KG Berlin, Az: 1 AR 85/01 – 4 Ws 18/01, Beschluss vom 19.07.2001
Auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 9. Januar 2001 aufgehoben; das Ordnungsmittelverfahren wird entsprechend § 153 StPO eingestellt.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat durch den angefochtenen Beschluß gegen die Angeklagte wegen ungebührlichen Verhaltens in der Hauptverhandlung ein Ordnungsgeld von 300,– DM, ersatzweise sechs Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Ausweislich des Vermerks in der Sitzungsniederschrift war die Angeklagte in einer „clownsähnlich geschminkten Maske“ erschienen. Auf die Aufforderung des Vorsitzenden, diese Maske zu entfernen, hat die Angeklagte erklärt, daß die Maske keine Mißachtung des Gerichts darstelle; sie könne die Maske „mangels Utensilien“ nicht entfernen. Der Senat hebt auf die nach § 181 GVG zulässige sofortige Beschwerde der Angeklagten den angefochtenen Beschluß auf und stellt das Verfahren entsprechend § 153 StPO ein.
1. Der Sitzungsniederschrift ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Amtsgericht das angefochtene Ordnungsmittel wegen des geschminkten Auftretens der Angeklagten in der Hauptverhandlung verhängt hat. Die Veranlassung ist damit ausreichend im Sinne des § 182 GVG protokolliert. Der Sachverhalt wird in der Niederschrift auch so deutlich dargestellt, daß dem Senat ermöglicht wird, Grund und Höhe der Sanktion ohne weiteres nachzuprüfen. Zwar enthält der Protokollvermerk eine nur schlagwortartige, keine näheren Details aufweisende Beschreibung der von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung getragenen Maske. Die Beschwerdeführerin selbst, die das Tragen einer von ihr selbst so genannten „Ornament-Maske“ nicht in Abrede gestellt hat, hat dem Senat jedoch durch die Vorlage eines Fotos, das eine derartige – von ihr als Muster verwendete – Maske zeigt, verdeutlicht, wie sie vor Gericht aufgetreten ist. Ob die Wiedergabe im Sitzungsprotokoll als „clownsmäßig“ zutrifft, mag dahinstehen. Die bunte, das ganze Gesicht der Beschwerdeführerin bedeckende Maske überschreitet jedenfalls die Grenzen eines zulässigen Auftritts in einer Hauptverhandlung und stellt damit einen Angriff auf die Ordnung in der Sitzung (§ 176 GVG) sowie auf die Würde des Gerichts und damit eine Ungebühr im Sinne von § 178 Abs. 1 GVG dar. Zweifellos war ihr dies auch bewußt
2. Das Amtsgericht hat der Beschwerdeführerin vor der Verhängung des Ordnungsmittels ausreichend rechtliches Gehör gemäß § 33 Abs. 1 StPO gewährt, indem es sie aufgefordert hat, die Maske zu entfernen. Zwar hat es ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht die Festsetzung von Ordnungsmitteln angedroht. Hiervon konnte es jedoch absehen, nachdem die Beschwerdeführerin erklärt hatte, daß sie „mangels Utensilien“ – gemeint sind Abschminkmaterialien – die Maske gar nicht entfernen könne. Bei dieser Sachlage ist es ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin unter dem Eindruck angedrohter Ordnungsmittel der Aufforderung des Gerichts nachgekommen wäre bzw. überhaupt hätte nachkommen können.
3. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluß jedoch auf und stellt das Verfahren entsprechend § 153 StPO ein. Das Auftreten der Beschwerdeführerin stellt keine schwerwiegende Ungebühr dar. Das Amtsgericht hat trotz ihres Auftretens keinen Anlaß gesehen, die Hauptverhandlung zu vertagen, sondern hat sie noch am selben Tage zu Ende geführt. Die Beschwerdeführerin hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, daß sie sich seit geraumer Zeit „im Rahmen kultursoziologischer Forschungen“ ihr Gesicht schminke und damit „mit der Berliner Bevölkerung in Kommunikation“ trete, um ein Zeichen „gegen Fremdenfeindlichkeit und für Menschlichkeit“ zu setzen. Dies stellt zwar nicht in Frage, daß sie die Ungebühr ihres Auftretens in einer Hauptverhandlung erkannt hat. Es läßt es aber als zweifelhaft erscheinen, daß es ihr mit ihrem Auftreten in erster Linie um eine Störung der Hauptverhandlung ging.
Bei einer Gesamtschau erscheint es daher vertretbar, das Verfahren nach dem Rechtsgedanken des § 153 StPO einzustellen. Der Senat weist mit Blick auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin zum Verfahren 245 Cs 123/01 vor dem Amtsgericht Tiergarten darauf hin, daß sie bei einem etwaigen vergleichbaren Auftreten in einer neuen Hauptverhandlung mit der Einstellung eines Ordnungsmittelverfahrens nicht mehr rechnen kann.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil das Gerichtsverfassungsgesetz in § 1 Abs. 1 Buchst. a GKG nicht aufgeführt ist. Von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin hat der Senat entsprechend § 467 Abs. 4 StPO abgesehen.