OLG München – Az.: 7 U 3199/11 – Beschluss vom 15.02.2012
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.07.2011, Az. 14 HK O 2175/11, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 9.3.2012.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Die Würdigung durch das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Zu den Berufungsangriffen der Beklagten ist Folgendes anzumerken:
Die Klägerin hat alle klagebegründenden Tatsachen durch Urkunden belegt.
Die Klägerin erbringt den Nachweis für den Anspruchsgrund, d. h. die Erfüllung ihrer Verpflichtung, durch die vorgelegten Urkunden, d. h. dem Vertriebsvertrag (Anlage K 2, dort Ziffer 9 und 10) in Kombination mit den vorgelegten, von der Beklagten selbst erstellten Provisionsabrechnungen (Anlagen K 3 und K 4).
Der Senat schließt sich der Auffassung des Erstgerichts an, dass es sich bei den Anlagen K 3 und K 4 als Ausdrucke elektronischer Dokumente um Urkunden im Sinne des Gesetzes handelt.
Zwar sind elektronische Dokumente selbst keine Urkunden, sondern Augenscheinsobjekte.
Der Ausdruck elektronischer Dokumente hingegen ist als Beweismittel im Urkundenprozess anerkannt. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich (vgl. Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 592, Rdziff. 12, m.w.N.).
Der Höhe der Klageforderung ist durch die Anlagen K 3 und K 4 als Urkunden nachgewiesen, welche von der Beklagten selbst erstellt wurden.
Unabhängig davon stellen die Urkunden K 3 und K 4 zudem ein formfreies Schuldanerkenntnis dar; der Schriftform bedarf es hier nicht (vgl. § 350 HGB).
Der Verzug der Beklagten wurde, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, durch Selbstmahnung, d. h. die beklagtenseits in Anlage K 3 und K 4 jeweils erfolgte Zusage der Zahlung bis 25.01.2011, in Gang gesetzt (vgl. Palandt, BGB, 71. Aufl., § 286, Rdziff. 25, BGH, IX ZR 63/08, nach Juris, Rdziff. 24, OLG Köln, 14 WF 86/99, nach Juris, Rdziff. 9).
Der Senat regt daher an, die Berufung zur Meidung weiterer Kosten zurückzunehmen, im Fall der Rechtsmittelrücknahme ermäßigen sich die zweitinstanziellen Gerichtsgebühren um die Hälfte.