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Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein 9-jähriges Kind mit einem Tretroller

AG Essen-Steele – Az.: 8 C 350/08 – Urteil vom 02.02.2011

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.026,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 05.06.2008 zu zahlen.

Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, die Klägerin von ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 155,30 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 65 % und der Beklagte zu 1) zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 29 %. Der Beklagte zu 1) trägt 79 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Das im Eigentum der Klägerin stehende Fahrzeug Audi A 6 – amtliches Kennzeichen … – war am 07.05.2008 gegen 19:00 Uhr vor dem Gebäude … in … Essen auf der Straße geparkt. Neben der Straße befindet sich ein Gehweg, auf dem der … 1998 geborene und damals neunjährige Beklagte zu 1), dessen Vater der Beklagte zu 2) ist, mit seinem Tretroller spielte. Dieser geriet mit seinem Tretroller gegen die Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs und verursachte dort zwei Kratzer.

Die Klägerin behauptete zuletzt, dass, als der Zeuge …. gegen 19:00 Uhr des Unfalltages zur Arbeit hätte fahren wollen, habe sich der Beklagte zu 1) mit seinem Roller gegen eine dort befindliche Laterne gelehnt und gewippt. Durch das Wippen sei auf einmal das Vorderrad hochgesprungen und dadurch seitlich quer gegen die Fahrertür des PKW gestoßen. Kurz vor dem Aufprall habe der Beklagte zu 1) den Roller losgelassen. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei das Fahrzeug unbeschädigt gewesen. Wenn nunmehr auch andere Schäden am Fahrzeug vorhanden sind, seien diese nachträglich entstanden. Der herbeigerufene Vater des Beklagten zu 1) habe die Kostenübernahme der durch seinen Sohn verursachten Schäden zugesagt. Bei dem Unfall seien Reparaturkosten in Höhe von netto 1.094,46 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 331,77 € entstanden.

Diese Beträge werden zusammen mit einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € mit der vorliegenden Klage geltend gemacht.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.451,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 05.06.2008 zu zahlen.

2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 186,24 € freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, als der Zeuge …. den Motor startete und losgefahren sei, habe sich der Beklagte erschreckt und sei deshalb gegen die Tür geraten. Der Beklagte zu 2) habe sodann nur gesagt, dass Haftpflichtversicherung das schon regeln werde. Im Übrigen sei ein Schaden nicht entstanden, da aufgrund von Vorschäden die Tür sowieso hätte repariert werden müssen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klage bereits aufgrund des wechselnden Parteivortrages und der Tatsache, dass nicht kompatible Vorschäden vorhanden seien, abzuweisen sei. Im Übrigen habe der Beklagte zu 1) aufgrund seines Alters nicht für die Unfallfolgen einzustehen. Die Gutachterkosten seien nicht zu erstatten, weil das Gutachten aufgrund falscher Angaben unbrauchbar sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen …., …. und …. und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 02.07.2010 (Bl. 250 d. A.) und vom 15.12.2010 (Bl. 308 ff. d. A.) und auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 18.09.2009 (Bl. 119 ff. d. A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 17.09.2010 (Bl. 275 d. A.) verwiesen. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.03.2010 mündlich erläutert. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tag (Bl. 212 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.026,51 € gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB.

Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Beklagte zu 1) hat das im Eigentum der Klägerin stehenden Fahrzeug beschädigt. Unstreitig ist er mit seinem Tretroller gegen den PKW gestoßen und hat dabei ebenfalls unstreitig zwei Lackkratzer verursacht. Die Rechtswidrigkeit wird durch diese Rechtsgutverletzung indiziert (Palandt/Sprau, 67. Auflage 2008, § 823 BGB, Rn. 24 m. w. N.).

Der Beklagte zu 1) hat die Beschädigung fahrlässig verursacht. Fahrlässiges Verhalten setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (§ 276 BGB) und dabei die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde, sowie ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war, wobei dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen ist (BGH, NZV 2005, 137 m. w. N.). Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (BGH, a. a. O.). Dies ist hier der Fall. Kinder in dem Alter des Beklagten zu 1) wissen, dass sie sich so zu verhalten haben, dass sie beim Spielen auf der Straße oder dem Gehweg keine Autos beschädigen und dass sie daher ihr Spielgerät so zu benutzen haben, dass Beschädigungen selbiger ausgeschlossen sind. Hier wäre es dem Beklagten zu 1) auch ohne weiteres möglich gewesen, sich mit seinem Roller etwas weiter von dem PKW der Klägerin entfernt hinzustellen.

