Skip to content

Berufsunfähigkeitsversicherung – Maßgeblicher Vergleichszustand der Berufsausübung für die Feststellung der Berufsunfähigkeit

BGH, Az: IV ZR 203/92, Urteil vom 22.09.1993

Leitsatz

Im Rahmen der Ermittlung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich maßgebend die letzte konkrete Berufsausübung des Versicherten, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, dh solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war.

Tatbestand

Berufsunfähigkeitsversicherung - Maßgeblicher Vergleichszustand der Berufsausübung für die Feststellung der Berufsunfähigkeit
Maßgeblicher Vergleichszustand der Berufsausübung für die Feststellung der Berufsunfähigkeit

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum vom 3. Dezember 1988 bis längstens 13. November 2011 die für den Fall einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50% zugesagten, vierteljährlich im voraus zu entrichtenden Rentenzahlungen in Höhe von 5.000 DM und 2.500 DM beanspruchen kann.

Der Kläger unterhält seit 1981 bei der Beklagten zwei Lebensversicherungen, jeweils unter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Für letztere sind Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) vereinbart, die bezüglich der maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen, nämlich des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit, dem Wortlaut der Musterbedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2) entsprechen.

Der Kläger hat das Handwerk eines Kfz-Mechanikers erlernt, jedoch keine Meisterprüfung darin abgelegt. Seit 1981 betrieb er zusammen mit einem Partner eine gepachtete Tankstelle mit angeschlossener Reparaturwerkstatt. Seit Ende 1985 wurde der Betrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt, deren jeweils alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Kläger und sein Partner waren. Anfang 1989 wurde die Auflösung der GmbH beschlossen, zum Liquidator wurde der Kläger bestellt.

Er hatte am 6. Juli 1983 einen Motorradunfall mit Bruch des fünften und sechsten Brustwirbelkörpers erlitten. Wegen verbliebener Folgen erhob er im Oktober 1988 Ansprüche aus seinen zwei Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Die Beklagte ließ daraufhin ein fachorthopädisches Gutachten erstellen. Unter Berufung auf das darin festgehaltene Ergebnis, der Kläger sei zwar zu 50% außerstande, weiter seinem Beruf als Tankstellenpächter mit Kfz-Reparaturwerkstatt nachzugehen, sei jedoch berufsfähig im kaufmännischen Bereich geblieben, lehnte sie anschließend Leistungen ab. Nach ihrer Ansicht könnte der Kläger sowohl in einer Tankstelle ohne Reparaturbetrieb wie im Bereich der qualifizierten Kundenberatung, im Verkauf und bei Reparaturüberwachungen in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Maße tätig sein; er habe auch bereits eine Beschäftigung in dem Unternehmen J. gefunden.

Der Kläger hat daraufhin Klage auf Zahlung eines Rentenrückstandes von 62.248 DM nebst Zinsen und auf fortlaufende, vierteljährliche Rentenzahlung seit 1. Januar 1991 erhoben. Er ist der Auffassung, mangels Ausbildung und mangels Erfahrungen im kaufmännischen Bereich sei er darin nicht einsetzbar. Der mit seinem Partner betriebene Tankstellen- und Reparaturbetrieb habe ihr ausschließliches Tätigwerden bei praktischen Arbeiten erfordert. Die Buchführung und die Tätigkeit an der Kasse sei Sache der beiden Ehefrauen gewesen. Daneben sei noch eine Kassiererin angestellt worden. Mit einer Tankstelle ohne angeschlossenen Reparaturbetrieb könne er auch nicht annähernd das gleiche Einkommen erzielen. Bei dem J. Unternehmen habe er nur für vorübergehende Aushilfsarbeiten monatlich maximal 300 DM erhalten.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben, da der Kläger in seinem ausgeübten Beruf zu mehr als 50% berufsunfähig geworden sei und die Beklagte einen in Betracht kommenden Vergleichsberuf nicht aufgezeigt habe.

Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Mit seiner Revision betreibt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Annahme des Landgerichts, der Kläger sei unstreitig jedenfalls seit Oktober 1988 unfallbedingt voraussichtlich dauernd zu 50% außerstande, seinen bisherigen Beruf auszuüben, schon mit folgender Argumentation entgegentreten zu können: Zwar sei es aufgrund der Feststellungen des von der Beklagten beauftragten orthopädischen Sachverständigen unstreitig geworden, daß der Kläger unfallbedingt keine schweren, ihn körperlich belastenden Reparaturarbeiten mehr durchführen könne. Das betreffe aber nur die eine Seite des Berufsbildes eines Tankstellenpächters. Daß bei dem Kläger für Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich keine gesundheitliche Einschränkung bestehe, habe der Sachverständige ebenfalls festgestellt.

Hiermit ließ sich die Klageabweisung nicht rechtsfehlerfrei begründen.

Jedenfalls für einen Tankstellenpächter gibt es kein unverrückbar feststehendes und damit jeden Fall einer Berufsausübung bis in alle Einzelheiten prägendes (abstraktes) Berufsbild, das umfassend und erschöpfend Auskunft darüber gäbe, was der Versicherte tatsächlich gemacht hat, welchen Anforderungen er dabei gewachsen sein mußte und wie sein Kenntnis- und Erfahrungsstand dafür zwangsläufig beschaffen sein muß. Es ist deshalb, wenn es um einen Fall von Berufsunfähigkeit eines Tankstellenpächters gemäß den Musterbedingungen aus dem Jahre 1975 geht, unerläßlich, in jedem Einzelfall festzustellen, welche Arbeiten der Versicherte ausgeführt hat, wie der Tankstellenbetrieb strukturiert war oder ist und über welche Vorbildung einschlägiger oder sonstiger Art er verfügt.

2. Dies hat das Berufungsgericht versäumt mit dem Bemerken, der Kläger habe unzureichend und widersprüchlich vorgetragen.

Der Kläger hat nicht nur vorgetragen, daß er sich, ebenso wie sein Geschäftspartner, in gesunden Tagen ausschließlich auf die Ausführung der anfallenden Fahrzeugreparaturen beschränkt habe, während alle anderen betriebsbedingten Tätigkeiten anderen Personen überlassen gewesen seien. Berechtigt weist die Revision darauf hin, daß er darüber hinaus seiner Vortrags- und Beweislast zur Ausgestaltung des von ihm mitgepachteten Betriebes wie seines eigenen Arbeitsfeldes durch entsprechenden Sachvortrag unter Beweisantritt in beiden Instanzen nachgekommen ist.

In der Berufungsinstanz hat er beispielsweise seinen Geschäftspartner, dessen Ehefrau und die eigene Ehefrau als Zeugen dafür benannt, daß der gepachtete Betrieb von Anbeginn nur deshalb erfolgreich habe geführt werden können, weil beide Pächter, die zuvor als Mechaniker bei Vertragshändlern in deren Werkstätten gearbeitet gehabt hätten, sich nahezu ausschließlich mit Fahrzeugreparaturen beschäftigten; der eine von 6.30 Uhr bis 18.00 Uhr, der andere von 7.30 Uhr bis 19.00 Uhr. Es habe zwei Hallen jeweils mit einer Arbeitsbühne gegeben. Die gelegentliche Kundenberatung, die beiden Pächtern ebenfalls oblegen habe, habe nur einen minimalen Teil ihrer Arbeitsleistung ausgemacht. Ihren beiden Ehefrauen habe die Rechnungsstellung, die Überwachung des Zahlungseinganges, das Ordnen der Unterlagen für den Steuerberater und der geschäftliche Umgang mit ihm oblegen. Als Mechanikergeselle habe er keine Kenntnisse kaufmännischer Art erworben. Auch seine Tätigkeit als Liquidator habe ihm diese nicht vermittelt, denn die Tätigkeit habe sich auf eine Unterschriftsleistung und zwei Gänge zum Notar beschränkt. Schließlich hatte der Kläger auch darauf hingewiesen, daß nicht nur die Reparatur-, sondern auch Pflegeleistungen wie Motorwäsche und Wagenpolieren Zwangshaltungen erforderten, denen er körperlich nicht mehr gewachsen sei. Er habe demnach immer weniger im Betrieb tun können. Seinem Partner sei die ständige Mehrarbeit schließlich nicht mehr zuzumuten gewesen.

3. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, maßgeblich für die Beurteilung, ob der Versicherungsfall eingetreten sei, könne allenfalls sein, was der Kläger Mitte 1988 gemacht habe, denn er behaupte, seit Oktober 1988 berufsunfähig zu sein. Es hat ausreichend substantiierte Angaben gerade für diesen Zeitpunkt vermißt.

Der Fall nötigt zur Klarstellung, auf welchen Zeitpunkt bei der Feststellung der maßgeblichen konkreten Berufsgestaltung des Klägers gemäß den vereinbarten Musterbedingungen abzustellen ist.

Die etwaige Berufsunfähigkeit des Klägers ist nicht zeitgleich mit seinem Verkehrsunfall eingetreten. Der Kläger scheint alsbald nach seinem Motorradunfall zunächst keine nennenswerten Beschwerden gehabt zu haben. Deshalb kommt es aus rechtlicher Sicht darauf an, wie sein Arbeitstag bis zu dem Zeitpunkt gestaltet war, von dem an ihn die spürbar werdenden Unfallfolgen zur fortlaufenden Einschränkung seiner bisherigen Tätigkeit zwangen. Die noch uneingeschränkte Berufsausübung liefert im Fall des Klägers zugleich die Kriterien für die Beurteilung, ob ihm eine Berufsunfähigkeit ausschließende Umorganisation der in dem gepachteten Betrieb vorhandenen Arbeitsbereiche zumutbar gewesen wäre, die ihm auf Dauer ein ausreichendes Arbeitsfeld eröffnet hätte, oder ob er einem sogenannten Vergleichsberuf hätte nachgehen können.

Im zu entscheidenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsirrtümlich auf einen Zeitpunkt abgehoben, zu dem der Kläger nach seinem Vorbringen seinen bisherigen Beruf nicht mehr uneingeschränkt ausübte, ohne eine andere Tätigkeit aufgenommen zu haben. Das, was er Mitte 1988 noch tat, gab keinen ausreichenden Aufschluß darüber, worin seine ursprüngliche, einen vollen Arbeitstag ausfüllende Tätigkeit im einzelnen bestanden hatte. Zu letzterem hatte der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen. Diese Beweise werden gegebenenfalls zu erheben sein.

Da er seine fortschreitende Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zum Anlaß genommen hat, andere Tätigkeiten als bislang in dem Tankstellenbetrieb wahrzunehmen oder gar den Beruf zu wechseln, kann dahinstehen, ob dies von Bedeutung für den Eintritt des Versicherungsfalles wäre (vgl. dazu Richter, VersR 1988, 1207ff.).

Daß jeder Mensch im Laufe seines Lebens altersbedingt wie aufgrund von Erkrankungen und Verletzungen Beeinträchtigungen erleiden kann, die sich auf seine berufliche Leistungsfähigkeit auswirken, hat in einer sich an den genannten Musterbedingungen orientierenden Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zur Folge, daß sich der bedingungsgemäß festgelegte Grad von Berufsunfähigkeit, der erst Anspruch auf die zugesagten Leistungen gibt, an einem fortlaufend absinkenden Leistungsniveau des Versicherten als Vergleichsmaßstab orientiert. Damit wäre die Berufsunfähigkeitsversicherung entwertet. Ein schlagartiger Leistungsabfall ist nicht die Regel. In den Fällen eines langsam fortschreitenden Leidensprozesses oder Kräfteverfalls würde häufig der Versicherungsfall nicht eintreten, obwohl die Beeinträchtigung des Versicherten, gemessen an seiner Leistungsfähigkeit in gesunden Tagen, 50% längst erreicht oder gar überschritten hat.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Da der Versicherungsfall bedingungsgemäß erst mit dem Erreichen eines bestimmten Grades von Berufsunfähigkeit eintritt, ist die Heranziehung eines Vergleichszustandes für die Ermittlung des maßgeblichen Grades unerläßlich. Dieser Vergleichszustand kann grundsätzlich nur einheitlich gefunden werden und nicht davon abhängen, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sich langsam fortschreitend entwickelt hat oder zeitgleich mit einem plötzlichen Ereignis eingetreten ist. Maßgebend ist demnach grundsätzlich – d.h. von etwaigen Fallbesonderheiten abgesehen – die letzte konkrete Berufsausübung, so wie sie in noch gesunden Tagen ausgestaltet war, d.h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht beeinträchtigt war.

4. Das Berufungsgericht hat zwar auch gemeint, eine Beweisaufnahme erübrige sich deshalb, weil der Kläger nicht ausgeführt habe, daß Reparatur- und Wartungsarbeiten, wie er sie verrichtet habe, zu mindestens 50% Zwangshaltungen, ein Vornüberbeugen oder ein Über-Kopf-Arbeiten bedingten. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Anteil an Reparatur- und Wartungsarbeiten, die ohne nennenswerte körperliche Beanspruchung und damit auch weiterhin von dem Kläger sachgerecht ausgeführt werden könnten, so hoch sein, daß deshalb der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht dargelegt, auf welche Tatsachen es diese Überzeugung stützt. Es ist nicht offenkundig, daß es in nennenswertem Umfang Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsarbeiten gibt, die ohne körperliche Beanspruchung, namentlich ohne Zwangshaltung, ohne Vornüberbeugen und ohne ein Arbeiten über Kopf verrichtet werden können. Für Reifenwechsel liegt das Gegenteil z.B. auf der Hand. Dafür, daß auch Motorwäschen und Wagenpolieren eine Zwangshaltung mit sich bringen und ein Vornüberbeugen verlangen, hat der Kläger überdies Beweis angetreten.

In diesem Zusammenhang spielt es auch eine Rolle, daß dem orthopädischen Sachverständigen, aus dessen Gutachten das Berufungsgericht entnehmen will, dem Kläger seien nur Arbeiten in Zwangshaltung, im Vorbeugen und bei Über-Kopf- Arbeiten unausführbar geworden, nicht vorgegeben worden war, welche Arbeiten im einzelnen der Kläger in gesunden Tagen im Rahmen von Reparatur und Wartung von Fahrzeugen erledigt hat. Die Schlußfolgerungen des Sachverständigen sind damit zwangsläufig unzureichend geblieben und zumindest – nach entsprechenden Tatsachenvorgaben – ergänzungsbedürftig.

5. Das Berufungsgericht vermochte den vom Kläger vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen samt Bilanzen für die Jahre ab 1981 (Betriebsaufnahme) keinen Anhalt dafür zu entnehmen, daß er zu mindestens 50% berufsunfähig geworden sei, sondern sah die Unterlagen umgekehrt als beweiskräftig dafür an, daß die Ertragslage des Betriebes von ganz anderen Faktoren abhängig gewesen sein müsse als von der Arbeitsfähigkeit des Klägers im Reparaturbereich. Es seien nämlich von 1985 an Personalkosten wie Wareneinsatz drastisch gestiegen. Die Umsätze seien nicht rückläufig gewesen. Ein Mechaniker sei nicht eingestellt worden. Demnach sei das Ansteigen der Personalkosten und des Wareneinsatzes ursächlich für die zurückgehende Ertragslage gewesen.

Demgegenüber weist die Revision darauf hin, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Tankstelle mit Reparaturwerkstatt von den beiden Partnern von 1981 bis 1985 in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben worden sei und daß in diesen Jahren der für die Gesellschaft ausgewiesene Gewinn die Einkünfte der Partner dargestellt habe. Seinen, des Klägers, zeitweiligen Ausfall unmittelbar nach dem Unfall habe sein Partner durch Mehrarbeit ausgeglichen. Dann habe der Kläger jahrelang nach Kräften wieder mitgearbeitet, jedoch seien nach der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Gehälter der beiden Geschäftsführer naturgemäß als Personalkosten ausgewiesen worden, was deren Ansteigen erkläre. Der für das Berufungsgericht verwunderliche Verlustrückgang im Jahre 1986 hänge mit der Betriebsaufgabe zusammen. Berechtigt rügt die Revision, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen, sich die vorgelegten Unterlagen, wie beantragt, von einem Sachverständigen oder dem Steuerberater der beiden Geschäftspartner erläutern zu lassen, bevor es sie für seine Entscheidung auswertete.

6. Allein mit dem Hinweis, der Kläger könne eine Tankstelle ohne Reparaturwerkstatt pachten und betreiben, hat die Beklagte noch keinen nach ihren Versicherungsbedingungen in Betracht kommenden Vergleichsberuf aufgezeigt. Der Kläger hat unter Beweisantritt geltend gemacht, Einnahmen hätten sein Partner und er in erster Linie aus dem Reparaturbetrieb, nicht aus der Tankstelle und dem Zubehörverkauf erzielt. Nur weil er für körperliche Arbeiten immer weniger einsetzbar gewesen sei, sei der Betrieb als unrentabel aufgegeben worden. Die Beklagte hat keine Angaben zu den Verdienstmöglichkeiten eines bloßen Tankstellenpächters gemacht. Schon daran scheitert ihr Verweisungsversuch. Das Berufungsgericht, das der gegenteiligen Ansicht gewesen ist, hat ausgeführt, die Tätigkeit eines Tankstellenpächters erschöpfe sich keineswegs in einer reinen Kassierertätigkeit. „Es dürfte allgemein bekannt sein, daß von Tankstellenbetrieben auch ohne Kfz-Werkstatt in den meisten Fällen weitaus mehr an Leistungen erbracht werden als der bloße Verkauf von Treibstoff. So werden Inspektions- und Wartungsarbeiten erledigt, wie z.B. Ölwechsel, Keilriemen- oder Zündkerzenerneuerung; ferner nimmt die Wagenpflege einen großen Raum ein; zudem verkaufen viele Tankstellen auch Reifen, Batterien und sonstiges Zubehör und führen auch die entsprechenden Montagearbeiten aus. Derartige Tätigkeiten erfordern neben der fachlichen Qualifikation in gleichem Maße wie bei einem Kfz-Mechaniker bei der Durchführung von Reparaturen besondere Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Pünktlichkeit und sind auch von daher im sozialen Ansehen nicht deutlich geringwertiger.“

Mit diesen Ausführungen ist weder festgestellt, welchen Umfang die sogenannten Wartungsarbeiten in einem Tankstellenbetrieb der gedachten Art erreichen, noch geklärt, ob sie dem Kläger ein gesundheitlich noch zu bewältigendes Arbeitsfeld eröffnen würden, das allein oder zusammen mit anderen für ihn ausführbaren Betriebstätigkeiten bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit noch ausschlösse. Wie bereits erwähnt, hat der Kläger mit Beweisantritt vorgetragen, auch Wartungsarbeiten führten zu Zwangshaltungen und verlangten ein häufiges Vornüberbeugen; beides sei ihm – wie auch das Berufungsgericht annehmen will – nicht mehr in nennenswertem Umfang möglich. Der Kläger hat auch unter Beweis gestellt, daß er selbst längerem Sitzen gesundheitlich nicht mehr gewachsen sei. Ob diese Behauptungen zutreffen oder nicht, wird das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung, ob der Kläger im Oktober 1988 oder zu einem späteren Zeitpunkt berufsunfähig im Sinne der Musterbedingungen geworden ist, ebensowenig offenlassen können wie die streitige Frage, ob der Kläger über die in einem Tankstellenbetrieb notwendigen Kenntnisse kaufmännischer Art verfügt, sofern nicht die Verweisbarkeit des Klägers auf die Anpachtung einer Tankstelle ohne Reparaturwerkstatt schon aus anderen Gründen ausscheidet.

Zu beachten sein wird auch, daß es den vom Berufungsgericht aufgestellten Grundsatz der Lebenserfahrung nicht gibt, auch ein Tankstellenpächter, der keine Reparaturwerkstatt betreibe und eine Bürokraft beschäftige, erziele in der Regel einen Monatsnettoverdienst, der einem Bruttogehalt von 4.000 DM entspreche.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos