von Europaletten. Die Klägerin hat hierfür mit Rechnung vom 13.11.2009 betreffend 160 Paletten einen Betrag von 1.445,00 € netto bzw. 1.719,55 € brutto in Rechnung gestellt (Anlage K 17, GA 50). Das Landgericht hat zu Recht dem Anspruch dem Grunde nach entsprochen, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2009 (Anlage K 42, GA 117) die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.10.2009 aufgefordert hat, einen verbindlichen Abholtermin zu nennen. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.06.2011 (dort Seite 8, GA 148) einwendet, dass die Paletten zum Euro-Palettenpool gehören und zur Abholung bereit stehen, ist sie mit diesem Einwand ausgeschlossen.

Die Klägerin kann gemäß § 281 Abs. 1 S. 2 BGB Schadensersatz für die vorenthaltenen Paletten verlangen, nachdem sie vergeblich die Beklagte unter Fristsetzung bis 31.10.2009 aufgefordert hat, einen Abholtermin für die Übergabe der Paletten durch die Klägerin zu nennen. Die Bereitschaft, die Euro-Paletten herauszugeben, erfolgte erst nach Fristablauf.

Soweit die Beklagte behauptet (BB 4, GA 234), das Schreiben der Klägerin nicht erhalten zu haben, muss sie sich das Fax-Ausgangsjournal der Klägerin (Anlage K 43, GA 119) entgegenhalten lassen. Hiernach ist am 16.10.2009 um 13:36 Uhr ein Fax an die Fax-Nummer der Beklagten mit dem „O.K.-Vermerk“ übersandt worden. Das Vorliegen eines „OK-Vermerks“ im Sendebericht belegt das Zustandekommen der Verbindung. Damit steht fest, dass zwischen dem Telefaxgerät der Klägerin und dem der Beklagten zu oben angegebener Zeit eine Leistungsverbindung bestanden hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2008 – 12 U 65/08 – VersR 2009, 245 = RuS 2008, 505 f. = DB 2008, 2479 f.). Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 665. Juris Rn. 22) begründet die im Sendebericht mit dem „OK“-Vermerk bezeichneter Übertragung eines Telefaxschreibens keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers, allenfalls ein Indiz. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt er nunmehr auf die Speicherung der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers ab (BGHZ 167, 214 ff.). Behauptet die Beklagte als Empfänger der Sendung, diese nicht erhalten zu haben, so obliegt ihr im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorzutragen, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher des Geräts enthalten ist und ob und auf welcher Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt (OLG Frankfurt, Urteil vom 05.03.2010 – 19 U 213/09 – IBR 2010, 267, Juris Rn. 17).Die Beklagte wäre gehalten gewesen, ihr Fax Eingangsjournal vorzulegen, um darzulegen, dass sie entweder zu diesem Zeitpunkt kein Telefax oder ggf. ein Schreiben mit anderem Inhalt von der Klägerin erhalten hat.

Die Berufung wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht im Rahmen der Berechnung des Schadensersatzanspruches der Klägerin von 160 und nicht 125Paletten ausgegangen ist. Ausweislich des Palettenscheins vom 10.03.2009 (Anlage K 42, GA 118) hat die Beklagte selbst zugunsten der Klägerin einen Palettenbestand von 44 Paletten angegeben. Mit den 125 versehentlich abgeladenen Paletten ergibt dies eine Gesamtzahl von 169 Paletten. Abzüglich der am 31.03.2009 zurückgegebenen 9 Paletten (Lademittel-Kontoauszug Nr. 20091152011, GA 48) belief sich ein bei der Beklagten verbliebene Bestand auf 160 Paletten. Die Klägerin hat hierfür gemäß Rechnung vom 13.11.2009 (Anlage K 17) unter Berücksichtigung eines Stückpreises von 9,00 € und einer Bearbeitungsgebühr von 5,00 € der Beklagten 1.445,00 € netto bzw. 1719,55 € brutto in Rechnung gestellt. Das Landgericht hat den Einzelpreis von 9,00 € nicht beanstandet und im Rahmen der richterlichen Freischätzung gemäß § 287 ZPO festgesetzt. Die Bearbeitungsgebühr ist von der Beklagten nicht gerügt worden. Zutreffend hat das Landgericht nur die Nettobetragssumme in Ansatz gebracht, da die Klägerin Schadensersatz begehrt und die Mehrwertsteuer aufgrund ihrer Vorzugsabzugsberechtigung nicht verlangen kann.

Der Anspruch der Klägerin auf Entrichtung der Frachtvergütungen für die Transporte wird von der Berufung, mit Ausnahme der Fahrt vom 23.05.2009 und des Dieselzuschlags für das Jahr 2008 sowie der Frachtraten für das Jahr 2009 nicht angegriffen.

