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BEA-Empfangsbekenntnis – § 371a Abs. 1 und § 416 ZPO

Sächsisches Oberverwaltungsgericht – Az.: 5 A 237/21 – Beschluss vom 27.10.2021

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. März 2021 – 1 K 2070/15 – wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 50,90 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die auf Aufhebung von Kostenbescheiden gerichtete Klage des Klägers abgewiesen wurde.

Der Senat hat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 17. August 2021 zugelassen. Der – mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene – Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) am 27. August 2021 zugestellt. Gemäß dem ausgedruckten und zur Gerichtsakte genommenen eEB, das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers signiert wurde, hat dieser am 27. August 2021 einen Beschluss vom 17. August 2021 und eine Kurzmitteilung vom 25. August 2021 erhalten.

Da beim Oberverwaltungsgericht bis zum 27. September 2021 weder eine Berufungsbegründung noch ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist, wurden die Beteiligten zu der Absicht des Senats, die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 angehört.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ausgeführt, ein Beschluss des Senats vom 17. August 2021, mit dem die Berufung zugelassen wurde, sei ihm nicht zugestellt worden und es liege ihm auch kein eEB vor, das sich auf einen solchen Beschluss beziehe. Ihm sei am 27. August 2021 lediglich ein Beschluss über die vorläufige Festsetzung des Streitwerts zugestellt worden. Das eEB, das er zurückgesandt habe, habe sich auf den Streitwertbeschluss bezogen. Aus dem von ihm zurück gesandten eEB sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, welchen Beschluss er als zugestellt entgegennehme. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Streitwertbeschluss vom 26. August 2021 handele. Das vom Senat übersandte eEB sehe er zum ersten Mal, dieses Dokument habe er niemals übersandt. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte Screenshots aus seiner Anwaltssoftware und unmittelbar aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) übersandt. Er nehme die Einhaltung von Fristen äußerst ernst. Hätte er einen Beschluss über die Zulassung der Berufung erhalten, hätte er die Frist im Papierkalender und der Anwaltssoftware notiert und die Berufung innerhalb der Frist begründet oder ggfls. Fristverlängerung beantragt. Es dürfe aus den näher dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass das beA fehlerfrei arbeite. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Zustellung des die Berufung zulassenden Beschlusses vom 17. August 2021 gebeten und beantragt, dem Kläger Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

II.

Der Senat kann gemäß § 125 Abs. 2 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil sie unzulässig ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise angehört wurden.

Die Berufung ist unzulässig, weil sie innerhalb der Monatsfrist aus § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht begründet wurde und innerhalb dieser Frist auch kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt wurde (1.). Dem Kläger ist hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (2.).

1. Der Zulassungsbeschluss vom 17. August 2021 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in Anwendung von § 56 Abs. 2 VwGO, § 174 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4, § 130a Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 ZPO über dessen beA elektronisch zugestellt worden und dieser hat das Empfangsbekenntnis elektronisch zurückgesandt. Das elektronisch zurückgesandte Empfangsbekenntnis erbringt nach Maßgabe der § 371a Abs. 1, § 416 ZPO als privates elektronisches Dokument ebenso wie ein auf dem Postweg zurückgesandtes Empfangsbekenntnis Beweis sowohl für die Entgegennahme der in ihm bezeichneten Schriftstücke – hier des Beschlusses vom 17. August 2021 und des Übersendungsschreibens vom 25. August 2021 – als auch für den Zeitpunkt von deren Empfang. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat durch die Rückübermittlung des mit dem Zustellungsdatum „27.08.2021“ versehenen eEB bescheinigt, dass er unter diesem Datum Kenntnis vom Zugang der in dem Empfangsbekenntnis genannten Dokumente erlangt hat. Damit ist nach § 174 Abs. 4 ZPO der Nachweis der Zustellung unter diesem Datum geführt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27. April 2021 – 1 LA 149/21 -, juris).

