Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Aktuelles Urteil zur Aufrechnung: Bedeutung und Herausforderungen im Forderungsmanagement
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Gerichte sind bei einer Aufrechnung mit arbeitsrechtlichen Forderungen zuständig?
- Was bedeutet ein Vorbehaltsurteil und welche Folgen hat es für den weiteren Prozessverlauf?
- Wie werden die Prozesskosten bei einer Verweisung zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten verteilt?
- Welche Rechtsmittel stehen gegen eine gerichtliche Verweisung zur Verfügung?
- Welches Gericht ist nach einer Verweisung für die Kostenfestsetzung zuständig?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 27.08.2024
- Aktenzeichen: 17 W 138/24
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger, der in einer Kanzlei beschäftigt ist, beansprucht die Rückzahlung eines privaten Darlehens vom Beklagten.
- Beklagter: Der Beklagte, Kanzleianwalt des Klägers, verteidigt sich mit der Aufrechnung behaupteter Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger fordert die Rückzahlung eines Darlehens. Der Beklagte rechnet mit Vergütungsansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis auf. Ein Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bonn verurteilte den Beklagten zur Zahlung an den Kläger, entschied jedoch nicht über die Aufrechnung. Der Rechtsstreit wurde an das Arbeitsgericht Bonn verwiesen, wo ein Vergleich über die Kosten erzielt wurde.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, welches Gericht für die Kostenfestsetzung nach Verweisung zuständig ist und ob das Landgericht Bonn noch zuständig war, obwohl der Fall an das Arbeitsgericht verwiesen wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Kostenfestsetzung durch das Landgericht Bonn wurde zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht Bonn ist für die Kostenfestsetzung zuständig.
- Begründung: Die Zuständigkeit verlagert sich nach der Verweisung an das Arbeitsgericht für das gesamte Nachverfahren, einschließlich der Kostenfestsetzung. Diese Auffassung wird von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, dass das Gericht der Verweisung die Kostenfestsetzung übernimmt.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Urteil festigt die Rechtspraxis, dass nach einer Verweisung an ein anderes Gericht dieses für alle nachfolgend anfallenden Entscheidungen zuständig ist. Es wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen.
Aktuelles Urteil zur Aufrechnung: Bedeutung und Herausforderungen im Forderungsmanagement
Das Instrument der Aufrechnung ist ein zentrales Element im Forderungsmanagement und spielt eine bedeutende Rolle bei zivilrechtlichen Streitigkeiten. Gläubiger können damit gegenseitige Ansprüche verrechnen und so Forderungen ausgleichen, was komplexe rechtliche Situationen vereinfachen kann.
Die Verrechnung von Ansprüchen unterliegt jedoch zahlreichen rechtlichen Bedingungen und Einschränkungen. Besonders bei sogenannten rechtswegfremden Forderungen entstehen oft komplizierte juristische Fragestellungen, die eine gerichtliche Klärung erfordern. Prozessuale Aspekte wie Fristen, Einreden und die Prüfung der Zulässigkeit von Aufrechnungen sind entscheidende Faktoren, die über den Erfolg eines solchen Verfahrens im Mahnverfahren oder Zivilprozess bestimmen können.
Im Folgenden wird ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt, das wichtige Aspekte der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Kostenstreit nach Verweisung eines Darlehensfalles vom Land- zum Arbeitsgericht

Der Streit zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Kanzleimitarbeiter um die Rückzahlung eines privaten Darlehens von 9.890 Euro führte zu einem komplexen Zuständigkeitskonflikt zwischen Land- und Arbeitsgericht. Das Landgericht Bonn hatte zunächst in einem Vorbehaltsurteil den beklagten Mitarbeiter zur Zahlung verurteilt, die Entscheidung über dessen Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen jedoch zurückgestellt.
Wechsel der Gerichtszuständigkeit beim Aufrechnungsstreit
Nach dem Vorbehaltsurteil erklärte das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Fall an das Arbeitsgericht Bonn. Grund dafür war die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die zur Aufrechnung gestellten Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Vor dem Arbeitsgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, der die Kostenentscheidung des Landgerichts aus dem Vorbehaltsurteil bestätigte.
