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Corona-Pandemie – Besuchsverbots für Angehörige der Patienten – Rechtmäßigkeit

Gericht entscheidet über Besuchsverbot in Krankenhaus

Der Antragsteller, der Sohn eines Patienten, forderte das Recht ein, seinen Vater im Krankenhaus zu besuchen, trotz eines durch die Antragsgegnerin, das Krankenhaus, verhängten Besuchsverbots aufgrund der COVID-19-Pandemie. Der Patient litt an mehreren gesundheitlichen Problemen, darunter Schlaganfälle und eine Lungenembolie, wurde jedoch nicht palliativ behandelt. Das Besuchsverbot betraf keine Besucher von Patienten in palliativer Behandlung oder von Kindern in der Kinderklinik, sofern sie die 3G-Regelung einhielten.

Anspruch auf Besuch?

Der Antragsteller argumentierte, das allgemeine Besuchsverbot sei unverhältnismäßig und verletze seine Grundrechte. Er behauptete auch, dass sein Vater während des Krankenhausaufenthalts an COVID-19 erkrankt sei und dass das Krankenhaus bei der Behandlung seines Vaters Fehler gemacht habe. Die Antragsgegnerin wies diese Vorwürfe zurück und argumentierte, dass das Besuchsverbot durch ihr Hausrecht gedeckt sei und dazu diente, ihre wirtschaftliche Grundlage und die Betriebsfähigkeit des Krankenhauses zu schützen.

Gerichtsurteil und Kostenentscheidung

Da der Patient während des Verfahrens in eine Rehaklinik verlegt wurde, erklärten beide Parteien das Verfahren für erledigt und stellten wechselseitige Kostenanträge. Das Gericht entschied, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da er aller Voraussicht nach ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses unterlegen gewesen wäre. Es wurde festgestellt, dass kein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin bestand.

Grundrechtseingriff durch Besuchsverbot

Das Besuchsverbot der Antragsgegnerin greift in die Grundrechte des Antragsstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ein. Es betrifft die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern sowie die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragsstellers. Zudem führt es zu einer Ungleichbehandlung von Besuchern gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

Rechtfertigung des Besuchsverbots

Trotz der Grundrechtseingriffe muss der Antragssteller das Besuchsverbot hinnehmen, da es einen legitimen Zweck verfolgt und verhältnismäßig ist. Es dient der Sicherung der pandemiebedingt schwächeren wirtschaftlichen Grundlagen des Krankenhausbetriebs und soll eine Ausbreitung von COVID-19 in der Belegschaft verhindern. Die Maßnahme ist geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.

Begründung der Verhältnismäßigkeit

Die Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Antragsstellers und der Begegnungsgemeinschaft mit seinem Vater tritt zurück, da die Maßnahme das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter und Patienten schützt. Die COVID-19-Pandemie stellt enorme Herausforderungen dar, und die Antragsgegnerin hat eine angespannte Personalsituation glaubhaft gemacht. Weitere Personalausfälle würden zu Einschränkungen des Krankenhausbetriebs führen und die Gesundheitsversorgung in der Region beeinträchtigen.

Berücksichtigung der Omikron-Variante

Der Einwand des Antragsstellers, dass die Omikron-Variante des Corona-Virus zu milderen Krankheitsverläufen führt, wird bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter berücksichtigt. Dennoch überwiegen die Schutzpflichten der Antragsgegnerin gegenüber Mitarbeitern und Patienten.

Die Antragsgegnerin hat bei der Erstellung des Besuchsverbots bereits eine Abwägung der betroffenen Rechte vorgenommen und Ausnahmen für besonders vulnerable Gruppen eingerichtet. Dazu gehören Patienten der Kinderklinik, Partner von Patientinnen der Geburtenklinik und Patienten in Palliativsituationen. Da der Vater des Antragstellers keiner dieser Gruppen angehört, würde eine einstweilige Verfügung das Besuchsverbot insgesamt in Frage stellen.

Ausnahmeregelungen und Grundrechte

Die besondere Situation von Kindern im Krankenhaus und die Bedeutung von Bezugspersonen, insbesondere Eltern, rechtfertigen die Ausnahmeregelung für die Kinderklinik. Ähnliches gilt für die Geburtenklinik, da die Geburt eines Kindes eine einmalige Erfahrung für die Eltern ist, die durch ein absolutes Besuchsverbot vereitelt würde. Eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG liegt zwar vor, ist jedoch gerechtfertigt, da sie nicht willkürlich erfolgt.

Behandlungsfehler und Besuchsrecht

Die vom Antragsteller vorgebrachten Behandlungsfehler ändern nichts am Ergebnis, da sie nicht glaubhaft gemacht wurden. Zudem fehlt es dem Antragsteller an der Betroffenheit eigener Rechte, sodass diese Einwände bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden können.

