OLG Stuttgart – Az.: 8 W 437/16 – Beschluss vom 21.03.2018
1. Auf die sofortige Beschwerde des Notars wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Waiblingen vom 07.12.2016, Az. WBN029 GRG 341/2016 Weil der Stadt GB 8845, aufgehoben.
2. Das Amtsgericht Waiblingen – Grundbuchamt – wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung gemäß der notariellen Urkunde vom 12.09.2016 (UR 2938/2016/T) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden und nicht aus den Gründen der angegriffenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 71 Abs. 1 GBO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Rechtsauffassung des Grundbuchamtes hängt die Eintragung des Eigentümerwechsels nicht davon ab, dass dem Grundbuchamt eine mit Unterschrift und Siegel versehene Bewilligung vorgelegt wird, die im Falle der elektronischen Übermittlung einen Beglaubigungsvermerk hinsichtlich der Übereinstimmung mit dem vorliegenden Papierdokument enthält.
Im Ausgangspunkt noch zutreffend geht der Rechtspfleger davon aus, dass der Vollzug des Antrags auf Eintragung einer Eigentumsänderung die Vorlage einer den Anforderungen des § 29 GBO entsprechenden Bewilligung verlangt. Diese Vorschrift wird jedoch ergänzt durch § 137 GBO, der die grundbuchrechtlich zu wahrende Form im Falle elektronischer Dokumente regelt. Nach dessen Abs. 1 kann der Nachweis dergestalt geführt werden, dass ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument (§ 137 Abs. 1 Satz 1 GBO) oder ein öffentliches elektronisches Dokument im Sinne von § 371a Abs. 3 Satz 1 ZPO (§ 137 Abs 1 Satz 2 GBO) übermittelt wird, wobei im letzteren Fall das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lassen muss. In den Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO fallen auch sog. notarielle Eigenurkunden, weshalb es nicht notwendig ist, dass der Notar zunächst ein Papierdokument mit Unterschrift und Siegel errichtet, um dieses dann anschließend auf elektronischem Wege zu übermitteln, vgl. Dressler in: Meikel, GBO Kommentar, 11. Auflage 2015, § 137 GBO Rn 37.
Dementsprechend war die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 07.12.2016 aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, den Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Dabei wird das Grundbuchamt zu prüfen haben, ob die eingereichte notarielle Eigenurkunde vom 12.09.2016 den Formerfordernissen des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG und § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 GBO liegen nicht vor.