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Entfernungsanspruch von Hibiskuspflanzen bzw. einer Tanne an Grundstücksgrenze

LG Frankenthal, Az.: 8 O 177/12, Urteil vom 02.05.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten um die Beeinträchtigung durch Pflanzen bzw. einer Entwässerungsleitung.

Entfernungsanspruch von Hibiskuspflanzen bzw. einer Tanne an Grundstücksgrenze
Symbolfoto: Von Dennis Albert Richardson /Shutterstock.com

Die Beklagte pflanzte auf ihrem Grundstück mehrere Hibisken in einem Abstand von 35 – 45 cm zur Grundstücksgrenze des Klägers. Auf dem Grundstück der Beklagten wächst auch u. a. eine Tanne. Seit dem Jahre 1972 ist eine vom Beklagtengrundstück ausgehende Entwässerungsleitung am Kanal des Klägers angeschlossen. Das Fallrohr der Dachentwässerung ist zwischenzeitlich durch die Beklagte entfernt und die Leitungsführung geändert. Zunächst haben der Kläger und seine Ehefrau als Grundstückseigentümer u.a. auf Beseitigung geklagt. Nachdem die Ehefrau des Klägers im Laufe des Rechtsstreits verstorben und vom Kläger alleine beerbt worden ist, verfolgt dieser die Ansprüche weiter.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe die Pflanzen der Gattung Hibiskus, die bis zu 4 m hoch werden können, im Frühjahr 2007 ohne Einhaltung des nachbarrechtlich vorgegebenen Grenzabstandes gepflanzt. Die Sträucher seien deshalb zu entfernen.

Die Tanne verursache Schäden am Betonbodenbelag vor seiner Garage. Durch deren mächtige Wurzeln, die in das Grundstück des Klägers hinein gewachsen seien, seien erhebliche Schäden entstanden. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen sei ein Beseitigungsaufwand von 4.968,25 € angemessen, von dem er sich 25 % neu für alt anrechnen lasse. Die Beklagte habe einen Teil der Dachentwässerung ohne seine Kenntnis an den Hauptabwasserkanal im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze angeschlossen. Hierdurch würden erhebliche Mengen an Niederschlagswasser in den Kanal des Klägers eingeleitet. Hierdurch sei es zu nicht unerheblichen Wasserrückstauungen auf dem Grundstück des Klägers gekommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, die an der nördlichen Westgrenze ihres Grundstücks, … Ort, Straße, Flurstück-Nr. …/3/Grundbuch von Ort, gepflanzten Malvengewächse der Gattung Hibiskus zu entfernen,

hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, die an der nördlichen Westgrenze ihres Grundstücks, … Ort, Straße, Flurstück-Nr. …/3/Grundbuch von Ort gepflanzten Malvengewächse der Gattung Hibiskus auf einen Abstand von 2 m gegen die Grenze des Grundstücks des Klägers, … Ort, Straße, Flurstück-Nr. …/1/Grundbuch von Ort, zurückzusetzen und diese auf eine Höhe von 2 m einzukürzen,

2. die Beklagte wird verurteilt, die an der Westgrenze ihres Grundstücks, … Ort, Straße, Flurstück-Nr. …/3/Grundbuch von Ort, auf Höhe der Autogarage der Kläger – gepflanzte Tanne nebst sämtlichen Wurzelwerk – auch soweit es in das Grundstück des Klägers in … Ort, Straße, Flurstück-Nr. …/1/Grundbuch von Ort, hineinreicht – zu entfernen.

3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.726,59 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

4. die Beklagte wird verurteilt, den an der Westseite des auf ihrem Grundstück … Ort, Straße, Flurstück-Nr. …/3/Grundbuch von Ort befindlichen Wohnhauses – über die Grenze zum Grundstück des Klägers … Ort, Straße …, Flurstück-Nr. …/1/Grundbuch von Ort, verlaufenden Wasserablaufs sowie den zugehörigen Anschluss an die auf dem Grundstück des Klägers befindliche Entwässerungsleitung zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Hibisken seien im Jahre 2004 oder 2005 gepflanzt, so dass ein Beseitigungsanspruch nach § 51 Abs. 3 NachbarRG wegen Zeitablaufes ausgeschlossen sei. Die Tanne verursache keinerlei Schäden, im Übrigen sei Verjährung eingetreten. Der Anschluss an die Entwässerung sei 1972 vereinbart worden, im Übrigen habe sie das Fallrohr nunmehr entfernen lassen und es finde keine Einleitung mehr statt. Ein Rechtsschutzinteresse sei nicht gegeben, auch dieser Anspruch sei verjährt.

Der Kläger hat nach Scheitern des obligatorischen Sühneverfahrens zunächst Klage zum Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr. erhoben. Dieses hat einen Ortstermin vorgenommen sowie den Beklagtenvertreter und Zeugen A vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2012 verwiesen.

Das Amtsgericht hat sich nach Klageänderung mit Beschluss vom 04.06.2012 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 09.08.2012 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B vom 28.09.2012, welches dieser im Termin vom 28.03.2013 erläutert hat, wird verwiesen.

Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und insbesondere beigefügten Lichtbilder verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Erfolg.

1. Anspruch auf Beseitigung der Hibisken

Gemäß § 44 Nr. 3 b) NachbarRG ist bei den streitgegenständlichen Hibisken, da es sich um sonstige Sträucher i.S.d. NachbarRG handelt, bei der Anpflanzung ein Abstand von 50 cm zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Dieser ist bei der streitgegenständlichen Anpflanzung unterschritten, weshalb grundsätzlich Beseitigung verlangt werden kann.

Der Beseitigungsanspruch ist jedoch nach § 51 Abs. 1 Abs. 3 NachbarRG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen, da der Kläger nicht bis zum Ablauf des fünften auf das Anpflanzen oder die Errichtung folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat.

Das Gericht erachtet es durch die Vernehmung des Zeugen A in Verbindung mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B als bewiesen, dass die Pflanzen bereits 2005 eingepflanzt wurden. Der Kläger hätte daher bis zum Ablauf des Jahres 2010 Klage erheben müssen. Die erst am 07.08.2011 eingegangene Klage war demnach zu spät.

Der Zeuge A hat aus eigener Wahrnehmung ausgesagt, er habe die Setzlinge im Jahre 2004 oder Anfang des Jahres 2005 selbst gesetzt. Er hat hierzu auch ein Foto gefertigt. Beide Parteivertreter haben der Verwertung der Aussage des Zeugen A im Wege des Urkundenbeweises zugestimmt.

Hierdurch ist dies zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, da der Zeuge selbst die Anpflanzungen vorgenommen hat und die Aussage auch ersichtlich nicht vorgefertigt war, wie sich aus den Unsicherheiten des Anpflanzungszeitraumes ergibt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Auch dieser hat es für überwiegend wahrscheinlich gehalten, dass die Pflanzen bereits im Jahre 2005 gesetzt wurden. Er hat hierzu ausgeführt, dass die Wuchshöhe einer Anpflanzung von 7 Jahren entsprechen kann, zumal die Bodensituation für die Pflanzen nicht optimal ist. Eine ganz zuverlässige Bestimmung des Alters ist aus wissenschaftlicher Sicht nicht möglich. Das Gericht erachtet aber gerade in einer Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen A in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen die Anpflanzung im Jahre 2005 gem. § 286 ZPO als bewiesen.

2. Anspruch auf Zurücksetzen und Einkürzen der Pflanzen

Der hilfsweise Antrag auf Zurücksetzen oder Einkürzen der Hibisken ist nicht gegeben.

Der Anspruch auf Zurücksetzen der Pflanzen ist ebenfalls nach § 51 Abs. 1 Abs. 3 NachbarRG wegen Zeitablaufs ausgeschlossen.

Ein Zurückschneiden wäre nach § 51 Abs. 2 NachbarRG nicht ausgeschlossen. Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass es sich bei der Anpflanzung um eine Hecke handelt.

Eine Hecke liegt vor, wenn durch einen linienförmigen Bewuchs eine Abgrenzung oder Einfriedung erfolgen soll. Dies wird seitens des Gerichts verneint.

Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, insbesondere Bl. 26 d. A., sowie den seitens des Sachverständigen Dr. B gefertigten Fotos Bl. 209 d. A., ist eine Heckeneigenschaft zu verneinen. Zwar hat die Beklagte mehrere Hibisken gepflanzt. Diese sind jedoch nicht dergestalt angepflanzt, dass sie eine linienförmige Geschlossenheit bilden und zur Einfriedung oder Abgrenzung dienen. Die Anpflanzung ist eher aufgelockert und stellt eine Gruppe von Sträuchern dar. Eine Hecke kann deshalb nicht angenommen werden.

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Auch der Sachverständige Dr. B, der hierzu seitens des Gerichts im Termin vom 28.03.2013 gehört worden ist, hat aus sachverständiger Sicht den Eindruck einer Hecke verneint.

3. Anspruch auf Beseitigung von Tanne und Wurzeln

Soweit der Kläger die Entfernung der Tanne begehrt, kann er hiermit nicht durchdringen. Eine Anspruchsgrundlage wäre nach §§ 1004, 910 BGB gegeben, sofern durch eindringende Wurzeln Schäden an dem Grundstück verursacht worden sind und dies nur durch Entfernen der Tanne möglich wäre. Die rein hypothetische Möglichkeit genügt nicht, es muss eine kausale Substanzverletzung an dem Grundstück des Klägers eingetreten sein, die hier nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht vorliegt.

Eine Entfernung des Wurzelwerkes kann zwar grundsätzlich begehrt werden, da jedes Hinüberwachsen einer Wurzel einen Eingriff bedeutet. Ein solcher Selbsthilfeanspruch, der gem. § 910 i.V.m. § 1004 auch auf Beseitigung durch den Nachbarn gerichtet sein kann, entfällt aber, wenn gem. § 910 BG die eingedrungenen Wurzeln die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (BGH, NJW 2004, 603 ff).

Hiervon ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Der Sachverständige hat zum einen lediglich eine Wurzel mit einem Durchmesser von 1 cm vorgefunden. Zum anderen hat er anhand der Bausubstanz des Bodenbelages ausschließen können, dass durch diese Wurzel eine Beschädigung an dem klägerischen Grundstück eingetreten sein kann. Der Sachverständige hat vielmehr festgestellt, dass die Wurzeln keine Schäden verursacht haben, sondern dass die Beschädigungen im Bodenbelag auf der unsachgemäßen Herstellung und Alterung des Belages beruhen.

Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. B, der aufgrund seiner Bestellung sowohl für Pflanzen, als auch für die Grundstücksbefestigung als Außenanlage sachkundig ist.

Der Sachverständige hat zunächst Untersuchungen vor Ort durchgeführt und an dem Bodenbelag des Klägers drei Probeöffnungen vorgenommen. Er hat bei der Bauteilöffnung A festgestellt, dass lediglich eine dünne Mörtelschicht aufgebracht wurde, die sich ohne weiteres mit einem Pickel lösen konnte. Bei der Bauteilöffnung B konnte er losen Schotter und Kies feststellen, dieser war lediglich mit dünnem Glattstrich befestigt. Bei der Bauteilöffnung C konnte der Sachverständige mit der Spitzhacke bis in den Untergrund hinein graben.

Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass die Mängel bautechnisch begründet sind, weil die einzelnen Schichten nicht ordnungsgemäß verarbeitet sind, der Garagenhof bereits über 40 Jahre alt ist und der Glattstrich zu dünn aufgetragen.

Er hat weiterhin festgestellt, dass er, um die Wurzeln als Schadensursache ansehen zu können, mindestens Wurzeln in der Stärke von 3 – 4 cm hätte feststellen müssen. Hierbei konnte er bei den Bauteilöffnungen A und B überhaupt keine Wurzeln feststellen, bei der Bauteilöffnung C hat er lediglich eine Wurzel vorgefunden. Diese hatte jedoch nur eine Stärke von 1 cm. Der Sachverständige hat hierbei festgestellt, dass dies ist nicht kausal für das Aufbrechen des Bodenbelages sein kann. Ein Entfernen dieser unerheblichen Wurzeln und ein Fällen des Baumes kann aufgrund dessen nicht verlangt werden.

Der Sachverständige hat dieses Ergebnis auch in seiner mündlichen Anhörung zur Überzeugung des Gerichts erläutert und die Einwände des Klägers entkräftet. Er hat festgestellt, dass der Boden unter der Garageneinfahrt generell unattraktiv für Wurzeln ist. Er hat lediglich eine Wurzel festgestellt, diese auch auf dem Lichtbild Bl. 244 auch mit dem Gericht nochmals in Augenschein genommen. Er hat jedoch ausschließen können, dass hierdurch Schäden in der Garageneinfahrt hervorgerufen werden. Er hat weiter ausgeführt, dass theoretisch ein Wurzelwachstum gegeben sein könnte, so dass er seine Meinung revidieren würde, falls man tatsächlich noch Wurzeln finden würde. Tatsächlich hat er jedoch bisher keine Wurzel gefunden, die sich unter der geschlossenen Betondecke ausgebreitet hat. Im Übrigen sind die Wurzeln nicht für die Beschädigung kausal, sondern die schlechte Bauweise.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige ist für Garten- und Landschaftsbau öffentlich bestellt und vereidigt, wozu auch die Beurteilung von Betonuntergrund gehört. Das Gericht hat auch angesichts der vorgelegten Lichtbilder von den Bauteilöffnungen keine Zweifel daran, dass der Untergrund im Boden tatsächlich unsachgemäß aufgebaut und daher aufgrund des Zeitablaufes beschädigt ist.

4. Anspruch auf Schadenersatz

Ein Geldersatz in Höhe von 3.726,79 € wegen Beschädigung des Bodenbelages aus diesem Grunde auch nicht verlangt werden; auf die Ausführungen in Ziff. 3 wird verwiesen. Die Schadensersatzforderung für die Kosten einer Neuanlage ist deshalb unbegründet. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach den Schlussbemerkungen des Sachverständigen im Gutachten die Hofeinfahrt aufgrund des Alters und der schlechten bautechnischen Herstellung sowieso keinen Zeitwert mehr aufwiese, so dass selbst im Falle einer Neuherstellung ein Abzug neu für alt von 100 % vorzunehmen wäre.

5. Entfernung des Wasserablaufes

Soweit der Kläger die Beseitigung des Abflussrohres begehrt, ist ein Anspruch nicht gegeben. Der Vortrag, es seien in der Vergangenheit Überschwemmungen und Wasserschäden eingetreten, ist unsubstantiiert. Es ist nicht vorgetragen, wann und weshalb ein Schaden eingetreten sein soll. Im Übrigen ist das Abflussrohr nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten auch mittlerweile entfernt, so dass sich eine Prüfung, ob gem. § 26 NachbarRG eine Duldungspflicht besteht, erübrigt. Ein Beseitigungsanspruch wäre, nachdem das Rohr und die Leitungen bereits seit 1972 verlegt worden sind, im Übrigen auch verjährt gem. Art. 229 § 6 EGBGB i.V.m. 194,195 BGB.

6. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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