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Eigenmächtige Durchsetzung des „Hammerschlag- und Leiterrechts”

Nachbar darf Grundstück für Bauarbeiten nutzen – Gericht entscheidet im Hammerschlag-Streit

Im Streit um die eigenmächtige Nutzung eines Nachbargrundstücks durch die Verfügungsbeklagten wurde das Gerichtsurteil (LG Detmold – Az.: 10 S 133/13) entschieden, dass die Verfügungsbeklagten das Hammerschlag- und Leiterrecht zur Durchführung ihrer Bauarbeiten ausüben dürfen, obwohl der Verfügungskläger diese Nutzung ursprünglich untersagt hatte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 S 133/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  1. Das Landgericht Detmold wies den Antrag des Verfügungsklägers auf eine einstweilige Verfügung zurück und gab dem Widerantrag der Verfügungsbeklagten statt, welche das Nachbargrundstück für Bauarbeiten nutzen durften.
  2. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Anwendung des Hammerschlag- und Leiterrechts nach §§ 24 ff. NachbG NRW durch die Verfügungsbeklagten.
  3. Der Verfügungskläger hatte zunächst gefordert, dass die Verfügungsbeklagten das Betreten und die Nutzung seines Grundstücks für Bauarbeiten unterlassen.
  4. Die Verfügungsbeklagten argumentierten erfolgreich, dass sie zur Durchführung der Arbeiten das Grundstück betreten dürfen, was das Gericht bestätigte.
  5. Die vom Verfügungskläger vorgebrachten Einwände gegen die Nutzung seines Grundstücks wurden vom Gericht nicht anerkannt, da er nach den gesetzlichen Bestimmungen die Nutzung dulden muss.
  6. Es wurde entschieden, dass die Bauarbeiten und die vorübergehende Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig und notwendig sind, um höhere Kosten zu vermeiden.
  7. Das Gericht stellte klar, dass alle Maßnahmen so schonend wie möglich ausgeführt werden müssen und der Verfügungsbeklagte alle angemessenen Vorkehrungen zur Minderung von Nachteilen treffen muss.
  8. Das Urteil betont die Bedeutung der ordnungsgemäßen Anzeige und der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für die Ausübung des Hammerschlag- und Leiterrechts.
  9. Trotz der Nutzung des Grundstücks durch die Verfügungsbeklagten, mussten diese nach einem Vergleich die Kosten des Verfahrens tragen, da sie im Verfahren ohne diesen Vergleich voraussichtlich unterlegen wären.
  10. Der Verfügungskläger hatte keine ausreichende Gelegenheit erhalten, auf den erst am Ende der Verhandlung gestellten Widerklageantrag zu reagieren, was zu einer Berufung führte.

Grenzen des Nachbarrechts

Das Hammerschlag- und Leiterrecht gehört zu den grundlegenden Regelungen des Nachbarrechts. Dabei geht es um die Frage, inwieweit Eigentümer ihr Grundstück für Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück nutzen dürfen. Dies kann zu Konflikten führen, wenn die Grenzen überschritten werden.

Das Nachbarrecht soll einen Interessenausgleich zwischen dem Eigentümer, der Arbeiten durchführen möchte, und dem Nachbarn, dessen Grundstück in Anspruch genommen wird, schaffen. Die rechtlichen Vorgaben bestimmen den zulässigen Rahmen der vorübergehenden Nutzung. Dabei müssen verschiedene Aspekte gegeneinander abgewogen werden.

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➜ Der Fall im Detail


Rechtliche Auseinandersetzung um das Hammerschlag- und Leiterrecht

Der Fall dreht sich um eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen einem Verfügungskläger und den Verfügungsbeklagten bezüglich der Nutzung eines Grundstücks für Bauarbeiten.

