OLG München, Az.: 27 U 4611/14 Bau, Beschluss vom 07.07.2015
Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Teilgrund- und Teilurteil des Landgerichts Augsburg vom 20.11.2014, Az. 064 O 4500/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Gründe
Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage; Rechtsverletzungen nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind nicht dargetan.
1. Grundurteil
Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass ein Grundurteil nur dann ergehen kann, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruches gehören, erledigt sind. Dies ist hier der Fall. Ob die als Mangel festgestellten unzureichenden Sichtverhältnisse jeden einzelnen Platz betreffen, gehört nicht zum Grund des Anspruches, sondern betrifft die Höhe des Anspruches und damit das Betragsverfahren. Dass der geforderte C-Wert von 90 mm selbst bei der von der Beklagten zu 1) angebotenen Umbaumaßnahme durch Anhebung der Eisfläche, nur bei 43 % der Plätze eingehalten wird, trägt sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 05.04.2013 Seite 23 vor.
2. Teilurteil
Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da das Grundurteil und der in die Zukunft weisende Feststellungsanspruch denselben Sachverhalt und einen einheitlichen Anspruch betreffen; § 301 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 301 Rn. 4).
3. Vertrag
Der Architektenvertrag vom 16./20.07.2010 (Anlage K1), der das Datum des 24.02.2010 trägt, enthält in § 3 lediglich die Beauftragung der Leistungsphase 2 (Stufe 1), wobei die Beauftragung der Leistungsphasen 3 bis 9 (Stufen 2 bis 4) nur beabsichtigt war. Wie aus den Abschlagsrechnungen (Anlagen K32 b bis d und K35 /10) zu entnehmen ist, waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Leistungsphasen 3 bis 8 bereits teilweise erbracht und von der Beklagten zu 1) abgerechnet worden.
Dadurch wurde der Vertrag von beiden Parteien so verstanden und auch vollzogen, dass zumindest die Leistungsphasen 2 bis 8 von Anfang an vom Auftrag mitumfasst waren. Dafür spricht auch die Vereinbarung vom 18.04.2011 (Anlage B28), die unter II. die Beklagte zu 1) bzw. ihre Nachunternehmer für die nach dem Vertrag vom 24.02.2010 zu erbringenden Leistungsphasen 6 bis 8 ausdrücklich erwähnt.
Die AGS wurde im Betreuungsvertrag vom 03./19.05.2010 in § 2 Abs. 1 beauftragt, im Namen und für Rechnung des Bauherrn (Klägerin) das Vertragsobjekt vorzubereiten und durchzuführen, so dass sie zum Abschluss des Architektenvertrages vom 24.02.2010 (Anlage K1) bevollmächtigt war.
4. Mangelhaftigkeit der Planung
Die Mangelhaftigkeit der Planungsleistungen der Beklagten zu 1) ergibt sich aus den unzureichenden Sichtverhältnissen, die nicht der nach dem Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit entsprechen; § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB. Hierbei kann dahinstehen, ob die auf Seite 9 und 11 der Klageschrift befindlichen Schnittzeichnungen Sichtlinien von 9 cm enthalten und damit Vertragsgegenstand waren. Jedenfalls hatte sich eine mangelfreie Planung an den allgemeinen Regeln der Technik – hier verkörpert in der DIN EN 13200-1 – als nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit zu orientieren. Nach Blatt 13 dieser Norm (Anlage K4) unter Bild 6d ist der zulässige Mindestwert mit 90 mm und der empfohlene Wert mit 120 mm angegeben. Den Anforderungen an den Mindestwert von 90 mm genügt die Planung der Beklagten zu 1) unstreitig nicht.
Die Auffassung der Beklagten zu 1), dass diese Norm nicht mehr verbindlich sei, weil zahlreiche Stadien unbeanstandet diese Werte nicht einhalten und damit einen neuen Standard setzten, teilt der Senat nicht.
Der Auftraggeber kann redlicherweise erwarten, dass das Werk im Zeitpunkt der Fertigstellung die anerkannten Regeln der Technik erfüllt. Hierzu gehören auch die „DIN-Normen“, die die allgemeinen Regeln der Technik wiedergeben oder – wie in BGH VII ZR 184/07 – hinter ihnen zurückbleiben können. Der Auftragnehmer sichert in der Regel stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieser Normen als Mindeststandard zu (vgl. VOB/C 3. Aufl. Englert/Katzenbach/Motzke 3. Aufl. Syst. VII 40a ff.).
So ist es hier. Dass aufgrund einer Vorgabe des Amts für Brand- und Katastrophenschutz vom 06.11.2009 die Stufenhöhen der Tribünen von 22 cm auf 20 cm zu verringern waren und dies auch zu schlechteren Sichtverhältnisse führen wird, wurde mit der Klägerin zwar besprochen, ihr jedoch nicht mit der nötigen Deutlichkeit vermittelt, dass nun nicht mehr DIN-gerecht unter Einhaltung der 90 mm Sichtlinie geplant und gebaut werden konnte.
