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Haftung aus widerrufener und sodann ergänzter Blankobürgschaft für später aufgenommene Kredite

BGH

Az.: IX ZR 36/98

Urteil vom 16.12.1999


Leitsätze:

1. Eine zunächst widerrufene und später ergänzte Blankobürgschaft, ist für später aufgenommene Kredite wirksam. Sie entspricht den Formvorschriften für eine Bürgschafterklärung.

2. Eine Bürgschaft, die ein Handlungsbevollmächtigter für „seine“ GmbH übernommen hat, ist nicht allein, deswegen sittenwidrig, weil diese ihn ungewöhnlich stark belastet.


Sachverhalt:

Die klagende Bank nimmt den Bekl. als Bürgen in Anspruch. Im Dezember 1991 fanden zwischen der Kl. und der N-GmbH Verhandlungen über einen Kredit i. H. v. DM 100.000 statt. Diese wurden vom Bekl. als Handlungsbevollmächtigtem geführt. Während der Verhandlungen übergab der Bekl. der Kl. eine von ihm unterschriebene formularmäßige Blankobürgschaft. Die Verhandlungen über die Kreditvergabe scheiterten jedoch und der Bekl. widerrief seine Blankobürgschaft. Nach weiteren Verhandlungen kam es schließlich doch zur Gewährung eines Kredits, sogar i. H. v. DM 270.000. Die Kl. legt zur Begründung ihres Anspruchs ein vom Bekl. unterschriebenes Formular über eine unbegrenzte, selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen der Kl. und der N-GmbH vor. Das Formular enthält maschinenschriftliche Einfügungen über die N-GmbH als Hauptschuldnerin und den Bekl. als Bürgen sowie den handschriftlichen Zusatz „München, den 20.10. 1992″.

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