Niedersächsische Corona-Verordnung

Die Niedersächsische Corona-Verordnung schränkt das Hausrecht der Antragsgegnerin nicht ein, sodass sie weiterhin eigenständige Zutrittsbeschränkungen aussprechen kann. Im Ergebnis entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.


Urteil im Volltext

AG Stade – Az.: 63 C 48/22 – Beschluss vom 13.04.2022

1. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

2. Der Streitwert wird festgesetzt auf 500,- €.

Gründe

I.

Corona-Pandemie - Besuchsverbots für Angehörige der Patienten - Rechtmäßigkeit
(Symbolfoto: BaLL LunLa/Shutterstock.com)

Die Parteien haben über ein Besuchsrecht des Antragstellers in Bezug auf dessen Vater in den Räumlichkeiten des durch die Antragsgegnerin betriebenen Krankenhaus, … bestritten.

Der Antragssteller ist der Sohn des am 03.04.1937 geborenen … (im Folgenden: Patient). Dieser wurde nach einem im Dezember 2021 erlittenen Schlaganfall im … stationär behandelt. Die Antragsgegnerin, deren Gesellschafter … und die … sind, ordnete für das … mit einer entsprechenden Hausverfügung für die dort behandelten Patienten ein seit dem 24.11.2021 gültiges Besuchsverbot an und begründete dieses mit der sich verschärfenden pandemischen Lage im Zuge der COVID-19-Pandemie. Ausgenommen von dem Besuchsverbot sind Besucher der Kinderklinik in Absprache mit dem behandelnden Team, Partner der Patientinnen der Geburtenklinik – jeweils wenn diese einen negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, erbringen sowie Besucher von Patienten, die sich in einer palliativen Behandlungssituation befinden, wenn die Besucher den Vorgaben der sog. 3G-Regelung entsprechen und ihren Besuch mit dem behandelnden Team abgesprochen haben.

Während der stationären Behandlung des Patienten wurde bei diesem eine Infektion mit COVID 19 diagnostiziert, die im Zeitpunkt der stationären Aufnahme des Patienten noch nicht festzustellen war. Der Patient wurde zunächst für 14 Tage isoliert. Nach dem Ende der Isolation sollte der Vater des Antragsstellers zunächst aus dem Krankenhaus entlassen werden. Am Tag der Entlassung stürzte der Patient noch im Krankenhaus im Beisein seiner ihn abholenden Tochter und brach sich die Schulter, weswegen die Entlassung zunächst verschoben wurde. Zwei Tage nach diesem Vorfall wurde der Patient dann aus dem … entlassen. Da er jedoch noch in der ersten Nacht in häuslicher Umgebung erneut stürzte, wurde er erneut in das … eingeliefert. In der Folgezeit erlitt der Patient dort einen weiteren Schlaganfall und eine Lungenembolie. Trotz dieses Krankheitsbildes bestand für den Patienten zu keinem Zeitpunkt die Notwendigkeit einer palliativmedizinischen Behandlung.

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mehrfach auf, den Patienten im …besuchen zu dürfen, was ihm unter Verweis auf das angeordnete Besuchsverbot verweigert wurde.

In dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrte der Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zu gestatten, den Patienten … für eine Stunde täglich unter Beachtung der üblichen Hygienevorschriften nach der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen zu besuchen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 02.02.2022 (Az. 41 XVII 17/22) wurde der Antragsteller zum vorläufigen Betreuer des Patienten bestellt, was der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 09.02.2022 mitteilte. Zugleich begehrte er neben der vorgenannten Gestattung von Besuchen für täglich eine Stunde, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm in seiner Funktion als Betreuer des Patienten Zugang zu diesem zu gewähren. Dieses Zutrittsrecht hat die Antragsgegnerin im Rahmen des dem Antragsteller durch Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 02.02.2022 (Az. 41 XVII 17/22) zugewiesenen Aufgabenkreises mit Schriftsatz vom 11.02.2022 anerkannt.

Der Antragsteller meint, das durch die Antragsgegnerin für das … angeordnete allgemeine Besuchsverbot sei unverhältnismäßig und verletze ihn in seinen Grundrechten.

Der Antragssteller hat behauptet, dass sich der Patient erst während seiner stationären Behandlung im … mit dem Virus COVID-19 infiziert habe. Bereits dieser Umstand zeige, dass die von der Antragsgegnerin angeordnete Besuchsregelung wirkungslos sei. Zudem seien den Ärzten und Pflegers im Hause der Antragsgegnerin verschiedene Behandlungs- und Pflegefehler unterlaufen. So sei der Patient nach der Isolation aufgrund seiner Coronainfektion dehydriert gewesen. Bei der ersten Entlassung des Patienten sei dessen Gesundheitszustand desolat gewesen, sodass er eigentlich überhaupt nicht habe entlassen werden dürfen. Auch bei der Entlassung in die häusliche Umgebung sei der Vater des Antragsstellers erneut dehydriert gewesen.