Hammerschlag- und Leiterrechts
(Symbolfoto: Redaktion93 /Shutterstock.com)

Der Verfügungskläger, Besitzer des Grundstücks H2, hatte eine einstweilige Verfügung beantragt, um zu verhindern, dass die Verfügungsbeklagten sein Grundstück betreten und dort ein Baugerüst sowie Baumaterialien lagern. Die Verfügungsbeklagten stellten daraufhin einen Widerantrag, in dem sie forderten, das Grundstück H-Straße für Bauarbeiten betreten zu dürfen, was laut ihnen durch das Hammerschlag- und Leiterrecht gerechtfertigt sei. Die Kernfrage des Falls bestand darin, ob die Verfügungsbeklagten berechtigt waren, das Grundstück des Klägers für ihre Bauarbeiten unter Berufung auf das Hammerschlag- und Leiterrecht zu nutzen.

Gerichtsentscheidung zur Nutzung des Nachbargrundstücks

Das Amtsgericht wies die einstweilige Verfügung des Verfügungsklägers zurück und gab dem Widerantrag der Verfügungsbeklagten statt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Nutzung des klägerischen Grundstücks durch die Verfügungsbeklagten zwar eine Beeinträchtigung darstelle, der Kläger diese jedoch zu dulden habe. Die Richter führten aus, dass die Verfügungsbeklagten das Hammerschlag- und Leiterrecht nach den §§ 24 ff. NachbG NRW berechtigterweise ausübten. Die Gerichtsentscheidung betonte, dass die Anforderungen des Hammerschlag- und Leiterrechts erfüllt seien und das Verfahren dadurch nicht in seinem Sinn und Zweck gefährdet werde.

Details zur rechtlichen Begründung des Gerichts

Das Gericht musste verschiedene Aspekte abwägen, um zu seiner Entscheidung zu kommen. Es stellte fest, dass die temporäre Nutzung des Grundstücks durch die Verfügungsbeklagten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Hammerschlag- und Leiterrechts gerechtfertigt sei. Diese Regelungen erlauben es Nachbarn, unter bestimmten Voraussetzungen das Grundstück eines anderen zu betreten, um Bau- oder Instandsetzungsarbeiten durchzuführen, die sonst nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wären. Das Gericht betonte, dass die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von den Verfügungsbeklagten erstrebten Vorteil stehen dürfen.

Folgen und Konsequenzen der Gerichtsentscheidung

Die Entscheidung hatte direkte Auswirkungen auf die beteiligten Parteien. Der Verfügungskläger musste die Nutzung seines Grundstücks dulden, während die Verfügungsbeklagten ihr Bauprojekt fortsetzen konnten. Die Kosten des Verfahrens wurden den Verfügungsbeklagten auferlegt, was darauf hindeutet, dass sie ohne die Erledigung in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wären. Dies zeigt, dass trotz der Genehmigung zur Nutzung des Grundstücks durch das Gericht die Verfügungsbeklagten in finanzieller Hinsicht die Verlierer des Verfahrens waren.

Juristische Feinheiten und Auslegung des Nachbarrechts

Der Fall zeigt die Komplexität der Auslegung von Nachbarrecht und die spezifischen Bedingungen, unter denen das Hammerschlag- und Leiterrecht angewendet werden darf. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen juristischen Argumentation und der Notwendigkeit, alle gesetzlichen Vorgaben sorgfältig zu prüfen und zu befolgen. Der Fall dient als Beispiel dafür, wie wichtig es ist, rechtliche Mittel angemessen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen einzusetzen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was ist das Hammerschlag- und Leiterrecht?

Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist ein nachbarrechtliches Instrument, das es einem Grundstückseigentümer erlaubt, das Grundstück seines Nachbarn vorübergehend zu betreten und zu nutzen, um notwendige Bau-, Instandsetzungs- oder Unterhaltungsarbeiten an seinem eigenen Gebäude oder Grundstück durchzuführen.

Dieses Recht greift, wenn die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden können und die damit verbundenen Beeinträchtigungen für den Nachbarn zumutbar sind. Der Eigentümer darf dann beispielsweise Leitern oder Gerüste auf dem Nachbargrundstück aufstellen und Baumaterialien vorübergehend dort lagern.

Das Hammerschlags- und Leiterrecht ist in den meisten Bundesländern in den jeweiligen Nachbarrechtsgesetzen geregelt. Wo eine explizite Regelung fehlt, wie in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern, ergibt es sich aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Wichtig ist, dass der Grundstückseigentümer die geplante Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks rechtzeitig anzeigt, schonend vorgeht, entstandene Schäden beseitigt und ggf. eine Entschädigung leistet. Verweigert der Nachbar den Zutritt, muss der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Ein Selbsthilferecht besteht nicht, da sonst der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt wäre.

Das Hammerschlags- und Leiterrecht dient letztlich dem Ausgleich der Interessen benachbarter Grundstückseigentümer. Es ermöglicht notwendige Arbeiten an Gebäuden, ohne dabei die Rechte des Nachbarn über Gebühr zu beschneiden.

Wann darf das Hammerschlag- und Leiterrecht angewendet werden?

Das Hammerschlags- und Leiterrecht darf nur unter bestimmten Voraussetzungen angewendet werden:

  1. Es müssen notwendige Bau-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten am eigenen Gebäude oder Grundstück durchgeführt werden. Reine Verschönerungsarbeiten fallen nicht darunter.
  2. Die Arbeiten dürfen nicht anders zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten vom eigenen Grundstück aus durchführbar sein. Es muss also zunächst geprüft werden, ob es nicht doch eine andere Möglichkeit gibt, auch wenn diese umständlicher oder teurer wäre. Rein wirtschaftliche Aspekte wie Kostenersparnis reichen als Begründung nicht aus.
  3. Die mit der Duldung verbundenen Nachteile und Belästigungen für den Nachbarn dürfen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Vorteil stehen. Es muss also verhältnismäßig sein.
  4. Das Bauvorhaben muss den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, also baurechtlich zulässig sein.
  5. Der Eigentümer muss die geplante Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks rechtzeitig, meist 2 Wochen bis 2 Monate vorher, anzeigen und dabei Art, Umfang und Dauer der Arbeiten mitteilen.

Nur wenn all diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Nachbar das Betreten seines Grundstücks und ggf. das Aufstellen von Leitern und Gerüsten sowie die vorübergehende Lagerung von Baumaterial und Geräten dulden. Ein Selbsthilferecht besteht aber nicht. Verweigert der Nachbar den Zutritt, muss der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

Welche Pflichten haben die Nutzenden des Hammerschlag- und Leiterrechts?

Die Nutzenden des Hammerschlag- und Leiterrechts haben verschiedene Pflichten, um die Beeinträchtigungen für den Grundstückseigentümer auf ein Mindestmaß zu reduzieren:

  1. Die geplante Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks muss rechtzeitig, meist 2 Wochen bis 2 Monate vorher, schriftlich angezeigt werden. Dabei sind Art, Umfang und Dauer der Arbeiten genau mitzuteilen.
  2. Auf dem Nachbargrundstück muss vorsichtig und schonend gearbeitet werden, um Schäden zu vermeiden bzw. gering zu halten. Unvermeidbare Schäden sind zu beseitigen oder zu ersetzen.
  3. Die Arbeiten dürfen sich nicht unnötig in die Länge ziehen, sondern müssen zügig durchgeführt werden. Angezeigte und akzeptierte Zeitpläne sind einzuhalten.
  4. Ruhezeiten wie Mittags- und Nachtruhe müssen beachtet werden. Der Nachbar muss es nicht dulden, zu diesen Zeiten auf seinem Grundstück gestört zu werden.
  5. Das Nachbargrundstück darf nur insoweit in Anspruch genommen werden, wie es für die Arbeiten notwendig ist. Eine weitergehende Nutzung ist unzulässig.
  6. Geräte und Materialien dürfen auf dem Nachbargrundstück nur vorübergehend gelagert werden, soweit dies unerlässlich ist. Eine dauerhafte Lagerung ist nicht gestattet.
  7. In die Bausubstanz des Nachbargrundstücks darf nicht eingegriffen werden, Baugruben dürfen dort nicht ausgehoben werden.
  8. Der Nachbar kann für die Inanspruchnahme seines Grundstücks ggf. eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich nach dem Einzelfall richtet.

