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Parkplatzunfall – Vorfahrtsregeln auf Parkplatzgelände eines Einkaufsmarktes

AG Rudolstadt, Az.: 3 C 134/14, Urteil vom 04.09.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.104, 20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 86, 63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2013 für Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 10.06.2013 geltende welches sich gegen 16:40 Uhr auf dem Parkplatz des Thomas- Philipps-Einkaufsmarktes in Rudolstadt ereignete.

Sie ist Eigentümerin des Fahrzeugs Typ Mercedes, amtl. Kennzeichen ….

Die Beklagte zu 3.) war am Unfalltag Fahrerin, der Beklagte zu 2.) Halter und die Beklagte zu 1.) Haftversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs, Typ Skoda, amtl. Kennzeichen ….

Die Klägerin befuhr eine Fahrbahn der sich zwischen den auf dem Parkplatz aufgezeichneten Parktaschen. An einer auf dem Parkplatzgelände befindlichen Kreuzung mit einer anderer Fahrbahn kam es zum Zusammenstoß mit dem von rechts kommenden Fahrzeug der Beklagten.

Der zur Instandsetzung der am klägerischen Fahrzeug erforderlichen Reparaturkosten betrugen 5.114, 23 € brutto (Bl. 9 ff. d. A.), die für die Dauer der Reparatur angefallenen Mietwagenkosten 389, 26 €.

Zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 € beträgt der Gesamtschaden der Klägerin 5.528, 49 €.

Auf Grundlage einer Haftungsquote von 50% machte die Klägerin außergerichtlich gegenüber den Beklagten einen Betrag von 2.764, 25 e geltend.

Die Beklagte zu .1) lehnte eine Regulierung auf Basis einer hälftigen Schadensteilung ab und regulierte lediglich 30% des Schadens (=1.660,05 €)

Die offene Differenz von 1.104,20 € verfolgt die Klägerin nunmehr im Klagewege weiter.

Außerdem macht sie restliche außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.764, 25 € abzgl. der beklagtenseits bereits geleisteten Zahlungen geltend. Wegen der Berechnung wird im Einzelnen auf die Klageschrift (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen.

Parkplatzunfall - Vorfahrtsregeln auf Parkplatzgelände eines Einkaufsmarktes
Symbolfoto: Von kimberrywood /Shutterstock.com

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.104, 20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2013 zu zahlen.

2.

die Beklagten werden als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 86, 63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2013 für Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, die Klägerin habe aufgrund eines Vorfahrtspflichtverstoßes überwiegend selbst für die Folgen des Unfalls einzustehen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2014 (Bl. 63 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage erweist sich als vollumfänglich begründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf weiteren Schadenersatz in Höhe von 1.104, 20 € gem. §§ 7I, 181 StVG, 1, 115 1 Nr. 1 VVG, 249 ff. BGB gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis.

Nach der § 17 I, II StVG durchzuführenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile, bei der nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Tatsachen herangezogen werden dürfen, ist eine Haftungsteilung vorzunehmen, da lediglich die im Wesentlichen gleichartigen Betriebsgefahren der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen waren.

Sonstige für den Unfall ursächlich gewordene Pflichtverstöße, welche die Verantwortlichkeit für den Unfall zu Lasten der ein oder anderen Partei verschieben würden, können nicht festgestellt.

Der von der Beklagtenseite hierbei Vorfahrtspflichtverstoß der Klägerin scheidet hierbei bereits aus Rechtsgründen aus, da die Regelung „Rechts vor links“ aus § 8 I StVO auf das vorliegend zu beurteilende Unfallereignis, welches sich auf einem Parkplatzgelände ereignet hat, keine Anwendung findet.

Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gelten die Vorfahrt- und Vorrangregeln nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. (OLG Düsseldorf vom 29.06.2010 Az. I-1 U 240/09)

Zu verneinen ist eine Anwendbarkeit hingegen, wenn die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen. (OLG Frankfurt vom 08.09.2009, Az. 14 U 45/09)

Bei der Beurteilung dieser Frage sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, z.B. die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen zu berücksichtigen.(OLG Hamm vom 15.02.2001 Az. 5 U 202/00; OLG Düsseldorf NZV 2000, 263)

Ein solcher Straßencharakter ist den Fahrbahnen auf dem gerichtsbekannten Parkplatz nicht beizumessen, wie sich auch aus den bei der Akte befindlichen Lichtbildaufnahmen des Unfallortes ergibt (Bl. 28, 33, 45 d. A.).

Dabei handelt es sich um ein einheitlich asphaltiertes Gelände, auf dem lediglich die Parktaschen farblich markiert sind, aber ansonsten keine bauliche Abgrenzung zum übrigen Gelände aufweisen. Die sich dazwischen zwangsläufig befindlichen Fahrgassen weisen (außer der sich durch die Parktaschen ergebenden Begrenzungen) keine weiteren Markierungen für den Verkehr aus.

Sie dienen lediglich dem Suchverkehr bzgl. freier Parktaschen und sind auch von ihrer Breite dazu nicht geeignet, daneben noch zusätzlich fließendem Verkehr das ungehinderte Befahren zu ermöglichen.

Ein nicht mit der Parkplatzsuche in Zusammenhang stehender, fließender Verkehr auf diesen Fahrspuren wäre hier auch gar nicht vorstellbar, da der Parkplatz nur über Ein- und Ausfahrmöglichkeiten auf ein und dieselbe Straße verfügt und daher somit keine Verbindung zwischen verschiedenen Punkten des öffentlichen Straßensystems darstellt.

Der mangelnde Straßencharakter wird den Fahrzeugführern darüber hinaus auch dadurch deutlich gemacht, dass sie zunächst eine Bordsteinkante und einen Bürgersteig überfahren, um auf den Parkplatz zu gelangen.

Daher gilt für beide Seiten auf dem Gelände das allgemeine gegenseitige Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO; die Beklagte zu 3.) durfte insoweit nicht auf die Beachtung eines (ihr nicht zukommenden) Vorfahrtsrecht vertrauen. Beide Seiten waren verpflichtet, ihr Fahrzeug in ständiger Bremsbereitschaft zu bewegen, sodass sie es jederzeit unfallvermeidend zum Stillstand hätten bringen können.

Auch durch die Beweisaufnahme haben sich weitere vorwerfbare Pflichtverletzungen der beteiligten Fahrzeugführer nicht ergeben. Die Vernehmung der Zeugin war in dieser Hinsicht unergiebig.

Das Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens für die Behauptung, die Klägerin habe sich mit einer für Parkplatzverhältnisse unangemessenen Geschwindigkeit bewegt, wurde seitens der Beklagten mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen nicht aufrecht erhalten (Bl. 68 d. A.)

Die mit dem Klageantrag zu 2.) geforderten weiteren Rechtsanwaltskosten stellen ebenfalls einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 I BGB, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts bereits aufgrund der sich hier stellenden Rechtsfragen hinsichtlich des Haftungsumfangs erforderlich machten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91I, 100 IV ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708Nr. 11, 711 S.2 ZPO.

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