Streit um die Zuständigkeit für die Kostenfestsetzung
Der Kläger beantragte mehrfach beim Landgericht die Festsetzung der Verfahrenskosten. Das Landgericht lehnte dies ab und verwies auf die alleinige Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach der Verweisung. Gegen diese Ablehnung legte der Kläger Beschwerde ein. Er argumentierte, das Landgericht sei für die Kostenfestsetzung zuständig, da es die ursprüngliche Kostenentscheidung getroffen habe.
Oberlandesgericht bestätigt Zuständigkeit des Arbeitsgerichts
Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück. In seiner Begründung führte es aus, dass nach der Verweisung eines Rechtsstreits das Arbeitsgericht nicht nur über die Aufrechnungsforderung entscheide, sondern auch über ein mögliches Erlöschen der Hauptforderung und die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Vorbehaltsurteils. Dies mache das Arbeitsgericht zum allein zuständigen Gericht – auch für die Festsetzung der vor dem Landgericht entstandenen Kosten. Die vor der Verweisung entstandenen Anwaltsgebühren seien nach den beim Landgericht geltenden Regelungen erstattungsfähig.
Der Senat sah keinen Grund für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde, da es sich um eine Einzelfallentscheidung in Anwendung der gesetzlichen Folgen einer Verweisung handle. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Köln stellt klar, dass nach Verweisung eines Rechtsstreits vom Landgericht an das Arbeitsgericht ausschließlich das Arbeitsgericht für die Kostenfestsetzung zuständig ist – auch für die vor der Verweisung entstandenen Kosten. Dies gilt selbst dann, wenn ein rechtskräftiges Vorbehaltsurteil des Landgerichts vorliegt. Die Entscheidung zeigt, dass bei einer Verweisung der gesamte Rechtsstreit einschließlich aller Kostenaspekte in die Zuständigkeit des neuen Gerichts übergeht.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Für Rechtsanwälte und ihre Mandanten bedeutet dies, dass Kostenfestsetzungsanträge nach einer Verweisung zwingend beim neuen Gericht gestellt werden müssen – auch wenn die Kosten im ursprünglichen Verfahren entstanden sind. Die Verweisung führt zu einer vollständigen Übernahme der Zuständigkeit durch das neue Gericht. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Kostenfestsetzungsanträge daher direkt beim aktuell zuständigen Gericht eingereicht werden. Die vor der Verweisung entstandenen Anwaltsgebühren bleiben dabei nach den ursprünglich geltenden Regelungen erstattungsfähig.
Gerichtsverweisung – Wer trägt die Kosten?
Die Zuständigkeit bei der Kostenfestsetzung nach einer Gerichtsverweisung kann schnell unübersichtlich werden. Gerade bei komplexen Verfahren ist es wichtig, die richtigen Schritte einzuleiten und Fristen zu wahren. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen und unnötige Verzögerungen oder Kosten zu vermeiden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen zu den Auswirkungen dieses Urteils auf Ihren individuellen Fall haben.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Gerichte sind bei einer Aufrechnung mit arbeitsrechtlichen Forderungen zuständig?
Die Arbeitsgerichte sind grundsätzlich für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig, auch wenn der Arbeitgeber mit Gegenforderungen aufrechnet.