Der Antragssteller meint vor diesem Hintergrund, dass die Möglichkeit des Besuchs seines Vaters notwendig gewesen sei, um zu überwachen, ob sein Vater ordnungsgemäß gepflegt werde, insbesondere ob eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr durch die behandelnden Ärzte und Pfleger im Hause der Antragsgegnerin sichergestellt sei.

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Die Antragsgegnerin hat behauptet, der Umstand, dass die COVID-19-Infektion des Patienten während dessen stationärer Behandlung im Hause der Antragsgegnerin festgestellt worden sei, lasse noch keinen Rückschluss darauf zu, dass diese Infektion tatsächlich im Hause der Antragstellerin erfolgt sei. Gerade bei älteren Menschen könne eine Inkubationszeit von 14 Tagen bestehen, worauf aktuelle Studien hindeuteten, sodass eine Infektion des Patienten auch außerhalb des Krankenhauses möglich gewesen sei und die Infektion erst im Krankenhaus ausgebrochen sein könne.

Zudem hat die Antragsgegnerin behauptet, dass bei dem Patienten zu keinem Zeitpunkt eine Dehydrierung vorgelegen habe. Die Entlassung des Patienten in die häusliche Umgebung sei entgegen der ärztlichen Empfehlung erfolgt. Zudem habe sich der Antragssteller vor der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mit der Antragsgegnerin in Verbindung gesetzt, um sich um eine Besuchsmöglichkeit seines Vaters zu bemühen.

Da der Antragssteller unstreitig in Friedrichshafen lebe, ist die Antragsgegnerin darüber hinaus der Ansicht, dass ein Anordnungsgrund nicht vorliege, da der Antragsteller aufgrund der örtlichen Entfernung schon kein tägliches Besuchsrecht von einer Stunde Dauer in Anspruch nehmen könne. Das ausgesprochene Besuchsverbot sei durch das Hausrecht der Antragsgegnerin gedeckt. Es diene dazu, die wirtschaftliche Erwerbsgrundlage des Krankenhausbetriebs zu schützen, da die andauernde COVID-19-Pandemie dazu geführt habe, dass eine Vielzahl der Krankenhausbetten aufgrund von Bettensperrungen durch COVID-19-Schutzmaßnahmen nicht belegt werden könnten. Zudem diene die Besuchsregelung auch dem Zweck der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Krankenhauses, denn die anhaltende COVID-19-Pandemie habe zu Ausfällen in allen Personalbereichen der Antragsgegnerin geführt. Seit dem 07.02.2022 seien bei der Antragsgegnerin bereits 45 Betten wegen der anhaltenden pandemischen Situation gesperrt worden. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei die Antragsgegnerin mit dem ihr verbleibenden Personal gerade noch in der Lage, die verbleibenden stationären Betten zu betreuen. Der Personalausfall in allen Bereichen des Krankenhausbetriebs liege je nach Station zwischen 20 % und 25 %, was über den üblichen Ausfallquoten zu dieser Jahreszeit liege. Es sei bereits jetzt absehbar, dass die Antragsgegnerin aufgrund von Personalausfällen ihre Operations-Kapazitäten weiter werde reduzieren müssen. Das ausgesprochene allgemeine Besuchsverbot diene dem Zweck Infektionen der Mitarbeiter mit COVID 19 zu vermeiden und somit die Aufrechterhaltung des Betriebs des Krankenhauses zu gewährleisten. Es diene damit zugleich dem Schutz der Patienten, da jede Einschränkung des Krankenhausbetriebes bedeute, dass auch medizinisch notwendige Behandlungen nicht vorgenommen werden könnten.

Nachdem der Patient während des laufenden Verfahrens in eine Rehaklinik nach … verlegt worden war, haben die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen nunmehr wechselseitige Kostenanträge.

II.

Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Maßstab für die Ausübung des billigen Ermessens ist dabei in erster Linie, welche der Parteien nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach obsiegt hätte bzw. unterlegen gewesen wäre. Nach diesem Maßstab waren die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

1.

Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 09.02.2022 beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm in seiner Funktion als Betreuer des Patienten Zugang zu diesem zu gewähren, nachdem er mit Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 02.02.2022 zum vorläufigen Betreuer des Patienten bestellt worden war, hat der Antragsteller die Kosten aufgrund des Rechtsgedankens des § 93 ZPO zu tragen. Nach dieser Vorschrift hat die antragstellende Partei die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen, wenn der Gegner nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers den Patienten im Rahmen seines ihm übertragenen Aufgabenkreises als Betreuer des Patienten zu besuchen mit Schriftsatz vom 11.02.2022 sofort i.Sv. § 93 ZPO anerkannt und insoweit auch zuvor keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben, weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt zuvor ein Besuchsrecht als Betreuer des Patienten gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht hat.

2.

Soweit der Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt hat, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm zu gestatten, den Patienten im … für eine Stunde täglich unter Beachtung der üblichen Hygienevorschriften nach der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen zu besuchen, wäre der Antragsteller nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses aller Voraussicht nach unterlegen gewesen. Es bestand insoweit nämlich zu keinem Zeitpunkt ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin.

Als Grundlage eines Anspruchs des Antragstellers auf ein Rechts zum Besuch des im Hause der Antragsgegnerin behandelten Patienten kommt vorliegend mangels einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung der Parteien, die auch nicht aus dem zwischen dem Patienten und der Antragsgegnerin bestehenden Behandlungsvertrag abgeleitet werden kann, kommt vorliegend allein eine analoge Anwendung der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB in Betracht. Nach diesen Vorschriften steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu. Gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog hätte ein allgemeines Recht des Antragstellers auf Besuch des Patienten im Hause der Antragsgegnerin nur dann bestanden, durch das seitens der Antragsgegnerin ausgesprochene Besuchsverbot in eine Rechtsposition des Antragsstellers eingegriffen worden wäre und dieser die Beeinträchtigung durch die Antragsgegnerin nicht zu dulden gehabt hätte, da die Beeinträchtigung ihm gegenüber rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin stützt den Erlass des Besuchsverbots auf ihr Hausrecht. Eine ausdrückliche Benennung und Regelung findet sich für das Hausrecht im bürgerlichen Recht nicht. Es ist jedoch von der Rechtsprechung als eigenes Rechtsinstitut anerkannt. Dogmatisch wird es dabei aus den Rechtsgedanken der §§ 858 ff., 903, 1004 BGB in Konkretisierung der sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Eigentumsgarantie hergeleitet (BGH NJW 2006, 1054, 1054; BGH NJW 2010, 534, 535; BGH NJW 2020, 3382, 3382). Das Hausrecht steht grundsätzlich dem berechtigten Grundstückseigentümer oder -besitzer frei zur Ausübung zu. Insoweit durfte die Antragsgegnerin grundsätzlich ein allgemeines Besuchsverbot auf Grundlage ihres Hausrechts auf dem Krankenhausgelände aussprechen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Recht ein allgemeines Betretungsverbot auszusprechen nicht schrankenlos auf das Hausrecht gestützt werden kann. Insoweit ist im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin sich vollständig unter Kontrolle der öffentlichen Hand befindet, sodass sie, obgleich es sich bei der Betreibergesellschaft um eine Gesellschaft des Privatrechts handelt, unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist und diese nicht nur als Ausfluss des Art. 1 Abs. 3 GG bei ihren Entscheidungen als objektive Werteordnung zu berücksichtigen hat (so schon BVerfG NJW 2011, 1201). Zwar können grundsätzlich kollidierende Grundrechte des Antragstellers dazu führen, dass ihm nicht zuzumuten ist, das angeordnete Besuchsverbot gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden mit der Folge, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, dem Antragssteller zu gestatten, den Patienten – seinen Vater – zu besuchen. Vorliegend ergibt jedoch eine Abwägung zwischen dem Hausrecht der Antragsgegnerin und den seitens der Antragsgegnerin mit dem allgemeinen Besuchsverbot verfolgten Zwecken einerseits und den durch das Besuchsverbot bei dem Antragsteller eingetretenen Grundrechtseinschränkungen andererseits, dass der Antragsteller die Beeinträchtigung seiner Grundrechte gemäß § 1004 Abs. 2 BGB analog zu dulden hat.

a)

Zwar greift das durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Besuchsverbot in die verbürgten Grundrechte des Antragsstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ein. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst dabei auch das Verhältnis bzw. die sogenannte Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (BVerfG NJW 1981, 1943, 1943). Demgemäß stellt auch die Hausrechtsausübung der Antragsgegnerin, die im Ergebnis dazu führt, dass während des Krankenhausaufenthalts des Patienten persönliche Treffen mit diesem nicht mehr möglich sind, einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG dar (VG Ansbach, BeckRS 2020, 34333 Rn. 29). Ebenso wird durch das ausgesprochene Besuchsverbot in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragsstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen, da dem Antragssteller Besuche seines Vaters für die Dauer der Aufrechterhaltung des Besuchsverbots unmöglich sind (VG Ansbach, BeckRS 2020, 34333 Rn. 30). Darüber hinaus bewirkt das Besuchsverbot auch eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Bei Bildung der Vergleichsgruppe „Besucher des Krankenhauses“ wird eine Ungleichbehandlung innerhalb dieser Vergleichsgruppe augenscheinlich, da einigen Besuchern, nämlich den Besuchern der Kinder- und Geburtenklinik sowie den Besuchern palliativmedizinisch betreuter Patienten, durch die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Besuchs eingeräumt wird, während sie den übrigen Besuchern grundsätzlich verwehrt wird.

b)

Trotz der unmittelbaren Wirkung der Grundrechte in der vorliegenden Fallkonstellation musste der Antragssteller jedoch den durch das ausgesprochene Besuchsverbot erfolgten Eingriff in seine vorgenannten Grundrechtspositionen dulden, da die Antragsgegnerin das Besuchsverbot im Wege praktischer Konkordanz in einen verhältnismäßigen Ausgleich der von dem Besuchsverbot betroffenen Rechtspositionen gebracht hat.