Werden diese Pflichten nicht beachtet, kann sich der Nachbar gegen eine übermäßige Inanspruchnahme seines Grundstücks gerichtlich zur Wehr setzen. Die Nutzenden müssen die Grenzen des Hammerschlag- und Leiterrechts respektieren, um Konflikte zu vermeiden.

Was sind die möglichen Folgen bei Missachtung des Hammerschlag- und Leiterrechts?

Wer das Hammerschlag- und Leiterrecht missachtet, indem er ohne Anzeige oder Zustimmung das Nachbargrundstück betritt und nutzt, macht sich strafbar. Er begeht Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, da er widerrechtlich in den geschützten Bereich des Nachbarn eindringt. Zudem kann der Nachbar zivilrechtlich gegen die unerlaubte Inanspruchnahme seines Grundstücks vorgehen und die Unterlassung weiterer Störungen verlangen.

Werden bei den Arbeiten Schäden am Nachbargrundstück verursacht, muss der Verursacher dafür Schadensersatz leisten. Dies gilt auch, wenn die Arbeiten an sich rechtmäßig waren, aber nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt wurden. Der Geschädigte kann Beseitigung der Schäden oder Geldersatz verlangen.

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Hält sich der Bauende nicht an die angezeigte Dauer der Arbeiten und zieht diese unnötig in die Länge, kann der Nachbar ebenfalls gerichtlich dagegen vorgehen. Gleiches gilt, wenn der Umfang der Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks überschritten wird, also mehr Fläche als nötig genutzt oder in die Bausubstanz eingegriffen wird.

Verweigert der Nachbar trotz ordnungsgemäßer Anzeige und Vorliegen der Voraussetzungen die Duldung, darf der Bauherr nicht eigenmächtig tätig werden. Er muss stattdessen Klage auf Duldung erheben. Betritt er ohne Erlaubnis das Grundstück, drohen ihm die oben genannten Konsequenzen.

Die Missachtung des Hammerschlag- und Leiterrechts kann also sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. Neben Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kommen sogar Geld- oder Haftstrafen wegen Hausfriedensbruchs in Betracht. Daher sollten Bauherren die gesetzlichen Vorgaben genau beachten, um Konflikte mit dem Nachbarn zu vermeiden.

Wie kann man sich gegen eine unberechtigte Nutzung des eigenen Grundstücks wehren?

Als Grundstückseigentümer hat man verschiedene Möglichkeiten, gegen eine unberechtigte Nutzung des eigenen Grundstücks vorzugehen:

  1. Zunächst sollte man den unberechtigten Nutzer auffordern, die Nutzung zu unterlassen und das Grundstück zu verlassen. Dabei empfiehlt es sich, eine angemessene Frist zu setzen und die Aufforderung schriftlich zu formulieren, um sie später beweisen zu können.
  2. Kommt der Nutzer der Aufforderung nicht nach, kann der Eigentümer Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB geltend machen. Er kann also gerichtlich durchsetzen, dass die unberechtigte Nutzung beendet und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.
  3. Daneben kommen Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB in Betracht, wenn durch die unbefugte Nutzung ein Schaden entstanden ist. Der Eigentümer kann dann Ersatz der Kosten für die Schadensbeseitigung oder entgangene Nutzungen verlangen.
  4. Handelt es sich um eine dauerhafte unberechtigte Nutzung, die der Eigentümer nicht dulden muss, kann er auch die Räumung und Herausgabe des Grundstücks nach § 985 BGB verlangen.
  5. Betritt jemand das Grundstück ohne Erlaubnis, liegt zudem Hausfriedensbruch nach § 123 StGB vor. Dies ist eine Straftat, die der Eigentümer zur Anzeige bringen kann. Voraussetzung ist, dass das Grundstück umfriedet oder anderweitig erkennbar gegen unbefugtes Betreten gesichert ist.
  6. Unter Umständen kann auch ein Notwehrrecht bestehen, wenn der Eigentümer den unberechtigten Nutzer auf frischer Tat ertappt. Dann darf er ihn mit angemessenen Mitteln daran hindern, weiter auf dem Grundstück zu verweilen.

Insgesamt hat der Grundstückseigentümer also sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Möglichkeiten, eine unberechtigte Nutzung zu untersagen und zu beenden. Welcher Weg im Einzelfall der beste ist, hängt von den konkreten Umständen ab.

Welche Rolle spielt das Gericht bei Streitigkeiten um das Hammerschlag- und Leiterrecht?

Das Gericht spielt eine entscheidende Rolle bei Streitigkeiten um das Hammerschlag- und Leiterrecht:

  1. Wenn der Nachbar die Duldung der Inanspruchnahme seines Grundstücks verweigert, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, muss der Bauherr seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen. Ein Selbsthilferecht steht ihm nicht zu, da er sich sonst wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen würde. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für das Hammerschlag- und Leiterrecht gegeben sind und der Nachbar zur Duldung verpflichtet ist.
  2. Umgekehrt kann der Nachbar gerichtlich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme seines Grundstücks vorgehen, wenn der Bauherr die Grenzen des Hammerschlag- und Leiterrechts überschreitet, z.B. durch unnötige Verzögerung der Arbeiten oder Beschädigung der Substanz. Er kann dann Unterlassung, Beseitigung und ggf. Schadensersatz verlangen.
  3. Das Gericht klärt im Streitfall, welche konkreten Maßnahmen von dem Recht umfasst sind. Unstrittig sind das Betreten des Grundstücks, das Aufstellen von Leitern und Gerüsten sowie das Überschwenken mit einem Kran. Umstritten ist hingegen, ob auch Eingriffe in die Bodensubstanz wie das Ausheben einer Baugrube darunter fallen.
  4. Auch über die Angemessenheit von Entschädigungszahlungen für die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks entscheidet im Streitfall das Gericht. Dabei sind Art, Umfang und Dauer der Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
  5. In den meisten Bundesländern ist vor Klageerhebung ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchzuführen, um eine gütliche Einigung zu erreichen. Erst wenn dies scheitert, kann die gerichtliche Klärung erfolgen.

Das Gericht wacht also darüber, dass das Hammerschlag- und Leiterrecht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und mit der gebotenen Rücksichtnahme auf den Nachbarn ausgeübt wird. Es entscheidet über Streitigkeiten und setzt die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten durch.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

§ 24 NachbG NRW
Regelt das Hammerschlag- und Leiterrecht, welches Nachbarn erlaubt, fremde Grundstücke zu betreten, um notwendige Bau- oder Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Dieses Recht ist zentral im vorliegenden Fall, da es die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts bildet, die Nutzung des Grundstücks des Klägers durch die Beklagten zu erlauben.

§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB
Ermöglicht es einem Eigentümer, die Beseitigung einer Beeinträchtigung seines Eigentums zu fordern. Im Kontext des Falles wurde dieses Recht relevant, da der Verfügungskläger die Entfernung des Gerüsts und das Unterlassen der Nutzung seines Grundstücks forderte.

§ 862 Abs. 1 BGB
Bezieht sich auf den Unterlassungsanspruch bei Besitzstörung. Im Fall wird darauf Bezug genommen, da der Kläger eine Störung seines Besitzes durch die Baumaßnahmen der Beklagten geltend machte.

§ 858 Abs. 1 BGB
Definiert verbotene Eigenmacht und ist wichtig für den Fall, weil das Gericht entscheiden musste, ob die Handlungen der Beklagten als solche zu werten sind, besonders im Hinblick auf die eigenmächtige Nutzung des Grundstücks.

§ 16 NachbG NRW
Betrifft die Anzeigepflicht vor der Ausübung des Hammerschlag- und Leiterrechts. Diese Vorschrift ist besonders wichtig, da der Kläger behauptete, keine ordnungsgemäße Anzeige erhalten zu haben, was die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Beklagten in Frage stellt.

§ 91a ZPO
Regelt die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien im Verfahren. Relevant für den Fall, da die Kosten des Verfahrens den Beklagten auferlegt wurden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärten.


Das vorliegende Urteil

LG Detmold – Az.: 10 S 133/13 – Urteil vom 31.01.2014

Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten als Gesamtschuldnern nach einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,– EUR auferlegt.

Gründe

I.

