Skip to content

Deliktsforderung – Mindestanforderungen an die Anmeldung zur Insolvenztabelle

AG Norderstedt, Az.: 65 IK 29/17, Beschluss vom 06.06.2017

Der Erinnerung der Gläubigerin … vom 08.05.2017, wird nicht abgeholfen. Die Sache wird zur abschließenden Entscheidung dem Insolvenzrichter vorgelegt.

Gründe

Deliktsforderung - Mindestanforderungen an die Anmeldung zur Insolvenztabelle
Symbolfoto: designer491/ Bigstock

Im vorliegenden, am 16.02.2017 eröffneten und schriftlich durchgeführten Insolvenzverfahren hat die Gläubigerin eine Forderung zur Tabelle angemeldet, die von der Insolvenzverwalterin unter lfd. Nr. 8 in die Insolvenztabelle aufgenommen wurde. Die Gläubigerin trug vor, bei dieser Forderung handele es sich um eine solche aus „unerlaubter Handlung“. Weiterer Vortrag zur Forderung war zunächst ausgeblieben. Insbesondere wurde zum Deliktscharakter der Forderung nichts erläutert. Verwiesen wurde insoweit lediglich auf den beigefügten Titel, den Vollstreckungsbescheid des AG Schleswig vom 23.08.2016, aus dem sich als Hauptforderung (nur) eine „Unerlaubte Handlung (Betrug) vom 17.08.2012“ ablesen lässt.

Die Insolvenzverwalterin hat rechtzeitig (05.04.2017) zum Niederlegungsdatum (06.04.2017) die Insolvenztabelle beim Insolvenzgericht eingereicht und mitgeteilt, dass unter Anderem die Forderung lfd. Nr. 8 als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet wurde.

Da das Insolvenzgericht die Anmeldung des Deliktscharakters für unzureichend hielt, hat es die Insolvenzverwalterin mit Schreiben vom 05.04.2017 hierauf aufmerksam gemacht. Bis zum Prüfungsstichtag ist kein weiterer Vortrag erfolgt. Das Gericht hat letztlich die Eintragung des Deliktscharakters zur Forderung lfd. Nr. 8 mit Beschluss vom 21.04.2017 zurückgewiesen und den Deliktscharakter in der Tabelle gestrichen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Erinnerung vom 05.05.2017.

Die (Rechtspfleger-)Erinnerung ist zulässig. Die Insolvenzordnung sieht zur getroffenen Beschlussfassung kein Rechtsmittel vor. Der Beschluss ist daher grundsätzlich unanfechtbar, § 6 Abs. 1 InsO. Da die angefochtene Entscheidung vom Rechtspfleger erlassen wurde, ist jedoch die Rechtspflegererinnerung gegeben, § 11 Abs. 2 RpflG.

Die Erinnerung ist rechtzeitig eingelegt worden. Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung erfolgte zunächst irrtümlich an die Gläubigerin selbst. Als dem Gericht am 28.04.2017 auffiel, dass die Zustellung richtigerweise an die Bevollmächtigte der Gläubigerin hätte erfolgen müssen, wurde unverzüglich die korrekte Zustellung veranlasst. Die Zustellung erfolgte dann am 02.05.2017. Die am 08.05.2017 eingelegte Erinnerung ist daher als rechtzeitig zu betrachten, § 11 Abs. 2 S. 1 RpflG.

Die Gläubigerin ist auch beschwert. Zwar tritt kein Rechtsverlust im eigentlichen Sinne ein, da der Deliktscharakter auch noch nachträglich in einem Forderungsprüfungsverfahren abgehandelt werden kann, § 177 Abs. 1 InsO. Jedoch werden hierfür der Gläubigerin gem. § 177 Abs. 1 InsO i.V.m. Nr. 2340 KVGKG Kosten in Höhe von 20,- € in Rechnung zu stellen sein. Die Kosten wird die Gläubigerin zu tragen haben, da die nachträgliche Prüfung aus der unzureichenden Forderungsanmeldung herrührt und – was letztlich ausschlaggebend ist – es letztlich auch nicht auf ein Verschulden der Gläubigerin ankommt (AG Norderstedt, ZInsO 2016, S. 1073; LG Krefeld ZInsO 2017, S. 610).

Die Erinnerung ist aber unbegründet.

Die Zurückweisung des Deliktscharakters der Forderung war zu Recht erfolgt, da die Forderungsanmeldung nicht die (formellen) Mindestanforderungen i.S.d. § 174 Abs. 2 InsO erfüllt.

Gem. BGH (09.01.2014, IX ZR 103/13) muss der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner zumindest erkennen kann, welches (Delikts-) Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dies jedoch war vorliegend nicht der Fall.

Bereits das erforderliche Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes („vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“, vgl. §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO) wurde bei der Forderungsanmeldung gänzlich ausgespart. Nicht nur wurde nicht erläutert, warum von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen sei, sondern Vorsatz wurde noch nicht einmal vorgetragen. So ist lediglich von einer „unerlaubten Handlung“ die Rede.

Auch ist weder aus der Forderungsanmeldung selbst noch aus dem beigefügten Vollstreckungsbescheid irgendeine Sachverhaltsdarstellung ersichtlich. Zwar wird man keine allzu großen Anforderungen an einen solchen Vortrag stellen brauchen, weil das Insolvenzgericht hier nur formelle Voraussetzungen der Anmeldung prüft und keine materiellrechtliche Forderungsprüfung durchführt. Auch ein Insolvenzverwalter muss den deliktischen Anspruch grundsätzlich nicht materiellrechtlich durchprüfen, es sei denn, er bildet die einzige Anspruchsgrundlage. Jedoch konnte die Schuldnerin vorliegend aus den Forderungsunterlagen eben nicht – wie vom BGH gefordert (BGH a.a.O.) – erkennen, welches konkrete Handeln ihr vorgeworfen wird.

Ob, wie die Erinnerungsführerin wohl meint, das Vorliegen eines Titels eine gesonderte Sachverhaltesdarstellung entbehrlich macht, kann hier tatsächlich dahinstehen. Der Titel, hier Vollstreckungsbescheid vom 23.08.2016, lässt nämlich keinen Sachverhalt erkennen, mit dem eine bestimmte Forderung einem wie auch immer gearteten Verhalten zugeordnet werden könnte.

Auch wenn ein Titel vorläge, der Sachverhalt beinhaltet, muss das nicht eine gesonderte Sachverhaltsdarstellung entbehrlich machen. Insbesondere bei Versäumnisurteilen muss nicht zwingend von einer vorhanden Titulierung des Deliktscharakters i.S.d. InsO auszugehen sein, wenn nämlich dieser Anspruchsgrund darin nicht selbständig festgestellt ist. Das gilt auch für Vollstreckungsbescheide, weil ihnen keine richterliche Schlüssigkeitsprüfung vorangegangen ist (BGH, 28.06.2012, IX ZR 160/11). Deshalb kommt es auch entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin nicht darauf an, ob der zu Grunde liegende Titel mit Rechtsmitteln anfechtbar war.

Ist die Forderungsanmeldung wie vorliegend unzureichend, muss das Insolvenzgericht diese zurückweisen (so zuletzt auch ausführlich begründet AG Köln, ZInsO 2017, S. 1036).

Soweit die Erinnerungsführerin bemängelt, die Vertreterin der Gläubigerin wäre nicht berücksichtigt worden, ist dies zutreffend. Wie bereits ausgeführt ist die Zustellung jedoch nachgeholt und damit geheilt worden.

Weiter wird vorgetragen, es mangele am zu gewährenden rechtlichen Gehör. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Tabellenführung bis zum Prüfungsstichtag durch die Insolvenzverwalterin zu besorgen ist. Erst danach geht die Tabellenführung auf das Insolvenzgericht über (HambKomm/Preß/Henningsmeier InsO, 6. Auflage, § 175, Rn. 4), wobei die Insolvenzverwalterin weiterhin Adressatin von (nachträglichen) Forderungsanmeldungen und auch für die Prüfung der Forderungen verantwortlich bleibt. Das Gericht kann daher in diesem Verfahrensstadium auch nur schwerlich rechtliches Gehör gewähren. Nichts desto trotz hat es (überobligatorisch) die Insolvenzverwalterin auf seine Rechtsaufassung und ggf. bevorstehende Streichung und Zurückweisung des Deliktscharakters hingewiesen (Schreiben vom 05.04.2017), um eine doch noch rechtzeitige Nachbesserung zu ermöglichen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei unzureichender Delikts-Forderungsanmeldung die Insolvenzverwalterin den Gläubiger zur Ergänzung aufzufordern habe. Sofern kein Vortrag geliefert würde, dürfe die Tabelle den Deliktscharakter nicht ausweisen (MüKo/Riedel InsO, 3. Auflage, § 174, Rn. 34). In letzter Konsequenz würde das Gericht zum Prüfungsstichtag den Deliktscharakter streichen.

Dass dies letztlich nicht zu einer rechtzeitigen Nachbesserung des Vortrags geführt hat, hilft über die schon im Ansatz unzureichende Delikts-Forderungsanmeldung der Gläubigerin nicht hinweg. Daher geht auch der Hinweis der Gläubigerin auf die zu kurze Frist zur Kenntnisnahme der Mängel und zur Möglichkeit diese zu beheben, fehl. Ein Gläubiger ist in der Pflicht, mit der Anmeldung die erforderlichen Tatsachen vorzutragen, § 174 Abs. 2 InsO.

Die Nachbesserung der Forderungsanmeldung erfolgte gläubigerseits erst mit Schreiben vom 28.04.2017, also nach Ablauf des Prüfungsstichtags (20.04.2017). Naturgemäß konnte dies keinen Einzug in die angefochtene Entscheidung finden. Erst recht konnte vor dem Prüfungsstichtag die Schuldnerin nicht mehr gem. § 175 Abs. 2 InsO ordnungsgemäß belehrt werden.

Der Erinnerung kann daher nicht abgeholfen werden.

Ob die Gläubigerin die Kosten für das nachträgliche Forderungsprüfungsverfahren gegen die Insolvenzverwalterin wird geltend machen können, ist eine Frage des Schadenersatzes, die im Insolvenzverfahren nicht zu klären ist. In dem Zuge wird sich die Gläubigerin aber auch die unzureichende Forderungsanmeldung entgegenhalten lassen müssen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos