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Glatteisunfall auf Supermarktparkplatz – Streu- und Räumpflicht und Pflichten bei Übertragung der Räum-und Streupflicht

AG Bad Segeberg, Az.: 17 C 13/13

Urteil vom 06.03.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.07.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.02.2012 auf dem Parkplatzgelände des …-Einkaufsmarktes in der …straße … in … zu ersetzen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 229,55 € freizuhalten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 2.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Gegenstand der Klage sind Ansprüche der Klägerin wegen eines glättebedingten Sturzes auf einem von der Beklagten betriebenen Kundenparkplatz.

Glatteisunfall auf Supermarktparkplatz - Streu- und Räumpflicht und Pflichten bei Übertragung der Räum-und Streupflicht
Symbolfoto: mihail39./Bigstock

Die Beklagte betreibt auf dem Grundstück unter der Anschrift …straße … in … die Filiale eines …-Einkaufsmarktes. Zu den Geschäftsräumen gehört ein Kundenparkplatz. Am 03.12.2007 schloss die Beklagte mit der S… GmbH & Co. KG einen „Vertrag über Schneeräumung und Glättebeseitigung“ die Freiflächen des Einkaufsmarktes betreffend. In der Folgezeit trat die V… GmbH & Co. KG in diesen Vertrag ein. Sodann gingen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf die Streitverkündete über, die durch Umwandlung im Wege des Formwechsels entstand. Am 20.02.2012 war der Zeuge A.S. mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Vertrages vom 03.12.2007 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 2, Bl. 32-33 d.A.).

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin am 20.02.2012 auf dem Parkplatzgelände infolge einer Glatteisbildung gestürzt ist. Unstreitig befand sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Gelände noch ein vormals als Parkhaus genutztes zweistöckiges Gebäude, das zwischenzeitlich abgerissen wurde. Am 20.02.2012 wurde auf dem Parkplatzgelände weder geräumt noch gestreut. Am 21.02.2012 teilte die Klägerin dem Leiter des Einkaufsmarktes, dem Zeugen P.M., mit, dass es am Vortrag zu einem Sturz auf dem Parkplatzgelände gekommen sei. Der Zeuge P.M. fertigte hieraufhin eine Schadenmeldung an, in der es zum Schadenshergang u.a. heißt: „Laut Telefonat vom 21/02/12: (Tag nach dem Unfall) Die Kundin stürzte auf dem Weg zu Ihrem Kfz beim durchqueren einer Pfütze. Laut Aussage der Kundin rutschte sie auf Eis aus. (20/02/12 +7 Grad Sonnenschein) …“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der Schadenmeldung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 1, Bl. 31 d.A.).

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten erklärte mit am 05.07.2012 bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangenem Schreiben vom 02.07.2012, dass sie außergerichtlich keine Einigungsmöglichkeit sehe, so dass es bei einer gerichtlichen Klärung verbleiben müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 02.07.2012 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 5, Bl. 10 d.A.).

Die Klägerin macht mit ihrer Klage die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500,00 € geltend. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden aus dem Vorfall vom 20.02.2012 zu ersetzen. Ferner begehrt sie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin behauptet, sie sei am Morgen des 20.02.2012 gegen 11.00 Uhr mit ihrem Ehemann, dem Zeugen J.K., mit dem Pkw zu dem von der Beklagten betriebenen Einkaufsmarkt gefahren, um einige Einkäufe zu tätigen. Sie hätten dann den Pkw auf dem Parkplatz abgestellt und hätten zusammen zu Fuß von dem Parkplatz zu dem Einkaufsmarkt gehen wollen. Sie sei dann an einer vereisten Stelle des Parkplatzes ausgerutscht und hingefallen. Das am 20.02.2012 auf dem Grundstück noch vorhandene zweistöckige Gebäude habe verhindert, dass die Sonneneinstrahlung die Parktaschen auf dem Gelände erreicht, hierdurch habe auch gegen 11.00 Uhr Raureif- und Eisglätte auf dem Parkplatzgelände geherrscht. Sie habe bei dem Sturz versucht, sich mit der rechten Hand noch abzustützen. Nach dem Sturz sei ihr schwarz vor Augen geworden, zudem habe sie sich direkt nach dem Sturz noch auf dem Parkplatz übergeben. Unmittelbar nach dem Sturz habe sie zudem starke Schmerzen im rechten Arm verspürt. Sie habe sich daher zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen J.K., direkt zu einem Arzt bzw. in ein Krankenhaus begeben. Im Rahmen einer ambulanten Untersuchung sei eine distale Radiusfraktur rechts festgestellt worden. Aus diesem Grund habe sie erst am 21.02.2012 den Unfall in dem …-Markt angezeigt. Am 20.02.2012 gegen 11.00 Uhr habe winterliche Witterung geherrscht, angesichts des nicht gestreuten Parkplatzes sei es auf diesem äußerst glatt gewesen. Es habe auf dem Parkplatz vereiste Stellen gegeben, auch solche, auf welchen erheblicher Raureif gelegen habe. Es habe Bodenfrost und Raureifglätte geherrscht. Sie habe eine Gipsschiene tragen müssen. Röntgenkontrollen seien nach einer, drei und weiteren sechs Wochen erfolgt. Es sei eine ambulante Weiterbehandlung durch den Hausarzt veranlasst worden, der sie zunächst noch weiter erwerbsunfähig geschrieben habe. Ferner sei ihr Krankengymnastik verschrieben worden (Beweis: Zeugnis des Herrn Dr. S…). Aufgrund der Schwere der Verletzungen seien die Langzeitfolgen des Vorfalles zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vollständig absehbar. Die Verletzungsfolgen seien auf den Sturz zurückzuführen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06. Juli 2012 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Schäden aus dem Unfall am 20.02.2012 zu ersetzen;

3. die Beklagte zu verurteilen, sie von insoweit – außergerichtlich – entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, dass für die Klägerin eine etwaige Glättebildung auf dem Parkplatz erkennbar gewesen wäre. Die Klägerin hätte sich dann nicht auf die entsprechende Situation eingestellt und sich auch nicht entsprechend vorsichtig bewegt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J.K., P.M. und A.S.. Ferner hat das Gericht die Klägerin persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der Parteianhörung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05.09.2013 (Bl. 120-137 d.A.). Schließlich hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens durch den Deutschen Wetterdienst. Insoweit wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen K.M. vom 02.12.2013 (Bl. 172-181 d.A.).

Im Einverständnis mit den Parteien, zuletzt erklärt von der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2013, hat das Gericht mit Beschluss vom 19.12.2013 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Die Parteien haben sodann im schriftlichen Verfahren ihre Sachanträge gestellt.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig (unten 1.) und begründet (unten 2.).