Die Beklage rügt mit ihrer Berufung, dass das Landgericht bezüglich der Frachtraten 2009 lediglich den von der Klägerseite benannten Zeugen …[A], Abteilungsleiter der Abteilung Abrechnung bei der Klägerin, am 08.07.2011 (GA 160 ff.) vernommen habe. Der Zeuge …[A] hat bekundet, dass die Frachtraten für das Jahr 2008 dergestalt vereinbart worden seien, dass die Beklagte die Preise per Fax angefragt, die Klägerin dann die Preise festgesetzt, der Beklagten sodann per Fax mitgeteilt und auf der Basis die Aufträge abgewickelt worden seien. Im Mai 2008 sei der Beklagten ein Schreiben übermittelt worden, dass ein Dieselzuschlag von 5 % auf die Frachtpreise erhoben werde. In einem Telefonat mit der Geschäftsführerin der Beklagten habe er darüber gesprochen (GA 161).

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Für das Jahr 2009 hat der Zeuge …[A] bekundet, dass die mit der Liste vom 11.11.2008 (Anlage K 33) festgelegten Preise auch für das Jahr 2009 gelten sollten. Er hat sich dabei auf Telefongespräche mit Frau …[B] bezogen. Auf den 5 %-igen Dieselzuschlag sei später wegen gesunkener Dieselpreise verzichtet worden.

Die Beklagte rügt, dass der von ihr benannte Zeuge …[C] und ihre Geschäftsführerin (Schriftsatz vom 22.02.2011, GA 92) jedoch nicht vernommen worden seien (BB 7, GA 237). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.02.1011 (GA 91 ff., 93) unter Beweisantritt vorgetragen, dass ausnahmslos die Preise für die Rechnungen vom 29.02.2008 bis 07.03.2009 in der Höhe vereinbart gewesen seien, wie in der Klageerwiderung geschildert. Unzutreffend sei, dass die von der Klägerin aufgeführten Rechnungen K 28 – K 31 aufgrund individuell ausgehandelter Tagespreise bezahlt worden seien (GA 93). Die von der Klägerin als K 33 vorgelegte Frachttabelle 2009 sei ihr unbekannt.

Der Angriff der Berufung der Beklagten verfängt nicht. Das Landgericht hat für das Jahr 2008 die von der Beklagten angegebenen Preise dem Vergütungsanspruch der Klägerin zugrunde gelegt. Die Frachtpreise für das Jahr 2009 richteten sich gemäß der Aussage des Zeugen …[A] nach der Frachtpreisliste vom 11.11.2008 (Anlage K 33). Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 12.08.2011 (GA 173 ff.) im Anschluss an die Beweisaufnahme und mündliche Verhandlung des Landgerichts vom 08.07.2011 (GA 160 ff.) den Zugang der Frachtliste nicht mehr bestritten, sondern lediglich erklärt, dass ihre Geschäftsführerin mit der Preisgestaltung gemäß Frachtpreisliste nicht einverstanden sei (GA 174.). Da die Beklagte nach Erhalt der Frachtpreisliste weiter Aufträge erteilt hat, hat sie damit konkludent das Angebot der Klägerin zur Durchführung der Transsporte auf der Grundlage dieser Liste angenommen (§§ 145, 147, 151 BGB). Hinsichtlich der Frage der Vereinbarung eines Dieselzuschlags enthält der in Bezug genommene Schriftsatz vom 22.02.2011 (GA 91 ff.) kein Gegenbeweisangebot zu der Aussage des Zeugen …[A].

Soweit die Beklagte die Berechtigung der Rechnung vom 28.05.2009 (Anlage K 15, GA 46) in Frage stellt (BB 5, GA 235), führt dieser Angriff nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat mit Rechnung vom 28.05.2009 (Anlage K 15, GA 46) eine Fracht von …[Z] nach …[Y] am 23.04.2009 – nicht wie die Berufung vorträgt am 23.05.2009 – mit einem Betrag von 850,00 € netto bzw. 1.011,50 € brutto abgerechnet. Die Rechnung vom 28.05.2009 (Anlage K 15, GA 46) beinhaltet eine Maschine mit 3.000 kg und die Festfracht. Die Klägerin hat in der Klageschrift fälschlicherweise diesbezüglich den Rechnungsbetrag für eine Fahrt von …[Y] nach …[X] gefordert. Die Beklagte hat diesen Vortrag als unschlüssig und den Betrag als überhöht zurückgewiesen. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin in der Klageschrift, dass die Vergütung vereinbart gewesen sei, nicht bestritten. Soweit bei dieser Fahrt zugleich Paletten befördert wurden, ist dies der Beklagten nicht in Rechnung gestellt. Die Rechnung bezieht sich allein auf das Gewicht der Maschine.

