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Baumstutzung (zwangsweise)

Oberlandesgericht Köln

Az: 16 Wx 88/96

Beschluss vom 07.06.1996

Vorinstanz: Landgericht Köln – Az.: 29 T 175/95


Das OLG Köln am 07.06.1996 beschlossen:

Die Antragsgegner werden unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Köln vom 29. Februar 1996 – 29 T 175/95 – und des Amtsgerichts Kerpen vom 10. Juli 1995 – 15 II 50/93 – verurteilt, die Schwarzkiefer (pinus nigra), die auf der den Antragsgegnern zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche auf dem Grundstück L. 26 in F. – Gemarkung K, Flur ., Flurstück … – steht, bis auf eine Höhe von höchstens 3 Metern ab dem Erdboden zu stutzen. Die Gerichtskosten werden den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Der Geschäftswert wird auf 15.000,– DM festgesetzt.

G r ü n d e

Die Wohnung der Antragsgegner liegt im Erdgeschoß der betroffenen Wohnanlage. Zur Anlage gehören auch Gartenflächen zur Sondernutzung. Das Sondernutzungsrecht der Antragsgegner umfaßt den an ihre Terrasse angrenzenden Gartenteil.

Dort steht seit etwa fünfzehn Jahren 2,50 Meter vor der Außenwand des Gebäudes die streitige Schwarzkiefer. Der Baum hat derzeit eine Höhe von ungefähr 8 Metern, sein Kronendurchmesser beträgt rund 4 Meter.

Die Wohnung des Antragstellers befindet sich im ersten Obergeschoß direkt über der Wohnung der Antragsgegner. Der Lichteinfall in die Wohnräume des Antragstellers ist durch die Krone der Kiefer beeinträchtigt, die Sicht aus der Wohnung ist eingeschränkt.

Unter Berufung auf die nach seinem Vorbringen unzumutbaren Beeinträchtigungen begehrt der Antragsteller die Stutzung der Kiefer bis auf eine Höhe von höchstens 2 Metern.

Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 10. Juli 1995 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 29. Februar 1996 zurückgewiesen.

Die vom Antragsteller dagegen form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG) hat in der Sache Erfolg. Denn der angefochtene Beschluß des Landgerichts, der in seiner Begründung auf die des Amtsgerichts Bezug nimmt und dieser folgt, beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO.

Das Amtsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche erlaube den Antragsgegnern die Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen. Da die Grenzen dieses Rechts in der Teilungserklärung nicht näher erläutert sind, erscheine es naheliegend, diese aus den Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes für Nordrhein-Westfalen (NachbG NW) vom 15. April 1969 (GV NW 1969, S. 190; geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1975, GV NW 1975, S. 190) abzuleiten. Die darin vorgeschriebenen Grenzabstände sollten sicherstellen, daß nicht unzumutbar Licht und Luft von Nachbargrundstücken ferngehalten werden. Nach § 47 NachbG NW könne ein Unterschreiten der Grenzabstände aber sechs Jahre nach der Anpflanzung nicht mehr geltend gemacht werden, so daß ein Anspruch des Antragstellers ausgeschlossen sei.

Das Landgericht hat ergänzt: Der Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften stehe nicht entgegen, daß es nicht um den Abstand eines Baumes von einer Grundstücksgrenze, sondern von einem Gebäude gehe. Denn die zu berücksichtigenden Gesichtspunkte seien in beiden Fällen dieselben.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.

Richtig ist allerdings, daß die Antragsgegner auf dem ihnen zugewiesenen Grundstücksteil grundsätzlich Sträucher und Bäume anpflanzen und auch wachsen lassen dürfen. Das ergibt sich aus dem ihnen insoweit zustehenden Sondernutzungsrecht.

Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen, und soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Im vorliegenden Fall ist durch Ziffer I. der Teilungserklärung vom 30. Oktober 1980 nebst Aufteilungsplan, welche die Wirkung einer Vereinbarung hat (§§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG), die Nutzung der zur Wohnanlage gehörenden „unbebauten Gartenflächen“ bindend für die Eigentümer ge-regelt worden (§ 15 Abs. 1 WEG). Bei der Auslegung des Inhalts des hiernach auch zugunsten der Antragsgegner im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGHZ 88, 302, 306).

Unter Berücksichtigung dessen muß das Sondernutzungsrecht an einem Teil der „unbebauten Gartenfläche“ dahin verstanden werden, daß es nicht nur die Befugnis umfaßt, die betreffende Fläche als Garten zu benutzen, sondern auch die, sie gärtnerisch zu bepflanzen (Bay-ObLG WE 1991, 163; WE 1988, 23). Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in Gartenteilen, an denen Sondernutzungsrechte bestehen, ist folglich in der Regel ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer gestattet (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 1, 22 Abs. 1 S. 2 WEG). Auch das Setzen einer Schwarzkiefer liegt im Rahmen der üblichen gärtnerischen Bepflanzung von Hausgärten.

Bedeutet hiernach das Sondernutzungsrecht für die Antragsgegner, daß sie die betroffene Fläche unter Ausschluß der übrigen Eigentümer allein nutzen dürfen, so beinhaltet das jedoch keine vollständige Gleichstellung mit dem Sondereigentümer und dessen Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren (§ 13 Abs. 1 WEG). Schon deshalb, weil die dem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche gemeinschaftliches Eigentum bleibt, dürfen die Antragsgegner auf dem ihnen zustehenden Gartenteil nicht uneingeschränkt schalten und walten. Jedenfalls dürfen die Antragsgegner ihr Sondernutzungs-recht nur im Rahmen des § 14 Nr. 1 WEG ausüben. Danach darf auch von der Sondernutzungsfläche nur in solcher Weise Gebrauch gemacht werden, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Im Einzelfall kann also die gärtnerische Gestaltung durch Sondernutzungsberechtigte Beschränkungen unterworfen sein (BayObLG WE 1994, 17; KG NJW-RR 1996, 464 f.; Weitnauer, 8. Aufl., § 15 Rdn. 27; Palandt/Bassenge, 54. Aufl., § 15 WEG Rdn. 7). Eine solche Beschränkung des Gestaltungsrechts ist vorliegend geboten.

Denn den Antragsgegnern ist durch die Schwarzkiefer, über deren Schattenwurf sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch ein anderer Wohnungseigentümer beklagt hat, ein nicht zumutbarer Nachteil erwachsen (§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG). Der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige R. hat in seinem Gutachten vom 10. März 1995 unwidersprochen festgestellt, daß die dichte Krone des Baumes eine starke Sicht- und Lichtbehinderung für die Wohnräume des Antragstellers im ersten Obergeschoß darstellt; mit zunehmendem Höhenwachstum werden sich die Beeinträchtigungen in die höher gelegenen Geschosse so lange verlagern, bis die Krone in zehn bis zwanzig Jahren über das Dachgeschoß reicht. Mit einem möglichen Auslichten der Krone würde der Lichteinfall zwar verbessert, doch wäre der Antragsteller weiterhin beeinträchtigt, auch dadurch, daß sein Balkon nach wie vor nur mit schattenverträglichen Gewächsen bepflanzt werden könnte.

Diese spürbaren Nachteile, die bei einer Pflanzung auf einem anderen Standort nicht entstanden wären, sind vermeidbar und brauchen deshalb vom Antragsteller nicht hingenommen werden. Ohne Belang ist insoweit, daß im Verhältnis zwischen Grundstücksnachbarn die Entziehung von Licht und Luft durch Bäume auf dem Nachbargrundstück als sogenannte negative Einwirkungen grundsätzlich nicht nach § 1004, 906 BGB abwehrbar sind (BGH NJW 1992, 2569; Palandt/Bassenge, § 903 Rdn. 9), wenn nicht im Einzelfall aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses ein entsprechender Anspruch wegen schwerer Beeinträchtigungen besteht (vgl. BGH NJW 1989, 2541). Denn anders als im Verhältnis zwischen benachbarten Grundstückseigentümern kommt es für die Bejahung eines Abwehr- oder Beseitigungsanspruchs zwischen Wohnungseigentümern nur darauf an, daß eine nicht ganz geringfügige, konkret spürbare und objektiv feststellbare Beeinträchtigung vorliegt (BGH NJW 1992, 978; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 277). Diese Wertung trägt der in der Regel größeren räumlichen Nähe zwischen Wohnungseigentümern Rechnung und entspricht der wechselseitigen Rücksichtnahme-, Schutz- und Treuepflicht innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Da eine spürbare und objektiv vom Sachverständigen auch festgestellte Beeinträchtigung des Antragstellers vorliegt, besteht ein Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG.

Wegen des nach alledem strengeren Maßstabes, der an die von Wohnungseigentümern – im Vergleich zu Grundstücksnachbarn – hinzunehmenden Störungen anzulegen ist, können nachbarrechtliche Vorschriften nur in geeigneten Ausnahmefällen entsprechende Anwendung finden. Angenommen worden ist dies, soweit ersichtlich, nur bei Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern über die Bepflanzung unmittelbar benachbarter Gartenteile, an denen jeweils einem der Eigentümer ein Sondernutzungs-recht zustand (BayObLG DWE 1995, 28; WE 1988, 23; Bay-ObLGZ 1982, 69, 76; KG NJW-RR 1996, 464 f.; a.A. KG WE 1987, 197). Danach sind in diesen Fällen die im jeweiligen Bundesland geltenden nachbarrechtlichen Bestimmungen über die Grenzabstände von Bäumen (BayObLG WE 1988, 23) und Sträuchern nebst deren Rückschnitt (Bay-ObLG DWE 1995, 28; KG NJW-RR 1996, 464 f.) entsprechend anzuwenden, auch die nachbarrechtlichen Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen sollen insoweit herangezogen werden können (BayObLGZ 1982, 77). Denn aufgrund der Aufteilung des Gartens durch Einräumung von Sondernutzungsrechten bestehe in bezug auf die Gartenbepflanzung zwischen den einzelnen Nutzungsberechtigten eine ähnliche Interessenlage wie zwischen Grundstücksnachbarn.

Auch wenn in den genannten Fällen die Anwendung nachbarrechtlicher Bestimmungen geboten war (zustimmend LG Freiburg ZMR 1987, 68), kann dies entgegen der Auffassung von Amts- und Landgericht nicht für den vorliegenden Fall gelten. Ein Anspruch auf Beseitigung der weniger als 4 Meter (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 a NachbG NW) von der Außenwand des Gebäudes entfernt stehenden, stark wachsenden Schwarzkiefer (Schäfer, Nachbarrechtsgesetz für NRW, 10. Aufl., § 41 Anm. 3) ist also nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Baum schon mehr als sechs Jahre an der betreffenden Stelle steht (§ 47 Abs. 1 NachbG NW). Zwar mögen Gartenstücke, an denen Sondernutzungsrechte bestehen, im Verhältnis zueinander als eigenständige Grundstücke mit entsprechenden „Grenzen“ angesehen werden können. Das kann aber nicht gelten für das Verhältnis eines solchen Gartenteiles zum Wohngebäude der Eigentümergemeinschaft. Insoweit sind nicht einander gleichgeordnete Sondernutzungsberechtigte „benachbart“, vielmehr gibt es wegen des Verbleibs eines solchen Gartenstückes im gemeinschaftlichen Eigentum weder rechtlich noch faktisch eine Grenze im Sinne des Nachbarrechts. Deshalb stehen dem Sondernutzungsberechtigten selbst auch keine über die Rechte gemäß §§ 14, 15 WEG hinausgehenden nachbarlichen Rechte gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelne Wohnungseigentümer zu. Umgekehrt muß dies ebenso gelten, weil ansonsten die Schutzwirkung der §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG leerliefe.

Eine Vorlage der weiteren Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof erübrigt sich. Denn wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Sachverhalte ist keine Abweichung von den genannten Entscheidung des BayObLG und des KG festzustellen.

Das berechtigte Begehren des Antragstellers ist nicht verwirkt. Ein Anspruch ist nur dann verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Palandt-Heinrichs, a.a.0., Rdn. 87). Vorliegend dürfte es schon am Zeitmoment fehlen, weil die schnellwachsende Kiefer erst vor wenigen Jahren ihre derzeitige Störungsintensität erreicht hat. Jedenfalls ist schon der Rechtsvorgänger der Antragsgegner mehrfach aufgefordert worden, einen Rückschnitt des Baumes vorzunehmen. Weil sich die Antragsgegner die Kenntnis ihres Rechtsvorgängers zurechnen lassen müssen, ist die Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs zumindest nicht treuwidrig.

Im Ergebnis haben sonach Amts- und Landgericht den Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgewiesen. Der Senat kann über den Antrag zugunsten des Antragstellers selbst entscheiden, weil der Sachverhalt dafür hinreichend geklärt ist. Das Stutzen der Schwarzkiefer auf eine Höhe von höchstens 3 Metern beseitigt die Beeinträchtigungen des Antragstellers. Insoweit verkennt der Senat nicht, daß der Baum dadurch möglicherweise nicht mehr lebensfähig bleibt. Andererseits darf die getroffene Entscheidung nicht über den gestellten Antrag hinausgehen. Den Antragsgegnern bleibt indes unbenommen, die Kiefer an eine nicht störende Stelle zu versetzen, sie bis auf einen verbleibenden Stumpf abzuschneiden oder vollständig zu entfernen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragsgegnern als Unterlegenen die Gerichtskosten aufzuerlegen. Demgegenüber besteht schon im Hinblick auf die anderslautenden Entscheidungen der Vorinstanzen keine Veranlassung, von dem im Wohnungseigentumsverfahren geltenden Grundsatz abzuweichen, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 WEG. Der festgesetzte Wert entspricht dem vom Sachverständigen ermittelten Wert des Baumes.

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