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Beseitigungsanspruch eines Walnussbaumes und einer Haselnusshecke

OLG Dresden,  Az.: 14 U 367/11, Urteil vom 30.08.2011

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz – 4 O 995/09 – vom 14.02.2011 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 6.500,00 EUR

Gründe

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Beseitigung oder Kürzung des streitigen Walnussbaumes und der streitigen Haselnusshecke, weder aus § 14 SächsNRG noch aus den §§ 1004, 906, 910 BGB noch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Auch die Befugnis, überragende Äste zu beseitigen, § 910 BGB, steht den Klägern nicht zu. Da kein Anspruch besteht, sind auch die Rechtsanwaltsgebühren nicht zu ersetzen.

Beseitigungsanspruch eines Walnussbaumes und einer Haselnusshecke
Symbolfoto: Von PENG TIANLI /Shutterstock.com

Da zwischenzeitlich die Schriftsätze mehrere 100 Seiten füllen und überwiegend Erörterungen zum Gegenstand haben, die für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung sind, gilt es darauf hinzuweisen – was der Senat deutlich auch schon in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011 getan hat – dass es hier lediglich um die Frage geht, ob der Walnussbaum und die Haselnusshecke die Kläger so in ihren Rechten beeinträchtigen, dass sie Beseitigung verlangen können. Dies ist nicht der Fall, wie das erstinstanzliche Gericht dies überzeugend dargelegt hat. Nicht entscheidend sind persönliche Fragen, eigene Ansichten, Beleidigungen, Vorwürfe oder sonst für wichtig erachtete Fragestellungen, die nicht der Beantwortung der Ausgangsfragen dienen. So mag die Frage, warum die Mauer geschädigt oder einsturzgefährdet ist, durchaus interessant sein; sie ist jedoch für den Rechtsstreit nicht entscheidend, wenn diese Mängel nicht durch die Hecke hervorgerufen werden.

Dabei mag zum Teil auch das erstinstanzliche Gericht in manchen Passagen zu barocke Ausführungen gewählt oder in zu persönliche Formulierungen verfallen sein; die Sachfragen, insbesondere die Beweisfragen, sind aber überzeugend gelöst.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch nach § 14 Abs. 1 SächsNRG auf Beseitigung oder Rückschnitt des Walnussbaumes oder der Haselnusshecke, wenn beiden auch der nötige Grenzabstand fehlt und beide zu hoch gewachsen sind.

Der Beseitigungsanspruch, § 14 SächsNRG, ist durch § 15 SächsNRG ausgeschlossen, wonach der Anspruch entfällt, wenn er nicht im fünften Jahr, nachdem die Pflanzen über die Höhe hinausgewachsen sind, geltend gemacht wird. Der Walnussbaum und die Hecke wurden in DDR-Zeiten gepflanzt. Die Frist nach § 15 SächsNRG und damit die Möglichkeit, den Beseitigungsanspruch geltend zu machen, ist spätestens am 31.12.2005 abgelaufen, wie sich aus der Übergangsregelung des § 32 SächsNRG ergibt. Dabei ist unerheblich, ob der Walnussbaum und die Hecke rechtmäßig oder unrechtmäßig gepflanzt worden sind. Selbst wenn die Pflanzen unrechtmäßig gesetzt worden sein sollten, ist nach § 32 Abs. 2 i.V.m. § 34 SächsNRG der Ausschluss des Beseitigungs- und Kürzungsanspruches mit Ablauf des 31.12.2005 erfolgt (vgl. auch Schlüter, SächsNR, 2. Aufl., § 32 Ziff. 3). Damit ist die Fünfjahresfrist für die Beseitigung nach § 15 SächsNRG längst verstrichen. Der Wortlaut der Norm ist eindeutig. Der Nachbar hatte lange genug Zeit, sich zu entscheiden. Deshalb kann auch nicht mehr die Einkürzung verlangt werden. Beginn und Ablauf von Ausschlussfristen muss ein Rechtsnachfolger gegen sich gelten lassen, § 30 SächsNRG, so dass sich die Kläger nicht darauf berufen könnten, sie selbst hätten die Frist nicht verstreichen lassen.

Der Ausschluss ist auch nicht zu beanstanden und (für das vergleichbare Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz) vom Bundesgerichtshof gebilligt: „Mit der Ausschlussfrist soll innerhalb eines Zeitraums, der die Interessen des Nachbarn und des Eigentümers der Bäume gleichermaßen berücksichtigt, grundsätzlich eine abschließende Klärung der nachbarlichen Verhältnisse in Bezug auf das Höchstwachstum herbeigeführt werden … Die Frist gibt dem Nachbarn genügend Zeit zu überlegen, ob er seinen Anspruch durchsetzen will. Es ist ihm ohne Weiteres möglich, innerhalb von fünf Jahren nach dem Hinauswachsen von Bäumen über die gesetzlich zulässige Höhe hinaus den jährlichen Zuwachs und die daraus gegebenenfalls folgenden Beeinträchtigungen seines Grundstücks wie z.B. den Entzug von Licht, die Bildung von Windzirkulation und das Abwerfen von Blättern, Nadeln oder Früchten zu beobachten. Auch lässt sich – notfalls mit Hilfe fachmännischer Beratung – ermitteln, wie lange das Wachstum der Bäume andauern wird, so dass auch der Umfang späterer Beeinträchtigung eingeschätzt werden kann. Der Nachbar kann somit innerhalb der Frist entscheiden, ob er das Zurückschneiden der Bäume verlangen will“ (BGH NJW 2004, 1037 zitiert nach juris Tz 13 und Tz 14).

Der Beseitigungsanspruch bleibt ausgeschlossen, obwohl § 15 SächsNRG mit Wirkung im Jahre 2009 aufgehoben worden ist. Die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs war zu dieser Zeit längst abgelaufen, der Anspruch bleibt damit ausgeschlossen. Ein Wiederaufleben eines bereits erloschenen Anspruches war vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt – gleich unten – und wäre auch mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsgebot nicht vereinbar (vgl. Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B 33 3 D S. 8a und b).

§ 15 SächsNRG ist jedoch nicht ersatzlos gestrichen worden; der Ausschluss des Beseitigungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 SächsNRG ist jetzt in die allgemeine Verjährungsvorschrift des § 31 SächsNRG aufgenommen, wonach ein solcher Anspruch auf Beseitigung oder Zurückschneiden nach drei Jahren verjährt. Für den Anspruch nach § 14 SächsNR gilt § 32a SächsNRG i.V.m. §. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Beseitigung oder Kürzung aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB). Ein solcher Anspruch – der sich wohl nur auf das Zurückschneiden ergäbe – (vgl. BGH NJW 2004, 1037 Tz. 15 und KG Berlin NJW-RR 2000, 160), kommt nur zum Tragen, „wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint“. Dabei rechtfertigten allein die Folgen des Höhenwachstums „keine Abweichung von den nachbarrechtlichen Sonderregelungen … nur wenn der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre, könnte er von dem Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ihren Rückschnitt auf eine beiderseitige interessengerechte Höhe verlangen, wenn dies dem Eigentümer zumutbar ist (BGH a.a.O. Tz 16 und 17).

Wie im angeführten Fall des Bundesgerichtshofes – dort entstanden durch zu hohe Kiefern erhebliche Beeinträchtigungen des Lichtbefalls, der Windzirkulation, Nadel- und Zapfenbefall führten zu zusätzlichen erheblichen Reinigungsarbeiten am Wohnhaus und dem Garten des Klägers, der Gartenteich musste geschlossen werden – sind auch hier die Folgen für die Kläger begrenzt auf die „üblichen Beeinträchtigungen“, die „zu hohe Bäume“ oder „zu grenznahe Bepflanzung“ mit sich bringen. Allein diese Folgen des Höhenwachstums und des Verstoßes gegen Grenzabstände rechtfertigen jedoch keine Abweichung von § 15 SächsNRG.