Die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) für den Unfall ist auch nicht nach § 828 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 BGB greift aber nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (BGH, NZV 2005, 137; NZV 2005, 139). Dies ist hier nicht der Fall, da das Schadensereignis allein auf das in unmittelbarer Nähe zu dem geparkten Fahrzeug getätigte Wippen auf dem Roller verursacht wurde.

Dass hier ein Haftungsausschluss nach § 828 Abs. 3 BGB greift, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Hier ist ein Schaden auch durch den unstreitigen Zusammenstoß zwischen Tretroller und PKW entstanden. Die Klägerin insbesondere den Beweis dafür erbracht, dass zwei der Kratzer auf der Fahrertür mit dem Schadenereignis kompatibel sind. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO aufgrund der Beweisaufnahme fest. Nach § 286 ZPO reicht es dabei aus, dass das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt ist, so dass sich für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie ganz auszuschließen. So verhält es sich hier. Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass zwei der festgestellten Schäden auf den unstreitigen Zusammenstoß mit dem Tretroller zurückzuführen sind. Dies seien sowohl der Kratzer im vorderen Bereich den linken Fondtür, wie auch die punktuelle Beschädigung im oberen Bereich der linken Fondtür, während die übrigen beiden Beschädigungen nicht dem streitgegenständlichen Ereignis zuzuordnen seien. Diesen Ausführungen folgt das Gericht. Der Sachverständige ist als Gutachter für Unfallanalytik für die Gutachtenerstellung besonders qualifiziert. Er hat nachvollziehbar, auch anhand der beigefügten Lichtbilder, seine Ergebnisse erläutert und dokumentiert. Seine Ergebnisse beruhen auch nicht nur auf theoretischen Überlegungen. Er hat den Unfall mehrfach nachgestellt. Der Sachverständige hat auch den richtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Dabei ist die Behauptung der Klägerin zu überprüfen, ob der Roller, wenn ihn der Beklagte zu 1) kurz vor dem Aufprall losgelassen hat, die Beschädigungen herbeigeführt hat. Unbeachtlich war der überholte Parteivortrag, der Beklagte zu 1) hätte die ganze Zeit den Roller festgehalten, wobei der Sachverständige die Kompatibilität bei diesem Geschehensablauf ausschloss. Grundsätzlich ist aber das letzte Vorbringen maßgeblich (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.02.2006 – 24 U 3/05). Widersprüchlicher Parteivortrag kann daher im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden. Dies ändert indes nichts an der Überzeugung des Gerichts. Zum einen kann der widersprüchliche Vortrag der Klägerin damit entschuldig werden, dass sie selbst zum Zeitpunkt des Unfalls nicht vor Ort war und deshalb auf die Aussagen und Angaben der Zeugen, die hier insgesamt nicht überzeugt haben, zurückgreifen muss. So war es auch nicht die Klägerin, die expliziert behauptet hatte, der Beklagte zu 1) habe die ganze Zeit den Roller festgehalten. Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe den Roller kurz vor dem Aufprall losgelassen entspricht auch vielmehr auch der zu erwartenden Reaktion des Beklagten zu 1).

Entgegen der Auffassung der Beklagten führen die vom Sachverständigen für nicht kompatibel erklärten Schäden nicht zu einem vollständigen Haftungsausschluss. Einem Geschädigten ist zwar dann ein Schadensersatzanspruch selbst für kompatible Schäden vollständig zu versagen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines unstreitigen Vorschadens entstanden sind (KG, NZV 2008, 356; NZV 2010, 348). Diese Konstellation ist auf den vorliegenden Fall aber nicht übertragbar. Denn hier ist unstreitig, dass durch den Aufprall des Tretrollers zwei Kratzer – wobei auch zwei Kratzer nach den obigen Ausführungen kompatibel sind – entstanden sind. Hierüber kann sich das Gericht nicht hinwegsetzten.

Ist die Berührung zwischen dem Tretroller und dem PKW wie hier unstreitig, kann die Klage sehr wohl teilweise Erfolg haben, wobei sich dann hinsichtlich der nicht kompatiblen Schäden allenfalls die Frage nach der Höhe des Schadens stellt (OLG Düsseldorf, NZV 2008, 295). Hierbei kann das Gericht aber auf § 287 ZPO zurückgreifen (OLG Düsseldorf, a. a. O.). Da im Ergebnis aufgrund der vorstehenden Erwägungen kein vorsätzlicher Verstoß der Klägerin gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO aufgrund des wechselnden Vortrages sicher angenommen werden kann, besteht auch kein Grund, ihr sozusagen als Sanktion die Rechtswohltat der Schätzung eines unfallbezogenen Teilschadens nach Maßgabe des § 287 ZPO zu versagen (OLG Düsseldorf, a. a. 0.). Hier schätzt das Gericht den durch den Unfall mit dem Tretroller entstandenen Schaden auf 1.026,51 €. Als Schätzgrundlage greift das Gericht dabei auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zurück. Der Sachverständige führte aus, dass die von dem Privatgutachter veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von 1.094,46 € angemessen und erforderlich seien. Dabei würden die – je nach Parteivortrag – Vorb- zw. Nachschäden gleichzeitig behoben. Das Beseitigen dieser nicht kompatiblen Schäden würde unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze des Privatgutachters, die nicht zu beanstanden seien, 424,72 € netto kosten. Diesen Ausführungen folgt das Gericht auch hier. Die quasi ersparten Aufwendungen muss sich die Klägerin anrechnen lassen. Sollten die Schäden Vorschäden sein, wäre nach § 249 BGB nur der Zustand wiederherzustellen, der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hätte. Dort wären die Vorschäden vorhanden gewesen. Da eine solche Naturalrestitution nicht möglich ist, wären die Reparaturkosten bezüglich der Vorschäden anzurechnen gewesen, da durch eine Schadenskompensation auch keine Bereicherung verbleiben darf. Gleiches gilt bei der Annahme von Nachschäden. Hätte die Klägerin ihr Fahrzeug unverzüglich reparieren lassen, wäre sie mit den Reparaturkosten der Nachschäden belastet gewesen. Die Wahl, das Fahrzeug nicht oder später reparieren zu lassen, darf die Klägerin aber auch nicht besser stellen. Daher wären auch in diesem Fall die Reparaturkosten der Nachschäden abzuziehen.

Die Erstattungspflicht der Kosten für den Privatgutachter in Höhe von 331,77 € ergibt sich ebenfalls aus §§ 823 Abs. 1,249 BGB. Hierzu zählen auch die Kosten für die Schadensermittlung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Gutachten auch nicht unbrauchbar, so dass eine Erstattungspflicht ausscheidet (vgl. OLG Hamm, OLGR 2001, 319). Die Berechnungen des Privatgutachtens werden durch die überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt.

Auch die Erstattung der Kostenpauschale nach den soeben zitierten Vorschriften – auch in der Höhe von 25,00 € – begegnet keinerlei rechtlicher Bedenken.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1,288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte zu 1) befindet sich seit dem 05.06.2008 in Verzug, nachdem die Klägerin unstreitig mit Schreiben vom 20.05.2008 unter Fristsetzung bis zum 04.06.2008 erfolglos eine Frist zur Schadensregulierung gesetzt hat.

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Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB zu ersetzten, jedoch nur im tenorierten Umfang. Dem Erstattungsanspruch eines Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, welcher der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH, NJW 2008, 1888; NJW 2005, 1112). Bei der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 1.026,51 € – der insgesamt berechtigten Klageforderung – ergibt sich ein Betrag in Höhe von 155,30 €.

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2). Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 823 Abs. 1 BGB, was vorliegend auch nicht vorgetragen wird. Er folgt aber auch nicht aus einem etwaigen Schuldanerkenntnis. Nach § 781 S. 1 BGB ist hierzu die Schriftform einzuhalten. Dies ist hier – unabhängig von der Frage, ob ein solches überhaupt abgegeben wurde – unstreitig nicht der Fall. Hierauf ist die Klägerin durch das Gericht hingewiesen worden.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten zu 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Der Beklagte zu 2) war als vollständig obsiegende Partei von jeglicher Kostenlast freizustellen. Die Übrigen Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Obsiegen und Unterliegen einer jeden Partei in dem jeweiligen Prozessrechtsverhältnis zu verteilen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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