Das genaue Ausmaß der Verschlechterung der Sichtverhältnisse zu erkennen, setzt architektonisches Fachwissen voraus, über das die Beklagte zu 1), nicht aber die Bauherrschaft verfügte. Die Mitteilung dieses überlegenen Wissens gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Architekten, nämlich den Auftraggeber über die regelgetreue Machbarkeit der Planung aufzuklären. Es bestanden auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, an der Sorgfalt der Beklagten zu 1), mit der sie die ihr obliegenden Vertragspflichten erfüllt, zu zweifeln, so dass sie sich zusätzlichen Sachverständigenrat nicht einholen musste.
Ohne die gebotene Aufklärung lässt auch die Unterschrift unter den Bauantrag kein Einverständnis mit einer DIN-widrigen Planung/Ausführung erkennen.
Wäre die Klägerin ordnungsgemäß über die konkreten Folgen der Verringerung der Stufenhöhe informiert worden, hätte sie selbst eine Ausnahmegenehmigung erwirken können, wie sie dann auch sogar für eine Stufenhöhe von 25 cm erfolgt ist (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 19.09.2014 Bl. 13).
Vielmehr hat die Beklagte zu 1) ausweislich des Schreibens vom 19.01.2010 (Anlage K2 Bl. 5) bei der Klägerin den Eindruck erweckt, trotz Verringerung der Stufenhöhe durch Anhebung der Eisfläche „optimale Sicht für alle Plätze“ zu schaffen, obgleich die Beklagte zu 1) für ihren Optimierungsvorschlag durch Anheben der Eisfläche nur für 43 % der Plätze den C-Wert von 90 mm als gegeben ansah (Beklagtenschriftsatz vom 05.04.2013 Bl. 23).
Wie vom Landgericht beanstandungsfrei ausgeführt, müssen beide „DIN-Normen“ 18036 und 13200-1 erfüllt werden, um ein regelgerechtes Werk herzustellen. Sollte die beabsichtigte, vertragskonforme Planung diese Regelvorgaben nicht erfüllen, so träfe den Planer eine entsprechende Bedenken-/Hinweispflicht, die insoweit nicht erfolgt ist.
5. Abnahme
Eine Abnahme, nämlich die Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgerecht, hat nicht stattgefunden; weder ausdrücklich noch konkludent durch Inbetriebnahme der Tribünen im Herbst 2010 bzw. durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Die Vereinbarung vom 18.04./02.05.2011 (Anlage B28) enthält keine Abnahme, da auf Bl. 2 Mängelrechte wegen der unzureichenden Sichtverhältnisse von der Vereinbarung unberührt bleiben. Eine Billigung ist darin gerade nicht zu sehen. Im Übrigen bestand kein Nacherfüllungsanspruch, da sich der Planungsfehler bereits mängelbegründend im Bauwerk verwirklicht hat (Palandt-Sprau BGB 74. Aufl. § 633 Rn. 11 m. w. N.). Daher ist für den Schadensersatzanspruch auch keine Fristsetzung nötig (OLG München 13 U 4561/09)
6. Vergleichbarkeit der Leistungen
Soweit sich die Vergleichbarkeit der geplanten und des nunmehr umgebauten Stadions im Kostenpunkt auswirkt, betrifft dies das Betragsverfahren.
Im Übrigen wäre – wie ausgeführt – bei gehöriger Aufklärung über die konkreten Folgen der Verringerung der Stufenhöhe eben die nun erfolgte Ausnahmeregelung durch die Klägerin erwirkt worden. Wenn bei der vertragsgerechten Erstellung der Planung aufgrund neuer Umstände höhere Kosten zu erwarten gewesen wären, wäre dies Anlass gewesen, dies der Bauherrschaft in der gebotenen Deutlichkeit mitzuteilen.
7. Mitverschulden
scheidet schon aus rechtlichen Gründen aus, da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 110, 96; II ZR 179/89 Rn. 17 nach Juris) das mitwirkende Verschulden dann dem Nachverfahren vorbehalten bleibt, wenn – wie hier – das Mitverschulden nur zu einer Minderung und nicht zu einer Beseitigung der Schadenshaftung führen kann.
Die von der Berufung zitierte Entscheidung NZBau 2003, 435 betrifft einen anderen Fall, da dort der Auftraggeber selbst auf dem Gewerk seines Auftragnehmers aufbaut und eigene Bauleistungen erbringt. In diesem Fall entsteht eine Prüfpflicht. Hier jedoch bestanden – wie oben ausgeführt – keine sich aufdrängenden Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Auftragnehmerin, die zu einer Überprüfung ihrer Planung Veranlassung gegeben hätte.
8. Schadensminderungspflicht
Soweit die Klägerin nicht den von der Beklagten zu 1) angegebenen Optimierungsvorschlägen durch Anheben der Eisfläche gefolgt ist, was einen Kostenaufwand von nur 325.000,– Euro erfordert hätte, sondern den kostenaufwändigeren Abriss und Neuaufbau gewählt hat, betrifft dies das Betragsverfahren. Hinzu kommt, dass der Optimierungsvorschlag auf Kosten der Klägerin erfolgen sollte und nicht als Nachbesserung einer fehlerhaften Planung durch die Beklagte zu 1).
Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
9. Die Tenorierung des Grundurteils ist in Verbindung mit dem denselben Anspruch betreffenden Feststellungsausspruch in Ziffer 2 des angefochtenen Urteils hinreichend bestimmt.
Die Beklagte erhalten Gelegenheit, zu diesem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.