Schatten und erhöhter Laubbefall, der zur Bemoosung und zu weiteren Folgen führt oder gar die Unbenutzbarkeit eines Teiles des Gartens, – vgl. BGH a.a.O. – sind die normalen und vorhersehbaren Folgen des Höhenwachstums von Bäumen; wie Wurzeln, die auf Nachbarsgrundstück wachsen, bei zu nahem Grenzabstand. Die Kläger konnten keine darüber hinausgehenden ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Beeinträchtigungen dartun.

a) Zum Walnussbaum

Hier zeigt sich deutlich die grundsätzliche Fehlvorstellung der Kläger. Der Kern des Vorwurfs ist, der Baum stehe zu nahe an der Grenze und hätte nie dort gepflanzt werden dürfen. Dies mag richtig sein, der Beseitigungsanspruch ist jedoch durch § 15 SächsNRG ausgeschlossen. Durch den Fristablauf ist zwischen den Parteien generell eine Klärung herbeigeführt, dass der Baum in seinem jetzigen Wuchs bestehen bleiben und eine Beseitigung oder ein Rückschnitt nicht mehr verlangt werden kann. Ausschließlich wenn das Höhenwachstum oder der nicht eingehaltene Grenzabstand zu zusätzlichen, darüber hinausgehenden Schäden führt, die ungewöhnlich schwer und nicht hinnehmbar sind, greift der Anspruch aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis. Dies ist jedoch nicht der Fall, selbst den Vortrag der Kläger unterstellt. So gibt auch der private Sachverständigen Dr. C…….. (Anlage K 31) nicht konkret an, wie der Baum das Eigentum der Kläger gefährde oder schädige, er gibt nur allgemeine Empfehlungen. Gleiches gilt vom Dipl.-Ing. B….. (Anlage K 32). Auch er führt nur allgemein aus, dass der Baum für diesen Standort ungeeignet sei und dass er so nicht hätte gepflanzt werden dürfen. Konkret werden keine Gefahren oder Schäden dargelegt, die über die normale Beeinträchtigung – durch zu nahen Grenzabstand und zu hohe Bäume – hinausgeht.

b) Hecke

Auch bei der Hecke sind – den Vortrag der Kläger unterstellt – keine „zusätzlichen“ oder „weiteren“ Gefährdungen oder Schäden ersichtlich, die sich nicht im Risiko des Verzichts auf den Anspruch nach § 14 SächsNRG realisieren würden. Auch wenn die Mauer durch die Hecke beeinträchtigt wäre (Sachverständiger B….., Anlage K 36, mittelbare Beeinträchtigung) würde sich nur das Risiko einer zu nahen Grenzbepflanzung realisieren, die keine weitergehende oder nicht hinnehmbare Beeinträchtigung beinhalten würde.

Darüber hinaus liegen die geschilderten Gefahren jedoch auch nicht vor, die Gutachten der ersten Instanz haben nachvollziehbar und überzeugend belegt, dass die Hecke eben gerade keine Gefahr für die Mauer darstellt. Für die Würdigung der Gutachten kann auf die erste Instanz verwiesen werden. Diese Wertung kann auch der Vortrag in der Berufungsinstanz nicht entkräften. Die von den Klägern behauptete Beschädigung der Mauer durch die Haselnusshecke konnte gerade nicht festgestellt werden, der Sachverständige H….. – der sich zu Recht auf das zusätzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen W…. bezog – war in seinem Gutachten als auch bei der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung – bezogen auf diese Fragen – klar und präzise: Ein negativer Einfluss der Haselnusshecke auf die Standsicherheit der Mauer ist nicht vorhanden! So auch eindeutig der Sachverständige W…. (Bl. 35 dA): Die Haselnusshecke schädigt die streitige Mauer nicht.

Die Anhörung des Sachverständigen Dr. H….. und die Fragen, die ihm vom Klägerseite vorgelegt worden sind, dienten kaum der Beweisfrage. Sie sollten klären, ob und gegebenenfalls wie stark die Mauer beschädigt ist, was nicht von Bedeutung ist, wenn die Schädigung nicht durch die Haselnusshecke eintritt, was von den Sachverständigen eindeutig verneint worden ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mauer nur durch eine Beseitigung der Haselnusshecke saniert werden könnte. Der Senat, der selbst acht Jahre Bausenat war, kann es sehr wohl selbst einschätzen, dass die Sanierung einer Mauer auch vom Grundstück der Kläger aus geschehen kann. Dies wird unter Umständen die Kosten etwas erhöhen, ist aber unerheblich. Sollte tatsächlich auch ein Teil des Grundstücks der Beklagten in Anspruch genommen werden müssen, so ist auch dies möglich. Allerdings wird dann insoweit wohl kein schweres Gerät eingesetzt werden können, sondern auf Handarbeit zurückgegriffen werden müssen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies den Beseitigungsanspruch der Kläger rechtfertigen könnte; dieser Anspruch ist durch § 15 SächsNRG ausgeschlossen. Eine Unzumutbarkeit für den Kläger liegt nicht vor; im Gegenteil, es wäre dem Beklagten nicht zumutbar, nur wegen einer Kostensteigerung für die Kläger, die Haselnusshecke, die nach sächsischem Nachbarrecht Bestand hat, entfernen zu müssen.

Der Vortrag der Kläger, der Beweisbeschluss habe den Klägervortrag simplifiziert oder gar verunstaltet, ist nicht haltbar, worauf das Gericht bereits durch Verfügung vom 09.04.2010 (Bl. 158 und insbesondere 159 dA) auch hingewiesen hat. Der Beweisbeschluss ist klar dahingehend verständlich, dass zu untersuchen ist, ob die Mauer durch die Hecke gefährdet oder beeinträchtigt wird. Dies ist nicht der Fall.

Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern Einwendungen des Privatsachverständigen S… übergegangen worden wäre. Dieser war bei der Ortsbegehung am 13.12.2010 zugegen, seine Einwendungen sind dort berücksichtigt worden.

Auch die Einwendungen gegen die Gutachten Dr. H….. und W…. sind unberechtigt. Es ist auch nicht so, dass – was der ständige Vorwurf ist – hätte ermittelt werden müssen, wie die Mauer geschädigt ist; es musste nur untersucht werden, ob die Mauer durch die Haselnusshecke geschädigt wurde. Dies ist geschehen und wurde von den Sachverständigen auch überzeugend gemacht. Die Antworten sind – auch wenn sie die Kläger nicht akzeptieren wollen – klar und eindeutig. Auch hier kann auf die Würdigung des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden.

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Im Weiteren zeigt sich in den Berufungsschriftsätzen der Kläger deutlich (vgl. nur Seite 31, 32, 33, 40, 41, 46), dass der Kern des gesamten Vorwurfs stets die Verletzung des Pflanzabstandes ist. Diese Einwendungen sind jedoch durch den Verlust des Anspruches, §§ 14, 15 SächsNRG, entfallen. Selbstverständlich durfte der Sachverständige Dr. H….. das Gutachten W…. auch verwerten; dazu war er beauftragt. Wie der Sachverständige W…. zu seinen Ergebnissen kommt, mit welcher Methode er vorgeht, bleibt zunächst diesem überlassen. Dass er nicht bis zur Fundamentsohle aufgegraben hat, ist nicht zu beanstanden, weil er seine Schlussfolgerungen auch mit den Ausgraben ziehen konnte. Zweifel verbleiben nach dem Gutachten W…. nicht. Daran ändert auch die erneut vorgelegte Stellungnahme der Frau B….. B… (Anlage K 53) nichts. Auch sie führt zunächst an, dass es keine eindeutige und plausiblen Aussagen über die Ursache der Schäden an der streitgegenständlichen denkmalgeschützten Mauer zwischen den Grundstücken gibt. Auch sie stellt also – wohl aufgrund des Auftrags – darauf ab, weshalb die Mauer geschädigt ist. Die entscheidende Frage, ob die Mauer durch die Wurzeln geschädigt ist, geht auch sie nicht an, wenn sie auch in den weiteren Hinweisen auf eine fehlende Zeichnung des Wurzelwerks und einer nicht genügenden Tiefe der Grabung hinweist. Tiefer zu graben erscheint jedoch nicht nötig. Denn der Sachverständige W…. hat konkret erklärt, dass die Wurzeln nicht in der Lage sind, ordnungsgemäßes Mauerwerk zu schädigen, sondern lediglich dort durch die Mauer wachsen können, wo bereits geschädigter Mörtel vorhanden ist, oder wo Löcher sind.

