Landgericht Saarbrücken
Az: 13 S 61/10
Urteil vom 09.07.2010
1. Auf die Berufung des Widerklägers wird das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 24.3.2010 – Az. 3B C 287/09 – im Tenor unter II) abgeändert und die Widerbeklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Widerkläger und früheren Beklagten zu 3) über die bereits ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 1.657,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2009 sowie weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 129,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Gerichtskosten die Klägerin und Widerbeklagte zu 1) zu 15%, die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu 71% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 14%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 14%. Die außergerichtlichen Kosten des Drittbeklagten und Widerklägers tragen die Klägerin zu 15% und die Widerbeklagten gesamtschuldnerisch zu 71%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin zu 50%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Widerbeklagten als Gesamtschuldner.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Kläger- und Beklagtenseite verlangen wechselseitig Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am … auf dem Parkplatz des … in … ereignet hat. Am Unfalltag beabsichtigten die Widerbeklagte zu 2) mit dem bei der Widerbeklagten zu 3) haftpflichtversicherten Fahrzeug der Klägerin (…) ebenso wie die Zweitbeklagte mit dem bei der Erstbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug des Drittbeklagten (…), aus gegenüberliegenden Parktaschen rückwärts ausparken. Dabei kam es zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen.
Die Klägerseite hat vorgetragen, das Beklagtenfahrzeug sei gegen das nach Beendigung des rückwärtigen Fahrmanövers bereits stehende Klägerfahrzeug gefahren. Die Fahrerin des Klägerfahrzeuges habe sich sorgfältig nach hinten versichert und die Absicht der Zweitbeklagten, rückwärts auszuparken, nicht erkennen können. Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, die Zweitbeklagte habe ihrerseits den Ausparkvorgang bereits abgeschlossen, habe auf der Zufahrtsstraße gestanden und kurz vor der Kollision noch ein Hupsignal gegeben, als die Fahrerin des Klägerfahrzeuges gegen das stehende Beklagtenfahrzeug gefahren sei.
Das Erstgericht hat eine Haftungsteilung angenommen und Klage und Widerklage (diese unter Abzug eines Euros bei der Bemessung der Auslagenpauschale) jeweils in hälftiger Höhe stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, beide Unfallparteien hätten den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis für ein Verschulden am Zusammenstoß nicht zu widerlegen vermocht, weil es nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass ihr Fahrzeug bereits über einen ausreichenden Zeitraum gestanden hätte, um die im Rückwärtsfahren liegende besondere Gefährdung neutralisieren zu können.
Mit seiner Berufung verfolgt der frühere Drittbeklagte den abgewiesenen Teil seines Schadens von 1.658,24 EUR (= 2.500,56 EUR Nettoreparaturaufwand + 200,- EUR merkantile Wertminderung + 588,93 EUR Gutachterkosten + 26 EUR Auslagenpauschale ./. erstinstanzlich zuerkannten 1.657,25 EUR) zuzüglich weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten von 129,95 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen weiter. Er meint, das Amtsgericht habe nicht in seine Abwägung einbezogen, dass die Widerbeklagte zu 2) ihr Fahrzeug parallel zur Fahrgasse bewegt habe und als Fahranfängerin auch auf das Hupsignal nicht adäquat reagiert habe, so dass sie den Unfall alleinverschuldet habe. Die Widerbeklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und weitestgehend begründet. Nach der in der Berufung ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass das Beklagtenfahrzeug im Moment der Kollision zum Stillstand gekommen war und dessen Fahrerin auch kein sonstiges Verschulden an dem Zustandekommen des Unfalls trifft. Die Widerbeklagten haften daher umständehalber für das Unfallgeschehen allein.
1. Zu Recht ist das Erstgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten- als auch die Klägerseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §. Dies gilt auch, soweit einer der Parteien – wie hier – den Nachweis erbracht hat, dass der Fahrer eines der unfallbeteiligten Fahrzeuge vorkollisionär zum Stehen gekommen ist. Denn auch insofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Idealfahrer mittels frühzeitigerem Warnzeichen den Unfall hätte verhindern können.
2. Soweit das Erstgericht angenommen hat, der Unfall sei durch ein Verschulden der Widerbeklagten zu 2) verursacht worden, ist dies nicht zu beanstanden.
a) Allerdings kommt – wovon das Erstgericht letztlich auch ausgeht – § 9 Abs. 5 StVO, wonach sich der rückwärts Fahrende so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, auf Parkplätzen nur eingeschränkt zur Anwendung. Die Vorschrift regelt nämlich die besondere Sorgfaltspflicht des rückwärts Fahrenden gegenüber dem fließenden und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz, dem – wie im Streitfall – der eindeutige Straßencharakter mangels besonderer Markierungen fehlt und der daher allein dem ruhenden Verkehr dient, muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss keine unmittelbare Anwendung findet; stattdessen ist hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten (vgl. etwa Urteile der Kammer vom 14.11.2008 – 13 S 126/08 und vom 12.2.2010 – 13 S 239/09; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO Rdn. 51 jew. m.w.N.). Die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO sind indes mittelbar heranzuziehen, weil beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem vorwärts Fahren nicht unerheblich eingeschränkt sind, sodass diesem Fahrmanöver auch auf Parkplätzen eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne wohnt; den rückwärts Fahrenden trifft daher auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht.
b) Zu Recht ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass die Widerbeklagte sorgfaltswidrig gehandelt hat. Nach den auf den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen beruhenden Feststellungen des Erstgerichts war das Klägerfahrzeug im Zeitpunkt der Kollision nicht zum Stillstand gebracht worden, mithin das Beklagtenfahrzeug erst zu spät bemerkt worden, um noch rechtzeitig anhalten zu können. Damit trifft die Widerbeklagte zu 2) ein gewichtiges Verschulden an dem Unfallgeschehen. Soweit sich die Widerbeklagten demgegenüber in ihrer erneuten Anhörung in der Berufungsinstanz dahin eingelassen haben, das Klägerfahrzeug sei vorkollisionär zum Stehen gekommen, vermag die Kammer dem mit Blick auf die entgegenstehenden, in sich überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu folgen.
3. Soweit das Erstgericht hingegen auch von einem Verstoß der Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges, der früheren Zweitbeklagten …, gegen die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO ausgegangen ist, hat die zweitinstanzliche Beweisaufnahme dies entkräftet. Ein Verschulden von ihr ist nicht nachgewiesen.
a) Das Erstgericht ist davon ausgegangen, dass den auf einem Parkplatz rückwärts Ausparkenden ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden trifft, wenn sich in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem rückwärtigen Ausparken ein Verkehrsunfall ereignet. Dies ist zutreffend und entspricht auch der Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt etwa KG, Urteil vom 25.1.2010 – 12 U 108/09 = MDR 2010, 503; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12.2.2010 – 13 S 239/09).
b) Das Erstgericht ist ferner davon ausgegangen, dass dieser Anscheinsbeweis erst erschüttert sei, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war. Diese Auffassung, die in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl. KG MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Januar 2009 – 10 S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach ZfSch 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 – 5 S 58/05, zitiert nach juris; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 – 5 S 88/09, zitiert nach juris; AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3), kann indes nach Auffassung der Kammer – wie hier – außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen (vgl. bereits Urteil vom 12.2.2010 – 13 S 239/09).
aa) Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges ereignet, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte.
bb) Im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen sind diese Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer indes nicht gegeben. Vielmehr sind die Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer im ruhenden Verkehr angenähert. So müssen die auf Parkplätzen befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. KG VRS 104, 24; OLG Hamm VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 14. November 2008 – 13 S 126/08 –, vom 13. März 2009 – 13 S 171/08 und vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51). Unter diesen Umständen müssen sich Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr stets auf mögliche Hindernisse, die vom Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit im ruhenden Verkehr nicht in der Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren fließenden Verkehr, sondern darin, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese spezifische Gefahr realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht wird (vgl. hierzu bereits Kammer, Urteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09). Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer hat angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Fahrer vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre. Ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden wird damit durch den Nachweis erschüttert, dass er zumindest im Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte.
