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Schadensersatzansprüche bei Blockade der Gleisanlage und Straße durch verunfalltes Fahrzeug

AG Dresden – Az.: 101 C 1160/19 – Urteil vom 31.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 411,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.04.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 411,25 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a ZPO.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

1.)

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 411,25 EUR nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG zu.

a)

Unstreitig kam es durch Verschulden des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Pkw Opel Corsa, …, am 04.10.2018 zu einem Verkehrsunfall, bei welchem der Pkw auf dem Gleisbett der Klägerin zum Stehen kam und daher den öffentlichen Verkehr über einen erheblichen Zeitraum blockierte.

Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich am Gleisbett der Klägerin ein Schaden entstanden ist. § 7 StVG ist weit auszulegen. Durch § 7 StVG sind alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe, d. h. direkte und indirekte Schäden erfasst, die kausal auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, d.h. „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden sind. Unstreitig konnten aufgrund des Unfalles weder Busse noch die entsprechende Straßenbahn fahren. Für den daher nötigen Ersatzverkehr und dessen Regelung hat der Unfallverursacher aufzukommen, soweit dadurch Kosten entstanden sind.

b)

Der ersatzfähige klägerische Schaden beträgt 411,25 EUR und setzt sich zusammen aus 140,00 EUR für zweieinhalb Stunden Dispatchereinsatz, 181,25 EUR für zwei Ersatzbusse für zwei Stunden und 25 Minuten sowie die Arbeitszeit des Gleismeisters von einer Stunde in Höhe von 65,00 EUR sowie der allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 EUR.

aa)

Schadensersatzansprüche bei Blockade der Gleisanlage und Straße durch verunfalltes Fahrzeug
(Symbolfoto: Von PuiPhotoman/Shutterstock.com)

Ebenso wie Vorhaltekosten für Trieb- und Kraftfahrzeuge zur Aufrechterhaltung der Betriebspflicht gemäß §§ 21, 22 ff. PBefG bei Unfällen oder sonstigen Störung des Betriebs und Verkehrsablaufs (BGH vom 10.05.1960, Aktenzeichen: VI ZR 35/59, juris) stellen auch Kosten eines Dispatchers einen ersatzfähigen Schaden dar, da es sich bei dem Personalaufwand für Dispatcher bei einem Verkehrsunternehmen um Vorhaltekosten für Verkehrsunfälle handelt (LG Dresden, Urteil vom 30.08.2016, Aktenzeichen: 3 S 721/14), da auch insoweit den Pflichten aus §§ 21, 22 PBefG nachgekommen wird. Die Anteile an personellem Vorhalteaufwand für Verkehrs Unfälle sind damit ebenso wie die Vorhaltekosten für Trieb- und Kraftfahrzeuge keine Sowiesokosten, da sie nur bestehen, um den statistisch abschätzbaren Aufwand auch für fremd verschuldete Verkehrsunfälle, im vorliegenden Fall in Form eines Blockierens der Gleisanlage und der Straße, abzudecken.

bb)

Zur Überzeugung des Gerichts waren auch die geltend gemachten Dispatcher- und Ersatzverkehrkosten erforderlich. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass aufgrund des erheblichen Verkehrsunfalls, welcher zur Blockade der gesamten Kreuzung und der Gleisanlage geführt hatte, ein Dispatcher vor Ort kommen musste, um die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Ersatzverkehrs und zur Räumung der Unfallstelle zu treffen. Da die erlaubte Arbeitszeit des einen Dispatchers ablief, musste ein zweiter Dispatcher vor Ort kommen, so dass insgesamt zweieinhalb Stunden ein Dispatcher vor Ort war, um den Nahverkehr aufrechtzuerhalten. Die Beweisaufnahme hat ebenfalls ergeben, dass insoweit ein Ersatzverkehr von zwei Bussen für zwei Stunden und 25 Minuten erforderlich gewesen ist und diese Busse zum Einsatz gekommen sind. Auch wenn die vom Gericht vernommenen Zeugen nicht genau sagen konnten, wie lange der Gleismeister zur Prüfung der Betriebssicherheit der Gleise vor Ort war, ergaben sich aus deren Angaben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser weniger als eine Stunde vor Ort war, so dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme die von der Klägerin angesetzten Zeiten für den Dispatcher, den Ersatzverkehr und den Gleismeister bestätigt wurde.

cc)

Nach Auffassung des Gerichts hat die Klagepartei auch durch entsprechenden Vortrag die Zusammensetzung der dadurch erforderlichen Kosten substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, so dass für den notwendigen Dispatchereinsatz 140,00 EUR, für die zwei Busse 181,25 EUR sowie für die eine Stunde für den Gleismeister 65,00 EUR in Ansatz gebracht werden konnte.

dd)

Nach § 249 BGB hat die Klägerin darüber hinaus, wie bei jedem Verkehrs Unfall, auch einen Anspruch auf die allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.

ee)

Nach § 249 BGB sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR erstattungsfähig. Die Klägerin durfte sich bei der Geltendmachung ihres Schadens eines Rechtsanwalts bedienen, zumal auf die ersten Mahnschreiben der Klägerin selbst nicht reagiert wurde. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war daher auch für die Klägerin als erforderlich anzusehen.

2.

Der geltend gemachte Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288, 291 BGB.

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