Alkohol:
1. Alkohol kann bei einer Konzentration ab 0,3 Promille im Blut beim Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr schon dann eine Straftat nach sich ziehen, wenn ein alkoholtypisches Verhalten des Fahrers (z.B. Schlangenlinienfahren, Abkommen von der Fahrbahn oder andere Ausfallerscheinungen) vorliegt und so Fahrunsicherheit nachgewiesen wird, die auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist.
Folge: Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe beim Wiederholungstäter, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate.
2. Seit dem 01.04.2001 gilt der Grenzwert von 0,5 Promille Blutalkohol beziehungsweise von 0,25 mg/l Atemalkohol. Wer mit 0,5 Promille oder mehr Promille Alkohol im Blut am Steuer sitzt, dem drohen seitdem eine Geldbuße von 250 Euro (bzw. 500 DM), 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.
3. Die Mitwirkung des Betroffenen an der Atemalkoholkontrolle ist im Gegensatz zur Blutuntersuchung freiwillig. Verweigert er die Atemalkoholkontrolle, so muß er sich einer Blutuntersuchung unterziehen. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille liegt absolute Fahruntauglichkeit beim Kraftfahrer (gilt auch für Motorroller, Mopeds und Mofas) vor. Ohne daß ansonsten eine Fahrunsicherheit nachgewiesen werden muß, liegt nicht mehr eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor.
Folge: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe beim Wiederholungstäter, Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens 6 Monate bis zu 5 Jahre, 7 Punkte. Bei einem Ersttäter kommt es in der Regel zu einer Geldstrafe und zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 12 Monaten und 7 Punkte.
Bedenken Sie, je höher der Promille-Wert bei einer Trunkenheitsfahrt war, desto schwieriger wird es, eine neue Fahrerlaubnis zu bekommen. In solchen Fällen befürchtet die Verwaltungsbehörde Alkoholgewöhnung oder Alkoholmissbrauch, so dass der Betroffene nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Achtung: Alkohol wird im Körper weitaus langsamer abgebaut, als allgemein angenommen. Pro Stunde nimmt der Alkoholgehalt im Blut in der Regel nur um etwa 0,1 Promille ab.
Tipp:
Legen Sie ferner größten Wert darauf, dass der Tatvorwurf „fahrlässige“ und nicht „vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr“ lautet. Das wirkt sich nicht nur in der Höhe der Strafe aus, sondern ist auch entscheidend dafür, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Ihre Verfahrens- und Anwaltskosten übernimmt. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat müssen Sie all Ihre Kosten selbst tragen – kann kann sehr teuer werden!!
4. Ab 1,6 Promille liegt absolute Fahruntauglichkeit auch beim Fahrrad- und Leichtmofafahrer vor.
Folge: Straftat wie sonst beim Kraftfahrer ab 1,1 Promille, aber kein Führerscheinentzug.
Bedenken Sie, je höher der Promille-Wert bei einer Trunkenheitsfahrt war, desto schwieriger wird es, eine neue Fahrerlaubnis zu bekommen. In solchen Fällen befürchtet die Verwaltungsbehörde Alkoholgewöhnung oder Alkoholmissbrauch, so dass der Betroffene nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Achtung: Alkohol wird im Körper weitaus langsamer abgebaut, als allgemein angenommen. Pro Stunde nimmt der Alkoholgehalt im Blut in der Regel nur um etwa 0,1 Promille ab.
Tipp:
Legen Sie ferner größten Wert darauf, dass der Tatvorwurf „fahrlässige“ und nicht „vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr“ lautet. Das wirkt sich nicht nur in der Höhe der Strafe aus, sondern ist auch entscheidend dafür, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Ihre Verfahrens- und Anwaltskosten übernimmt. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Vorsatztat müssen Sie all Ihre Kosten selbst tragen – kann kann sehr teuer werden!!
5. Wer als Kraftfahrer den Führerschein wegen einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 – 2,0 Promille entzogen bekam, muß vor der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zur medizinisch-psychologischen Prüfung, es wird geprüft, ob Fahreignung vorhanden ist. Ab 1,6 Promille wird in der Regel von einer überdurchschnittlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen!!
Es ist nicht gleichgültig, wer das Gutachten erstellt. Der Personenkreis, der in Betracht kommt, ist sehr begrenzt. Ein solches Gutachten wird nur anerkannt, wenn es von folgenden Personen/Instituten stammt:
– Amtsarzt
– Facharzt
– Amtlich anerkannter Sachverständiger
– Amtlich anerkannte medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle
Die Verwaltungsbehörde führt Listen über die in Betracht kommenden Untersuchungsstellen und schickt dem Betroffenen bei Anforderung eines Gutachtens meist auch eine Namens- und Adressenliste mit.
Sie können die Untersuchungsstelle frei wählen. Achten Sie darauf, dass die Untersuchungsstelle amtlich anerkannt ist!
Ein solches Gutachten fällt nicht immer positiv aus! Die Gutachter nehmen bei den Betroffenen häufig eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit an. Eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dann nicht gegeben! Deshalb dürfen solche negativen Gutachten der Verwaltungsbehörde auf keinen Fall vorgelegt werden!
Holen Sie sich in solchen Fällen Rat ein, ob das Gutachten nicht eventuell fehlerhaft erstellt wurde. Mängel können in verschieden Punkten vorliegen, wie z.B. im Umfang der Untersuchung, den Untersuchungsverlauf, der Untersuchungsmethode und in der Begründung des Untersuchungsergebnisses!!
Drogen:
Drogen bestimmter Art führen beim Kraftfahrer in jedem Fall zu einer Ordnungswidrigkeit, auch wenn keine Fahruntauglichkeit und damit eine Straftat nachgewiesen wird. Ab 1.8.1998 handelt derjenige ordnungswidrig, der ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter Wirkung von Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetamin sowie Designer-Drogen führt. Hier gilt die 0,0-Grenze. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird im Regelfall mit einer Geldbuße von 250 Euro (DM 500 – Höchstbuße Euro 1.5000 -DM 3.000), 1 Monat Fahrverbot und 4 Punkten geahndet. Eine Ordnungswidrigkeit liegt nicht vor, wenn diese Stoffe in einem Krankheitsfall ärztlich verordnet und bestimmungsgemäß eingenommen wurden. Bei dem Verdacht von Drogeneinnahme kann die Polizei eine Blutentnahme erzwingen.