c) Diesen Nachweis hat der Widerkläger erbracht. Wie die frühere Zweitbeklagte und Zeugin … in ihrer zweitinstanzlichen Vernehmung glaubhaft dargelegt hat, war sie vorkollisionär bereits vollständig aus der Parklücke herausgefahren und hatte ihr Fahrzeug zum Stehen gebracht, um der Zweitwiderbeklagten das Herausfahren aus ihrer Parklücke zu ermöglichen. Die insgesamt widerspruchsfreie und lebensnahe Schilderung der auch persönlich glaubwürdig auftretenden Zeugin hat die Kammer von der Richtigkeit ihrer Darstellung überzeugt, die auch durch die Sachverständigenausführungen zur Frage des vorkollisionären Stillstandes des Beklagtenfahrzeuges nicht widerlegt werden. Dass die Zeugin ebenso wie die Widerbeklagten zu 1) und 2) ein persönliches Interesse an dem Ausgang des Rechtstreits haben dürfte, führt angesichts des Gesamteindrucks, den die Zeugin hinterlassen hat, zu keiner Einschränkung bei der Bewertung ihrer Sachverhaltsschilderung. Folglich spricht hier aus dem Umstand, dass sie vorkollisionär rückwärts gefahren ist, kein Anscheinsbeweis für ihr Verschulden, weil sie nachweislich ihre Pflicht, jederzeit zur Vermeidung eines Unfalls anhalten zu können, nachgekommen ist.
d) Auch ihr übriges Verhalten zeigt kein nachweisbares Verschulden auf. Nach ihrer eigenen Darstellung stand sie bereits längere Zeit und vertraute darauf, dass das Klägerfahrzeug lediglich soweit rückwärts ausparkte, um ein anschließendes Wegfahren nach vorne zu ermöglichen. Stattdessen fuhr die Zweitbeklagte deutlich länger rückwärts als nötig, so dass sich die Zeugin … erst in dem Moment, als sie die Möglichkeit einer Kollision erkannte, durch ein Hupsignal meldete. Diese Einlassung, die nach dem Eindruck der Kammer ebenfalls glaubhaft ist, begründet keinen Sorgfaltsverstoß der Zeugin ….
4. Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gem. §§ 17 Abs. 1, 2 StVG führt dies zu einer Alleinhaftung der Widerbeklagten. Das Verschulden der Zweitwiderbeklagten wiegt in zweierlei Hinsicht so schwer, dass eine Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ausnahmsweise zurücktritt. Zum Einen hat sich hier die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens realisiert, weil die Widerbeklagte zu 2) ganz offensichtlich aufgrund des nach hinten eingeschränkten Blicks das Beklagtenfahrzeug nicht erkannt hat. Zum anderen geht die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme davon aus, dass die Zweitwiderbeklagte unnötig weit rückwärts ausgefahren ist und hierdurch das ohnehin gefährliche Fahrmanöver in seiner Gefährlichkeit nicht unerheblich verstärkt hat.
5. Der Schaden des Widerklägers ist daher – abgesehen von der Zuvielforderung von 1,- EUR hinsichtlich der Schadenspauschale – von den Widerbeklagten in vollem Umfang zu ersetzen, so dass er weitere 1.657,24 EUR (= 2.500,56 EUR Nettoreparaturaufwand + 200,- EUR merkantile Wertminderung + 588,93 EUR Gutachterkosten + 25 EUR Auslagenpauschale = 3.314,49 EUR ./. erstinstanzlich zuerkannten 1.657,25 EUR) zuzüglich weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten von 129,95 EUR (= 359,50 EUR ./. erstinstanzlich ausgeurteilten 229,55 EUR) verlangen kann.
III.
Die Zinsentscheidung beruht auf § 288 Abs. 1 BGB, die Kostenentscheidung auf §§ 92 Abs. 1 und 2, 97, 100 Abs. 4 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).