Aufrechnung mit arbeitsbezogenen Forderungen
Wenn der Arbeitgeber mit Forderungen aufrechnet, die in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, bleiben die Arbeitsgerichte zuständig. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche:
- auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen
- wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestands sind
- einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen
Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen
Bei der Aufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen (z.B. private Mietforderungen) gilt:
Das Arbeitsgericht bleibt für den Rechtsstreit zuständig, muss aber ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO erlassen. Dies bedeutet:
- Das Arbeitsgericht entscheidet zunächst über die Lohnforderung
- Die Prüfung der rechtswegfremden Gegenforderung erfolgt durch das dafür zuständige Gericht
- Das Arbeitsgericht muss das Verfahren nicht aussetzen oder an ein anderes Gericht verweisen
Besonderheiten bei der Entscheidung
Das Arbeitsgericht hat auch die Zulässigkeit der Aufrechnung zu prüfen. Dabei ist zu beachten:
- Die Aufrechnung ist nur gegen den unpfändbaren Teil des Arbeitsentgelts möglich
- Bei Aufrechnung mit Bruttolohnforderungen fehlt es an der erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen
- Über die Vergütungsansprüche wird gegebenenfalls durch Vorbehaltsurteil entschieden
Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich also primär nach dem Ursprung der Gegenforderung und deren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Dabei steht der Schutz der Arbeitnehmerforderungen im Vordergrund, weshalb die Arbeitsgerichte auch bei rechtswegfremden Forderungen zunächst über den Lohnanspruch entscheiden können.
Was bedeutet ein Vorbehaltsurteil und welche Folgen hat es für den weiteren Prozessverlauf?
Ein Vorbehaltsurteil ist eine besondere Form der gerichtlichen Entscheidung im Zivilprozess, bei der das Gericht einer Klage unter dem Vorbehalt stattgibt, dass der Beklagte seine Einwendungen in einem späteren Nachverfahren geltend machen kann.
Zwei Hauptanwendungsfälle
Das Vorbehaltsurteil kommt in zwei typischen Situationen zum Einsatz:
- Im Urkundenprozess: Wenn der Kläger seinen Anspruch durch Urkunden belegen kann, aber dem Beklagten noch weitere Verteidigungsmöglichkeiten zustehen.
- Bei einer Aufrechnung: Wenn die Klageforderung ohne die Aufrechnung bestehen würde, aber über die Gegenforderung erst nach weiterer Beweisaufnahme entschieden werden kann.
Prozessuale Wirkungen
Das Vorbehaltsurteil entfaltet mehrere wichtige Wirkungen:
Vollstreckbarkeit: Der Kläger kann aus dem Vorbehaltsurteil bereits die Zwangsvollstreckung betreiben. Bei Beträgen über 1.250 € ist in der Regel eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Rechtsmittel: Das Vorbehaltsurteil gilt für Rechtsmittel und Zwangsvollstreckung als Endurteil. Der Beklagte kann gegen das Urteil die üblichen Rechtsmittel einlegen.
Nachverfahren
Im Nachverfahren ergeben sich besondere Möglichkeiten:
Der Beklagte kann seine weiteren Einwendungen vorbringen, ohne eine neue Klage erheben zu müssen. Der Kläger hat die Möglichkeit, vom Urkundenprozess Abstand zu nehmen und den Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren fortzusetzen.
Wenn sich im Nachverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht, muss der Kläger dem Beklagten den Schaden ersetzen, der durch die vorherige Vollstreckung entstanden ist.
Wie werden die Prozesskosten bei einer Verweisung zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten verteilt?
Bei einer Verweisung zwischen verschiedenen Gerichtsbarkeiten gilt ein klares Kostensystem. Die vor der Verweisung fällig gewordenen Kosten werden beim verweisenden Gericht angesetzt und eingezogen. Dies betrifft sowohl Gebühren als auch Auslagen.
Grundsätzliche Kostenverteilung
Alle nach der Verweisung entstehenden Kosten werden beim übernehmenden Gericht angesetzt. Dies gilt auch für Kostenvorschüsse, die zwar vor der Verweisung fällig, aber noch nicht angesetzt wurden.
Besonderheiten bei der Arbeitsgerichtsbarkeit
Wenn ein Verfahren vom Arbeitsgericht an ein ordentliches Gericht verwiesen wird, gelten besondere Regeln:
Die vor dem Arbeitsgericht entstandenen Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig. Dagegen können die Kosten, die nach der Verweisung beim ordentlichen Gericht entstehen, erstattet werden.
Mehrkosten und Rückzahlungen
Mehrkosten durch eine fehlerhafte Anrufung eines unzuständigen Gerichts werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis beruht. Die Entscheidung darüber trifft das Gericht, an das verwiesen wurde.
Bei notwendigen Rückzahlungen von Kosten gilt: Die Rückzahlung wird vom übernehmenden Gericht angeordnet – auch wenn die Kosten ursprünglich beim verweisenden Gericht eingezogen wurden. Die Rückzahlung erfolgt aus den Haushaltsmitteln des übernehmenden Gerichts.
Welche Rechtsmittel stehen gegen eine gerichtliche Verweisung zur Verfügung?
Bei einer gerichtlichen Verweisung unterscheidet sich der Rechtsschutz je nachdem, ob es sich um eine Verweisung wegen örtlicher/sachlicher Unzuständigkeit oder wegen eines unzulässigen Rechtswegs handelt.
Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit
Der Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ist grundsätzlich unanfechtbar. Diese Unanfechtbarkeit dient der Prozessökonomie und soll verhindern, dass Zuständigkeitsstreitigkeiten den Rechtsstreit unnötig verzögern.
Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich:
- Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs
- Bei objektiv willkürlichen Verweisungsbeschlüssen
Verweisung wegen unzulässigen Rechtswegs
Bei einer Verweisung nach § 17a GVG steht den Parteien die sofortige Beschwerde zum Landgericht zur Verfügung. Diese muss innerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist eingelegt werden.
Bindungswirkung der Verweisung
Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder erfolgloser Beschwerde wird der Verweisungsbeschluss rechtskräftig und bindend. Das Gericht, an das verwiesen wurde, kann die Verweisung dann nicht mehr überprüfen.
Besondere Konstellationen
Wenn sich mehrere Gerichte für unzuständig erklären, kann das Gericht den Rechtsstreit dem im Rechtszug nächsthöheren Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorlegen.
Bei noch nicht rechtshängigen Verfahren ist nur eine formlose und nicht bindende Abgabe an das zuständige Gericht möglich.
Welches Gericht ist nach einer Verweisung für die Kostenfestsetzung zuständig?
Für die Kostenfestsetzung ist grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen wurde.
Kostenfestsetzung bei Verweisung
Wenn ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen wird, werden die Kosten im Verfahren vor dem ursprünglich angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.
Besonderheiten bei der Kostentragung
Bei einer Verweisung müssen Sie beachten, dass dem Kläger die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen sind, wenn er in der Hauptsache obsiegt. Dies gilt allerdings nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Praktische Bedeutung für arbeitsgerichtliche Verfahren
Wenn Sie beispielsweise eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen und diese an das Landgericht verwiesen wird, bleiben die vor dem Arbeitsgericht entstandenen Gebühren erstattungsfähig, sofern diese auch vor dem Landgericht entstanden wären. Die Verfahrensgebühr ist in diesem Fall erstattungsfähig, da sie auch vor dem Landgericht angefallen wäre und dort der Ausschluss der Kostenerstattung nicht gilt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Aufrechnung
Eine rechtliche Möglichkeit, gegenseitige Forderungen zu verrechnen und damit auszugleichen. Wenn zwei Parteien sich gegenseitig etwas schulden, können sie ihre Forderungen gegeneinander aufrechnen, sodass nur noch die Differenz zu zahlen ist. Geregelt in §§ 387-396 BGB. Beispiel: A schuldet B 1000€ aus einem Kaufvertrag, B schuldet A 800€ aus einer Dienstleistung. Durch Aufrechnung muss A nur noch 200€ zahlen. Wichtig ist, dass die Forderungen gleichartig (meist Geldforderungen) und fällig sein müssen.
Vorbehaltsurteil
Eine besondere Form des Urteils, bei der das Gericht zunächst über den Hauptanspruch entscheidet, aber die Entscheidung über Einwendungen (wie eine Aufrechnung) zurückstellt. Geregelt in § 302 ZPO. Das Gericht erlässt ein vorläufiges Urteil mit dem Vorbehalt, dass über bestimmte Einwendungen später entschieden wird. Beispiel: Das Gericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 10.000€, stellt aber die Entscheidung über dessen Gegenanspruch von 5.000€ zurück.
Rechtswegfremde Forderungen
Forderungen, die eigentlich vor einem anderen Gerichtszweig verhandelt werden müssten als die Hauptforderung. Wenn zum Beispiel eine zivilrechtliche Forderung (zuständig: ordentliche Gerichte) mit einer arbeitsrechtlichen Forderung (zuständig: Arbeitsgerichte) aufgerechnet werden soll. Dies kann zu komplizierten Zuständigkeitsfragen führen. Die Behandlung solcher Fälle ist in § 17 GVG geregelt.
Verweisung
Die Übertragung eines Rechtsstreits von einem unzuständigen an das zuständige Gericht. Stellt ein Gericht seine Unzuständigkeit fest, verweist es den Fall durch Beschluss an das zuständige Gericht. Die Verweisung ist für das Zielgericht bindend. Geregelt in § 281 ZPO. Nach der Verweisung wird das Verfahren beim zuständigen Gericht fortgesetzt, wobei bereits erfolgte Prozesshandlungen ihre Wirksamkeit behalten.
Beschwerde
Ein Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die keine Urteile sind (meist Beschlüsse). Die Beschwerde ermöglicht die Überprüfung von Entscheidungen durch ein höheres Gericht. Geregelt in §§ 567-577 ZPO. Sie muss meist innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden. Beispiel: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe oder gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
Kostenfestsetzung
Das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der erstattungsfähigen Prozesskosten (Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Auslagen). Geregelt in §§ 103-107 ZPO. Die unterlegene Partei muss die festgesetzten Kosten der gewinnenden Partei erstatten. Ein Rechtspfleger berechnet die genaue Höhe der zu erstattenden Kosten und erlässt einen Kostenfestsetzungsbeschluss.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 17a Abs. 2 GVG: Dieser Paragraph regelt die Zuständigkeit der Gerichte in Deutschland. Er bestimmt, welches Gericht für bestimmte Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, insbesondere wenn mehrere Gerichte in Frage kommen könnten. Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Bonn gemäß § 17a Abs. 2 GVG, dass das Arbeitsgericht für die Aufrechnungsansprüche zuständig ist, was zur Verweisung des Verfahrens führte.
- § 148 ZPO: Diese Vorschrift ermöglicht die Aussetzung eines Verfahrens unter bestimmten Bedingungen. Sie kommt zum Tragen, wenn zusätzliche Entscheidungen eines anderen Gerichts notwendig sind, bevor das Hauptverfahren fortgesetzt werden kann. Im Fall führte die Aussetzung gemäß § 148 ZPO dazu, dass das Landgericht das Verfahren pausierte, bis das Arbeitsgericht über die Aufrechnungsforderung entschied.
- § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG: Das Arbeitsgerichtsgesetz bestimmt hier die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für bestimmte arbeitsrechtliche Streitigkeiten, einschließlich Aufrechnungsansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis. In diesem Fall begründete § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG die Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht zum Arbeitsgericht Bonn, da die Aufrechnung auf Vergütungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis basierte.
- §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG: Diese Bestimmungen regeln die Zulässigkeit und Durchführung von Rechtsbeschwerden im Zivilprozess. Sie legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine sofortige Beschwerde zulässig ist und wie sie bearbeitet wird. Im vorliegenden Fall wurde die sofortige Beschwerde des Beklagten trotz Zulässigkeit gemäß diesen Vorschriften abgewiesen, da das Landgericht die Zuständigkeit korrekt feststellte.
- Kostenfestsetzung nach der ZPO: Die Zivilprozessordnung enthält detaillierte Regelungen zur Festsetzung der Verfahrenskosten. Sie bestimmt, welches Gericht für die Entscheidung über die Kosten zuständig ist und wie diese berechnet werden. Im aktuellen Fall lehnte das Landgericht die Kostenfestsetzung ab, da nach der Verweisung an das Arbeitsgericht die Kostenfestsetzung nun dessen Zuständigkeit unterliegt, gemäß den geltenden Vorschriften zur Kostenverteilung.
Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 17 W 138/24 – Beschluss vom 27.08.2024
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