Das Landgericht hat teilweise zu Recht eine Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen verneint. Die Beklagte hat Schadensersatz geltend gemacht, weil eine Kiste mit 20 kg Stahlnadeln verschwunden sei, wofür ihr für eine Sonderfahrt gemäß Rechnung vom 03.07.2007 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2010) Kosten in Höhe von 315,59 € brutto entstanden seien. Daneben sei eine Kiste mit Konvertervorlaufstopfen am 26.05.2008 verschwunden, die für einen termingebundenen Transport nach Russland bestimmt gewesen sei.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen in Höhe der geltend gemachten Rechnung nicht vor.

Gemäß § 425 HGB haftet der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Die Kiste mit Konvertervorlaufstopfen ist weder durch Verlust oder Beschädigung zu Schaden gekommen, sondern befand sich zwischenzeitlich bei der Spedition …[D] in …[W] und ist letztlich an die Beklagte gelangt. Ungeachtet dessen haben sich die Parteien auf Vorschlag der Beklagten gemäß Schreiben vom 16.06.2008 (GA 105) dahingehend verständigt, dass die Klägerin auf ihre Kosten die Holzkiste zu der Beklagten bringt und diese nur die Zusatzkosten für die Sonderproduktion und Umpackkosten der Klägerin in Rechnung stellt. Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten angenommen, indem sie am 17.06.2008 die Kiste zur Beklagten transportiert hat. Die Beklagte hat die Höhe der Zusatzkosten für Sonderproduktion und Umpackarbeiten bislang nicht konkretisiert. Die als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2010 überreichte Rechnung vom 31.05.2008 (RG-Nr. B-8001) weist den kompletten Verlust der Kiste mit Konvertervorlaufstopfen sowie Samstagszuschlägen für 4 Mitarbeiter à 6 Stunden aus und schließt mit einem Betrag von 3.017,13 € brutto.

Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass die Beklagte aus der Rechnung vom 31.05.2008 (RG-Nr. B-8001) zumindest die entstandenen Mehrkosten für die Kiste in Höhe von 25,00 € und die Erstattung des Samstagszuschlages für 4 Mitarbeiter in Höhe von 120,00 € netto, mithin 145,00 € netto, verlangen kann.

Eine Haftung wegen Lieferfristüberschreitung kommt nicht in Betracht, da die Beklagte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, die Voraussetzungen für eine Lieferfristvereinbarung nicht dargetan hat.

Ein Anspruch auf Ersatz sonstiger Kosten – Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes – gemäß § 432 HGB besteht ebenfalls nicht. Derartige Aufwendungen hat die Beklagte nicht gefordert.

Die Beklagte kann wegen des vermeintlichen Verlustes der Kiste mit Stahlnadeln keinen Schadensersatz nach § 425 HGB verlangen. Die Beklagte will das Fehlen der Kiste am 26.06.2007 festgestellt haben, hat diese dann aber am 29.06.2007 selbst abgeholt. Es handelt sich nicht um einen Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstanden ist. Die Beklagte hat eine konkrete Überschreitung der Lieferfrist nicht behauptet. Allerdings hat die Beklagte vorgetragen, dass sie die Stahlnadeln am Samstag, den 30.06.2007 benötigt habe (Schriftsatz vom 07.06.2011, S. 5, GA 145) und deshalb die Kiste am Freitagnachmittag bei der Firma …[E] habe abholen müssen. Die Beklagte hat hierfür insgesamt 315,59 € brutto am 03.07.2007 in Rechnung gestellt (Anlage zum Schriftsatz vom 12.11.2010, GA 70). Diese Rechnung beinhaltet neben der Sonderfahrt auch die Kosten für 20 kg Stahlnadeln nebst Fahrtzeit.

Der Senat erachtet den Ansatz der Kosten der Beklagten für die Sonderfahrt teilweise für berechtigt.

Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Beklagte aus der Rechnung vom 03.07.2007 (RG-Nr. B-001) die Kosten für die Arbeitszeit von 72,00 € und für die Sonderfahrt zur Abholung der Kiste mit Stahlnadeln in Höhe von 115,20 € gegenrechnen lassen muss.

Deshalb regt der Senat an, dass die Klägerin ihre Klage insgesamt in Höhe eines Betrages von 332,20 € zurücknimmt.

Die Berufung der Beklagten hat aus den dargelegten Gründen, soweit die Klage nicht zurückgenommen wird, keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.682,63 € festzusetzen.

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