Der Kläger hat auch nicht die Beweiswirkung des eEB vom 27. August 2021 entkräftet. Für die Wirksamkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis an einen Rechtsanwalt ist entscheidend, dass dieser selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen hat. Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis erbringt dabei grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte an dem von ihm angegebenen Tag tatsächlich Kenntnis vom Zugang der in dem Empfangsbekenntnis genannten Schriftstücke erlangt hat. Allerdings kann die Beweiswirkung des ausgewiesenen Zustellungsdatums unter bestimmten Voraussetzungen entkräftet werden; der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zulässig (OVG Saarland, Beschl. v. 27. September 2019 – 1 D 155/19 -, juris Rn. 9). Er wird allerdings nicht schon dadurch geführt, dass die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargetan wird. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis nicht nur erschüttert, sondern die Möglichkeit, die Angaben könnten richtig sein, ausgeschlossen ist (BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2020 – 2 B 14.19 -, juris Rn. 14 sowie Beschl. v. 5. September 2013 – 5 B 63.13 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschl. v. 10. November 2020 – 2 B 1263/20 -, juris Rn. 7). Die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses muss zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet und damit jede Möglichkeit seiner Richtigkeit ausgeschlossen sein (BFH, Beschl. v. 22. September 2015 – V B 20/15 -, juris Rn. 8). Dies gilt auch für eine elektronische Zustellung (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 27. April 2021 – 1 LA 149/21 -, juris Rn. 5 und OVG Saarland, Beschl. v. 27. September 2019 – 1 D 155/19 -, juris Rn. 9).

Hieran gemessen hat der Kläger den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben nicht geführt. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, er habe den Zulassungsbeschluss vom 17. August 2021 nicht erhalten und das eEB beziehe sich auf den vorläufigen Streitwertbeschluss, genügt nicht zur Entkräftigung der Beweiswirkung des in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses.

Der Beschluss, mit dem der vorläufige Streitwert festgesetzt wurde, trägt das Datum vom 26. August 2021 und wurde ausweislich der Gerichtsakte formlos am 27. August 2021 übersandt. Da gemäß dem sich in der Gerichtsakte befindlichen eEB ein Beschluss vom 17. August 2021 zugestellt wurde, kann sich das eEB nur auf den Zulassungsbeschluss vom 17. August 2021 beziehen. Dies wird bestätigt durch den – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Kenntnis übersandten – Prüfvermerk zum eEB vom 27. August 2021. Diesem ist zu entnehmen, dass das eEB vom Prozessbevollmächtigten des Klägers signiert wurde und dass es sich um ein „eEB zur beA Nachricht vom 25.08.2021“ handelt. Angesichts dessen kann sich das eEB nicht auf den vorläufigen Streitwertbeschluss vom 26. August 2021 beziehen. Am 25. August 2021 wurde gemäß dem sich in der Gerichtsakte befindlichen Vermerk der Geschäftsstelle der Beschluss vom 17. August 2021 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers „gg. EB per EGVP“ zugestellt. Dies ergibt sich auch aus den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2021 übersandten Unterlagen. Zwar enthält das vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgedruckte eEB, so wie es ihm angezeigt wird, zu dem zugestellten Beschluss und der zugestellten Kurzmitteilung kein Datum. Aber auch diesem Ausdruck kann eindeutig entnommen werden, dass das eEB sich nicht auf den Streitwertbeschluss vom 26. August 2021 beziehen kann. Denn dort heißt es in der Zeile unter der Überschrift: „Für die Nachricht von `Sächsisches Oberverwaltungsgericht‘ vom `25.08.2021‘ …“. Die Nachricht vom 25. August 2021 kann nur den Beschluss vom 17. August 2021 enthalten.

Weiter ergibt sich dieser Sachverhalt aus den – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls zur Kenntnis übersandten – Eingangsbestätigungen. Aus der mit Nummer 1 bezeichneten Eingangsbestätigung ergibt sich, dass am 25. August 2021, 9:36 Uhr, vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten unter dem Az. 5 A 237/21 ein Beschluss und eine Kurzmitteilung übersandt wurden. Hierbei kann es sich nur um den Beschluss vom 17. August 2021 handeln. Aus der Eingangsbestätigung Nr. 2 ergibt sich, dass ihm am 27. August 2021, 11:26 Uhr, ein Beschluss und eine Kurzmitteilung übersandt wurden, hierbei handelt es sich um den vorläufigen Streitwertbeschluss. Bei der Eingangsbestätigung handelt es sich um eine Rückmeldung aus dem beA des Prozessbevollmächtigten an das Sächsische Oberverwaltungsgericht über den Eingang eines Schreibens an ihn. Es ist somit eindeutig, dass der Prozessbevollmächtigte am 25. August 2021 einen Beschluss in dieser Sache und somit den Beschluss vom 17. August 2021 erhalten hat. Der Eingangsbestätigung lässt sich allerdings nicht unmittelbar entnehmen, ob das übermittelte Dokument mit oder ohne eEB übersandt wurde. Dies ergibt sich jedoch aus den – dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls übersandten – xjustiz-Nachrichten. Aus der mit Nummer 3 bezeichneten Nachricht ergibt sich, dass eine Übermittlung am 25. August 2021 zu dem hier relevanten Aktenzeichen um 9:32 Uhr erfolgte. Aus Seite 6 oben der Anlage ergibt sich, dass sich dies auf den Beschluss vom 17. August 2021 bezieht. In der drittletzten Zeile heißt es „ruecksendung_EEB_erforderlich>true“. Durch das „true“ wird der Versand per eEB nachgewiesen. Andernfalls heißt es dort, wie der Anlage Nummer 4 entnommen werden kann, die den Versand des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 26. August 2021 betrifft, in der drittletzten Zeile „false“. Dieser Beschluss wurde also nicht mit eEB versandt.

Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers das beim Gericht vorhandene Empfangsbekenntnis aufgrund der Übersendung des Ausdrucks zum ersten Mal gesehen haben will, ist systembedingt, da er gemäß § 174 Abs. 3 und 4 Satz 4 und 5 ZPO einen strukturierten Datensatz zur Verfügung gestellt erhalten hat, den er dann mittels beA benutzt hat.

Der sich aus den vorstehenden Umständen ergebende Sachverhalt ist entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht deshalb nicht aussagekräftig, weil das beA in der Vergangenheit nicht immer fehlerfrei funktioniert hat, wie es etwa die Störungsdokumentation der Bundesrechtsanwaltskammer belegt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass das System bei der Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 17. August 2021 nicht ordnungsgemäß funktioniert hat. Denn die Rückmeldungen des Systems entsprechen dem Verlauf, wie er sich aus dem jeweiligen Datum der Beschlüsse und den Vermerken der Geschäftsstelle und der Schreibkanzlei ergibt.

2. Dem Kläger ist hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen, § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zwar am 26. Oktober 2021 und damit innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, wenn man davon ausgeht, dass er erstmals mit dem am gleichen Tage zugestellten Schreiben des Gerichts vom 1. Oktober 2021 von der Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 17. August 2021 Kenntnis erlangt hat. Er hat am 26. Oktober 2021 auch die Verlängerung der Begründungsfrist beantragt und somit die versäumte Rechtshandlung nachgeholt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden dem Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, hat die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist aber nicht ohne Verschulden versäumt. Der Zulassungsbeschluss vom 17. August 2021 wurde ihm, wie oben ausgeführt, am 27. August 2021 zugestellt. Er hätte bereits auf der Grundlage der ihm vorliegenden Ansicht des eEB erkennen können, dass sich das eEB nicht auf den vorläufigen Streitwertbeschluss vom 26. August 2021, sondern auf einen am 25. August 2021 übermittelten Beschluss bezieht. Ein mögliches Nichtauffinden des Beschlusses vom 17. August 2021 durch den Prozessbevollmächtigen in der Anwaltssoftware oder im beA kann nur auf einem Bedienfehler des Prozessbevollmächtigten oder einem Fehler der Kanzleisoftware beruhen. Dass solche Fehler unverschuldet erfolgt sind, etwa durch eine mit der erforderlichen Sorgfalt ausgebildete, angeleitete und überwachte Hilfskraft, macht der Prozessbevollmächtigte nicht geltend.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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