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Rechtschutzversicherung – Quotelungsrecht im Strafrechtsschutz bei versicherten und nicht versicherten Delikten?

AG Schwedt, Az.: 14 C 205/12, Urteil vom 09.07.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 326,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteilt ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet:

1.

Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsverhältnis Zahlung in Höhe von 326,67 € verlangen.

Gemäß der zwischen den Parteien Vertragsgegenstand gewordenen Klausel ARB § 2 lit. i) bb) wird Strafrechtsschutz gewährt „für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.

Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. …“.

Rechtschutzversicherung – Quotelungsrecht im Strafrechtsschutz bei versicherten und nicht versicherten Delikten?
Symbolfoto: AlphaBaby/Bigstock

Mit Blick auf die unstreitig erfolgte Einstellung des Strafverfahrens ist es zu einer rechtskräftigen Feststellung einer Körperverletzung, die vorsätzlich und nicht nur fahrlässig begangen wurde, nicht gekommen, so dass die Beklagte für den unstreitig nach RVG mit 719,95 € zu beziffernden Gebührenbetrag einstandspflichtig ist und abzüglich der bereits gezahlten 239,98 € und der Selbstbeteiligung noch 326,67 € zu leisten hat.

Dem steht auch nicht entgegen, dass neben der Körperverletzung zugleich noch weitere Straftatbestände Gegenstand des Strafbefehls waren.

Die Kosten für die Verteidigung des Klägers betrugen bereits mit Blick auf die Körperverletzung die Summe von 719,95 €.

Ein Quotelungsrecht steht der Beklagten nicht zu. Entsprechendes findet sich nämlich nicht in den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen. Für eine Quotelung fehlt es mithin an einer Rechtsgrundlage. Hierneben wäre ein Quotelungsrecht auch nur denkbar, wenn ausscheidbare Kosten vorlägen, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist, so dass auch eine Berechnungsgrundlage fehlt.

2.

Die Zinsforderung ergibt sich aus dem § 288 Abs. 1 BGB, allerdings können Zinsen erst ab dem 07.05.2012 verlangt werden, da in dem Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten erst mit diesem Datum durch Schreiben der Beklagten Verzug gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingetreten ist.

3.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 2 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

5.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung folgt aus § 511 Abs. 4 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Streitwert: 326,67 €.

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