Der Verfügungskläger hat im Wege der einstweiligen Verfügung von den Verfügungsbeklagten Folgendes begehrt:

Die Verfügungsbeklagten haben es sofort zu unterlassen, das Grundstück H2 in S zu betreten und/oder für die Ausführung von Bauarbeiten an dem Hausgrundstück H3, insbesondere das Aufstellen eines Baugerüstes und/oder das Lagern von Werkzeugen und/oder Baumaterialien zu nutzen.

Weiterhin hat er beantragt, die Verfügungsbeklagten zu verurteilen, das auf dem Grundstück H-Straße errichtete Baugerüst sofort zu entfernen.

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 20.06.2013 haben die Verfügungsbeklagten zu Protokoll des Amtsgerichts folgenden Widerantrag gestellt:

Der Verfügungskläger hat es zu dulden, dass die Verfügungsbeklagten das Grundstück H-Straße im Zwischenbereich zwischen H-Straße und H in S betreten, um dort die Bauarbeiten an dem Hausgrundstück H durchzuführen. Hierbei sind insbesondere das Aufstellen eines Baugerüstes sowie das Lagern von Werkzeugen und/oder Baumaterialen in dem genannten Bereich zu dulden.

Der Verfügungskläger hat es zu dulden und sicher zu stellen, dass die Verfügungsbeklagten den Bereich zwischen H und H-Straße in S für oben genannte Arbeiten betreten können, wobei dieses Betretungsrecht einen Monat ab Ermöglichung des Zugangs durch den Antragsschuldner ab heute bestehen soll. Hierfür ist das Tor zwischen den beiden Grundstücken zu öffnen, wobei es den Verfügungsbeklagten auch nachzulassen ist, den oben genannten Bereich früher zu betreten.

Für jeden Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung sollte dem Verfügungskläger ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro je Einzelfall angedroht werden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien I. Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat durch ein am 20.06.2013 verkündetes Urteil den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.06.2013 zurückgewiesen und dem Widerantrag der Verfügungsbeklagten entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Nutzung des klägerischen Grundstücks durch die Verfügungsbeklagten eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB darstelle, der Verfügungskläger diese jedoch zu dulden habe, da die Verfügungsbeklagten vorliegend das Hammerschlags- und Leiterrecht nach den §§ 24 ff. NachbG NRW berechtigterweise ausübten bzw. beabsichtigten, dies zu tun. Die Gegenanträge der Verfügungsbeklagten seien zulässig und begründet. Zwar lasse sich die Zulassung eines wie die Widerklage zu behandelnden Gegenverfügungsantrages grundsätzlich nicht damit vereinbaren, dass das Eilverfahren auf eine schnelle Entscheidung angelegt und insbesondere eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sei. Dieser Grundsatz gelte jedoch dann nicht, wenn der Sinn und Zweck des Verfahrens nicht gefährdet wäre, was hier der Fall sei. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen des Hammerschlags- und Leiterrechts nach den §§ 24 ff. NachbG NRW vor.

Gegen dieses Urteil, das dem Verfügungskläger am 11.07.2013 zugestellt worden ist, hat er mit einem am 17.07.2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese begründet.

Der Verfügungskläger macht im Wesentlichen geltend, dass er keinerlei Gelegenheit gehabt habe, auf den erst am Ende der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2013 gestellten Widerklageantrag substantiiert zu erwidern. Insbesondere sei er erstmals in der mündlichen Verhandlung mit einem angeblich am 13.03.2013 in den nicht beschrifteten Briefkasten an dem leer stehenden Hausgrundstück H2 eingelegten Brief konfrontiert worden. Er habe das streitgegenständliche Schriftstück vom 13.03.2013 in dem Briefkasten nicht vorgefunden. Zu Unrecht gehe das Amtsgericht davon aus, dass ein Zugang gem. § 16 NachbG NRW wirksam erfolgt sei. Darüber hinaus verkenne das Amtsgericht auch die Voraussetzungen des § 24 NachbG NRW.