Das Besuchsverbot dient einem legitimen Zweck, da es die pandemiebedingt schwächeren erwerbswirtschaftlichen Grundlagen des Krankenhausbetriebs zu sichern beabsichtigt, die durch die anhaltende COVID-19-Pandemie entstanden sind. Pandemiebedingt können zwischen 30 bis 40 vollstationäre Betten der Antragsgegnerin täglich nicht belegt werden. Insoweit soll das Besuchsverbot außerdem eine Ausbreitung von COVID 19 in der Belegschaft der Antragsgegnerin und einer damit einhergehenden erzwungenen Einschränkung des Krankenhausbetriebs verhindern. Insoweit ist zu erkennen, dass auch wirtschaftliche Motive einen hinreichenden Zweck zur Beschränkung Rechte Dritter darstellen können und erst im Wege der Abwägung der widerstreitenden Interessen darüber zu erkennen ist, ob diese derart stark zu gewichten sind, dass die eingeschränkten Rechte hinter dem bezweckten wirtschaftlichen Interesse zurückstehen müssen. Insoweit ist der Einwand des Antragsstellers, es handele sich hierbei um eine empörende Begründung des Besuchsverbots, aus menschlicher Sicht nachvollziehbar, dringt in rechtlicher Hinsicht jedoch nicht durch. Darüber hinaus begründet die Antragsgegnerin das Besuchsverbot mit dem weiteren Zweck der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Krankenhausbetriebs und damit einhergehend der öffentlichen Gesundheitsfürsorge, da möglichst verhindert werden soll, dass medizinisch notwendige Behandlungen aufgrund von Betriebseinschränkungen des Krankenhauses nicht durchgeführt werden können. Die Maßnahmen dienen somit insgesamt der Gesundheitsfürsorge der Patienten und der Mitarbeiter des Krankenhauses.

Das durch die Antragsgegnerin ausgesprochene Besuchsverbot ist zur Erreichung dieser Zwecke auch geeignet. Die mit dem Besuchsverbot einhergehende Einschränkung persönlicher Kontakte, insbesondere zu Personen außerhalb des Klinikgeländes, stellt eine effektive Maßnahme zur Verhinderung des Ausbruchs bzw. der Verbreitung von COVID-19-Erkrankungen unter den Patienten und dem Personal der Antragsgegnerin dar. Des Weiteren kann dadurch die Aufrechterhaltung des Betriebs des Krankenhauses auch für die Zukunft sichergestellt werden. Die öffentliche Gesundheitsversorgung würde erheblich beeinträchtigt, wenn weite Teile der Belegschaft aufgrund einer COVID-19-Erkrankung nicht mehr eingesetzt werden könnten oder aber sich das Krankenhaus selbst zu einem Hotspot entwickeln und in einem solchen Fall (zumindest teilweise) geschlossen werden müsste (vgl. auch VG Ansbach, BeckRS 2020, 34333 Rn. 37). Ebenso wenig stellt die unstreitige Erkrankung des Patienten mit COVID 19 während seines stationären Aufenthalts im Hause der Antragsgegnerin einen Einwand dar, der die Geeignetheit der Maßnahme grundsätzlich in Frage zu stellen vermag. Der Maßstab der Geeignetheitsprüfung ist weit. Hierbei ist vom Rechtsanwender lediglich zu prüfen, ob eine Maßnahme überhaupt in der Lage ist, den verfolgten Zweck zu fördern. Die Geeignetheit der Maßnahme liegt bei der Einschränkung des Besuchsrechts nahe, da ein geringerer Besuchsverkehr automatisch weniger persönlichen Kontakt des Klinikpersonals und der Patienten mit Personen von außerhalb der Klinik bedeutet, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass das COVID-19-Virus von außen in das Klinikum hineingetragen wird, jedenfalls erheblich reduziert ist. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne eines sicheren Eintritts des verfolgten Zwecks wird gerade nicht verlangt, weswegen ungeachtet der Frage, ob sich der Patient im Hause der Antragsgegnerin oder bereits vor seiner stationären Aufnahme in … mit COVID 19 angesteckt hat, für die rechtliche Beurteilung der Geeignetheit der Maßnahme unerheblich ist.

Das Besuchsverbot ist auch erforderlich, da aus Sicht des Gerichts keine milderen und gleich geeigneten Maßnahmen für die Antragsgegnerin zur Verfügung stehen, um die vorgenannten Zwecke in gleichem Umfang zu erreichen. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Reduzierung der Besuchszeit auf eine Stunde unter Wahrung der geltenden Hygienevorschriften ein milderes Mittel darstellen würde, ist dem zwar zuzustimmen. Diese Maßnahme würde die Kontaktdauer des Personals und der Patienten der Antragsgegnerin mit Dritten erheblich reduzieren und wäre somit ebenfalls geeignet den Zweck zu fördern. Sie ist jedoch augenscheinlich kein Mittel gleicher Eignung, da die von der Antragsgegnerin verfolgte Maßnahme Besuche – abgesehen von den geregelten Ausnahmefällen – zu unterbinden zu einer stärkeren Reduktion des Kontakts von Mitarbeitern, Patienten und Dritten führt als eine Reduktion der Besuchszeit auf ein festgelegtes Zeitfenster.

Das streitgegenständliche Besuchsverbot erweist sich nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der persönlichen Lage des Antragsstellers auch insgesamt als verhältnismäßig im engeren Sinne. Die für den Antragssteller bestehende Beeinträchtigung der Begegnungsgemeinschaft mit seinem Vater sowie seiner allgemeinen Handlungsfreiheit tritt vor dem Hintergrund des in die Abwägung einzubeziehenden Schutzguts des Rechts auf körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter und Patienten der Antragsgegnerin aus Art. 2 Abs. 2 GG zurück. Die Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit, die hier insbesondere in ihrer Ausprägung als Freiheit der Fortbewegung innerhalb der räumlichen Grenzen des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zu verstehen ist, ist als besonders niedrig einzustufen, da diese Freiheit nur für die räumlichen Grenzen des Krankenhauses in Stade im Geltungsbereich des Hausrechts der Antragsgegnerin eingeschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Begegnungsgemeinschaft mit seinem Vater ist hingegen als gewichtiger Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG des Antragsstellers einzuordnen. Dieses Grundrecht tritt jedoch dennoch angesichts des Gewichts und der Vielzahl der durch die Maßnahme zu schützenden Rechtsgüter im Ergebnis zurück, da die Maßnahme gewichtige Rechtsgüter der Mitarbeiter und Patienten der Antragsgegnerin sowie die Sicherstellung der Gesundheitsfürsorge im gesamten Landkreis Stade schützen soll. Die seit März 2020 andauernde COVID-19-Pandemie stellt die Gemeinschaft vor enorme Herausforderungen. So ist zwar das Ansinnen des Antragsstellers nachvollziehbar und wäre auch außerhalb der Pandemiesituation selbstverständlich anzuerkennen. Die Antragsgegnerin hat dem Gericht jedoch glaubhaft gemacht, dass zur Zeit der Antragsstellung eine angespannte Personalsituation in ihrem Krankenhaus herrscht, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist und sie dazu veranlasst hat, die streitgegenständliche Maßnahme zu ergreifen, um eine weitere sonst notwendige Einschränkung des Krankenhausbetriebs weniger wahrscheinlich zu machen. So habe die Ausfallquote von 20 % bis 25 % des Personals dazu geführt, dass bereits die Sterilgutaufbereitung für OP-Instrumente nur noch priorisiert erfolgen könne. Bereits im Zeitpunkt der Antragsstellung arbeitete die Antragsgegnerin mit einer derart angespannten Personalsituation, dass sie gerade noch in der Lage war, die von ihr noch betreuten Krankenhausbetten zu bedienen. Weitere Personalausfälle hätten somit notwendig zu (weiteren) Einschränkungen des Krankenhausbetriebs geführt. Hiervon wären konkret die Rechte und Rechtsgüter einer Vielzahl von Personen, nämlich im Ergebnis der behandelten und der aufgrund der Betriebseinschränkungen nicht behandelten Patienten, betroffen. Diese Ausführungen sind insbesondere auch deshalb plausibel, weil die Infektionszahlen – wie allgemein bekannt ist – bereits Mitte/Ende November 2021 und dann noch einmal ab Anfang Januar 2022 in erheblichem, vorher nicht dagewesenen Umfang angestiegen sind. Gegenüber dieser wenn auch abstrakten Vielzahl von Grundrechtsträgern tritt die geltend gemachte Beeinträchtigung des Antragsstellers zurück, da die von der Antragsgegnerin glaubhaft gemachten Folgen weiterer COVID-19-Erkrankungen zu einer weiteren Einschränkung des Krankenhausbetriebes führen, die zu einer Einschränkung der Gesundheitsversorgung in der Region führen würde, was sich letztlich negativ für alle bereits behandelten und potenziell zu behandelnden Patienten der Antragsgegnerin auswirken würde. Dem steht auch nicht der Einwand des Antragsstellers entgegen, dass die mittlerweile verbreitete Omikron-Variante des Corona-Virus zu insgesamt milderen Krankheitsverläufen führt. Zwar ist auch dies bei der Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter zu berücksichtigen, da insoweit auch argumentiert werden könnte, dass die Schutzpflicht der Antragsgegnerin vor einer Infektion mit dem Corona-Virus gegenüber ihren Mitarbeitern und Patienten reduziert sein könnte. Dieser Einwand überzeugt jedoch schon aus zwei Gründen nicht. Zum einen handelt es sich bei der Antragsgegnerin um die Betreiberin eines Krankenhauses. Die Lebenserfahrung legt nah, dass in einem Krankenhaus besonders vulnerable Patienten behandelt werden, für die sich eine Infektion mit dem Corona-Virus ungemein schwerer auswirkt als für einen Betroffenen, der im Vollbesitz seiner Immunkräfte ist. Dieser Schluss drängt sich gleichermaßen für geimpfte und ungeimpfte Patienten der Antragsgegnerin auf. Zum anderen würde eine Infektion der Mitarbeiter der Antragsgegnerin mit dem Corona-Virus – ungeachtet der Frage, ob die Omikron-Variante nunmehr tatsächlich zwingend einen milderen Krankheitsverlauf zur Folge hat – zu einem Ausfall der betroffenen Mitarbeiter führen, da sich diese entsprechend den im Zeitpunkt der Antragsstellung und noch immer geltenden Quarantäneregeln in häusliche Isolation begeben müsste. Damit würde zwangsläufig genau der Fall eintreten, den die Antragsgegnerin durch das ausgesprochene Besuchsverbot zu verhindern versucht, um die Betriebsfähigkeit des … abzusichern.

Hinzu kommt ferner, dass die Antragsgegnerin ihrerseits bereits eine abstrakte Abwägung der durch sie beschränkten Rechte vorgenommen hat. Denn das von ihr angeordnete Besuchsverbot gilt nicht ausnahmslos. So sieht die Besuchsregelung Ausnahmen für Patienten der Kinderklinik und die Partner von Patientinnen der Geburtenklinik vor. Zudem ausgenommen sind Besuche von Patienten in einer Palliativsituation. Insoweit hat die Antragsgegnerin bereits selbst besonders vulnerable Gruppen, für die Besuche durch Angehörige besonders wichtig sind, von dem Besuchsverbot ausgenommen, um die mit dem Besuchsverbot einhergehenden Grundrechtseingriffe in einen möglichst schonenden Ausgleich zu bringen. Im Hinblick auf die Ausnahmeregelung für die Kinderklinik ergibt sich die besondere Vulnerabilität der durch diese Regelung geschützten Personengruppe bereits daraus, dass ein Krankenhausaufenthalt für Kinder eine besonders belastende und einschneidende Erfahrung darstellt. Sie sind im besonderen Maße auf die Fürsorge durch ihnen bekannte Bezugspersonen, insbesondere ihre Eltern, angewiesen. Ein ersatzloses Entfallen ihrer Bezugsperson für die Dauer ihres Krankenhausaufenthalts würde die ohnehin schon belastende Situation für Kinder schlechthin unzumutbar machen, weswegen die von der Antragsgegnerin eingeräumte Ausnahmeregelung hinsichtlich der durch sie geschützten Rechte nicht zu beanstanden ist. Gleiches gilt für die Ausnahmeregelung für Besuche in der Geburtenklinik, die den besonderen Umständen der Geburt eines Kindes und der damit einhergehenden einmaligen Erfahrung für die Eltern Rechnung trägt. Diese besonderen Umstände bestehen darin, dass die ersten Lebenstage eines Kindes für die Eltern eine einmalige und nicht wiederholbare Situation darstellen, die durch ein absolutes Besuchsverbot vereitelt würde. Der Wunsch eines Vaters, sich in den ersten Lebenstagen eines Kindes um das Kind zu kümmern, genießt in Ausprägung des Art. 6 Abs. 1 GG besonderes Gewicht. Gleiches gilt auch für das Bedürfnis, der durch die Geburt geschwächten Mutter Beistand zu leisten. Diese familiäre Pflege- und Beistandsleistung können auch nicht vollständig durch die professionelle Pflege- und Unterstützungsleistung des Krankenhauspersonals aufgefangen werden (VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2021 – 7 K 593/21 – Rn. 23 zitiert nach juris). Einem vergleichbaren besonderen Schutz unterfallen auch palliativmedizinisch betreute Patienten. Hier besteht der besondere Schutz der Betroffenen in der nicht wiederholbaren Abschiednahme von Angehörigen und betroffenen Patienten. Da der Vater des Antragsstellers jedoch unstreitig keiner dieser von der Ausnahmeregelung betroffenen Gruppen angehört, würde eine einstweilige Verfügung, die die Antragsgegnerin in der Sondersituation der Pandemie zwänge dem Antragssteller ein antragsgemäßes Besuchsrecht einzuräumen, dazu führen, dass die Antragsgegnerin das verhängte Besuchsverbot nicht mehr sinnvoll aufrechterhalten könnte. Es ließe sich nicht klar erkennen inwieweit sich das zwar nachvollziehbare und legitime Anliegen des Antragsstellers von dem anderer Besucher unterscheidet, die ebenfalls ihre im Hause der Antragsgegnerin behandelten Angehörigen besuchen wollen, jedoch ebenso wenig unter einen Ausnahmetatbestand der Besuchsregelung fallen. Eine solche weitreichende Entscheidung wäre allerdings einem Hauptsacheverfahren vorbehalten, da sich aus der bisherigen Aktenlage zur Überzeugung des Gerichts kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte des Antragsstellers aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG erkennen lässt. An diesem Ergebnis vermögen auch die insoweit von dem Antragssteller vorgetragenen Behandlungsfehler durch die Antragsgegnerin nichts zu ändern, mittels denen der Antragssteller das Bedürfnis der Kontrolle der Pflegeleistung der Ärzte und Pfleger im Hause Antragsgegnerin begründet. Denn zum einen sind diese gegenüber dem Gericht nicht glaubhaft gemacht, da die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen hat, dass die von dem Antragssteller als Symptomatik einer fehlerhaften Behandlung – etwa allgemeine Schwäche, Kraftlosigkeit und eine leise Stimme des Antragsstellers – gleichermaßen Folge des komplexen Krankheitsbildes des Patienten sein können. Eine Dehydrierung des Patienten konnte die Antragsgegnerin nicht feststellen. Zwar könnte insoweit eine fehlerhafte Behandlung des Patienten durch die Antragsgegnerin in einer Abwägung ausschlaggebend dafür sein, dass dem Antragsteller ein Besuchsrecht eingeräumt werden könnte, jedoch hätte eine behandlungsfehlerhaft verursachte Dehydrierung des Patienten durch den Antragsteller weiter glaubhaft gemacht werden müssen. Hieran fehlt es indes. Soweit sich der Antragssteller darüber hinaus auf die mit der Besuchsbeschränkung einhergehenden negativen Auswirkungen auf die gesundheitliche Verfassung seines Vaters beruft, weil Besuch durch Angehörige den Genesungsprozess fördere, wird dies durch das Gericht nicht in Zweifel gezogen. Es fehlt dem Antragssteller jedoch insoweit an der Betroffenheit eigener Rechte, sodass dieser Einwand im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen war.

