OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 16 Wx 79/02
Beschluss vom 08.05.2002
Vorinstanzen: LG Köln – Az.: l T 2/02; AG Köln – Az.: 55 XVII B 565/99
In dem Betreuungsverfahren hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 8. Mai 2002 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.01.2002 -1 T 2/02 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht die Genehmigung der Kündigung des von der Betroffenen mit der F.-Genossenschaft Köln eG. geschlossenen Dauergrabpflegevertrages verweigert.
Allerdings kann die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht mit der Begründung verweigert werden, dass der von der Betroffenen aufgrund des Vertrages geleistete Geldbetrag aus ihrem Vermögen ausgeschieden sei und deshalb nicht mehr zur Schuldentilgung herangezogen werden könne. Es geht vorliegend nicht um die Frage, ob die Betreute im Sinne der §§ 1836 c und d BGB als mittellos anzusehen ist oder ob sie die Kosten des Grabpflegevertrages als Vermögen nach Maßgabe des § 88 BSHG einzusetzen hat – allein diese Problematik war Gegenstand der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 15.02.2001 – 20 W 23/00 – sondern allein darum, ob die Kündigung des Grabpflegevertrages zwecks Ermöglichung anderweitiger Schuldentilgung dem Wohl der Betreuten im Sinne von § 1901 Abs. 2 und 3 BGB entspricht.
Dies kann nach dem Akteninhalt nicht festgestellt werden.
Zum Wohl der Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Fähigkeiten ihr Leben nach ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dabei hat die Beteiligte zu 2) als Betreuerin den Wünschen der Betroffenen zu entsprechen, soweit dies deren Wohl nicht zuwiderläuft und der Betreuerin zumutbar ist. Die Betroffene hatte bereits vor Anordnung der Betreuung durch Abschluss des Grabpflegevertrages zu erkennen gegeben, dass es für sie wichtig ist, bereits zu Lebzeiten für die Dauerbepflanzung ihrer künftigen Grabstätte Vorsorge zu treffen. Die Dispositionsfreiheit bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen, ist Ausschluss des in Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese Vorsorge ist aufgrund der konkreten Lebenssituation der Betroffenen nachvollziehbar und verständlich. Der Umfang der Aufwendungen erscheint nach Freigabe auf den Schonbetrag von 4.500,00 DM unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse der Betroffenen nicht als völlig unangemessen. Auch droht der Betroffenen wegen der offenstehenden und von ihr persönlich geschuldeten Heimkosten keine Verschlechterung ihrer bisherigen Lebensverhältnisse. Die Betroffene lebt in einem Behinderten- und Seniorenheim, bezieht Sozialhilfe und hat kein Vermögen, auf das die Gläubigerin im Falle der Titulierung ihrer Ansprüche im Wege der Vollstreckung Zugriff nehmen könnte. Dafür, dass die Betroffene nunmehr selbst den Wunsch äußert, zwecks Schuldentilgung den Grabpflegevertrag kündigen zu wollen, ergibt der Akteninhält keine Anhaltspunkte. Eine gerichtliche Anhörung der Betroffenen hält der Senat im Hinblick auf das psychiatrische Gutachten vom 12.01.2000 nicht für sinnvoll. Nach den Ausführungen der Sachverständigen ist das Denkvermögen der Betroffenen beeinträchtigt und ihr Urteilsvermögen derart stark gemindert, dass sie ihre persönlichen Probleme nicht erkennen kann. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffenen die vorliegende Problematik erschließen wird und sie eigenverantwortlich eine Entscheidung treffen kann. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) sind die Aufwendungen für die künftige Grabpflege auch nicht nutzlos. Im Falle des Ablebens der Betroffenen sind die erforderlichen Kosten ihrer Bestattung gemäß § 15 BSHG vom zuständigen Sozialhilfeträger zu übernehmen, soweit anderweitigen Verpflichteten die Tragung der Kosten nicht zugemutet werden kann. Hierzu gehört unter anderem auch der Ankauf oder die Pacht des Grabplatzes, wobei die Bereitstellung eines Armengrabes nicht genügt (vgl. Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG, 2001, § 15 Rdz. 7 m.w.N.), so dass es einer weiteren Grabpflege durchaus bedarf.
Der vor Anordnung der Betreuung gezeigte Wille der Betroffenen, für eine Grabpflege nach ihrem Tod Vorsorge zu treffen, ist subjektiv aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung ihrer konkreten Lebensverhältnisse und auch ihrer finanziellen Lage sinnvoll und daher von der Beteiligten zu 2) zu akzeptieren.