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Betrieb Tanklastzug beim Befüllen eines Heizöltanks – Sorgfaltsanforderungen an Befüller

LG Bonn – Az.: 7 O 165/18 – Urteil vom 01.08.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 23/17 hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche aufgrund des Umstandes, dass aus dem Tankwagen der Beklagten zu 2., der bei der Beklagten zu 1. versichert ist, bei einem Tankvorgang durch den Beklagten zu 3., der bei der Beklagten zu 2. zum damaligen Zeitpunkt angestellt gewesen ist, Öl auf das Grundstück des Klägers ausgelaufen ist.

Der Kläger hatte bei der Beklagten zu 2. Heizöl bestellt, welches am 16.06.2017 gegen 10.30 h angeliefert worden ist. Der Öleinfüllstutzen am Haus des Klägers befindet sich seitlich im hinteren Bereich des Hauses. Der Fahrer, der Beklagte zu 3., verlegte den am Fahrzeug befindlichen Tankschlauch über den Rasen bis zum Einfüllstutzen und schloss dort den Schlauch an. Er startete die Pumpe des Tankfahrzeuges und begab sich dann in das Haus des Klägers in den Kellerraum, wo sich der Öltank befand. Nachdem eine Kammer im Tankwagen leer war und damit ca. 4.300 l – nach Angaben der Beklagten bis ca. 4.500 l – getankt waren, ging der Beklagte zu 3. zum LKW, um eine weitere Tankkammer  zu öffnen und begab sich dann zurück in den Keller, wo der Tankvorgang fortgesetzt wurde. Als die Tanks voll waren, teilte der Beklagte zu 3. mit, dass etwa 6.400 Liter verfüllt worden seien. Diese Menge kann jedoch der Tank nicht aufnehmen. Streitig ist zwischen den Parteien, wie oft der Beklagte zu 3. vom Keller zum Tankwagen gegangen ist und ob und in welchem Umfang es während des zweiten Tankvorganges zu Störungen gekommen ist. Es wurde sodann festgestellt, dass sich der Rasenmäher-Roboter des Klägers, der zu diesem Zeitpunkt in Betrieb gewesen ist, in dem Ölschlauch verfangen hatte. Dieser hat den Heizölschlauch zerschnitten, so dass Öl ausgelaufen ist.

Die Beklagte zu 1. beauftragte sodann den Sachverständigen X und die Firma F mit Sofortmaßnahmen, mit denen das weitere Eindringen des ausgelaufenen Öls in das Erdreich verhindert werden sollte. Mit Schreiben vom 20.07.2017 lehnte die Beklagte zu 1. jede weitere Maßnahme ab und wies die Firma F an, die Arbeiten einzustellen. Mit Schreiben vom 26.07.2017 forderte der Rhein-Sieg-Kreis den Kläger auf, unverzüglich die Fortsetzung des Bodensanierung zu veranlassen. Letztlich beauftragte der Kläger die Firma Y mit der Altölbeseitigung sowie der Entsorgung der mineralölbelasteten Fläche, wofür diese Euro 22.894,41 in Rechnung stellte (Anlage K1, Bl. ## d. A.). Einen Teil hat hierauf die Haftpflichtversicherung des Klägers gezahlt (Anlage K2, Bl. ## d. A.). Für weitere Arbeiten hat die Firma Y weitere Euro 39.969,72 in Rechnung gestellt (Anlage K3, Bl. ## d. A.). Zuletzt hat der Kläger aufgrund einer Weisung der Ordnungsbehörde die Sanierung durch die Firma H begutachten lassen, die hierfür Euro 3.397 in Rechnung stellte (Anlage K4, Bl. # d. A.).

Zwischen den Parteien ist zu dem Aktenzeichen 7 OH 23/17 ein selbständiges Beweisverfahren geführt worden. Zu der Erstattung eines Gutachtens kam es in diesem Rahmen nicht.

Der Kläger verlangt nun die verauslagten Kosten für die Sanierung im Wege des Schadensersatzes zurück, eine Haftung der Beklagten zu 2. ergäbe sich insoweit aus § 7 StVG, gegen die Beklagte zu 1. bestünde ein Direktanspruch nach § 115 VVG, da zum Betrieb des Tanklastzuges auch der Entladevorgang gehöre. Ein Fall höherer Gewalt läge nicht vor. Der Beklagte zu 3. habe zudem erhebliche Sorgfaltspflichten verletzt. Der Beklagte zu 3. hätte zuerst ermitteln müssen, ob der Tank die vorgesehene Menge aufnehmen könne, zudem hätte er den Entladevorgang ständig überwachen müssen, um bei Störungen sofort eingreifen zu können. Nur weil er nicht außen am Tankfahrzeug und vor dem Haus am Hausanschluss, sondern die ganze Zeit im Keller gestanden habe, habe der Schaden eintreten können. Wenn er nämlich vor dem Haus gewesen wäre, dann hätte er sofort festgestellt, dass der Schlauch beschädigt gewesen sei. Der Beklagte zu 3. sei während des gesamten ersten Tankvorgangs im Keller geblieben und sei erst nach draußen gegangen, um die andere Kammer zu öffnen. Er sei dann sofort wieder in den Keller gekommen und beim Kläger verblieben. Der Füllvorgang sei etwas langsamer gewesen als zuvor, der Beklagte zu 3. habe länger mit der Fernbedienung hantiert.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Euro 66.261,13 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 62.863,43 ab dem 13.03.2018 und weiteren Zinsen aus Euro 3.397,70 ab dem 12.04.2018 zu zahlen und zwar an die A Versicherungsgesellschaft zu Schaden Nr. ##$$## – ## – #### – ### einen Betrag in Höhe von Euro 16.099,51 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.03.2018 den Rest an den Kläger.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 3. sei während des Betankungsvorganges nach den Angaben des Klägers mindestens zwei Mal zwischen Keller und Tankfahrzeug gewechselt und habe den Befüllvorgang überwacht. Nach der Erinnerung des Beklagten zu 3. sei er sogar vier mal während des ersten Tankvorganges und ein weiteres Mal während des zweiten Tankvorganges hin und her gelaufen. Er habe dabei bei keinem seiner Kontrollgänge den schadensstiftenden Mähroboter wahrgenommen, es werde auch ausdrücklich bestritten, dass dieser bei Ankunft des Beklagtenfahrzeuges bereits in Betrieb gewesen sei. Ein Anspruch auf § 7 StVG bestünde nicht, da sich der Schaden nicht bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeuges ereignet habe. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so müsse eine Haftung nach § 7 StVG ausscheiden, da der eingetretene Schaden nicht einem etwaigen Betrieb des Beklagtenfahrzeuges zuzurechnen sei, durch die Beschädigung des Tankschlauchs sei der Zurechnungszusammenhang unterbrochen worden. Eine Haftung aus § 823 BGB sei ebenfalls nicht gegeben, da eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beklagten zu 3. nicht vorläge. Selbst wenn von einer Haftung der Beklagten auszugehen sein sollte, so müsse sich doch der Kläger ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Er habe den Beklagten zu 3. nicht auf den Einsatz des Mähroboters hingewiesen und habe so verhindert, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen würden.

Der Kläger sowie der Beklagte zu 3. wurden persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2018, Bl. ### ff. d. A., Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 12.12.2018, Bl. ### d. A., durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 02.04.2019, Bl. ### ff. d. A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist abzuweisen, da sie nicht begründet ist. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten Ansprüche auf Zahlung des geltend gemachten Betrages.

I. Ansprüche des Kläger nach § 7 Abs. 1 StVG gegen die Beklagte zu 2., § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG gegen die Beklagte zu 1. sowie aus § 18 StVG gegen den Beklagten zu 3. bestehen nicht.

1. Ein Haftung der Beklagten zu 2. nach § 7 Abs. 1 StVG, scheidet vorliegend aus. Nach Auffassung der Kammer hat sich der streitgegenständliche Vorfall schon nicht bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet.

Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges eine Sache beschädigt wird, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Streitig ist zwischen den Parteien, ob sich der Vorfall bei dem „Betrieb“ des Tankfahrzeuges ereignet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.12.2015, VI ZR 139/15, Rn. 11 ff.) ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen, da die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG der Preis dafür ist, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist, wofür es maßgeblich darauf ankommt, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. Im Hinblick auf Kraftfahrzeuge, die nicht nur der Fortbewegung dienen, sondern auch Arbeitsfunktionen enthalten, ist danach zu differenzieren, ob noch ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine besteht oder diese Transportfunktion keine Rolle mehr spielt, da das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder es sich um Schäden handelt, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat (BGH, a. a. O., Rn. 12). Erforderlich ist allerdings, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (Rn. 13). Weiter führt der Bundesgerichtshof aus, dass eine Verbindung mit einem stehenden Fahrzeug auch dann gegeben ist, wenn das Kraftfahrzeug im inneren Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Transportmittel entladen wird und zwar auch dann, wenn das Entladen mit Hilfe einer speziellen Entladevorrichtung des Kraftfahrzeuges erfolgt. Daher haftet der Halter auch in diesen Fällen für die Gefahr, die das Kraftfahrzeug beim Entladen in dem in Anspruch genommenen Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, so z. B., wenn Öl auf die Straße läuft oder aber jemand über den Schlauch stolpert (Rn. 14). Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Einzelfallbetrachtung geboten, ob der Schaden des Klägers auf den Betrieb des Tankwagens der Beklagten zu 2. zurückzuführen ist. In einer anderen Entscheidung (BGH, Urteil vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14 -, juris, Rn. 13) hat der Bundesgerichtshof zu dieser Frage ausgeführt, dass sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden ließe, wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht. Wenn dies der Fall sei, so sei der Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten enger zu sehen. Insoweit kommt zwar grundsätzlich bei dem Austritt von Öl aus einem Tanklastfahrzeug eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG in Betracht, indes muss dies bei durch einen Tanklastwagen verursachten Beschädigung nicht zwangsläufig der Fall sein. Diese Aussage lässt sich auch der seitens des Klägers zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs VI ZR 139/15 nicht entnehmen, dass grundsätzlich eine Haftung nach § 7 StVG gegeben ist, da ansonsten die sodann vorgenommene Einzelfallbetrachtung nicht geboten gewesen wäre. In dem der Entscheidung (BGH, VI ZR 139/15) zugrundeliegenden Fall, bei dem aus einem Verbindungsschlauch an einer Stelle zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens in einer Art Fontäne Öl herausspritzte, hat der Bundesgerichtshof bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus der dortigen Kläger abgestellt war und die undichte Stelle eine Ölfontäne verursachte, die sowohl zu einer Ölverschmutzung der öffentlichen Straße als auch zur Beschädigung des Hausgrundstücks der Kläger geführt hat. Es habe sich insoweit um eine Gefahr gehandelt, die von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug beim Entladevorgang ausgegangen sei und es allein vom Zufall abhängig gewesen sei, ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück geschädigt worden seien. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, da die Beschädigung am Schlauch auf dem Grundstück des Klägers durch dessen Rasenmähroboter erfolgte und sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten es sich nicht lediglich als Zufall darstellte, ob der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder das Hausgrundstück geschädigt würden. Schadensstiftend war hier die Beschädigung des Tankschlauchs auf dem Grundstück des Klägers, bei dem eine Schädigung des Grundstücks des Klägers zu erwarten gewesen ist, jedoch keine Schäden innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Zudem hat sich durch die Beschädigung des Tankschlauchs durch den Rasenmäherroboter keine spezifische, mit dem Fahrzeug verbundene Gefahr realisiert.

Betrieb Tanklastzug beim Befüllen eines Heizöltanks - Sorgfaltsanforderungen an Befüller
(Symbolfoto: Von Tanja Esser /Shutterstock.com)

In dem Moment des schadensstiftenden Ereignisses stand vorliegend die Funktion des Fahrzeuges als bloße Arbeitsmaschine im Vordergrund, da sich die Funktion des Fahrzeuges darauf beschränkte, dass der Motor des Kraftfahrzeuges für den Betrieb der Ölpumpe eingesetzt worden ist. Dies genügt aber nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2015 gerade nicht (Rn. 16). Der Bundesgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung vom 27.05.1975 – VI ZR 95/74. Hier wird im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm im Hinblick auf die Einordnung, ob ein Fahrzeug im Betrieb ist oder lediglich eine Arbeitsmaschine darstellt, ausgeführt (Rn. 15 ff.): „Es kann dabei nur um die Gefahr gehen, die von dem Kraftfahrzeug kraft seiner Eigenschaft als einer dem Verkehr dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) ausgeht. Sobald ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel im Verkehr nicht mehr besteht und es nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird, verwirklicht sich nicht mehr die gerade von einem Kraftfahrzeug bei seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch ausgehende Gefahr (ähnlich auf das Wesen des Kraftfahrzeuges als Beförderungsmittel abstellend schon RGZ 160, 129, 132 f.). Da unsere Rechtsordnung eine allgemeine Gefährdungshaftung für den Betrieb von Arbeitsmaschinen nicht kennt, verbietet sich eine Anwendung des § 7 StVG auf Unfälle, die sich durch technische Vorgänge ereignen, welche mit der Eigenschaft der eingesetzten Maschine als Teil eines Kraftfahrzeuges sinnvoll nicht mehr in einen Zusammenhang gebracht werden können. (…) Wann die Maschinenkraft des Motors und die von ihm angetriebene Betriebseinrichtung des Fahrzeuges ihren Zusammenhang mit dessen Beförderungsfunktion und dem Straßenverkehr verloren haben, so dass haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine in Frage steht, wird sich letztlich nur am Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden lassen. Wird, wie im Streitfall, der Motor zum Entladen benutzt, dann wird es entscheidend darauf ankommen, ob sich der Schaden infolge der besonderen Bauart und mit ihr verbundenen Betriebseinrichtungen des Fahrzeuges verwirklicht (wie etwa im Fall des Abkippens der Ladung durch eine automatische Kippanlage, vgl. Senatsurteil vom 27. April 1956 – VI ZR 23/55  – VersR 1956, 420 oder bei einem mit Kran arbeitenden Abschleppwagen, einem mit einem Aufladegreifer versehenen Langholzfahrzeug u. dergl.; vgl. auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl. TZ 673 a), oder ob dabei die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden hat wie etwa bei einem (selbstfahrenden) Baukran. (…)Wird nach diesen Grundsätzen der vorliegende Fall beurteilt, so ergibt sich, dass das Einblasen von Futter in einen Silo, wobei der Motor den Kompressor betreibt, nicht mehr dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen ist. Denn der Schadensverlauf hat mit der spezifisch von einem Kraftfahrzeug, und sei dies auch ein Sonderfahrzeug, ausgehenden Gefährdung technisch, aber auch rechtlich nichts mehr zu tun. Hier wirkt sich vielmehr allein die Gefahr der Arbeitsmaschine aus, als die das Kraftfahrzeug mit seinem Motor dient. Der hier eingetretene Schaden fällt damit nicht mehr in den Schutzbereich des § 7 StVG.“ Vorliegend hat sich der Schaden in einem Moment realisiert, als lediglich noch die Pumpfunktion des Fahrzeuges entscheidend in Betrieb gewesen ist aufgrund eines äußeren Ereignisses. Unter den vorgenannten Aspekten ist bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles der Tanklastzug nicht mehr „im Betrieb“ im Sinne des § 7 StVG gewesen, sondern seine Funktion hat sich auf eine Arbeitsmaschine im Hinblick auf das Pumpen des Öls beschränkt.

2. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3. aus § 18 StVG ergibt sich nicht. Hiernach ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Nachdem allerdings die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG nicht gegeben sind, scheidet vorliegend auch eine Haftung des Beklagten zu 3. Aus.

3. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. aus § 7 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG besteht ebenfalls nicht. Hiernach kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Voraussetzung für den Direktanspruch gegen den Versicherer ist, dass der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Versicherungsnehmer hat. Dies ist nach dem vorgesagten allerdings nicht der Fall.

II. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagten zu 1. – 3 bestehen ebenfalls nicht.

1. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. scheidet ersichtlich schon deswegen aus, weil vertragliche Beziehungen zu der Beklagten zu 1. nicht bestanden haben.

2. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Öllierferungsvertrag bestehen nicht. Voraussetzung hierfür wäre eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2. bzw. eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3., welche sich die Beklagte zu 2. gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste und welche kausal zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat. Insoweit sind an die Sorgfaltsanforderungen des die Heizöltanks befüllenden Personals eines Ölanlieferers strenge Anforderungen  zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen kann und es Sache des Öllieferanten als des Fachmannes, der die Gefahren des Betankens von Heizölanlagen kennt und sie in aller Regel besser beherrschen kann als der Besteller, ist, alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden. Insoweit darf sich der Befüllende nicht nach dem Anschließen des Schlauchs an den Einfüllstutzen des Heizöltanks  damit begnügen, nur noch seine Instrumente am Tankwagen zu überprüfen, sondern er muss auch hin und wieder einen Blick in den Tankraum werfen, um zu kontrollieren, ob dort alles in Ordnung sei (BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 – VI ZR 97/81, Rn. 7). Danach hat sich der Fahrer, der das Öl anliefert und einfüllt, nicht nur zu vergewissern, ob die vorhandenen Tanks ungefähr die bestellte Menge Öl fassen können, sondern er hat sich, weil sich ein technischer Defekt an der Abfüllanlage und an den Heizöltanks mit letzter Sicherheit nicht ausschließen lässt, während des Abfüllvorganges davon zu überzeugen, ob die Tanks nicht überlaufen und auch mit einem Mangel oder einem Versagen der Kontrollgeräte rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Insgesamt muss er beim Befüllen des Tanks sowohl den Tankwagen als auch die Tankanlage ständig beobachten, um bei einem möglichen Ölaustritt sofort einschreiten zu können (OLG Düsseldorf, 10 U 135/90, Urteil vom 16.05.1991, Rn. 27). Entsprechendes postuliert auch die seitens des Klägers vorgelegte BGI 857 unter 4.3.4.

a. Als Pflichtverletzung kommt vorliegend in Betracht, dass der Beklagte zu 3., nachdem es zu einer Störung des Betriebes gekommen ist, den Tankvorgang nicht gestoppt hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich hierbei um eine Störung in Form des Abschaltens der Anlage und deren Neustart handelt – wie der Kläger vorträgt – oder um ein bloßes Stottergeräusch, wie die Beklagten vortragen. Darlegungs- und beweisbelastet für die behauptete Störung in Form des Abschaltens, mithin der behaupteten Pflichtverletzung, ist der Kläger, tauglichen Beweis dafür, dass es hierzu gekommen ist, hat er nicht angeboten, so dass er beweisfällig geblieben ist.

Zudem ist nicht erwiesen, dass ein fehlendes Eingreifen des Beklagten zu 3. zum Zeitpunkt des Auftretens der Stottergeräusche, der eingetretene Schaden überhaupt vermieden worden wäre, mithin dass die behauptete Sorgfaltspflichtverletzung kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist. Voraussetzung wäre nämlich insoweit, dass, wenn der Beklagte zu 3. die Anlage gestoppt hätte, es nicht zu dem eingetretenen Schaden gekommen wäre. Nach den Ausführungen des Sachverständigen treten bei einer Beschädigung des Schlauchs und dem damit verbundenen Abfließen von Öl keine merklichen Störungen im Einfüllvorgang auf, sondern es findet lediglich eine Strömungsrichtungsänderung statt, mithin führt dies weder zu einem Abschalten der Anlage noch zu dem Stottergeräusch, das dem Sachverständigen im Übrigen in diesem Zusammenhang nicht bekannt ist. Auch die Behauptung des Klägers unterstellt, die Anlage hätte sich abgeschaltet, lässt sich vor diesem Hintergrund ein Zusammenhang zwischen dem Abschalten und dem Leck schon nicht herstellen. Insoweit verbleibt auch die Möglichkeit, dass das (automatische) Abschalten der Anlage andere Ursachen gehabt haben könnte und der Schaden erst nach dem (endgültigen) Wiederanschalten der Anlage eingetreten sein könnte. Ein sicherer Schluss, dass ein Nichtabschalten der Anlage den Schaden vermieden hätte, ist daher nicht möglich.

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bb. Eine Pflichtverletzung kann zwar auch darin gesehen werden, dass der Beklagte sich – unstreitig – während des zweiten Befüllvorganges im Keller aufgehalten hat. Nach den zuvor dargestellten Pflichten ist er verpflichtet, sowohl den Tankwagen als auch die Tankanlage zu beobachten, um bei einem Defekt eingreifen zu können. Diesen Anforderungen ist der Beklagte zu 3. nach seinen eigenen Angaben nicht nachgekommen, da er während des zweiten Tankvorganges im Keller verblieben ist.  Allerdings beruht der eingetretene Schaden weder auf einem Defekt an dem Tankwagen noch auf einem Defekt der Tankanlage, so dass die fehlende Kontrolle an diesen Teilen nicht schadensursächlich geworden ist. Insoweit liegen den Entscheidungen, in denen die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten adressiert werden, Sachverhalte zugrunde, in denen ein Schaden aufgrund von Defekten der Tankanlage oder des Tankfahrzeuges eingetreten sind (vgl. auch: LG Arnsberg, 4 O 31/18, Urteil vom 04.12.2018; OLG Düsseldorf, 10 U 135/90, 16.05.1991; OLG Hamm, 19 U 101/99, Urteil vom 19.05.2000; BGH, Urteil vom 24.02.1971, VIII ZR 22/70). Insoweit ist Hintergrund der Sorgfaltspflichten der Schutz vor Gefahren, die üblicherweise mit dem Betanken verbunden sind und welche der Lieferant besser einschätzen kann als der Kunde. Diese Gefahrenquellen sollen durch die ständige Kontrolle beherrschbar werden. Ein solches technisches Versagen ist allerdings bei einem unbeschädigten Tankschlauch nicht naheliegend, solange nicht Einwirkungen von außen erfolgen, die eine Beschädigung nach sich ziehen. So wird man auch im Hinblick auf den Tankschlauch ein Kontrollpflicht annehmen können, wenn sich dieser in einem Bereich befindet, in dem mit der Beschädigung durch Dritte zu rechnen ist, beispielsweise wenn sich dieser im öffentlichen Verkehrsraum auf der Straße befindet und zumindest die Gefahr besteht, dass ein Fahrzeug darüber fährt oder Dritte in sonstiger Form Manipulationen vornehmen können. Eine solche Gefahrenlage war aber bei objektiver Betrachtung bei dem Verlegen des Schlauchs durch den Garten jedoch nicht gegeben, da offensichtliche Gefahrenquellen auf dem Rasen nicht zu erwarten sind. Die Beklagten haben vorgetragen, dass der Beklagte zu 3. keine Kenntnis von dem Mähroboter hatte und auch der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er an den Mähroboter nicht mehr gedacht hat. Insoweit musste der Beklagte zu 3. auch nicht davon ausgehen, dass eine solche Gefahrenquelle vorhanden ist, zu dessen Beherrschung eine regelmäßige Kontrolle angezeigt gewesen wäre. Man würde die Sorgfaltsanforderungen überspannen, wenn neben den gefahrträchtigen Betriebsteilen auch die nicht in diesem Maße gefahrträchtigen Teile engmaschig überwacht werden müssten – schließlich würde dies auch eine Reduzierung der Überwachungsdichte der gefahrträchtigen Teile bedingen.

Zwar wäre der Schadenseintritt oder die Schadensvertiefung möglicherweise nicht eingetreten, wenn der Beklagte zu 3. zum Fahrzeug gegangen wäre, dies setzt allerdings voraus, dass der Beklagte zu 3. an dem Schlauch hätte vorbeigehen müssen. Dies ist aber – was auch der Kläger einräumt – nicht zwingend der Fall, wie sich auch aus der vorlegten Skizze Anlage B2 ergibt. Soweit sich eine Überwachungspflicht für Betriebsteile nicht ergibt, kann sich eine diesbezügliche Haftung nicht daraus ergeben, dass man „bei Gelegenheit“ hieran vorbeikommen könnte.

cc. Selbst wenn der Beklagte zu 3. wie der Kläger vorträgt, entgegen den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten, nicht geprüft hätte, ob der Tank die vorgesehene Menge aufnehmen kann, so ist hierdurch der Schaden nicht entstanden, da der Tank selbst diese Menge hat aufnehmen können, mithin nicht der Fall vorliegt, dass der Tank aufgrund der unterlassenen Kontrolle des Ölstandes übergelaufen ist.

3. Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3. aus § 823 BGBG scheidet aus, da es vorliegend aus den vorgenannten Gründen an einer schädigenden Handlung des Beklagten zu 3. fehlt, die  kausal den eingetretenen Schaden verursacht hat.

4. Ein Anspruch des Klägers aus § 831 BGB gegen die Beklagte zu 2. scheidet aus. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Beklagte zu 3. den Tatbestand des § 823 BGB verwirklicht hätte (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 831 Rn. 8). Dies ist jedoch aus den vorgesagten Gründen nicht der Fall.

II. Nachdem ein Anspruch in der Hauptsache nicht gegeben ist, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: Euro 66.261,13

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