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Gericht gemäß § 29 Abs. 1 ZPO bzw. § 32 ZPO örtlich zuständig.

Soweit die Klägerin Feststellung begehrt, ist die Klage ebenfalls zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Beklagte ihre haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2001 – VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, juris Rn. 7).

Geht es – wie vorliegend – um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung der Klägerin bereits eingetretenen Rechtsgutverletzung, setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus. Das Feststellungsinteresse fehlt nur, wenn es aus Sicht der klagenden Partei bei verständiger Würdigung keinen Grund gibt, mit dem Eintritt des Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urt. v. 16.01.2001 – VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414, juris Rn. 11; BGH, Beschl. v. 09.01.2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat den Sachvortrag der Klägerin, dass derzeit die Langzeitfolgen durch das schädigende Ereignis nicht absehbar seien, nicht bestritten.

Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ebenfalls Gegenstand der Klage ist. Denn mit dem geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag werden lediglich alle bereits eingetretenen oder erkennbaren sowie alle objektiv vorhersehbaren unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten, vorliegend also insbesondere die im Rahmen des Vorfalles aufgetretenen Beschwerden und Schmerzen sowie bereits jetzt feststellbare physische Beeinträchtigungen.Nicht erfasst werden demgegenüber solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten sind und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar ist. Durch das mit der Klage geltend gemachte und ausgeurteilte Schmerzensgeld werden abschließend die durch den Vorfall vom 20.02.2012 eingetretenen Beeinträchtigungen abgegolten. Sollten sich in Zukunft weitergehende Beeinträchtigungen zeigen, die auf den streitgegenständlichen Vorfall zurückzuführen sind, ergäbe sich ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch, der von dem mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht umfasst wäre. Bei dieser Sachlage besteht ein Interesse der Klägerin an einer vorfallnahen rechtskräftigen Entscheidung über den Haftungsgrund (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2001 – VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414, juris Rn. 13).

Schließlich ist der Feststellungsantrag nicht deshalb unzulässig, weil sich dieser auf einen Schaden bezieht, der der Klägerin bereits entstanden sein kann. Der Vorrang der Leistungsklage führt nur dann zur Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages, wenn bereits feststeht, dass ein Schaden eingetreten und dieser für die klagende Partei bezifferbar ist. Vorliegend geht es der Klägerin jedoch mit dem Feststellungsantrag ersichtlich darum, den Schaden zu erfassen, der durch das Schadensereignis vom 20.02.2012 möglicherweise eingetreten, jedoch noch nicht offen zu Tage getreten ist. Insoweit kann die Klägerin lediglich durch einen Feststellungsantrag erreichen, dass eine abschließende und die Parteien bindende Entscheidung über die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ergeht.

2.

Die Klage ist darüber hinaus begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen zu (unten a.). Ferner kann die Klägerin Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitergehende Schäden (unten b.) sowie Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtverfolgungskosten (unten c.) verlangen.

a.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2, 253 Abs. 2 BGB zu.

(1) Zwischen den Parteien ist ein vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB zustande gekommen. Die aus dem Schuldverhältnis hergeleitete Haftung für die Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Geschädigte sich zum Zwecke der Vertragsverhandlung in den Einflussbereich des anderen Teils begeben hat und redlicher Weise auf eine gesteigerte Sorgfalt seines potentiellen Vertragspartners vertrauen darf (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.1976 – VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51 = NJW 1976, 712, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2012 – 7 U 254/10, juris Rn. 6). Dies gilt in gleichen Maße für Kunden, die einen Supermarktparkplatz aufsuchen, den der Betreiber des Geschäfts ihnen zur Befriedigung ihrer Kaufabsichten zur Nutzung zur Verfügung stellt. Für die Annahme einer Vertragsanbahnung genügt grundsätzlich die Eröffnung des Verkehrs zur Ermöglichung geschäftlicher Kontakte. Da die Einwirkungsmöglichkeiten eines Supermarktbetreibers auf dem Parkplatzgelände nicht minder intensiv sind als in den eigentlichen Geschäftsräumen, entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis bereits dann, wenn ein Kunde sich mit einer Kaufabsicht auf einen Supermarktparkplatz begibt (zutreffend OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2012 – 7 U 254/10, juris Rn. 6 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 50; LG München II, Urt. v. 27.05.2008 – 8 S 538/08, juris Rn. 7; ohne nähere Begründung auch OLG Brandenburg, Urt. v. 01.04.2008 – 11 U 147/07, juris Rn. 14; ohne überzeugende Begründung a.A. LG Bielefeld, Urt. v. 20.06.2007 – 5 O 161/07, juris Rn. 34).

Die Klägerin hat letztlich unbestritten vorgetragen, dass sie am 20.02.2012 zusammen mit ihrem Ehemann auf den Kundenparkplatz des von der Beklagten betriebenen Supermarktes gefahren ist, um dort Einkäufe zu erledigen. Soweit die Beklagte mit ihrem Bestreiten, dass es zu einem Sturz auf dem Parkplatz gekommen ist, auch bestritten haben sollte, dass die Klägerin sich überhaupt am 20.02.2012 in der Absicht, in dem von der Beklagten betriebenen Supermarkt einzukaufen, auf dem Kundenparkplatz befunden hat, steht dies jedenfalls gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest. Sowohl die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung als auch der Zeuge J.K. haben glaubhaft, insbesondere plausibel und in sich widerspruchsfrei angegeben, dass sie seinerzeit zusammen mit dem Pkw auf den Kundenparkplatz gefahren sind, weil sie dort Einkäufe erledigen wollten. Die Klägerin und der Zeuge J.K. haben glaubhaft angegeben, sich zu diesem Zweck bereits auf dem Weg zu dem Eingang des Supermarktes befunden zu haben.

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(2) Die Beklagte hat eine Schutzpflicht aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis verletzt (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB).

(a) Die Beklagte ist als Betreiberin des Supermarktes verpflichtet, vor Geschäftsöffnung durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Personen, die den Parkplatz betreten, hinreichend vor den von einer Glättebildung ausgehenden Gefahren geschützt werden. Sie ist dabei gehalten, durch geeignete Maßnahmen eine weitgehend ungefährdete Benutzung zu ermöglichen und diejenigen Gefahren auszuräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2012 – 7 U 254/10, juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.04.1992 – 22 U 245/91, VersR 1992, 847 f., juris Rn. 6).

