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Ehrenschutzklagen gegenüber kränkenden Äußerungen – Zulässigkeit

OLG Hamm, Az.: 6 U 134/91, Urteil vom 30.09.1991

Gründe

I. Der Kl. ist RA, der Bekl. Facharzt für Chirurgie. In einem Arzthaftpflichtprozeß gegen den Bekl. hat der Kl. den klagenden Patienten K. des Bekl. anwaltlich vertreten. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden; der Rechtsstreit befindet sich zur Zeit in der Revisionsinstanz.

In diesem Vorprozeß sprach nach Schluß der Verhandlung vor dem LG der Berichterstatter der Kammer die noch anwesenden Parteien und Anwälte auf eine vergleichsweise Regelung an. Der Bekl. soll daraufhin, – dieses ist streitig – geäußert haben, er zahle keinen Pfennig, er, der jetzige Kl., habe den Arzthaftpflichtprozeß ohne Vollmacht und gegen den Willen des Patienten K und nur deshalb geführt, um Geld zu verdienen; das habe ihm der Patient K gesagt. Der Patient K soll das sogleich bestritten haben. Vor dem Gerichtsgebäude soll der Kl. den Bekl. dann noch einmal auf diese Beschuldigung angesprochen haben, und der Bekl. soll sie dann noch einmal wiederholt haben.

In dem jetzigen Rechtsstreit begehrt der Kl. die Verurteilung des Bekl. zum Widerruf dieser Äußerungen. Der Bekl. hat in erster Instanz seinerseits widerklagend vom Kl. Widerruf von Erklärungen begehrt, die er als ehrverletzend ansieht.

Das LG hat Klage und Widerklage abgewiesen. Es ist der Auffassung, die vom Kl. beanstandeten Äußerungen seien durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt.

Mit der Berufung verfolgt der Kl. sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Widerrufsklage ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

Ehrenschutzklagen gegenüber kränkenden Äußerungen - Zulässigkeit
Symbolfoto: PathDoc/Bigstock

1. Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH v. 14.11.1961 (NJW 1962, 243) entspricht es gefestigter Rspr. (BGH, NJW 1986, 2502; 1987, 3138; 1988, 1016; vgl. grundlegend Helle, GRUR 1982, 207; NJW 1987, 233), daß ehrkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig nicht mit gesonderten Ehrenschutzklagen abgewehrt werden können. Es besteht nicht nur der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen, solange die Unwahrheit nicht bewiesen ist ( § 193 StGB); derartige Ehrenschutzklagen unterliegen der Abweisung, ohne daß es auf die Unwahrheit der Äußerung ankommt. Es ist nämlich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit und eine besondere Ausprägung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG), daß in einem schwebenden Verfahren die Parteien alles, was sie zur Wahrnehmung ihrer Rechte für erforderlich halten, selbst dann vortragen dürfen, wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird (vgl. insbesondere auch BVerfG, NJW 1991, 2074 [2075]). Das gilt nicht nur für ehrkränkende Äußerungen gegenüber der anderen Partei, sondern auch für solche gegenüber Dritten (Helle, NJW 1987, 233 m.w.N.; BGH, DB 1973, 818; offengel. in NJW 1986, 2502; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2522). Offengelassen hat der BGH (NJW 1962, 243; DB 1973, 818) bisher, ob eine gesonderte Ehrenschutzklage ausnahmsweise zuzulassen ist, wenn eine Partei leichtfertig eine Behauptung aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder wenn die ehrkränkende Äußerung ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten steht, deren Ausführung sie dienen soll (ablehnend Helle, NJW 1987, 233; ablehnend jedenfalls für die Zeit bis zum Abschluß des Ausgangsverfahrens MüKo/Schwerdtner, 2. Aufl., § 12, Rn. 357 f).

In neueren Entscheidungen hat der BGH (NJW 1986, 2502; 1987, 3138; 1988, 1016; a.A. Helle, NJW 1988, 233) darüber hinaus mehrfach angenommen, daß eine derartige Ehrschutzklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen ist, solange das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Falle sei die Richtigkeit des Parteivorbringens allein in dem Ausgangsverfahren zu prüfen; mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege sei es unvereinbar, wenn diese Kompetenzregelung durch die Möglichkeit einer gesonderten Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem separaten Prozeß unterlaufen werden könne. Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses solle verhindern, daß Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangten, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürften.

Diesen neueren Rechtsauffassungen des BGH hat sich der Senat (z .B. NJW RR 1990, 1405) in st.Rspr. angeschlossen.

2. Gemessen an diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

a) Die vom Kl. behauptete Äußerung ist im Rahmen eines anhängigen Verfahrens erfolgt. Insoweit ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden ist, als der Berichterstatter in Anwesenheit der übrigen Mitglieder der Kammer, der Parteien und ihrer Anwälte das Vergleichsgespräch begann. Zumindest aus der – hier maßgeblichen – Sicht des Bekl. ging es nunmehr um eine Fortsetzung der Verhandlung zum Zwecke des Versuchs einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits. Der behaupteten Wiederholung der beanstandeten Äußerung vor dem Gerichtsgebäude kommt keine selbständige Bedeutung zu, zumal der Kreis der Erklärungsempfänger dabei nicht erweitert worden ist.

b) Die behauptete Äußerung diente auch jedenfalls aus der – hier maßgeblichen – Sicht des Beklagten seiner Rechtsverteidigung. Er begründete damit, warum er zum Abschluß eines Vergleichs nicht bereit war. Abgesehen davon stellte er damit die Fähigkeit des Kl., wirksam für den Patienten K Prozeßhandlungen vornehmen zu können, infrage. Da bei fehlender Vollmacht des Anwalts die Klage als unzulässig abzuweisen ist (Zöller/Vollkommer, 16. Aufl., § 89 ZPO, Rn. 8), diente die behauptete Äußerung auch der Rechtsverteidigung; zumindest stand sie nicht ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Rechten des Bekl. in dem Ausgangsverfahren.

c) Weil das Ausgangsverfahren zur Zeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist es dem Senat verwehrt, der Frage nachzugehen, ob sich der Patient K gegenüber dem Bekl. in dieser Weise geäußert hat und ob die Äußerung inhaltlich wahr oder unwahr ist. Es ist nicht von vornherein völlig ausgeschlossen, daß der Patient K sich in dieser Weise gegenüber dem Bekl. geäußert hat. Hat er sich aber in dieser Weise geäußert, durfte der Bekl. diese Information an das Gericht weitergeben, selbst wenn sie auch aus seiner Sicht möglicherweise falsch war. Es muß jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ausgangsverfahrens den dafür zuständigen Gerichten vorbehalten bleiben, ob der behaupteten Äußerung des Bekl. nachzugehen ist oder nicht. Die Frage, ob nach dem rechtskräftigen Abschluß des Ausgangsverfahrens Raum für eine Widerrufsklage ist, läßt der Senat ausdrücklich offen. Daß der Kl. nicht selbst Partei des Ausgangsverfahrens ist, rechtfertigt nicht eine andere Beurteilung der Zulässigkeit der jetzigen Klage, und zwar schon deshalb nicht, weil die Frage, ob der Kl. als Anwalt bevollmächtigt ist, für das Ausgangsverfahren von Bedeutung ist (vgl. insoweit BGH, NJW 1986, 2502 [2503], Ausf. zu Ziff. II. 2.).

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