1. EC-Kartenmissbrauch:
In wirtschaftlich schwierigen Zeiten nehmen die EC-Karten-Diebstähle zu. Welche Rechte hat der Karteninhaber, wenn die gestohlene EC-Karte missbräuchlich verwendet wird?
Hinsichtlich der Haftung des Karteninhabers muss man zwischen einer Verwendung der EC-Karte an einem Geldautomaten mittels PIN-Nummer und einer Verwendung der EC-Karte am Bankschalter unterscheiden.
a. EC-Kartenverwendung am Geldautomat mit PIN-Nummer:
Wird mit der Karte nach dem Diebstahl mit der persönlichen Geheimzahl (PIN) an einem Geldautomaten Bargeld abgehoben, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Karteninhaber die PIN auf der EC-Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat. Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl kommt als andere Ursache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die EC-Karte in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist. Das die PIN von den Dieben ausgelesen worden ist, hält der Bundesgerichtshof aufgrund der Verschlüsselung für unwahrscheinlich. Kann der Karteninhaber ein Ausspähen der PIN nicht beweisen, haftet er für die missbräuchliche Verwendung seiner EC-Karte und den entstandenen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004, Az.: XI ZR 210/03).
b. EC-Kartenverwendung am Bankschalter:
Wird die gestohlene EC-Karte jedoch für unberechtigte Abhebungen an einem Bankkassenschalter verwendet, haftet in der Regel die Bank für den entstandenen Schaden. Die Bank kann sich durch eine Legitimationsprüfung (Abgleich der Unterschrift mit der hinterlegten Unterschrift, Überprüfung des Aussehens anhand des Personalausweises etc.) des Bankmitarbeiters vergewissern, dass der Kontoinhaber oder ein anderer Berechtigter die Abhebung tätigt. Kommen die Bankmitarbeiter dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, so haftet die Bank für den entstandenen Schaden (vgl. LB Bonn, Az.: 3 O 126/05). Wird bei einer Schalterabhebung das vollständige Kontoguthaben ausgezahlt und gerät das Konto hierdurch ins Soll, so ist der jeweilige Bankmitarbeiter verpflichtet, sich einen Identitätsnachweis des Zahlungsempfängers zeigen zu lassen (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.2009, Az.: 30 C 2223/08-45).
c. EC-Kartenverwendung – Beweisvereitelung durch Bank:
Eine Bank kann den Ersatz des durch einen EC-Kartenmissbrauchs entstandenen Schaden nur dann vom Bankkunden verlangen, wenn diese nicht missbräuchlich durch einen Dritten verwendet wurde. Die Bank kann sich auch nicht auf einen sog. Anscheinsbeweis berufen, wenn die EC-Karte mit der richtigen PIN-Nummer verwendet wurde, wenn sie die EC-Karte vernichtet und die vorhandenen Videoaufzeichnungen des Täters nicht herausgibt (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.05.2009, Az.: 30 C 2223/08-45).
d. Diebstahlsmeldung der EC-Karte:
Der Diebstahl der EC-Karte sollte sofort gemeldet werden. Ab dem Zeitpunkt der Meldung haftet die Bank für etwaige Abhebungen.
2. Kreditkartenabbuchungen (Missbrauch):
Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Kreditkartenvertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kreditkartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Kreditkartenvertragsunternehmen – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Kreditkartenvertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder beweisbar ist, daß dem Kreditkartenvertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht.
Sonstige Probleme in Kurzform:
Anlageberatung:
Inhalt und Umfang der Beratungspflicht der Bankmitarbeiter hängen in ihrer konkreten Ausgestaltung von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Risikobereitschaft und den konkreten Anlagezielen des Bankkunden ab. Die gegebene Empfehlung des Bankberaters muss jedoch unter Berücksichtigung dieses Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Bankkunden zugeschnitten, also „anlegergerecht“ sein. Verstößt der Bankberater gegen die ihm obliegenden Beratungs- und Informationspflichten, so haftet der Bank auf Schadensersatz.
Bürgschaft – krasse Überforderung des Bürgen:
Der Bürge ist kraß überfordert, wenn die Verbindlichkeit, für die er einstehen soll, so hoch ist, daß bereits bei Vertragsschluß nicht zu erwarten ist, er werde – wenn sich das Risiko verwirklicht – die Forderung des Gläubigers wenigstens zu wesentlichen Teilen tilgen können. Davon ist bei nicht ganz geringfügigen Hauptschulden jedenfalls dann auszugehen, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag.
Saldoanerkenntnis des Girokontos über Kontoauszug:
Die bloße Hinnahme des Saldos auf einem Kontoauszug stellt kein Ankerkenntnis desselben dar. Ein Saldoanerkenntnisvertrag kommt zustande, indem die Bank dem Kunden den Rechnungsabschluss mitteilt und dieser den Rechnungsabschluss anerkennt. Kontoauszüge stellen insoweit keinen ordnungsgemäßen Rechnungsabschluss dar. Auch die Abrechnung der Zinsen und Spesen in einem Kontoauszug zum Quartalsende genügen für einen Rechnungsabschluss nicht.
Sparbuch – Auszahlungsnachweis durch Bank:
Die Bank hat zu beweisen, dass sie ein Sparguthaben an den Gläubiger ausgezahlt hat. Bankinterne Unterlagen sowie der bloße Zeitablauf seit Ausgabe des Sparbuchs oder seit der letzten Eintragung darin rechtfertigen für sich genommen keine Beweislastumkehr zugunsten der Bank.
Steuersparende Bauherren-, Bauträger und Erwerbermodellen und Bankkredit:
Die Bank ist bei diesen Modellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Anlagegeschäfts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann.