Skip to content

Coaching-Seminar – Einordnung als Dienst höherer Art

Gerechtigkeit im Coaching: Vertrauen und Verantwortung im Seminar – Eine Prüfung des Vertragsrechts

In einer juristischen Auseinandersetzung, die von der Anwaltskanzlei Kotz vor dem Amtsgericht Frankfurt vertreten wurde (Az.: 32 C 5355/19 (86)), drehte sich alles um ein Coaching-Seminar und die Komplexität seiner Vertragsgestaltung. Im Zentrum des Rechtsstreits standen nicht nur finanzielle Aspekte, sondern auch die hohe Verantwortung und Diskretion, die solch ein Seminar erfordert, sowie die Rolle des Vertrauens zwischen den Vertragsparteien.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 32 C 5355/19 (86) >>>

Verpflegungspauschale als Zankapfel

Vom 22.10.2019 bis 30.10.2019 entbrannte zwischen den Parteien eine Debatte über eine zusätzliche Verpflegungspauschale in Höhe von 287 €, die vom Veranstalter, dem Beklagten, zusätzlich zum Seminarbeitrag gefordert wurde. Der Beklagte betrachtete diese Verpflegungspauschale als integralen Vertragsbestandteil, die Klägerin hingegen sah diese nicht als Bestandteil des Vertrages an und weigerte sich, die Pauschale zu zahlen, da sie die Verpflegung im Rahmen des Seminars nicht in Anspruch nehmen wollte. Diese Unstimmigkeit führte dazu, dass die Klägerin den Vertrag am 30.10.2019 außerordentlich kündigte.

Mehr als nur Fachwissen

Das Gericht stellte fest, dass das Seminar zwar Fachwissen vermittelte, aber dies nicht den zentralen Inhalt des Seminars darstellte. Vielmehr war das besondere Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien entscheidend und prägte das Seminar. Die Teilnehmer arbeiteten an persönlichen Zielsetzungen und Entwicklungen. Ein sicherer und geschlossener Raum sollte geschaffen werden, in dem sich die Teilnehmer öffnen konnten. Dies setzte ein erhebliches Vertrauen in den Beklagten voraus. Es wurde von ihm ein hohes Maß an Diskretion und Verantwortung erwartet, auch in Bezug auf die Steuerung der gruppendynamischen Prozesse zwischen den Teilnehmern.

Verantwortung und Fürsorge des Veranstalters

Der Veranstalter, in diesem Fall der Beklagte, trug eine erhebliche Verantwortung und Fürsorge, um den achtsamen Umgang der Teilnehmer untereinander zu gewährleisten. Auch wenn er lediglich eine leitende Position innehatte, war er für die Steuerung der zu erwartenden gruppendynamischen Prozesse zwischen den Teilnehmern verantwortlich. Dies unterstreicht das hohe Maß an Verantwortung und Diskretion, das in solchen Seminaren erwartet wird, da die Teilnehmer oft gezwungen sind, persönliche Charakterzüge preiszugeben.

Seminare als Dienstleistungen höherer Art

Das Gericht stützte sich bei der Einordnung des Seminars als Dienstleistung höherer Art auf die unbestrittene Darstellung der Klägerin während der Sitzung vom 02.07.2020. Der Fall verdeutlicht somit, dass das Vertragsrecht auch im Kontext von Coaching-Seminaren eine wichtige Rolle spielt und dass sowohl der finanzielle Aspekt als auch das Vertrauen und die Verantwortung der beteiligten Parteien entscheidend sind.


Das vorliegende Urteil

AG Frankfurt – Az.: 32 C 5355/19 (86) – Urteil vom 20.08.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.497,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2019 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Honoraransprüche.

Coaching-Seminar - Einordnung als Dienst höherer Art
Juristische Komplexität eines Coachings: Vertrauen, Verantwortung und Diskretion prägen Seminarverträge. Ein Streit um Verpflegungskosten öffnet die Diskussion. (Symbolfoto: Life and Times /Shutterstock.com)

Die Klägerin ist selbständige Beraterin und Mental Coach für Frauen. Der Beklagte ist selbständiger Trainer und Coach. Er veranstaltet verschiedene Seminare. Die Klägerin bewarb sich mit E-Mail vom 01.07.2019 (Bl. 9 d. A.) für das vom Beklagten durchgeführte Seminar „XXX“ in der Zeit vom 28.11.2019 bis 01.12.2019 im XXX-Hotel in Frankfurt am Main. Mit E-Mail vom 01.07.2019 (Bl. 10 d. A.) erhielt die Beklagte die Zusage zur Teilnahme an dem Seminar. Der E-Mail war eine Rechnung über den Seminarbeitrag in Höhe von 3.497,- € beigefügt.

Die Klägerin veranlasste die Überweisung des Betrages erfüllungshalber vom Konto der XXX GmbH an den Beklagten.

In der Zeit vom 22.10.2019 bis 30.10.2019 folgte eine rege Korrespondenz zwischen den Parteien hinsichtlich der zusätzlich zum Seminarbeitrag vom Beklagten geforderten Verpflegungspauschale in Höhe von 287,- €. Der Beklagte sah diese Verpflegungspauschale als vertraglich mitvereinbart an, die Klägerin vertrat hingegen die Ansicht, dass diese Pauschale nicht Vertragsinhalt geworden sei und verweigerte die Zahlung, da sie die im Rahmen des Seminars angebotene Verpflegung im Hotel nicht in Anspruch nehmen wollte. Die Klägerin nahm diese Auseinandersetzung zum Anlass, den Vertrag mit Schreiben vom 30.10.2019 außerordentlich zu kündigen (Anlage K9 Bl. 29 ff. d. A.).

Am 31.10.2019 fand ein persönliches Telefonat zwischen den Parteien statt, dessen genauer Inhalt streitig ist.

Mit Schreiben vom 05.11.2019 erklärte die Klägerin nochmals die Kündigung sowie den Widerruf des Seminarvertrages.

Die XXX GmbH trat ihren Rückzahlungsanspruch an die Klägerin ab.

Die Klägerin ist der Meinung, der Beklagte biete Dienste höhere Art an. Hinsichtlich der konkreten Ausführungen wird auf den Schriftsatz vom 09.04.2020 (Bl. 126 – 128 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.497,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Meinung, es handele sich um einen einfachen Dienstvertrag. Bei dem streitgegenständlichen Lehrgang handele es sich um ein Seminar, in dem Speaker, Trainer und Coaches Techniken gezeigt werden, wie sie die „Bühnen erobern“ und die Herzen der Menschen mit ihrer Botschaft berühren. Es gehe darum, Techniken zu lernen, die dabei helfen, weniger nervös und unsicher zu sein. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 24.03.2020 (Bl. 122 – 123 d. A.) Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.07.2020 (Bl. 172 f. d. A.) sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Im Rahmen der Sitzung wurde die Webseite des Beklagten „XXX.com“ in Augenschein genommen. Auf deren Inhalte wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Seminargebühr in beantragter Höhe gem. §§ 627 Abs. 1, 628 Abs. 1 S. 3, 346 Abs. 1 BGB.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat sich als Privatperson angemeldet, wie aus der Bewerbung vom 01.07.2019 (Bl. 9 d. A.) hervorgeht. Dort findet sich lediglich der Name der Klägerin und kein Hinweis auf die XXX GmbH. Die Annahme der Bewerbung durch den Beklagten mit E-Mail vom 01.07.2020 war auch an die Klägerin persönlich gerichtet. Mithin kam der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande. Lediglich die Rechnung wurde auf Wunsch der Klägerin nach Vertragsschluss an die XXX GmbH gestellt und von dieser bezahlt. Die Erfüllung der Forderung des Beklagten durch die XXX GmbH hat hingegen keinen Einfluss auf die Parteien des Vertrages.

Unstrittig hat die XXX GmbH den Rückzahlungsanspruch wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung wurde nicht bestritten und geht im Übrigen auch nicht aus der bestrittenen Aktivlegitimation hervor. Der Beklagte hat lediglich bestritten, dass die Klägerin Vertragspartnerin geworden sei.

b) Die Kündigung am 30.10.2019 war gem. § 627 Abs. 1 BGB ohne besondere Voraussetzungen zulässig. Bei den vom Beklagten angebotenen Dienstleistung handelt es sich um Dienste höhere Art. Der Beklagte stand nicht in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Es handelte sich um ein zeitlich eng begrenzte Leistung zu einem festen Preis.

Dienste höhere Art sind unter anderem qualifizierte Tätigkeiten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen (vgl. Münchener Kommentar, 8. Aufl., § 627 Rn. 22). Die Dienste müssen nach objektiven Maßstäben auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden (vgl. Münchener Kommentar, 8. Aufl., § 627 Rn. 26). Eine Übertragung aufgrund besonderen Vertrauens kommt immer dann in Betracht, wenn die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 22. 9. 2011 − III ZR 95/11).

Vorliegend ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagten mit der Durchführung des streitgegenständlichen Seminars Dienst höherer Art anbietet.

Der Beklagte bietet eine Tätigkeit an, die sowohl überdurchschnittliche Fachkenntnisse als auch ein hohes Maß an Flexibilität und besondere Kunstfertigkeit im Umgang mit Personen erfordert.

Auf seiner Webseite wirbt der Beklagte damit, „er liebe es vor allem, andere Menschen wachsen und gewinnen zu sehen. Er unterstütze sie dabei, ihr volles Potential zu nutzen und mutig über sich hinaus zu wachsen. Seine Vorträge, Seminare und Workshops sind wachrüttelnd, provozierend und gespickt mit sehr viel Energie und Charme. Er ist bekannt für klare Worte und vermittelt einfach verständliche Werkzeuge, die es seinen Teilnehmern ermöglichen ihre Denk- und Verhaltensweisen spielend zu verändern, um genau die Ergebnisse zu bekommen, die sie wollen.“ Er sei fähig, die Teilnehmer seiner Seminare aus der „Comfortzone“ zu holen und deren alte Glaubenssätze zu sprengen.

Nach eigenem Bekunden des Beklagten in der Sitzung vom 02.07.2020 (Bl. 172 RS d. A.) bilde er die Teilnehmer bei dem Seminar „XXX“ zu „Speakern“ (Sprechern) aus. Die Teilnehmer bekämen Werkzeuge an die Hand, wie sie Vorträge gestalten, ihr Geschäft aufbauen und Seminare strukturieren. Es gehe auch um Körpersprache, Stimme und Atmung. Es gehe um die Symmetrie des Auftritts. Der Kunde solle am Ende der Veranstaltung authentisch mit seiner Persönlichkeit auf der Bühne stehen können. Der Beklagte erklärte weiter, er stelle vor allem gruppendynamische Prozesse in einem geschlossenen Raum zwischen den Teilnehmern her, so dass sich die Teilnehmer gegenseitig unterstützen.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Diese Aussage ist im Kontext der E-Mail des Beklagten vom 22.10.2019 (Bl. 20 ff. d. A.) zu der Veranstaltung zu bewerten. In der E-Mail heißt es unter anderem:

„Uns ist es sehr wichtig, dass dein Seminar-Wochenende ein Erlebnis für dich wird und wir als Gruppe gemeinsam ein „geschlossenes System“ herstellen, damit jeder einzelne Teilnehmer von Beginn bis Ende des Seminars das Gefühl von Sicherheit verspürt. Wir werden extrem intensive Übungen machen, die für dich massive Durchbrüche als Speaker, Trainer und Coach bedeuten können und der voll Fokus auf das Seminar ist dabei sehr wichtig. Daher bitten wir dich unbedingt ein Zimmer im Veranstaltungshotel zu buchen“

und weiter

„Anschließend bitten wir dich, dass Du dich für diese vier Tage privat und beruflich so organisiert, dass du dich wirklich voll und ganz auf das Seminar, die Inhalte & Übungen, die Gruppe und vor allem deine persönliche Weiterentwicklung konzentrieren kannst. Es werden vier lange und intensive Tage werden und die Pausen sollen deiner Regeneration und Refokussierung dienen. Versuche daher Ablenkungen von Außen bestmöglich zu vermeiden.“

Der Beklagte hat darüber hinaus in der persönlichen E-Mail an die Klägerin am 24.10.2019 (Bl. 23 d. A.) geschrieben: „Auch empfehle ich dir wirklich im Hotel zu übernachten, da das Seminar bis spät in die Nacht geht und dich ein irgendwo anders hinfahren immer wieder aus dem System und der Gruppe reißt. Es ist wirklich ein wichtiger Faktor für deinen persönlichen Erfolg“.

Es wird hinreichend deutlich, dass der Inhalt des Seminars nicht wie vom Beklagten dargestellt schlicht auf die Vermittlung von Fachwissen zielt. Das Gericht geht davon aus, dass zwar auch Fachwissen vermittelt wird. Dies stellt aber nicht den zentralen Inhalt des Seminars dar. Die obigen Ausführungen belegen vielmehr, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien eindeutig im Vordergrund steht und dem Seminar sein Gepräge gibt. Die Teilnehmer arbeiten an ganz persönlichen Zielsetzungen und Entwicklungen. Es soll ein geschlossener Raum geschaffen werden, in dem sich die Teilnehmer sicher fühlen und sich öffnen können. Dies setzt zwangsläufig ein erhebliches Vertrauen in den Beklagten voraus. Es liegt in der Natur eines solchen Seminars, dass der Beklagte nicht beeinflussen kann, welche Informationen die Teilnehmer von sich preisgeben und wie weit sich diese in dem von ihm geschaffenen geschlossenen System öffnen. Gleichwohl ist das Seminar von seiner gesamten Organisation und Darstellung darauf ausgelegt, dass die Teilnehmer gerade auf Grund des vom Beklagten geschaffenen besonders geschützten Raumes sich öffnen und dadurch die Fähigkeit entwickeln – auch im Zusammenspiel mit Fachwissen wie der richtigen Atemtechnik – ihre Persönlichkeit authentisch auf einer Bühne zu präsentieren. Dieses Ziel ist mit der einfachen Vermittlung von Fachwissen ohne Persönlichkeitsentwicklung nicht zu erreichen. Für die Vermittlung von Fachwissen wäre weder ein geschlossenes System noch bis weit in den Abend reichende Seminarinhalte erforderlich. „Extrem intensive Übungen“ wie sie vom Beklagten angekündigt werden, gehen erheblich über die Aufnahme von Fachwissen hinaus. Auch ist für die Vermittlung von Fachwissen kein geschlossenes System erforderlich, in dem jeder Teilnehmer von Anfang bis Ende das Gefühl von Sicherheit verspürt. Dieses ist nur erforderlich soweit auf der intimen Ebene der Persönlichkeitsentwicklung gearbeitet wird und die Erwartung und die Möglichkeit für die Teilnehmer besteht, auch intime und vertrauliche Informationen bzw. Charakterzüge von sich preiszugeben. Mithin wird von dem Beklagten ein hohes Maß an Diskretion und Verantwortung erwartet. Auch soweit ihm nur eine leitende Position zukommt und er die Steuerung der zu erwartenden gruppendynamischen Prozesse zwischen den Teilnehmern übernimmt, trägt er auch diesbezüglich eine erhebliche Verantwortung und Fürsorge, um den achtsamen Umgang der Teilnehmer untereinander zu gewährleisten.

Diese Einordnung wird auch durch die unbestrittene Darstellung der Klägerin in der Sitzung vom 02.07.2020 (Bl. 173 d. A.), sie habe sich gesondert auf das Seminar bewerben müssen, gestützt. Eine einfache Anmeldung sei nicht möglich gewesen. Der Beklagte habe erklärt, dass er nach einem persönlichen Gespräch entscheiden müsse, ob er einer Person die tiefenwirksamen Werkzeuge an die Hand gebe. Er habe sie darauf hingewiesen, dass es sehr tief, intensiv und emotional nachdrücklich sein werde. Dies sei für sie auch nachvollziehbar gewesen, da es wissenschaftlich erwiesen sei, dass die zweitgrößte Angst der meisten Menschen – nach dem Tod – die Angst sei, vor anderen Menschen öffentlich zu sprechen.

Seminarinhalt ist damit die Bildung der Persönlichkeit, die Befreiung von Ängsten, die Erweiterung der mentalen Fähigkeiten, das Schaffen von Selbstvertrauen und Selbsterkenntnis sowie das Setzen von Zielen und Prioritäten. Mithin allesamt Inhalte auf höchstpersönlicher Ebene und mit deutlich therapeutischen Ansatz. Die Ankündigungen des Beklagten in den E-Mails sind auch nur unter der Annahme dieser therapeutischen Elemente verständlich. Diese therapeutischen Elemente heben die Seminare des Beklagten nach unstreitigen Bekunden der Klägerin auch aus des Masse an Rednerseminaren heraus und der Beklagte wirbt auf seiner Webseite mit ihnen.

