LG Kiel
Az.: 10 S 58/02
Urteil vom 16.01.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Bietet ein Autoverkäufer in einer Privatanzeige seinen Gebrauchtwagen mit „Austauschmotor 90.000 km“ an, bedeutet dies, das dass Fahrzeug nur einen Ersatzmotor mit einer Laufleistung von 90.000 km aufweist. Eine Gesamterneuerung des Motors durch den Hersteller kann bei solch einer Anzeige nicht angenommen werden.
Sachverhalt:
Der Kläger wollte vom Autokaufvertrag zurücktreten. Er behauptete, dass der Autoverkäufer ihm mit seiner Anzeige eine Gesamterneuerung des Motors beim Herstellerwerk zugesichert hätte.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Kiel wies die Klage ab, da die Rücktrittsvoraussetzungen nicht vorlagen. Nach Ansicht des Landgerichts ist der Begriff „Austauschmotor“ im Zusammenhang mit der Kilometerangabe von „90.000 km“ zu sehen. Hiernach bedeutet „Austauschmotor 90.000 km“ lediglich, dass in dem Fahrzeug kein Original-Motor, sondern nur ein Ersatzmotor vorhanden ist, der eine Laufleistung von 90.000 km aufweist. Darüber hinausgehende Angaben, wie zum Beispiel Zeitpunkt des Einbaus des Motors, oder ob er als neuer Motor oder bereits in dem jetzigen Zustand eingebaut wurde, können Begriff „Austauschmotor“ nicht entnommen werden.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