Auch die erneute Stellungnahme des Privatsachverständigen S…. ergibt nichts anderes. Sie bezieht sich hauptsächlich auf die Sanierung.

Im Übrigen wollten die Kläger den Gutachter W…., der für sie die negativste Aussage getroffen hat, trotz Hinweis des Gerichtes, nicht anhören. Die Einwendungen des Dipl.-Ing. B….. (Anlage K 36) und auch von Frau B… (Anlage K 53) gegen das Gutachten W…. sind verspätet. Es ist nicht ersichtlich, warum sie hätten nicht früher vorgebracht werden können; die Kläger führen im Berufungsschriftsatz (Seite 45) selbst aus, dass diese Stellungnahme des Sachverständigen B….. gar keinen neuen Sachverhalt darstellt. Gleichwohl verzichteten die Kläger auf Anhörung des Sachverständigen W…., dem die Einwendungen hätten vorgehalten werden können.

Darüber hinaus können die Einwendungen des Privatsachverständigen B….. das Gutachten W…. auch nicht entkräften. Sie erschöpfen sich in der Regel auf theoretische Erörterungen, wie etwa zum Mörtel, zum Pflanzabstand, zur Richtung der Wurzel und zur historischen Bedeutung des Grundstücks. Demgegenüber befasst sich der Sachverständige W…. ganz konkret mit den ihm gestellten Aufgaben, nämlich mit den Auswirkungen der Wurzeln auf die Mauern (Seite 20 ff. Gutachten W….). Diese werden von der Stellungnahme im Wesentlichen auch nicht beanstandet. Dass Pflanzen dem Boden und dem Umfeld Stoffe entziehen, dürfte unzweifelhaft sein. Den theoretischen Aussagen des Privatsachverständigen B….. (insbesondere Seite 12 ff.) stehen die Aussagen des Sachverständigen W…., bezogen auf den konkret untersuchten Zustand entgegen, dass hier konkret die Wurzeln der Mauer (jedenfalls nicht unmittelbar) Mineralien entzogen haben.

Der Sachverständige B….. konnte auch der Aussage des Sachverständigen W…., dass Wurzeln nur im Bereich, wo Fugenmörtel nicht mehr intakt war, durch „offene Lücken“ gewachsen sind, nichts entgegensetzen. Diese Aussage belegt auch das konkrete Wachstumsbild der Wurzeln. Diese sind zunächst bis zum Bereich der Mauer gewachsen, dann jedoch abgeknickt, um parallel zum Mauerwerk weiter zu wachsen.

c)  Die Kläger sind dadurch nicht schutzlos. Für die Kläger kann, was hier jedoch nicht streitgegenständlich ist, ein Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB bestehen, wie der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung (NJW 2004, 1037 ff. dort Tz 19 ff.; zitiert jeweils nach juris) ausgeführt hat. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, musste nicht geprüft werden.

3. Der Kläger kann auch mit dem Hilfsantrag – Kürzung der überhängenden Zweige des Walnussbaumes – nicht durchdringen. dem Grunde nach kann zwar ein Anspruch aus §§ 1004, 910 BGB bestehen. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor.

Zunächst hat der erstinstanzliche Richter bei der Ortsbegehung selbst festgestellt, dass derzeit keine Zweige überhängen; ob tatsächlich zum Ortsbegehungszeitpunkt Zweige übergehangen haben, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn die überhängenden Äste wären jedenfalls nicht wesentlich im Sinne dieser Normen. Die Darlegungs- und Beweislast, dass von den herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht, tragen hier zwar die Beklagten. Diese habe jedoch das Fehlen einer ausreichenden Beeinträchtigung dargelegt. Die Kläger stören sich hauptsächlich daran, dass der Walnussbaum zu nahe an der Grenze steht und zu hoch ist, dies beeinträchtigt die Kläger, nicht jedoch einzelne eventuell überhängende Zweige.

4. Die Kosten folgen aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO; die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Revisionsgründe vorlag, § 543 Abs. 2 ZPO.

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