Nachdem die Bauarbeiten mittlerweile abgeschlossen sind und das streitgegenständliche Gerüst unstreitig abgebaut worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit im Termin vom 29.01.2014 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Gem. § 91 a ZPO war demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach waren die Kosten des Verfahrens den Verfügungsbeklagten aufzuerlegen, da sie ohne die Erledigung in dem Verfahren voraussichtlich unterlegen wären.

1. Der Verfügungskläger hatte gegen die Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung des Betretens, Aufstellens des Baugerüstes sowie Lagerns von Werkzeugen bzw. Baumaterialien sowie auch einen Anspruch auf Entfernung des Baugerüstes aus § 862 Abs. 1 BGB.

a. Der Verfügungskläger ist unzweifelhaft unmittelbarer Besitzer des mit einem leer stehenden Haus bebauten Grundstücks H2 in S.

b. Durch das Aufstellen des Gerüstes ist der Verfügungskläger in der Ausübung seines Besitzrechtes jedenfalls teilweise gestört worden. Insoweit kann es dahinstehen, ob durch das Aufstellen und Lagern des Gerüstes teilweise eine Besitzentziehung gem. § 861 BGB vorliegt, da die Voraussetzungen identisch sind.

c. Der Verfügungsbeklagten zu 2.), der das Gerüst aufgestellt hat, ist als unmittelbarer Handlungsstörer anzusehen, während der Verfügungsbeklagte zu 1.) dessen Störung durch die Beauftragung des Gerüstbaus adäquat verursacht hat.

d. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar.

aa. Die Störung erfolgte jedenfalls ohne den Willen des Verfügungsklägers, da er nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag von der Aufstellung des Gerüstes keine Kenntnis hatte.

bb. Eine gesetzliche Gestattung der Störung ist ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dem hier allein in Betracht kommenden § 24 NachbG NRW. Nach dieser Vorschrift haben der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten zu dulden, dass ihr Grundstück einschließlich der baulichen Anlagen zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können, die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen, ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und Belästigungen getroffen werden und das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht, wobei das Recht so schonend wie möglich auszuüben ist. Ein Nachbar darf nach dem Sinn des Gesetzes nur in dem unbedingt notwendigen Rahmen belastet werden, auch wenn damit höhere Kosten für den Berechtigten verbunden sind (vgl. Schäfer u.a., NachbG NRW, § 24 RandNr. 9). Schon diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die Verfügungsbeklagten die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht auf den unbedingt notwendigen Umfang begrenzt haben.

aaa. So ist es weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum es erforderlich sein sollte, Werkzeuge und Baumaterialien auf dem Grundstück des Verfügungsklägers zu lagern. Diese hätte ohne weiteres an einem anderen Ort ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Verfügungsklägers gelagert werden können.

bbb. Zudem ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten zu 2.), dass das Gerüst am 17. oder 18.04.2013 auf dem Grundstück des Verfügungsklägers zwischengelagert wurde, obwohl die Bauarbeiten nach dem Schreiben vom 13.03.2013 erst am 15.05.2013 begonnen werden sollten. Ein solches Verhalten überschreitet den unbedingt notwendigen Rahmen i.S.d. § 24 NachbG NRW und ist von der Vorschrift nicht gedeckt.

ccc. Darüber hinaus fehlt es auch an einer hinreichenden Glaubhaftmachung, dass Bau- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.12.2012, V ZR 49/12) eine Reparaturbedürftigkeit voraussetzen.

ddd. Ferner ist es unstreitig, dass die Verfügungsbeklagten das Gerüst durch das im Eigentum des Verfügungsklägers stehende Welldach des Carports geführt und dafür Löcher in das Dach geschlagen haben. Ein solches Verhalten ist durch § 24 NachbG NRW eindeutig nicht gedeckt, denn bei der vorzunehmenden Abwägung sind Arbeiten stets als unverhältnismäßig anzusehen, wenn vorher abzusehen ist, dass durch die Ausübung des sog. Hammerschlags- und Leiterrechts substantielle Beeinträchtigungen des Nachbars nötig werden (vgl. Schäfer, a.a.O., RandNr. 20). Insoweit kommt es auch nicht auf das Alter oder den Wert des Daches an. Entscheidend ist, dass allein der Verfügungskläger als Eigentümer und Besitzer des Daches darüber zu bestimmen hat. Bei der erforderlichen Abwägung der Vor- und Nachteile hat außer Betracht zu bleiben, dass dem Nachbarn etwaige Schäden zu ersetzen sind (vgl. Schäfer, a.a.O., RandNr. 20). Das Argument des Amtsgerichts, der Verfügungsbeklagte zu 2.) unterhalte eine Haftpflichtversicherung, greift mithin – unabhängig von der Frage, ob diese im vorliegenden Fall überhaupt ersatzpflichtig ist – nicht durch.

eee. Darüber hinaus liegt auch ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht gem. § 24 Abs. 3 i. V. m. § 16 NachbG NRW vor, die bereits die vorliegende Eigenmacht begründet. Der Berechtigte darf sein Recht aus § 24 NachbG NRW nicht im Wege der Selbsthilfe nutzen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2000 – 9 U 112/00; OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 – 5 W 48/11). Vielmehr ist die ordnungsgemäße Anzeige Voraussetzung für die Ausübung des Rechts.

Unabhängig von der streitigen Frage, ob das Schreiben vom 13.03.2013 tatsächlich in den Briefkasten des unbewohnten Nachbarhauses geworfen wurde, reicht dieses jedenfalls formell und materiell nicht aus.

Es wäre dem Verfügungsbeklagten zu 1.), der als Eigentümer des Nahbargrundstücks in erster Linie zur Anzeige verpflichtet war, ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Wohnanschrift des Verfügungsklägers zu ermitteln. Dieser musste nicht damit rechnen, dass in dem unstreitig nicht bewohnten Nachbarhaus derartig wichtige Schreiben eingeworfen wurden. Die Argumentation des Amtsgerichts, der Verfügungskläger hätte dafür Sorge tragen müssen, dass der Briefkasten geschlossen wurde, verfängt nicht. Eine Zustellung an eine natürliche Person hat grundsätzlich an ihrem Wohnort zu erfolgen, wobei es unstreitig ist, dass der Verfügungskläger in dem Haus H2 nicht wohnt.

Darüber hinaus ist die Anzeige jedoch auch inhaltlich nicht ausreichend, da sie schon die Dauer der Baumaßnahme nicht nennt. Dies ist aber Voraussetzung für die ordnungsgemäße Anzeige (vgl. Urteil des BGH vom 4.12.2012 – V ZR 49/12).

2. Die für den Unterlassungsanspruch gem. § 862 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch Störung indiziert. Da die Verfügungsbeklagten verboten eigenmächtig gehandelt zu haben, ist ein gesonderter Verfügungsgrund nicht erforderlich. Im Übrigen war die Störung schon eingetreten, so dass Eilbedürftigkeit gegeben war.

3. Da – wie bereits ausgeführt – die Voraussetzungen der §§ 24 und 16 NachbG NRW nicht vorlagen, war der Widerantrag der Verfügungsbeklagten unbegründet, wobei die Kammer bereits ernsthafte Bedenken gegen die Zulässigkeit des sogenannten Widerantrags hat. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist eine Widerklage grundsätzlich unzulässig. Soweit ein Gegenantrag bei mündlicher Verhandlung in engen Grenzen als zulässig angesehen wird (vgl. Zöller-Vollkommer, 30. Aufl., ZPO, § 33 Rdnr.19 und § 935, RdNr. 4 mit Nachweisen aus dem Jahr 1959), teilt die Kammer die vom Oberlandesgericht Frankfurt in seiner Entscheidung vom 20.10.2011 – 6 U 101/11 – geäußerten Bedenken. Da eine Vertagung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zulässig ist, führt die Erhebung eines Gegenantrags im Termin zu einer erheblichen Verkürzung des rechtlichen Gehörs. Soweit das Landgericht Köln in einem Verfahren vom 12.10.2005 – 28 O 417/05 – einen Gegenantrag als eigenständigen Verfügungsantrag gewertet und deshalb seine Zulässigkeit bejaht hat, liegt ein solcher Fall hier nicht vor.

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