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Beratungspflicht eines Baumarktverkäufers – Ungeeignetheit eines Holzdielenbodens

AG Zossen, Az.: 3 C 330/09, Urteil vom 21.01.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Hinblick bei dieser am 27.08.2008 zum Preis von 588,51 € erworbener Holzdielung. Hierbei handelt es sich um Holz der Art Kiefer, dass bereits versiegelt ist. Nachfolgend verlegte die Klägerin im Oktober 2008 die Holzdielung in ihrem Wohnzimmer. In der Folge kam es im Rahmen der Nutzung der Räumlichkeiten zu Abdrücken von Hockerbeinen auf der Dielung, zu Schrammen in Folge des Verschiebens von Möbeln, zu Dellen und weiteren Gebrauchsspuren.

Beratungspflicht eines Baumarktverkäufers - Ungeeignetheit eines Holzdielenbodens
Symbolfoto: Fascinadora/Bigstock

Die Klägerin behauptet, sie habe sich mit ihren Eltern in die Filiale der Beklagten in L. begeben, um einen geeigneten Bodenbelag aus Holz auszuwählen und zu kaufen. Sie habe sich bereits für einen preisgünstigen Boden (ca. 5,00 € pro m 2) der Holzart Kiefer entschlossen, als ein Verkäufer der Beklagten der Herr … , auf sie und ihre Eltern zugekommen sei. Der Herr … habe das ausgewählte Produkt betrachtet und nachgefragt, wo die Klägerin dieses Produkt verlegen wolle. Die Klägerin habe sodann erklärt, dass das Wohnzimmer, also der Wohnbereich der Familie damit neu ausgelegt werden solle. Der Verkäufer habe der Klägerin von dem gewählten Produkt abgeraten. Es sei zum einen nicht ansprechend genug für einen repräsentativen Bereich wie das Wohnzimmer. Zum Anderen sei es qualitativ nicht hochwertig. Zum Beispiel verfüge es über einen hohen Wert an Restfeuchte. Diese könne austreten, zu Fugen und Rissen und damit zu Unansehnlichkeiten führen. Sodann habe der Verkäufer der Klägerin ein anderes Produkt empfohlen. Es habe sich um den dann erworbenen Dielenboden der Firma „PINUS“ gehandelt. Der Preis habe 30.00 € pro m2 betragen. Als die Klägerin eingewandt habe, dass der Preis recht hoch sei, habe der Herr … zu dem angebotenen Boden erklärt, dies wäre der Einzige, der für den Wohnbereich geeignet sei. Er sei bereits versiegelt und biete eine bessere Optik. Aufgrund dieser Angaben habe sich die Klägerin für dieses Produkt entschieden.

Durch fehlerhafte Beratung sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Der erworbene Dielenboden sei zu beseitigen und ein neuer, geeigneter Belag zu verlegen. Die Klägerin fordert daher den Ersatz des Kaufpreises sowie der geschätzten Beseitigungs- und Verlegungskosten, welche sie nach dem Kostenvoranschlag vom 05.06.2008 (Blatt 13 der Akte) mit netto 1.040,00 € beziffert.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.628,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. außergerichtliche Kosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden an der Holzdielung würden auf übermäßige Belastung der Holzdielung beruhen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze der Klägerin und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Bewilligung einer Schriftsatzfrist zu der Frage der Anwendbarkeit der Regeln der c.i.c. nach §§ 311 Abs. 2, 280 BGB musste schon deshalb ausscheiden, dass selbst bei einer Anwendbarkeit eine Verletzung von maßgeblichen Pflichten zur Information bzw. Beratung durch die Beklagte nicht gegeben ist. Hier mag es so sein, dass der von der Klägerin erworbene Holzdielenboden im Rahmen der erfolgten Nutzung nicht den Beschaffenheitsanforderung entsprach, die die Klägerin an diesen stellte. Insoweit ist dann der bei der Beklagten erfolgte Erwerb der Holzdielung nachteilig verlaufen. Hier besteht eine Haftung aus dem Grundsatz der c.i.c, wenn der Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung der Geschädigten zustande gekommen ist. Dies wird regelmäßig bei einer unrichtigen oder unvollständigen Information angenommen (Vergleich Parlandt § 311, Rnd. 42). Eine solche unrichtige oder unvollständige Information kann bei den von der Klägerin behaupteten, vom Zeugen … abgegebenen Erklärungen jedoch nicht gesehen werden.

