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Dachlawinen – Verkehrssicherungspflicht Hauseigentümer

AG Halle (Saale)

Az: 93 C 4596/10

Urteil vom 21.07.2011


1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz für die Beschädigung seines PKW durch eine Dachlawine.

Am Abend des 19. Januar 2010 wurde der PKW des Klägers Audi A 4, amtliches Kennzeichen …, von einer Dachlawine getroffen, die von dem … in … Halle (Saale) abging. Die Beklagte ist Eigentümerin dieses Hauses, der Kläger hatte sein Auto vor diesem Haus abgestellt. Das Auto des Klägers wurde beschädigt. Der Kläger ließ sein Fahrzeug sodann reparieren. Das Haus der Beklagten hat eine Dachschräge von 35° und ist nicht mit Schneefanggittern ausgerüstet.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie keine ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz vor abgehenden Dachlawinen getroffen habe.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Selbstbeteiligung in der Kfz-Teilkaskoversicherung in Höhe von 150,00 €, eine Kostenpauschale von 25,00 € und eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 59,00 € für vier Reparaturtage. Zudem verlangt der Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 411,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Februar 2010 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Jeder Verkehrsteilnehmer habe sich im Grundsatz selbst vor Dachlawinen zu schützen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zunächst scheidet § 836 BGB als Anspruchsgrundlage aus, da Schnee, der sich vom Dach eines Hauses löst, nicht Teil des Gebäudes ist (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 20. Dezember 2006, Az. 4 U 865/05, zitiert nach juris).

Die Beklagte haftet der Klägerin aber auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht.

Grundsätzlich bleibt es den Benutzern der öffentlichen Verkehrsflächen (Passanten oder Fahrzeugführer) überlassen, sich selbst durch Achtsamkeit vor den Gefahren der Schädigung durch herabfallenden Schnee zu schützen; nur bei besonderen Umständen ist der Hauseigentümer gehalten, Maßnahmen zur Verhinderung der Schneelawinen zu ergreifen oder zumindest vor jenen zu warnen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1954, Az. VI ZR 289/53, NJW 1955, 300-301). Besondere Umstände können sein: Allgemeine Schneelage des Ortes, die allgemeine Beschaffenheit des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherheitsvorkehrungen, allgemein örtliche Verkehrsverhältnisse, die konkreten Schneeverhältnisse, die konkrete Informationslage und die konkrete Verkehrseröffnung (OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 1999, Az. 1 U 181/98, zitiert nach juris).

Nach diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall aber nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Der Vorwurf, die Beklagte habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt, könnte an drei Umstände anknüpfen, nämlich daran, dass an dem Haus keine Schneefanggitter angebracht sind, daran, dass die Beklagte kein Warnschild hat aufstellen lassen, und schließlich daran, dass die Beklagte das Dach nicht durch die Feuerwehr hat vom Schnee freimachen lassen.

Das Anbringen von Schneefanggittern ist in Halle nicht vorgeschrieben. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass derartige Schneefanggitter in Halle ortsüblich seien, zumal Halle unstreitig in eine schneearmen Gegend liegt. Zudem sind unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht Schneefanggitter erst ab eine Dachschräge von 45° erforderlich (Hugger/Stallwanger, DAR 2005, 665ff., 667). Eine derartige Dachschräge liegt unstreitig nicht vor.

Das Aufstellen von Warnschildern war ebenfalls nicht erforderlich, weil diese Warnschilder ja nicht auf einen unmittelbar bevorstehenden Dachlawinenabgang, sondern nur auf die abstrakte Gefahr eines solchen Abganges hinweisen können. Die abstrakte Gefahr eines solchen Abganges war in den ersten Januarwochen des Jahres 2010 aber ohnehin für jeden Einwohner von Halle angesichts des ausdauernden und starken Schneefalls und der Tatsache, dass man dauernd die Feuerwehr beim Freiräumen von Dächern und beim Abschlagen von Eiszapfen sah, ohne weiteres erkennbar, sodass ein Warnschild keinen weitergehenden Nutzen gebracht hätte.

§ 31 Abs. 8 Bauordnung Sachsen-Anhalt ist insoweit unergiebig, da diese Vorschrift Schutzvorrichtungen nur vorschreibt, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert. Insoweit wiederholt sie nur öffentlich-rechtlich die zivilrechtlich ohnehin bestehende Verkehrsicherungspflicht, ohne neue und schärfere Sorgfaltsmaßstäbe zu begründen. Mit anderen Worten: Die Erforderlichkeit von Schutzvorrichtungen wird von § 31 Abs. 8 Landesbauordnung nicht begründet, sondern vorausgesetzt.

Das Gericht bleibt daher bei seiner in dem rechtskräftigen Urteil vom 25. November 2010 (Az. 93 C 1526/10, veröffentlicht bei juris, mit zustimmender Anmerkung von Wenker in jurisPR-VerkR 10/2011 Anm. 3) geäußerten Rechtsansicht.

Den Urteilen des Landgerichts Magdeburg vom 10. November 2010 (Az. 5 O 833/10, zitiert nach juris) und des Landgerichts Halle vom 26. Mai 2011 (Az. 6 O 1696/10, unveröffentlicht) folgt das Gericht, jedenfalls soweit sie den in diesem Urteil geäußerten Ansichten widersprechen, nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen Abweichung von den zuvor genannten Entscheidungen ist gemäß § 511 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 ZPO die Berufung zuzulassen.

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist zu beachten, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten insoweit keine den Streitwert erhöhende Nebenforderung sind, als sie nicht aus dem Hauptsachestreitwert von 411,00 €, sondern aus einem darüber hinausgehenden Streitwert von 2.000,00 € entstanden sind.

Aus dem Gegenstandswert der Hauptforderung entstehen folgende Anwaltskosten:

1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG): 58,50 €

Pauschale (Nr. 7002 VV RVG): 11,70 €

Zwischensumme: 70,20 €

19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 13,34 €

Endsumme: 83,54 €

Die weitergehende Forderung auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 146,01 € (229,55 € – 83,54 €) sind Hauptforderung, sodass sich der Streitwert wie folgt berechnet:

Hauptforderung: 411,00 €

Vorgerichtliche Anwaltskosten: 146,01 €

Summe: 557,01 €

Beschluss Der Streitwert wird auf 557,01 € festgesetzt.

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