OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 792/16, Beschluss vom 25.07.2016
vorgehend AG Miesbach, 17. November 2015, Az: 31 OWi 56 Js 21567/15
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 17. November 2015 aufgehoben.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.11.2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Einstellung des Verfahrens.
Die Rüge des Betroffenen, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten und es liege daher ein Verfahrenshindernis vor, greift durch.
Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht in ihrer Antragsschrift vom 29.06.2016 Bezug, der er sich inhaltlich anschließt.
III.
Gemäß § 79 Abs. 3 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO war das Verfahren unter Aufhebung des angefochtenen Urteils durch Beschluss (§§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG, 206a StPO) einzustellen.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.