Die Klägerin war in einem von der Beklagten betriebenen sogenannten Baumarkt, in dem regelmäßig der Verkauf von Baumaterialien und nicht die umfassende Beratung zu einer hinreichenden Verwendung dieser Materialien erfolgt. Dem gemäß hatte sich die Klägerin nach ihrem Vortrag auch in die von der Beklagten betriebene Filiale in … begeben, um einen geeigneten Bodenbelag aus Holz auszuwählen und zu kaufen. Sie hatte sich danach auch bereits für einen preisgünstigen Boden, reine Hobeldielen aus Kiefernholz entschlossen, bevor es zu dem Kontakt mit dem Zeugen … gekommen sein soll. Angesichts dessen sind die behaupteten abgegebenen Erklärungen des Zeugen … zum gewählten und dann empfohlenen Produkt nicht als unrichtig zu bewerten. Er erklärte sich zu einer hohen Restfeuchte als auch zu einer mangelnden Versiegelung des von der Klägerin gewählten Produkts. In der dann zu dem von ihm empfohlenen Produkt nach dem Einwand der Klägerin, dass der Preis recht hoch sei, abgegebenen Erklärung, dies wäre der einzige, der für den Wohnbereich geeignet sei, dieser sei bereits versiegelt und biete eine bessere Optik, kann in diesem Zusammenhang keine maßgebliche unrichtige oder unvollständige Information gesehen werden. Eine mangelnde Versiegelung oder nicht hinreichende Optik des von der Klägerin erworbenen Holzbodens ist für die geltend gemachte Schädigung ersichtlich nicht ursächlich. Die von dem Zeugen … abgegebene Erklärung zur Wohnbereichseignung ist nicht näher untersetzt worden. Hierbei war diese auf die Frage der Versiegelung und vorhandene Restfeuchte zu beziehen. Risse und Fugen durch austretende Restfeuchte konnten danach vermieden werden. Eine Verpflichtung, über die Härte des erworbenen Holzes als auch der Belastbarkeit zu informieren, kann daraus nicht entnommen werden. Vielmehr hatte die Klägerin sich ja gerade auch schon zu einer Holzdielung aus Kiefer entschlossen. Zu dem von dem Zeugen … empfohlenen Produkt wandte sie auch lediglich dessen hohen Preis ein. Das es der Klägerin um die Belastbarkeit des Holzbodens ging, wird auch nicht aus dem Umstand deutlich, dass sie dem Zeugen mitgeteilt hatte, dass sie diesen im Wohnzimmer auslegen wollte.

Darüber hinaus ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin als Anlage K 5 (Blatt 12 der Akte) vorgelegten Produktangaben des Herstellers „PINUS“, dass das erworbene Produkt der Holzart „Nordische Kiefer“ für eine Verlegung im Wohnbereich ungeeignet ist. Zweifellos weist es nicht die dort angegebene Härtegrade wie Lerche oder Pine auf, jedoch ist lediglich darauf verwiesen, dass der Boden je stärker er beansprucht wird, desto härter sein sollte. Mithin ist deren Verwendung dann von der konkreten Wohnnutzung, also der dort konkret gegebenen Beanspruchung abhängig. Dies ist allerdings ein im Bereich der Klägerin liegender Umstand und lässt nicht auf eine generelle Ungeeignetheit des Materials „Nordische Kiefer“ für eine Verlegung im Wohnbereich schließen.

Unbeschadet dessen sind jedoch die Gewährleistungsregeln nach dem Kaufrecht etwaigen Ansprüchen aus c.i.c. vorgreiflich. Diese enthalten eine abschließende Regelung auch im Hinblick auf eine unrichtige Information zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes (vgl. Parlandt, § 311, Rn. 25, 43). Gewährleistungsrechte ergeben sich vorliegend nicht, da ein erforderlicher Sachmangel nach § 434 BGB oder gar eine Übernahme einer Garantie dahin, dass ein höherer Härtegrad des erworbenen Holzbodens oder eine größere Beanspruchbarkeil dieses Bodens geschuldet war, als die sich danach stellende, sich entsprechend den vorgenannten Erwägungen zu einer Informationspflicht des Verkäufers nicht ergibt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11,711 ZPO.

Streitwert: 1.628,51 € (§§ 48 GKG, 3 ZPO).

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