Sozialgericht Dortmund
Az.: S 7 SB 48/02
Urteil vom 21.02.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Auch behinderte Mitbürger, die noch kurze Wege gehen können, dürfen Behindertenparkplätze nutzen. Für die Eintragung des Merkzeichens „aG“ in den Schwerbehindertenausweis zur Nutzung von Behindertenparkplätzen muss der behinderte Mitbürger nicht nahezu gehunfähig sein.
Sachverhalt:
Das Versorgungsamt Dortmund hatte die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ des Klägers abgelehnt. Die Gehfähigkeit des Klägers ist nach gutachterlicher Feststellung wegen einer Rückenmarkskanaleinengung und eines Hüftgelenkleidens auf 50 Meter beschränkt.
Entscheidungsgründe:
Für das Merkzeichen „aG“ reicht es nach Ansicht des Sozialgerichts aus, wenn der Behinderte kurze Wege nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung zurücklegen kann. Erforderlich für das Merkzeichen „aG“ ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung, der ein geringes Restgehvermögen nicht entgegensteht.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