Eine etwaige Ungleichbehandlung einer wesentlich gleichen Vergleichsgruppe, vor der Art. 3 Abs. 1 GG schützt, liegt zwar vor, ist jedoch gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG schützt dem Wesen nach nämlich nicht vor einer generellen Ungleichbehandlung, sondern lediglich vor einer willkürlichen Ungleichbehandlung. Demnach ist eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt, wenn für sie ein innerer Zusammenhang der vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelungen besteht, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (BVerfG, BVerfGE 126, 29). Somit ist das Vorliegen eines vernünftigen, aus der Natur der Sache resultierenden oder sonst wie einleuchtenden Grundes zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung erforderlich. Lediglich in Fällen, in denen die Ungleichbehandlung an Persönlichkeitsmerkmale der Betroffen anknüpft, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme vorzunehmen. Da das Besuchsverbot jedoch nicht an Merkmale der Persönlichkeit der Betroffenen anknüpft, ist im vorliegenden Fall die Prüfung eines sachlichen Grundes der Ungleichbehandlung ausreichend. Im vorliegenden Fall ergibt sich das Vorliegen eines sachlichen Grundes bereits daraus, dass die bevorrechtigten Besuchergruppen unterschiedlich stark zu schützende Patientengruppen besuchen und damit die unterschiedliche Interessenlage berücksichtigt wird. Das Besuchsrecht ist hier auf besonders vulnerable Patientengruppe beschränkt.

c)

Auch der Umstand, dass die Niedersächsische Corona-Verordnung während des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Aufenthalts des Patienten im Hause der Antragsgegnerin in § 19 vorsah, dass der Zutritt zu Krankenhäusern zum Zwecke des Besuchs von Patienten auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt war (sog. 3G-Regelung), führt nicht dazu, dass das Hausrecht der Antragsgegnerin dahingehend eingeschränkt gewesen wäre, dass diese Regelung sie gehindert hätte, eine eigenständige, in Rechte Dritter stärker eingreifende Besuchsregelung auszusprechen. Die Niedersächsische Corona-Verordnung enthält nur Regelungen für ein Mindestmaß der allgemein einzuhaltenden Beschränkungen, hindert den Einzelnen, so auch die Antragsgegnerin, vorbehaltlich der im vorliegenden Fall vorstehend durchgeführten Abwägung grundsätzlich nicht, über die Corona-Verordnung hinausgehende Zutrittsbeschränkungen auszusprechen.

3.

Nach alledem entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragstelleraufzuerlegen.

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