Die Einordnung der Tätigkeit des Beklagten als Dienste höherer Art scheitert auch nicht an der vom Beklagten vorgetragen Behauptung, dass Teile des Seminars von externen Trainer übernommen werden. Dies ändert nichts an dem Charakter des Dienstgeschäftes. Zumal der Beklagte auch bei diesen Abschnitten anwesend ist und die Verantwortung für die Teilnehmer trägt.

Soweit der Beklagte erklärt, dass die Hotelunterbringung vor allem deshalb erforderlich sein, da die Zeit abends an der Bar erfahrungsgemäß besonders wichtig sei und die Teilnehmer dort Kontakte knüpfen, mag dies so zutreffen. Dies ist jedoch bei den meisten fachspezifischen Tagungen der Fall und es dürfte den Teilnehmern jeweils selbst überlassen bleiben, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Ankündigung des Beklagten in der E-Mail vom 22.10.2019 geht hingegen ganz offensichtlich nicht von einem zwanglosen Ausklang des Tages an der Bar aus, sondern von intensiven bis spät in den Abend dauernden Tagungsinhalten, die die Teilnehmer persönlich fordern.

Mithin konnte die Klägerin gem. § 627 Abs. 1 BGB fristlos mit Schreiben vom 30.10.2019 kündigen. Da die Veranstaltung noch nicht begonnen hatte greift § 628 Abs. 1 S. 1 BGB nicht. Der Beklagte ist der Klägerin gem. §§ 628 Abs. 1 S. 3, 346 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des bereits gezahlten Seminarpreises verpflichtet.

II. Die Zinsen schuldet der Beklagte als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzug ist mit Ablauf der Zahlungsfrist im Schreiben vom 30.10.2019 zum 11.11.2019 eingetreten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf 3.497,- € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht dem geltend gemachten Interesse, §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen bleiben bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (§§ 43 GKG, 4 ZPO).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Vertragsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch – BGB): Das Vertragsrecht ist das zentrale Rechtsgebiet in diesem Fall. Es regelt die Rechte und Pflichten, die zwischen den Vertragsparteien entstehen, in diesem Fall zwischen dem Veranstalter des Seminars und den Teilnehmern. Das Urteil betrifft die Interpretation und Durchsetzung von Vertragsbedingungen. Die betreffenden Normen könnten aus dem Allgemeinen Teil des BGB (§§ 145 ff. BGB) sowie aus dem Besonderen Teil, der die speziellen Vertragstypen regelt, stammen. In diesem Fall könnte das Seminar als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) angesehen werden.
  2. Dienstvertragsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch – BGB): Wie oben erwähnt, könnte das Seminar als Dienstleistung höherer Art interpretiert werden, was es zu einem Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB macht. Die spezifischen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Anbieters und des Empfängers der Dienstleistung, wie z.B. die Vermittlung von Fachwissen, das Schaffen einer sicheren und geschlossenen Umgebung, sowie die diskrete Handhabung persönlicher Informationen, fallen unter diese Normen.
  3. Schadensersatzrecht (Bürgerliches Gesetzbuch – BGB): Wenn eine Vertragspartei ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, könnte das Schadensersatzrecht relevant sein (§§ 280 ff. BGB). Es könnte eine Rolle spielen, wenn beispielsweise die Teilnehmer das Gefühl haben, dass der Veranstalter die versprochene Leistung nicht erbracht hat, oder wenn der Veranstalter glaubt, dass die Teilnehmer ihre vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Zahlung der Gebühren) nicht erfüllt haben.
  4. Datenschutzrecht (Bundesdatenschutzgesetz – BDSG und Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO): Bei Seminaren, insbesondere bei solchen, bei denen persönliche Entwicklungen und sensible Informationen eine Rolle spielen, könnten Datenschutzfragen auftauchen. Es könnte eine Rolle spielen, wie die persönlichen Daten der Teilnehmer gesammelt, gespeichert und verwendet werden. Das BDSG und die DSGVO regeln diese Aspekte.
  5. Verbraucherschutzrecht (Bürgerliches Gesetzbuch – BGB, Verbraucherinformationsgesetz – VIG, Unterlassungsklagengesetz – UKlaG): Da die Teilnehmer des Seminars als Verbraucher betrachtet werden könnten, könnten auch Verbraucherschutzvorschriften relevant sein. Diese Gesetze bieten Schutz gegen unlautere Geschäftspraktiken und sicherstellen, dass Verbraucher korrekt informiert werden.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos