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Darf ein Wegerecht-Belasteter ein Tor auf dem Weg anbringen?

Ein Grundstückseigentümer darf sein Grundstück mit einem Tor schützen, auch wenn ein Nachbar ein Wegerecht hat. Das entschied das Landgericht Frankfurt (Oder) und wies die Klage eines Nachbarn ab, der sich durch das Tor in seiner Zufahrt behindert sah. Der Fall zeigt, wie wichtig die Abwägung zwischen den Interessen von Eigentümern und Nutzern eines Grundstücks ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Frankfurt (Oder)
  • Datum: 09.06.2022
  • Aktenzeichen: 16 S 231/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Kläger hat die Klage eingereicht und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Er verlangte die Unterlassung des Aufstellens eines Tores durch die Beklagten, konnte dies jedoch im Rechtsstreit nicht erfolgreich darlegen. Er trägt 4/5 der Kosten des Rechtsstreits.
  • Beklagte: Die Beklagten sind die Parteien, gegen die sich die Klage richtete. Sie waren im Rechtsstreit nicht vollständig erfolgreich und tragen als Gesamtschuldner 1/5 der Kosten des Rechtsstreits.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger forderte im Rechtsstreit die Unterlassung des Aufstellens eines Tores, das die Beklagten errichtet hatten. Das Amtsgericht hatte die Klage und auch die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung Berufung ein.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war der Anspruch des Klägers auf Unterlassung des Tores und der rückwirkende Bezug auf einen Beseitigungstitel aus einem vorangegangenen Verfahren.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg, das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert. Die Klage sowie die Widerklage wurden abgewiesen.
  • Begründung: Der Kläger konnte keinen Anspruch auf Unterlassung des Tors darlegen. Der Beseitigungstitel aus dem Vorprozess wurde als einmaliger Leistungstitel gewertet und daher im aktuellen Verfahren nicht gebunden. Die Interessen des Beklagten am Schutz seines Grundstücks wurden als überwiegend angesehen.
  • Folgen: Der Kläger trägt den Großteil der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil klärt, dass ein einmaliger Leistungstitel nicht automatisch Bindung für zukünftige Verfahren schafft und dass die Interessen des Grundstücksinhabers Maßstab für die Abwägung sind. Das Urteil ist Vorläufig vollstreckbar.

Wegerecht im Nachbarschaftsrecht: Eigentümerrecht vs. Zutrittsanspruch

Das Wegerecht ist ein wichtiger Bestandteil des Grundstücksrechts und betrifft die Nutzung von Wegen, die über fremdes Eigentum führen. Ein Wegerecht-Belasteter hat in der Regel das Recht, auf einem bestimmten Weg zu gelangen, was jedoch mit bestimmten Einschränkungen verbunden sein kann. So stellt sich oft die Frage, ob beispielsweise der Eigentümer eines belasteten Grundstücks ein Tor anbringen darf, um den Zugang zu regulieren, ohne dabei das Zutrittsrecht anderer zu beeinträchtigen.

Diese Fragestellung führt häufig zu rechtlichen Streitigkeiten im Nachbarschaftsrecht. Die Wegerechtliche Regelung wird beeinflusst von den Gegebenheiten des Grundstücks und den bestehenden Beziehungen zwischen den Nachbarn. Um die rechtlichen Aspekte und die Folgen solcher Entscheidungen näher zu betrachten, wird im Folgenden ein konkreter Fall analysiert.

Der Fall vor Gericht


Streit um Toranlage: Landgericht Frankfurt (Oder) weist Unterlassungsklage ab

Hauseigentümer montiert neues Metalltor an gemeinsam genutzter Grundstückszufahrt
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat in seinem Urteil vom 9. Juni 2022 die Klage eines Grundstücksnutzers gegen die Eigentümer eines benachbarten Grundstücks wegen der Errichtung einer Toranlage vollständig abgewiesen. Der Fall, der unter dem Aktenzeichen 16 S 231/21 verhandelt wurde, befasste sich mit der Frage, ob die beklagten Grundstückseigentümer berechtigt waren, ein Tor an einer bestimmten Stelle zu installieren.