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Streupflicht von Gemeinden auf öffentlichen Parkplätzen (BGH, Urt. v. 22.11.1965 – III ZR 32/65, NJW 1966, 202; BGH, Beschl. v. 21.05.1982 – III ZR 165/81, VersR 1983, 162;OLG Köln, Urt. v. 25.06.1981 – 7 U 45/81, VersR 1983, 162 f.) sowie zur Streupflicht auf kleinen privaten Parkplätzen (OLG Hamm, Urt. v. 15.05.1997 – 27 U 34/97, MDR 1997, 1028), wonach bei Parkplätzen mit geringer Verkehrsbedeutung keine Streupflicht besteht, wenn der Gehweg mit wenigen Schritten zu erreichen ist, findet auf Kundenparkplätze eines Lebensmitteleinkaufsmarktes keine Anwendung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2012 – 7 U 254/10, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Urt. v. 29.03.2007 – 12 U 171/06, juris Rn. 3; Geigel/Wellner, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 14 Rn. 159; ohne nähere Begründung a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.07.2012 – 5 U 582/12, MDR 2013, 282 f., juris Rn. 7, 10). Diese sind in der Regel räumlich eng begrenzt und in der Erwartung angelegt worden, die bequeme Parkmöglichkeit werde potentielle Kunden zum Besuch des Marktes veranlassen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.04.1992 – 22 U 245/91, VersR 1992, 847 f., juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.1997 – 22 U 91/97, OLGR 1998, 133 f., juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 63; OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2012 – 7 U 254/10, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Urt. v. 29.03.2007 – 12 U 171/06, juris Rn. 3).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte gehalten ist, auf dem Parkplatzgelände mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wenn es zu Glättebildung kommt bzw. mit hinreichender Sicherheit vorherzusehen ist, dass es zum Auftreten von Glättebildung kommen wird (vgl. zur „vorbeugenden“ Streupflicht OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 26.11.2003 – 21 U 38/03, NJW-RR 2004, 312, juris Rn. 17 ff.). In wie weit eine Streupflicht besteht – die Verletzung einer Räumpflicht steht vorliegend nicht im Raum –, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei es nicht primär auf die Intensität der Niederschläge ankommt (z.B. starker Schnee- und Graupelregen), sondern auf die Glättebildung (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 62).

Beweisbelastet für das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Gefahrenlage ist die Klägerin. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen, aus denen nach den Grundsätzen für die Verkehrssicherungspflicht eine Streupflicht erwächst, trägt der Geschädigte (BGH, Beschl. v. 26.02.2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302, juris Rn. 5 m.w.Nachw.). Zwar sind bei Glatteisunfällen die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Dann spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre, dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Diese Beweiserleichterung kann aber erst und nur Platz greifen, wenn zuvor festgestellt ist, dass das Unfallereignis in einem Zeitraum stattgefunden hat, während dessen die Unfallstelle gestreut gewesen sein musste. Für die Bestimmung dieses Rahmens bleibt der Anspruchsteller beweispflichtig (BGH, Beschl. v. 26.02.2009 – III ZR 225/08, NJW 2009, 3302, juris Rn. 5 m.w.Nachw.).

Vorliegend hat die Beklagte sowohl das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage als auch einen glättebedingten Sturz der Klägerin am 20.02.2012 gegen 11.00 Uhr zulässigerweise (einfach) bestritten. Die Klägerin hat der Beklagten unstreitig den Unfall erst einen Tag später am 21.02.2012 angezeigt, weshalb die Beklagte bzw. der Zeuge P.M. keine eigenen Wahrnehmungen zum Zustand der Örtlichkeit im Unfallzeitpunkt gemacht haben. Die Klägerin ist aus diesem Grunde beweispflichtig.

(b) Eine Streupflicht besteht zunächst dann, wenn es zu einer allgemeinen Glättebildung und nicht lediglich zu vereinzelten Glättestellen kommt oder zu kommen droht (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2012 – VI ZR 138/11, NJW 2012, 2727 f., juris Rn. 10 m.w.Nachw.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Unfallzeitpunkt, nämlich am 20.02.2012 gegen 11.00 Uhr eine „allgemeine Glättebildung“ in dem vorgenannten Sinn vorgelegen hat. Die Klägerin selbst hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sich auf dem Parkplatzgelände zunächst ohne Schwierigkeiten fortbewegt zu haben. Auch der Zeuge J.K. hat angegeben, bis auf die Stelle, an der die Klägerin zu Sturz gekommen sein soll, keine Glättebildung auf dem Parkplatzgelände festgestellt zu haben. Auch aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten des Deutschen Wetterdienstes folgt keine abweichende Beurteilung. Der Sachverständige K.M. ist in seinem Gutachten vom 02.12.2013 unter Auswertung der an verschiedenen Stellen im Umkreis des Unfallortes betriebenen Wetterstationen festgestellten Niederschläge und Lufttemperaturen zu dem Ergebnis gelangt, dass am 20.02.2012 zum Unfallzeitpunkt lediglich an durchgehend unbesonnten Stellen sehr wahrscheinlich Bodenfrost und Reifglätte geherrscht habe. An durchgängig besonnten Stellen sei die Wahrscheinlichkeit für Eis- und/oder Reifglätte eher gering. Die einsetzende Glättebildung am späten Abend des 19.02.2012, der Nacht zum 20.02.2012 (Eisglätte- und Reifglättebildung) und dann bis zum Morgen des 20.02.2012 (Reifglättebildung) sei sehr wahrscheinlich bis um 11.00 Uhr lediglich an beschatteten Stellen noch vorhanden gewesen. Bei dieser Sachlage steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine „allgemeine“ Glättebildung vorgelegen hat, vielmehr folgt aus dem Sachverständigengutachten vom 02.12.2013, dass lediglich an unbesonnten Stellen sehr wahrscheinlich Bodenfrost und Eisglätte geherrscht hat. Die Glättebildung lediglich an beschatteten Stellen stellt indes keine „allgemeine“ Glättebildung dar (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 58/78, VersR 1979, 1055 f., juris Rn. 13; OLG München, Urt. v. 08.01.2004 – 1 U 4755/03, OLGR 2005, 754 f., juris Rn. 5; OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.03.2012 – 4 U 151/11, NVwZ-RR 2012, 833, juris Rn. 29 f.). Jedenfalls steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich im Bereich beschatteter Stellen eine Glätte gebildet hat, die ihrem räumlichen Umfang nach derart ausgeprägt war, dass die Flächen bei wertender Betrachtung eine Gefahrensituation dargestellt haben, die einer allgemeinen Glätte entsprach (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.03.2012 – 4 U 151/11, NVwZ-RR 2012, 833, juris Rn. 37).

Allerdings kommt es für die Begründung einer Streupflicht nicht darauf an, ob im Zeitpunkt des Unfalls um 11.00 Uhr eine „allgemeine Glättebildung“ vorgelegen hat. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob im Zeitpunkt der Geschäftsöffnung eine „allgemeine Glättebildung“ vorgelegen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696 f., juris Rn. 3; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 63; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.11.2012 – 7 U 32/12, juris Rn. 9), vorliegend also am Morgen des 20.02.2012, als der Zeuge P.M. seinen Angaben nach zwischen 7.00 Uhr und 08.00 Uhr auf dem Parkplatzgelände gewesen ist. Dass zu diesem Zeitpunkt eine „allgemeine Glättebildung“ vorgelegen hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht geht davon aus, dass es beginnend am späten Abend des 19.02.2012 bis in die Nacht zum 20.02.2012 zu Temperaturen unter dem Gefrierpunkt gekommen ist, was dazu geführt hat, dass die durch die Niederschläge am 19.02.2012 entstandene Nässe am späten Abend des 19.02.2012 bzw. in der Nacht zum 20.02.2012 überfrieren konnte. Das Gericht hat seine Überzeugung auch insoweit auf der Grundlage der nachvollziehbaren und ohne weiteres nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen K.M. vom 02.12.2013 gewonnen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wurde die Frostgrenze um etwa kurz vor 09.00 Uhr wieder überschritten und die Lufttemperatur sei bis um 11.00 Uhr auf etwa +3 °C angestiegen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Erdboden selbst zum Unfallzeitpunkt noch tief gefroren gewesen sei, wobei an besonnten Stellen die Erdoberfläche sehr wahrscheinlich bereits angetaut gewesen sei, wohingegen an immer unbesonnten Stellen die entstandene Eisglätte um 11.00 Uhr sehr wahrscheinlich stellenweise noch vorhanden gewesen sei. Da es in der Nacht zum 20.02.2012 sowie am frühen Morgen wahrscheinlich nur gering bewölkt oder sogar wolkenlos gewesen sei, hätte sich in Verbindung mit den abfallenden Temperaturen Strahlungsreif ausgebildet, der ebenfalls zumindest an beschatteten Stellen zum Unfallzeitpunkt sehr wahrscheinlich noch vorhanden gewesen sei (Seite 7 GA, Bl. 178 d.A.). Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich in der Nacht zum 20.02.2012 eine „allgemeine Glätte“ gebildet hatte, die am Morgen des 20.02.2012 zum Zeitpunkt der Geschäftsöffnung noch vorhanden gewesen ist. Die „allgemeine Glätte“ hat sich zwar aufgrund der am Morgen des 20.02.2012 ansteigenden Temperaturen sowie der Sonneneinstrahlung bis zum Unfallzeitpunkt in den besonnten Bereichen aufgelöst. Dies ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkt der Geschäftseröffnung eine Wetterlage vorgelegen hat, die eine Streupflicht der Beklagten begründete. Dementsprechend ist auch unerheblich, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte geäußert haben, sie hätten auf dem Parkplatzgelände im Unfallzeitpunkt bis auf den Bereich der Unfallstelle keine Glätte festgestellt.

Soweit der Sachverständige in seinem Gutachten lediglich Wahrscheinlichkeiten geäußert hat, liegt das in der Natur der Sache, weil der Sachverständige eigene Wahrnehmungen zum Zustand des Parkplatzgeländes am 20.02.2012 nicht gemacht hat und auch keine Feststellungen mehr hierzu treffen konnte. Dies ändert aber nichts daran, dass die Feststellungen des Sachverständigen es dem Gericht ermöglichen, sich zusammen mit den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung sowie der glaubhaften Angaben des Zeugen J.K. die notwendige Überzeugung zu bilden. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1970 – III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256 = NJW 1970, 946). Vorliegend verbleiben nach dem oben Gesagten solche „Restzweifel“ nicht. Bloß theoretisch denkbare Geschehensabläufe, wie etwa die Möglichkeit, dass die Klägerin sich die Verletzung an anderer Stelle und unabhängig von einer Glättebildung zugezogen haben kann, bleiben unberücksichtigt, weil sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für ihr Vorliegen keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 – IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184 ff.).

(c) Darüber hinaus hat die Beklagte objektiv eine Schutzpflicht i.S. des § 241 Abs. 2 BGB unabhängig vom Bestehen einer „allgemeinen Glättebildung“ verletzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten und der auch vom Gericht in dem Termin am 05.09.2013 noch geäußerten Bedenken folgt aus dem Fehlen einer „allgemeinen Glätte“ nicht, dass für die Verletzung einer Schutzpflicht der Beklagten kein Raum mehr ist. Hierbei bliebe nämlich unberücksichtigt, dass zwischen den Parteien eine schuldrechtliche Sonderbeziehung in Form eines Vertragsanbahnungsverhältnisses besteht (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB), aus dem sich weitergehende Schutzpflichten als die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ergeben können (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 56). Im Rahmen einer solchen Sonderverbindung ist der Betreiber eines Kundenparkplatzes auch bei Nichtvorliegen einer „allgemeinen“ Glättebildung verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, wenn eine erkennbare besondere Gefahrenlage durch die Bildung überfrierender Nässe besteht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696 f., juris Rn. 3 [Entstehen von gefrorenen Pfützen nach Regen am Vortrag und Frost in der Nacht]; zustimmend Möller, VersR 2009, 1461, 1464; s. ferner OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 65 f. [überfrierende Nässe im Bereich eines Abflussschachtes, durch den mittels einer Pumpe Wasser abgepumpt wurde]; im Grundsatz ebenso, wenn auch im konkreten Fall offen lassend OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.04.2012 – 7 U 254/10, juris Rn. 13; ohne nähere Begründung a.A. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.07.2012 – 5 U 582/12, MDR 2013, 282 f., juris Rn. 7, 10).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Unfallzeitpunkt auf dem Parkplatzgelände eine solche besondere Gefahrenlage bestand und die Klägerin infolgedessen gestürzt ist. Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass es auf dem Parkplatzgelände in einem Bereich, in dem das seinerzeit noch vorhandene, als Parkhaus genutzte zweistöckige Gebäude eine Sonneneinstrahlung dauerhaft verhindert hat, Bodenfrost geherrscht und Reifglätte vorgelegen hat.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft angegeben, dass auf dem Fahrweg durch das seinerzeit auf dem Grundstück noch befindliche Parkhausgebäude ein Schatten geworfen worden sei und keine Sonneneinstrahlung stattgefunden habe. Die Klägerin hat weiter glaubhaft angegeben, dass es in diesem durch den Schatten bedeckten Bereich glatt gewesen sei. Das Gericht ist dabei nicht gehindert, die glaubhaften Angaben einer Partei im Rahmen der gemäß § 286 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.1993 – IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 121, juris Rn. 20; BGH, Urt. v. 06.10.1981 – X ZR 57/80, BGHZ 82, 13, 20, juris Rn. 29; BGH, Urt. v. 16.07.1998 – I ZR 32/96, NJW 1999, 363 ff.; BGH, Urt. v. 08.11.1989 – I ZR 14/88,NJW-RR 1990, 1061, juris Rn. 69).

Die glaubhaften Angaben der Klägerin hat der Zeuge J.K. ebenso glaubhaft, insbesondere in sich widerspruchsfrei und plausibel bestätigt. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass in dem Bereich vor dem als Parkhaus genutzten Gebäude keine Sonne hingekommen sei. Der Zeuge hat ausdrücklich angegeben, dass in diesem Bereich Schatten gewesen sei. Der Zeuge hat weiter angegeben, dass der Untergrund in diesem Bereich „ziemlich spiegelig“ gewesen sei. Der Zeuge konnte zwar nicht angeben, ob es gefrorene Feuchtigkeit oder Eis gewesen ist, der Zeuge hat aber angegeben, dass es jedenfalls glatt gewesen sei. Das Gericht hält nicht nur die Angaben des Zeugen für glaubhaft, es hält den Zeugen auch für glaubwürdig. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zeuge J.K. als Ehemann der Klägerin zumindest ein mittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Dies macht den Zeugen jedoch nicht per se unglaubwürdig. Aufgrund des konkreten Aussageverhaltens des Zeugen sowie des persönlichen Eindruckes, den sich das Gericht im Rahmen der Befragung von dem Zeugen verschaffen konnte, hat es keine Anhaltspunkte zu erkennen vermocht, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen haben aufkommen lassen. Der Zeuge hat insbesondere vorhandene Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken von sich aus offengelegt, auch wenn dies der Klägerin zum Nachteil gereicht. Der Zeuge hat die vorhandenen Wahrnehmungs- und Erinnerungslücken nicht durch eigene Mutmaßungen oder Unterstellungen ergänzt, um so das Vorbringen der Klägerin stützen zu können. Auch im Übrigen hat der Zeuge weder eine übermäßige Solidarisierungstendenz zugunsten der Klägerin noch eine übermäßige Belastungstendenz zum Nachteil der Beklagten gezeigt.

Dass die Klägerin unstreitig den Unfall erst am darauffolgenden Tag gegenüber dem Zeugen P.M. angezeigt hat, vermag die Überzeugung des Gerichts nicht zu erschüttern. Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, dass sie nach dem Sturz starke Schmerzen verspürt und sich auch übergeben habe. Der Zeuge J.K. hat diese Angaben der Klägerin ebenso glaubhaft bestätigt. Bei dieser Sachlage erscheint es naheliegend und plausibel, dass die Klägerin und der Zeuge J.K. sich zunächst um die ärztliche Erstversorgung der Klägerin und nicht sogleich um die Schadensmeldung bei der Beklagten gekümmert haben.

Soweit der Zeuge P.M. geäußert hat, dass sich die (vermeintliche) Unfallstelle in einem Bereich befinde, wo Kraftfahrzeuge fahren, weshalb aus seiner Sicht unwahrscheinlich sei, dass es dort zu einer Glättebildung gekommen sei, folgt hieraus nichts Abweichendes. Es ist schon nicht ersichtlich, wie stark das Parkplatzgelände am Morgen des 20.02.2012 frequentiert gewesen ist und wie viele Fahrzeuge den beschatteten Bereich befahren haben.

Darüber hinaus werden die Angaben der Klägerin sowie des Zeugen J.K. gestützt durch die Feststellungen des Sachverständigen K.M. in seinem Gutachten vom 02.12.2013. Aus den für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen folgt, dass am 20.02.2012 zum Unfallzeitpunkt zumindest an durchgehend unbesonnten Stellen sehr wahrscheinlich Bodenfrost und Reifglätte geherrscht haben, an durchgängig besonnten Stellen sei die Wahrscheinlichkeit für Eis- und/oder Reifglätte demgegenüber geringer. Damit stehen die Angaben sowohl der Klägerin als auch des Zeugen J.K. in Einklang, wonach eine Glätte ausschließlich in dem beschatteten Bereich vor dem damals noch vorhandenen Parkhausgebäude vorgelegen habe.

Soweit weder die Klägerin noch der Zeuge J.K. genaue Angaben zum Umfang der Glättebildung in dem beschatteten Bereich machen konnten, ist dies unerheblich. Nach dem oben Gesagten führt dies lediglich dazu, dass das Gericht nicht vom Bestehen einer „allgemeinen Glättebildung“ im Unfallzeitpunkt ausgehen kann. Auch kleinere vereiste Stellen können indes eine besondere Gefahrenlage begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696 f., juris Rn. 3; OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 65 f.; Möller, VersR 2009, 1461, 1464). Gerade dann, wenn das Parkplatzgelände lediglich teilweise, nämlich an unbesonnten Stellen Glättebildung aufweist, handelt es sich um eine besondere Gefahrenquelle, weil Parkplatzbenutzer, die den übrigen Bereich gefahrlos benutzen können, nicht mit Glättestellen in einzelnen Bereichen rechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696, juris Rn. 3).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ferner gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin dort, wo das Parkplatzgelände im Schatten gelegen und Reifglätte bestanden hat, infolge der Glättebildung zu Fall gekommen ist. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge J.K. haben dies wiederum glaubhaft geschildert. Insbesondere haben sowohl die Klägerin als auch der Zeuge J.K. geschildert, dass die Klägerin plötzlich weggerutscht sei. Der Zeuge hat geschildert, dass die Klägerin schnell weggerutscht sei und er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, die Klägerin aufzufangen oder zu stützen. Dieses plötzliche und unerwartete Wegrutschen ist ein typischer Vorgang bei einem glättebedingten Sturz, insbesondere im Unterschied zu einem hindernisbedingten Stolpern. Ob zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis dafür streitet, dass die Pflichtwidrigkeit für einen an der betreffenden Stelle in folge der Glätte eingetretenen Unfall ursächlich geworden ist (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 74), kann bei dieser Sachlage dahinstehen.

Die Beklagte war zudem verpflichtet, das Parkplatzgelände im Bereich der Unfallstelle abzustreuen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte gehalten gewesen ist, entsprechende Gefahrenstellen auf dem gesamten Parkplatzgelände abzustreuen. Denn die Unfallstelle befand sich auf dem Weg zum Eingang des Supermarktes. Dass sich auf dem Parkplatzgelände gesondert ausgewiesene oder gekennzeichnete Fußwege befunden haben, die von der Klägerin gefahrlos hätten benutzt werden können, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Schließlich ist davon auszugehen, dass es sich um eine für die Beklagte objektiv erkennbare besondere Gefahrenlage gehandelt hat. Der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern waren die örtlichen, insbesondere die im Unfallzeitpunkt herrschenden baulichen Gegebenheiten auf dem Kundenparkplatz bekannt. Dass es bedingt durch das seinerzeit noch vorhandene Parkhausgebäude zu einem Schattenwurf gekommen ist und dies zu der Gefahr länger anhaltender Glättestellen in dem beschatteten Bereich geführt hat, war für die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter jedenfalls erkennbar. Bei Frostgefahr und Temperaturen um den Nullpunkt muss mit Vereisungen an Stellen gerechnet werden, die erfahrungsgemäß zur Eisbildung neigen, etwa in Bereichen mit gegenüber der Umgebung veränderter Einwirkung von Sonne, Wind und Niederschlägen (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 57/78, VersR 1979, 1055 f., juris Rn. 13). Selbst wenn die Schattenbildung seinerzeit am Unfalltag konkret nicht erkennbar gewesen sein sollte, etwa weil das Parkplatzgelände – wie von dem Zeugen P.M. beschrieben – morgens bei Dunkelheit kontrolliert worden ist, war gleichwohl für die Beklagte objektiv erkennbar, dass es im Bereich vor dem Parkhausgebäude zu Schattenwurf und bei Vorliegen einer entsprechenden Wetterlage zu länger anhaltender Glättebildung kommen kann.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zudem gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zu Beginn der Geschäftsöffnung eine besondere Wetterlage bestanden hat, bei der mit Glättebildung in dem beschatteten Bereich gerechnet werden musste. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zum Bestehen einer „allgemeinen Glättebildung“ im Zeitpunkt der Geschäftsöffnung Bezug genommen. Für die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter war im Zeitpunkt der Geschäftsöffnung am 20.02.2012 objektiv erkennbar, dass im Bereich vor dem Parkhaus infolge von Schattenwurf die in der Nacht entstandene Eis- und/oder Reifglätte noch bis zum Unfallzeitpunkt vorhanden sein würde.

Der Beklagten war es zudem zumutbar, das Parkplatzgelände sorgfältig zu kontrollieren und nach vorhandenen Gefahrenquellen abzusuchen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.09.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696, juris Rn. 3). Der Zeuge P.M. hat selbst angegeben, dass das Parkplatzgelände „nicht allzu groß“ sei und er daher regelmäßig über das gesamte Gelände gehe.

(d) Die Beklagte hat die ihr obliegende Streupflicht objektiv verletzt. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass am 20.02.2012 auf dem Parkplatzgelände weder geräumt noch gestreut worden ist. Dies entspricht auch den Angaben des Zeugen A.S., der ausgesagt hat, am 20.02.2012 seien auf dem Parkplatzgelände weder Räum- noch Streuarbeiten durchgeführt worden.

Soweit der Zeuge P.M. angegeben hat, das gesamte Parkplatzgelände sei am 20.02.2012 gestreut, hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass diese Angaben des Zeugen sich tatsächlich auf konkrete Wahrnehmungen am 20.02.2012 bezogen haben, auch wenn der Zeuge dies auf Nachfrage angegeben hat. Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da die Beklagte sich diese in Widerspruch zu ihrem Vortrag stehenden Angaben des Zeugen P.M. weder ausdrücklich noch konkludent zu Eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1956 – V ZR 190/54, BGHZ 19, 387 ff.; BGH, Urt. v. 14.07.1969 – V ZR 145/66, MDR 1969, 995; BGH, Urt. v. 23.06.1989 – V ZR 125/88, NJW 1989, 2756; BGH, Urt. v. 15.12.1993 – VIII ZR 197/92, NJW-RR 1994, 1405 f., juris Rn. 21).

(3) Die Beklagte hat die Schutzpflichtverletzung zu vertreten, wobei das Vertretenmüssen der Beklagten vermutet wird (§§ 280 Abs. 1 Satz 2, 311 Abs. 2 BGB). Den ihr obliegenden Beweis des Gegenteils hat die Beklagte nicht zu führen vermocht.

Die Klägerin kann sich nicht im Hinblick darauf entlasten, dass sie am 03.12.2007 die S. Dienstleistungs GmbH & Co. KG durch einen „Vertrag über Schneeräumung und Glättebeseitigung“, in den später die Veolia Umweltservice & Consulting GmbH & Co. KG eingetreten und der durch Umwandlung im Wege des Formwechsels auf die Streitverkündete übergangen ist, mit der Wahrnehmung der Räum- und Streupflicht beauftragt hat. Zwar können Räum- und Streupflichten grundsätzlich in der Weise wirksam durch Vertrag auf einen Dritten übertragen werden, dass den Verkehrssicherungspflichtigen lediglich noch Überwachungs- und Kontrollpflichten treffen (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.1989 – VI ZR 186/88, NJW-RR 1989, 394 f.; BGH, Urt. v. 04.06.1996 – VI ZR 75/95, NJW 1996, 2646 f.). Eine solche Übertragung ist im Hinblick auf § 278 BGB indes im Rahmen bestehender schuldrechtlicher Sonderbeziehungen nicht möglich (OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 71).

Die Beklagte hat den ihr demnach obliegenden Beweis eines fehlenden Vertretenmüssens nicht zu führen vermocht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge P.M. das Parkplatzgelände am 20.02.2012 vor der Geschäftsöffnung mit der gebotenen Sorgfalt kontrolliert hat. Dabei kann dahinstehen, ob ein Vertretenmüssen des Zeugen P.M. der Beklagten wie eigenes Verschulden gemäß §§ 31, 89 BGB (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 77) oder gemäß § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen ist. Soweit der Zeuge P.M. angegeben hat, er habe am Morgen des 20.02.2012 zwischen 07.00 Uhr und 08.00 Uhr das gesamte Parkplatzgelände kontrolliert, hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob die Angaben des Zeugen sich tatsächlich auf konkrete Erinnerungen den Unfalltag betreffend beziehen. Die Angaben des Zeugen waren insoweit – wie bereits dargelegt – teilweise in sich widersprüchlich. Weiter hat der Zeuge geäußert, dass er davon ausgehe, die Streitverkündete sei am 20.02.2012 vor Ort gewesen, weil sie „eigentlich täglich“ da gewesen sei. Auch dies steht in Widerspruch sowohl zu den Angaben der Beklagten als auch der Aussage des Zeugen A.S.. Darüber hinaus hatte der Zeuge P.M. bezogen auf andere Wahrnehmungen, insbesondere das Telefonat zwischen der Klägerin und dem Zeugen sowie den Inhalt der Schadensmeldung keine Erinnerungen mehr. Auch bezogen auf den Zeitpunkt des Abrisses des Parkhausgebäudes und seiner vorangegangenen Absperrung hat der Zeuge Unsicherheiten bei der zeitlichen Einordnung offenbart. Vor diesem Hintergrund sind bei dem Gericht auch insoweit erhebliche Zweifel geblieben, dass die Angaben des Zeugen P.M. sich tatsächlich auf den frühen Morgen des 20.02.2012 und nicht auf einen anderen Tag bezogen haben.

Jedenfalls vermag das Gericht auch unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen P.M. nicht davon auszugehen, dass der Zeuge mit der gebotenen Sorgfalt insbesondere den Bereich vor dem damals noch vorhandenen Parkhausgebäude kontrolliert hat. Insoweit hat der Zeuge selbst angegeben, dass es damals noch dunkel gewesen sei. Gerade bei einer derart eingeschränkten Sicht hätte der Zeuge das Parkplatzgelände besonders sorgfältig kontrollieren müssen. Dass der Zeuge P.M. dies getan hat, steht für das Gericht aber nicht fest, da die Angaben des Zeugen hierzu vage und allgemein gehalten geblieben sind.

Darüber hinaus muss sich die Beklagte das Vertretenmüssen der Streitverkündeten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152, juris Rn. 78), ebenso wie das Vertretenmüssen des von dieser beauftragten Zeugen A.S.. Auch auf der Grundlage der Angaben des Zeugen A.S. steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser am Morgen des 20.02.2012 vor Geschäftsöffnung das Parkplatzgelände kontrolliert hat. Die Aussage des Zeugen ist insoweit unergiebig geblieben, weil sich der Zeuge nicht mehr daran erinnern konnte, ob er am Morgen des 20.02.2012 auf dem Parkplatzgelände gewesen ist. Der Zeuge hat angegeben, dass er mehrere Flächen zu betreuen gehabt habe, von denen er dann stichprobenartig einige anfahre. Wenn dort nichts zu machen sei, werde auch an den anderen Stellen nichts veranlasst. Eine Erinnerung daran, ob der Zeuge auf diese Weise am 20.02.2012 auch Feststellungen zu dem streitgegenständlichen Parkplatzgelände gemacht hat, hatte der Zeuge nicht. Soweit der Zeuge A.S. angegeben hat, dass seiner Erinnerung nach zwischen 05.00 Uhr und 06.00 Uhr morgens eine Temperatur von +2 Grad geherrscht habe, steht dies in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen K.M. in seinem Gutachten vom 02.12.2013.

Jedenfalls vermag das Gericht auch unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen A.S. nicht davon auszugehen, dass der Zeuge mit der gebotenen Sorgfalt insbesondere den Bereich vor dem damals noch vorhandenen Parkhausgebäude kontrolliert hat.

(4) Ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist zu Lasten der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Insoweit ist die Beklagte beweisbelastet.

Soweit die Beklagte behauptet hat, eine etwaige Glättebildung auf dem Parkplatz sei für die Klägerin erkennbar gewesen, weshalb sie sich auf die entsprechende Situation habe einstellen und sich entsprechend vorsichtig bewegen müssen, ist die Beklagte beweisfällig für diese Behauptung geblieben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Glättebildung für die Klägerin erkennbar gewesen ist.

Die Angaben des Zeugen P.M. sind insoweit unergiebig geblieben. Der Zeuge hat angegeben, er habe sich am Morgen des 20.02.2012 das gesamte Parkplatzgelände angesehen und keine Glättebildung feststellen können. Die Angaben des Zeugen A.S. waren unergiebig, weil der Zeuge sich nicht daran erinnern konnte, ob er am 20.02.2012 das Parkplatzgelände in Augenschein genommen hat.

Auch im Übrigen hat die Beweisaufnahme, deren für sie günstige Ergebnisse sich die Beklagte im Zweifel konkludent zu Eigen macht (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2009 – VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495, juris Rn. 5 m.w.Nachw.), keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Glättebildung für die Klägerin erkennbar gewesen ist. Sowohl die Klägerin als auch der Zeuge J.K. haben angegeben, die Glättebildung für sie nicht erkennbar gewesen.

Ebenso hat die Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Klägerin ungeeignetes Schuhwerk getragen hat und infolge dessen gestürzt ist. Die Klägerin hat angegeben, dass sie Boots getragen habe. Der Zeuge J.K. war sich unsicher und hat angegeben, dass die Klägerin seiner Erinnerung nach Halbschuhe getragen habe. Auch unter Zugrundelegung dieser Widersprüche steht jedenfalls nicht mit der notwendigen Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin ungeeignetes Schuhwerk getragen hat.

Soweit in der Rechtsprechung für den Bereich des Straßenverkehrs davon ausgegangen wird, dass ein Kraftfahrer insbesondere in Bereichen, in denen es zu Schattenwurf kommt, bei Temperaturen um den Nullpunkt mit Glättebildung rechnen muss (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.1979 – III ZR 57/78, VersR 1979, 1055 f., juris Rn. 13), kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung auf die Mithaftung eines Fußgängers übertragbar ist. Denn es steht jedenfalls nicht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass für die Klägerin seinerzeit der Schattenwurf des Parkhausgebäudes erkennbar gewesen ist. Weder die Klägerin noch der Zeuge J.K. hatten eine konkrete Erinnerung daran, ob es am 20.02.2012 gegen 11.00 Uhr auf dem Parkplatzgelände sonnig gewesen ist. Allenfalls bei einer entsprechenden Sonneneinstrahlung wäre der Schattenwurf aber für die Klägerin erkennbar gewesen.

(5) Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin infolge des Sturzes eine distale Radiusfraktur rechts erlitten hat, infolgedessen eine Gipsschiene tragen, sich über mehrere Wochen hinweg ärztlich behandeln lassen und nachuntersucht werden musste. Ebenso steht gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin insbesondere in den ersten zwei bis drei Wochen nach dem Unfall unter Schmerzen litt und daher Schmerzmittel einnehmen musste. Weiter steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin Krankengymnastik verschrieben worden und die Klägerin ca. drei Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen ist. Ferner geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin unfallbedingt auch heute noch beim Arbeiten am PC Beschwerden hat.

Das Gericht hat seine Überzeugung auch insoweit auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Klägerin sowie des Zeugen J.K. gewonnen. Insbesondere die Klägerin hat eingehend und für das Gericht nachvollziehbar die dargelegten Beschwerden und Behandlungsabläufe im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung geschildert. Das Gericht war daher nicht gehalten, den weitergehenden Beweisangeboten der Klägerin hierzu (Vernehmung des Zeugen Dr. S…; Einholung eines Sachverständigengutachtens) nachzugehen.

(6)

Der Höhe nach schätzt das Gericht den angemessenen Schmerzensgeldbetrag auf 1.500,00 € (§ 287 ZPO).

Das Schmerzensgeld soll in erster Linie dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden und Lebensbeeinträchtigungen, die nicht vermögensrechtlicher Art sind. Zugleich soll es dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (zur sog. Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs s. BGH, Beschl. v. 06.07.1955 – GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 10-13 m.w.Nachw.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht alle zur Erreichung einer „billigen“ Entschädigung relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsgutverletzung (MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 36). Dabei ist jeweils die Partei beweisbelastet, die sich auf für sie günstige Umstände zur Bemessung des Schmerzensgeldes beruft.

Maßgeblich für die Bestimmung des Schmerzensgeldes ist demnach zunächst, welche Beeinträchtigungen die Klägerin durch den Vorfall erlitten hat. Insoweit steht nach dem oben Gesagten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin eine distale Radiusfraktur erlitten hat. Aufgrund dessen hat die Klägerin über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen Schmerzen gehabt. Insgesamt war die Klägerin ca. drei Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben und musste neben zweier Termine zur Krankengymnastik auch mehrfach zur Nachuntersuchung nach … . Schließlich hat die Klägerin bei Arbeiten am PC heute noch Beschwerden.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist ferner der Grad des Verschuldens der Beklagten bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen zu berücksichtigen (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 48 f.). Insoweit geht das Gericht von leichter Fahrlässigkeit aus.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere der von der Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen, hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € für angemessen aber auch erforderlich, um der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes gerecht zu werden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2011 – 6 U 72/11, juris Rn. 9; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.06.2000 – 7 U 91/99, OLGR Frankfurt 2001, 5 f., juris Rn. 7).

Soweit die Klägerin die Höhe des Schmerzensgeldbetrages in das Ermessen des Gerichts gestellt, das Gericht ihr jedoch einen solchen lediglich in Höhe des von ihr genannten Mindestbetrages von 1.500,00 € zugesprochen hat, führt dies nicht zur Unbegründetheit eines weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs, weshalb auch keine Klagabweisung im Übrigen zu erfolgen hat. Das Gericht hat der Klägerin vielmehr genau das zugesprochen, was sie begehrt hat (vgl. BGH, Urt. v. 02.10.2001 – VI ZR 356/00, NJW 2002, 212 f. zur Beschwer im Rahmen des § 511 ZPO).

Ob der Klägerin gegen die Beklagte darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, kann nach dem Gesagten dahinstehen.

(7) Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich jedenfalls seit dem 06.07.2012 in Verzug. Die Beklagte muss sich die von der mit der Schadensabwicklung von ihr beauftragten Haftpflichtversicherung in dem Schreiben vom 02.07.2012 abgegebene Erklärung, die als ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung anzusehen ist, zurechnen lassen.

b.

Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet, weil die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann.

Für die Begründetheit des Feststellungsantrages ist unerheblich, ob der Eintritt eines Folgeschadens nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist. Geht es um künftige Schadenfolgen aus einer bereits eingetreten Rechtsgutverletzung, kommt es weder für die Zulässigkeit noch die Begründetheit des Feststellungsantrages auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts an. Nur dann, wenn es um die Verletzung einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen geht, ist auf die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abzustellen (vgl. instruktiv v. Gerlach, VersR 2000, 525 ff.; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 7. Kap. Rn. 19 f.; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 09.01.2007 – VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 f.). Bei dieser Sachlage genügt die bereits im Rahmen der Zulässigkeit des Feststellungsantrages darlegte Möglichkeit eines Schadenseintritts auch im Rahmen der Begründetheit des Feststellungsantrages.

c.

Die Klägerin kann darüber hinaus Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € verlangen. Diese sind Teil des von der Beklagten zu erstattenden Schadens. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von bis zu 2.000,00 € ergibt sich eine 1,3-Geschäftsgebühr in Höhe von 172,90 € (Nr. 2300 VV-RVG) zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € (Nr. 7002 VV-RVG) sowie Umsatzsteuer in Höhe von 36,65 € (Nr. 7008 VV-RVG), insgesamt also 229,55 €.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Hinsichtlich des unbezifferten Schmerzensgeldantrages erreicht der Streitwert – unabhängig davon, was das Gericht als angemessen erachtet und auf welchen Zeitpunkt für die Bestimmung der Angemessenheit abzustellen ist (s. hierzu KG, Beschl. v. 15.03.2010 – 12 W 9/10, NZV 2011, 88, juris Rn. 9: Zeitpunkt der Antragstellung; aA Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 41. Aufl. 2011, 18. Kap. Rn. 16: Höhe des vom Gericht zugesprochenen Betrages) – jedenfalls die von der Klägerin angegebene Mindesthöhe (s. hierzu BGH, Urt. v. 30.04.1996 – VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 = NJW 1996, 2425, juris Rn. 38; OLG München, Beschl. v. 15.06.2007 – 1 W 1734/07, juris Rn. 3; OLG München, Beschl. v. 08.01.2008 – 1 W 604/08, juris Rn. 4; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.11.2009 – 4 W 343/09, juris Rn. 10-15; KG, Beschl. v. 15.03.2010 – 12 W 9/10, NZV 2011, 88, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.07.2011 – 1 Ws 80/11, NStZ-RR 2011, 390, juris Rn. 5; Geigel/Freymann, Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, 41. Kap. Rn. 16; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl. 2012, § 253 Rn. 69; aA OLG Koblenz, Beschl. v. 20.01.2004 – 12 W 35/04, juris Rn. 5), vorliegend also 1.500,00 €. Den Feststellungsantrag bewertet das Gericht für die Bestimmung des Gebührenstreitwertes mit 500,00 €, da nach derzeitigem Sachstand ungewiss ist, ob es tatsächlich zu konkreten Spätfolgen aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalles kommen wird.

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