Rechtliche Grundlagen der Grundstücksnutzung

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Auslegung einer Grundstücksdienstbarkeit, die dem Kläger Zugangs- und Zufahrtsrechte einräumte. Das Gericht betonte in seiner Entscheidung einen wichtigen rechtlichen Grundsatz: Das Interesse eines Dienstbarkeitsberechtigten an einem völlig ungehinderten Zugang muss grundsätzlich hinter dem berechtigten Interesse des Grundstückseigentümers zurückstehen, sein Eigentum vor unbefugtem Zutritt zu schützen. Diese Abwägung bildete einen zentralen Aspekt der richterlichen Bewertung.

Bedeutung des vorausgegangenen Verfahrens

Ein früheres Gerichtsverfahren (Az. 16 S 354/19) spielte für die aktuelle Entscheidung eine wichtige Rolle. Das Gericht stellte klar, dass im vorherigen Verfahren kein Unterlassungs- oder Feststellungsbegehren geltend gemacht wurde. Der damals erwirkte Beseitigungstitel war als Leistungstitel mit einmaliger erfolgreicher Vollstreckung bereits verbraucht und entfaltete keine bindende Wirkung für das aktuelle Verfahren. Das Gericht betonte, dass es nicht an Vorfragen aus dem ersten Prozess gebunden sei.

Kostenverteilung und Vollstreckbarkeit

Das Gericht traf eine differenzierte Kostenentscheidung: Der Kläger muss vier Fünftel der Verfahrenskosten tragen, während die Beklagten als Gesamtschuldner für ein Fünftel der Kosten aufkommen müssen. Diese Verteilung basiert auf dem jeweiligen Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen in beiden Rechtszügen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, und der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf einen Betrag bis 2.500 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil stärkt die Position von Grundstückseigentümern beim Schutz ihres Eigentums. Ein Wegerecht oder eine Grundstücksdienstbarkeit bedeutet nicht automatisch ein Recht auf völlig ungehinderten Zugang – der Eigentümer darf sein Grundstück durch ein verschließbares Tor gegen unbefugten Zugriff schützen. Wichtig ist auch die Klarstellung zur Wirkung von Gerichtsurteilen: Ein reiner Beseitigungstitel aus einem früheren Verfahren verhindert nicht die spätere Wiedererrichtung, wenn kein ausdrückliches Unterlassungsverbot erwirkt wurde.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Wegerecht oder eine Grundstücksdienstbarkeit haben, bedeutet dies nicht, dass Sie jederzeit uneingeschränkten Zugang fordern können – der Grundstückseigentümer darf ein verschließbares Tor errichten, solange Sie einen Schlüssel erhalten. Möchten Sie die dauerhafte Entfernung eines Tores erreichen, müssen Sie im Gerichtsverfahren ausdrücklich ein Unterlassungsverbot beantragen – die einmalige Beseitigung reicht dafür nicht aus. Bedenken Sie auch die Kostenfolgen: Bei Unterliegen müssen Sie den Großteil der Prozesskosten tragen, im vorliegenden Fall waren es 80 Prozent.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche grundsätzlichen Rechte hat ein Wegerechtsberechtigter bei der Nutzung eines Durchgangswegs?

Ein Wegerechtsberechtigter hat das grundlegende Recht, den festgelegten Weg über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um zu seinem eigenen Grundstück zu gelangen. Dieses Recht kann als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sein oder auf einer privatrechtlichen Vereinbarung basieren.

Umfang der Nutzungsrechte

Der konkrete Nutzungsumfang richtet sich nach der Art des eingeräumten Wegerechts. Bei einem Gehrecht dürfen Sie den Weg ausschließlich zu Fuß nutzen. Ein Fahrrecht erlaubt zusätzlich die Durchfahrt mit Kraftfahrzeugen. Das Recht zur Nutzung erstreckt sich auch auf Besucher, Mieter, Pächter und Kunden des Wegerechtsberechtigten, sofern keine ausdrückliche Einschränkung des Personenkreises vorliegt.

Grenzen der Nutzung

Die Nutzung des Wegerechts muss schonend erfolgen. Das bedeutet, Sie dürfen den Weg nicht unnötig befahren, dort nicht parken oder grundlos verweilen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks darf seinerseits die Ausübung des Wegerechts nicht unzumutbar erschweren.

Besonderheiten bei baulichen Einrichtungen

Wenn der Grundstückseigentümer ein Tor auf dem Weg errichtet, muss der Wegerechtsberechtigte dies grundsätzlich akzeptieren. Allerdings darf das Tor die Nutzung des Wegerechts nicht unverhältnismäßig erschweren. Bei einem verschließbaren Tor hat der Berechtigte Anspruch auf einen Schlüssel. Die Verpflichtung zum Schließen des Tores nach jeder Nutzung muss im Einzelfall unter Abwägung der gegenseitigen Interessen geprüft werden.


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Welche Schutzmaßnahmen darf ein Grundstückseigentümer trotz bestehendem Wegerecht ergreifen?

Als Grundstückseigentümer dürfen Sie bestimmte Schutzmaßnahmen ergreifen, solange diese die Ausübung des Wegerechts nicht unzumutbar erschweren. Die Rechtsprechung hat hierzu klare Grundsätze entwickelt.

Zulässige bauliche Maßnahmen

Sie dürfen ein Tor oder eine Schranke an der Grundstücksgrenze anbringen, wenn Sie dafür berechtigte Interessen nachweisen können. Dies gilt besonders zum Schutz von spielenden Kindern oder zur allgemeinen Grundstückssicherung. Das Tor muss dabei für den Wegerechtsinhaber jederzeit manuell zu öffnen sein.

Voraussetzungen für Schutzmaßnahmen

Die Installation von Schutzvorrichtungen muss einer Interessenabwägung standhalten. Dabei werden Ihre Sicherheitsinteressen gegen die Nutzungsinteressen des Wegerechtsberechtigten abgewogen. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen die Wegerechtsausübung nicht übermäßig behindern.

Grenzen der Schutzmaßnahmen

Folgende Einschränkungen müssen Sie beachten:

Die vereinbarte Wegebreite muss durchgehend gewährleistet bleiben. Eine Behinderung der Wegenutzung durch übermäßige Sicherungsmaßnahmen ist unzulässig. Der Wegerechtsinhaber muss die Möglichkeit haben, den Weg im vereinbarten Rahmen zu nutzen, ohne dabei unangemessen behindert zu werden.

Pflichten bei Schutzmaßnahmen

Bei der Installation von Schutzmaßnahmen müssen Sie die schonende Ausübung der Grunddienstbarkeit nach § 1020 S. 1 BGB berücksichtigen. Der Wegerechtsinhaber muss gewisse Erschwernisse hinnehmen, wenn diese durch Ihre berechtigten Interessen gerechtfertigt sind. Gleichzeitig sind Sie verpflichtet, die Zugänglichkeit des Weges zu gewährleisten.


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Ab wann gilt eine Einschränkung des Wegerechts als unzumutbare Behinderung?

Eine unzumutbare Behinderung des Wegerechts liegt vor, wenn die zweckentsprechende Nutzung des Wegerechts erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird.

Bauliche Einschränkungen

Die Errichtung eines Tores stellt grundsätzlich bereits eine Beeinträchtigung dar, wenn es bei jedem Passieren geöffnet und geschlossen werden muss. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass schon die Notwendigkeit des Öffnens und Schließens eines Tores die ungehinderte Ausübung des Wegerechts beeinträchtigt.

Praktische Nutzungseinschränkungen

Als unzumutbar gelten insbesondere:

  • Tore, die einen unüblichen Kraftaufwand zum Öffnen erfordern
  • Einschränkungen der vereinbarten Wegebreite unter das notwendige Maß
  • Hindernisse, die Kindern oder älteren Menschen die Nutzung unmöglich machen

Interessenabwägung

Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit erfolgt stets eine Abwägung zwischen den Interessen beider Parteien. Das Sicherheitsbedürfnis des Grundstückseigentümers muss dabei gegen das Recht auf ungehinderte Nutzung des Wegerechts abgewogen werden. Ein Tor muss nur dann hingenommen werden, wenn es die Ausübung des Wegerechts nicht wesentlich erschwert und berechtigte Interessen des Eigentümers vorliegen, wie etwa der Schutz von Kindern.


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Wie werden Kosten bei Rechtsstreitigkeiten um Wegerechte verteilt?

Die Kosten bei Rechtsstreitigkeiten um Wegerechte werden nach dem Grad des Obsiegens und Unterliegens der Parteien verteilt. Bei teilweisem Erfolg einer Klage werden die Prozesskosten anteilig zwischen den Parteien aufgeteilt.

Kostenverteilung nach Verfahrensausgang

Bei einer vollständigen Niederlage muss die unterliegende Partei sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten beider Parteien.

Bei teilweisem Obsiegen beider Parteien erfolgt eine prozentuale Aufteilung der Kosten. Wenn beispielsweise eine Partei zu 60% obsiegt, trägt sie 40% der Gesamtkosten, während die Gegenseite 60% übernehmen muss.

Besonderheiten bei Wegerechtsstreitigkeiten

Bei Streitigkeiten über bauliche Veränderungen, wie etwa die Installation von Toren, berücksichtigen Gerichte die Komplexität der Interessenabwägung. Wenn das Gericht eine differenzierte Lösung findet, bei der beide Parteien teilweise Recht bekommen, wird dies in der Kostenentscheidung entsprechend berücksichtigt.

Kostenfaktoren im Einzelnen

Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach dem Streitwert, der bei Wegerechtsstreitigkeiten vom Gericht festgesetzt wird. Dabei fließen ein:

  • Die Gerichtsgebühren
  • Die gesetzlichen Anwaltsgebühren
  • Kosten für eventuelle Sachverständigengutachten
  • Auslagen für Zeugen und weitere Beweismittel

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Welche Bedeutung haben frühere Gerichtsentscheidungen für neue Streitigkeiten um das gleiche Wegerecht?

Frühere Gerichtsentscheidungen zum selben Wegerecht sind maßgeblich für die Auslegung des konkreten Wegerechts. Der genaue Inhalt von Grunddienstbarkeiten ist der Auslegung zugänglich, wobei der Grundbucheintrag und die Eintragungsbewilligung die primäre Grundlage bilden.

Auslegung des Wegerechts

Bei der Interpretation des Wegerechts berücksichtigen Gerichte den seit Jahren tatsächlich existierenden Verlauf des Weges als wichtigen Auslegungsumstand. Wenn beispielsweise ein Weg seit 10 Jahren in einer bestimmten Position verläuft, ist dies für die Bestimmung der genauen Lage des Wegerechts relevant.

Grenzen der Bindungswirkung

Die Bindungswirkung früherer Entscheidungen ist jedoch nicht absolut. Wenn sich die tatsächlichen Umstände ändern, können neue rechtliche Bewertungen erforderlich werden. So kann etwa die Installation eines Tores auf dem Wegerecht eine neue Situation schaffen, die einer eigenständigen rechtlichen Würdigung bedarf.

Bedeutung für spätere Nutzungsänderungen

Eine jahrelang geduldete anderweitige Nutzung des Wegerechts begründet keine dauerhaften Rechte. Der Belastete kann eine solche über den ursprünglichen Umfang hinausgehende Nutzung jederzeit beenden. Auch eine jahrzehntelange Duldung einer bestimmten Wegenutzung führt nicht zur Entstehung eines gewohnheitsrechtlichen Wegerechts.

Abwägung bei neuen Konflikten

Bei neuen Streitigkeiten müssen die Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände neu gegeneinander abgewogen werden. Dies gilt besonders bei baulichen Veränderungen wie der Errichtung von Toren oder anderen Hindernissen, die die Ausübung des Wegerechts beeinflussen können.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grundstücksdienstbarkeit

Eine Grundstücksdienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einem Grundstückseigentümer erlaubt, ein anderes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen oder dem Eigentümer des belasteten Grundstücks bestimmte Handlungen untersagt. Sie ist in §§ 1018-1029 BGB geregelt. Ein typisches Beispiel ist das Wegerecht, bei dem der Eigentümer eines Grundstücks über das Nachbargrundstück gehen oder fahren darf. Die Dienstbarkeit „belastet“ das dienende Grundstück zugunsten des berechtigten Grundstücks und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen.


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Wegerecht

Das Wegerecht ist eine Form der Grundstücksdienstbarkeit, die dem Berechtigten erlaubt, über ein fremdes Grundstück zu gehen oder zu fahren. Es wird meist eingeräumt, wenn ein Grundstück sonst nicht zugänglich wäre und ist in § 1018 BGB verankert. Der genaue Umfang des Wegerechts (z.B. Art der Nutzung, Zeiten) wird bei der Eintragung ins Grundbuch festgelegt. Beispiel: Ein Hinterliegergrundstück erhält ein Wegerecht über das Vordergrundstück, um zur öffentlichen Straße zu gelangen.


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Unterlassungsklage

Eine Unterlassungsklage zielt darauf ab, jemanden gerichtlich zu verpflichten, eine bestimmte Handlung zu unterlassen oder künftig zu unterlassen. Sie ist in § 1004 BGB geregelt und ein wichtiges Instrument im Zivilrecht, besonders bei Eigentumsstörungen. Der Kläger muss dabei eine konkrete Störung oder die ernsthafte Gefahr einer Störung nachweisen. Beispiel: Ein Nachbar klagt auf Unterlassung von Lärmbelästigungen durch eine laute Musikanlage.


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Vorläufig vollstreckbar

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet, dass ein Urteil sofort durchgesetzt werden kann, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist. Diese Regelung ist in §§ 708-709 ZPO verankert und soll eine schnelle Durchsetzung von Urteilen ermöglichen. Der Gläubiger muss dabei mögliche Schadensersatzansprüche absichern, falls das Urteil später aufgehoben wird. Beispiel: Ein Mieter muss trotz eingelegter Berufung die Wohnung räumen, wenn das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.


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Leistungstitel

Ein Leistungstitel ist eine gerichtliche Entscheidung, die einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung (z.B. Geldzahlung, Handlung) rechtlich durchsetzbar macht. Er ist die Grundlage für die Zwangsvollstreckung gemäß § 704 ZPO. Nach einmaliger erfolgreicher Vollstreckung ist der Titel „verbraucht“. Beispiel: Ein Gerichtsurteil, das die Zahlung einer bestimmten Geldsumme anordnet, ist ein Leistungstitel.


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Streitwert

Der Streitwert ist der in Geld ausgedrückte Wert des Streitgegenstands eines Gerichtsverfahrens. Er wird nach §§ 3-9 ZPO bestimmt und ist maßgeblich für die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird er vom Gericht nach Ermessen festgesetzt. Beispiel: Bei einer Klage auf Zahlung von 10.000 Euro ist dies in der Regel auch der Streitwert.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 540 Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen für die Berufung und die Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung. In diesem Fall verweisen die Richter auf den Inhalt der vorangegangenen Entscheidung, um die Gründe für die Abweisung der Klage und die Korrektur des Urteils zu belegen. Der Bezug auf die vorherige Entscheidung ist entscheidend, um die rechtliche Grundlage der aktuellen Entscheidung zu verstehen und zu prüfen.
  • § 226 BGB: Dieser Paragraph befasst sich mit dem Schikaneverbot, welches besagt, dass niemand seine Rechte missbräuchlich ausüben darf, um einem anderen Schaden zuzufügen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass der Kläger nicht überzeugend darlegen konnte, dass die Beklagten mit ihrer Handlung tatsächlich eine Schikane im Sinne dieses Paragraphen ausgeübt haben. Es zeigte sich, dass die Beklagten ein berechtigtes Interesse daran hatten, ihr Grundstück zu schützen, was das Verhalten der Beklagten rechtfertige und eineikane ausschließe.
  • § 788 Abs. 3 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Kostenerstattung in Verfahren bei einer Vollstreckung. Die Richter stellen klar, dass eine Kostenerstattung nur dann erfolgt, wenn die vorherige Entscheidung aufgehoben wird. In der vorliegenden Entscheidung verweist das Gericht darauf, dass die abgewiesene Widerklage des Beklagten keine Ansprüche auf Kosten geltend machen kann, da die Grundvoraussetzungen für eine Kostenerstattung nicht erfüllt sind.
  • §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO: Diese Paragraphen bestimmen, dass die Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen in beiden Rechtszügen verteilt werden. Hier wurde entschieden, dass der größtenteils unterlegen ist, wodurch ihm ein größerer Teil der Kosten auferlegt wird. Der Zusammenhang verdeutlicht die finanziellen Folgen der Abweisung der Klage für den Kläger.
  • §§ 45, 47, 48 GKG, 3 ZPO: Diese Paragraphen regeln die Festsetzung des Streitwerts in gerichtlichen Verfahren. Der Streitwert wurde in diesem Fall auf 2.500 € festgesetzt, was wesentliche Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens hat. Die Höhe des Streitwerts beeinflusst sowohl berechneten Gerichts- und Anwaltskosten als auch die finanzielle Belastung der Prozessparteien.

Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 16 S 231/21 – Urteil vom 09.06.2022


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