FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ
AZ.: 1 K 2646/99
Urteil vom 27.05.2002
In dem Finanzrechtsstreit wegen Einheitsbewertung auf den 1.1.1997 hat der 1. Senat auf Grund mündlicher Verhandlung vom 27. Mai 2002 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau, die Beigeladene, erwarben 1995/96 einen Miteigentumsanteil von 177/432 an dem bis dahin unbebauten Grundstück Flur … Flurst. …. Sie bebauten das Grundstück mit einer Doppelhaushälfte.
Mit Bescheid vom 8. April 1999 stellte der Beklagte den Einheitswert im Wege der Art-, Wert- und Zurechnungsfortschreibung auf den 1.Januar 1997 auf 67.100,– DM fest. Zugleich setzte er den Grundsteuermessbetrag zum 1. Januar 1997 auf 174,46 DM fest (Bl. 10 Verw.-Akten). Das Haus wurde im Ertragswertverfahren bewertet.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Einspruch, den er damit begründete, dass die zur Landung auf dem Flughafen … ansetzenden Flugzeuge Lärm und Schmutz verursachten, was zu einer Minderung des Einheitswertes führen müsse; Gleiches gelte für den Lärm, der durch die in der Nähe befindliche Autobahn und durch ein benachbartes Feuchtbiotop verursacht werde. Die Ehefrau des Klägers wurde zum Einspruchsverfahren hinzugezogen.
Der Einspruch blieb im Wesentlichen erfolglos; lediglich eine auf dem streitbefangenen Grundstück ruhende Grunddienstbarkeit führte zu einer Herabsetzung des Einheitswertes auf 66.500,– DM und zu einer Herabsetzung des Grundsteuermessbetrags auf 172,90 DM. Zur Begründung der Einspruchsentscheidung vom 27. August 1999 führte der Beklagte aus (Bl. 64 ff. Verw.-Akten):
Eine Ermäßigung des Grundstückswertes nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm komme nach der Rechtsprechung des BFH nur für solche Grundstücke in Betracht, die innerhalb der nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgesetzten Schutzzonen des Lärmschutzbereichs lägen. Nach der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen … liege … außerhalb der Schutzzonen. Auch die Hinzuziehung eines neueren Gutachtens des Umweltamtes der Stadt … zur Ermittlung und Beurteilung der gegenwärtigen und künftigen Fluglärmeinwirkungen in Mainz unter Berücksichtigung von Betriebserweiterungen des … Flughafens führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn danach werde lediglich im südlichen Teil von … äußerst westlichen Teil von … sowie am Nordrand von … fein durchschnittlicher Dauerschallpegel von mehr als 60 dB (A) erreicht. Das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau liege jedoch außerhalb dieses Gebietes. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass Grundstückseigentümer nur für Grundstücke in der Lärmschutzzone II eine Entschädigung nach dem Lärmschutzgesetz beanspruchen könnten, in der Lärmschutzzone II ein durchschnittlicher Dauerschallpegel von 67 bis 74 dB (A) vorherrsche und die Lärmschutzzone II des Flughafens … Westen im Bereich von … ende. Folglich liege eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung des streitbefangenen Grundstücks in … durch Fluglärm, die zu einer Minderung des Einheitswertes nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG führen könne, nicht vor.
Gleiches gelte für die behauptete Beeinträchtigung des Grundstücks durch Straßenverkehrslärm. Nach der Rechtsprechung des BFH bewege sich die Einwirkung des Straßenverkehrs auf ein in einer Großstadt gelegenes Wohngrundstück in der Regel innerhalb der üblichen Schwankungsbreite des Straßenverkehrslärms in Großstädten. Ein Abschlag vom Grundstückswert sei nur gerechtfertigt, wenn die bestimmungsmäßige ortsübliche Nutzung des Grundstücks in erheblichem Maß beeinträchtigt werde. Der gewöhnliche übliche, wenn auch mitunter starke Verkehrslärm könne dagegen einen Abschlag vom Grundstückswert nicht rechtfertigen. Zudem müssten die auf das Grundstück einwirkenden Immissionen den gegendüblichen Straßenlärm erheblich überschreiten. Als Gegend in diesem Sinne sei der Bereich zu verstehen, der in dem einschlägigen Mietspiegel zusammengefasst sei. Ein Abschlag wegen ungewöhnlicher Verkehrslärmbeeinträchtigung werde demzufolge im Allgemeinen nur bei einzelnen, besonders intensiven Lärmbelastungen ausgesetzten Grundstücken bzw. bei einer kleinen überschaubaren Gruppe extrem belasteter Grundstücke in Betracht kommen. Würden demgegenüber ganze Stadt- oder Ortsteile mit annähernd gleicher Intensität in Mitleidenschaft gezogen, so spreche dies für die Gegendüblichkeit der Lärmimmissionen.
Nach dem BlmSchG i.V.m. den Richtlinien für den Verkehrslärm an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes von 1997 dürfe die Lautstärke in Wohngebieten am Tag 70 dB (A) und in der Nacht 60 dB (A) nicht übersteigen. Das Grundstück des Klägers und seiner Ehefrau liege ca. 200 m abseits zweier Bundesfernstraßen in einem verkehrsberuhigten Wohngebiet. Es sei umgeben von weiteren Häusern in Richtung Bundesfernstraßen und Autobahnen. Das Umweltamt der Stadt … habe Lärmmessungen im Bereich der Grundstücke an den Bundesfernstraßen und Autobahnen sowie an verkehrsträchtigen Straßen durchgeführt. Nach einem Schreiben des Umweltamtes betrage der Lärmpegel im Bereich des streitigen Grundstücks weniger als 60 dB (A). Man komme daher sogar zu der Einschätzung, dass der an dem Grundstück herrschende Verkehrslärm sich unterhalb der üblichen Schwankungsbreite des Straßenverkehrslärms in Großstädten bewege. Es sei auch weder bekannt geworden, dass sich Bewohner in der Nachbarschaft des streitigen Grundstücks durch Verkehrslärm belästigt fühlten noch sei bekannt, dass die Hauseigentümer Schallschutzvorkehrungen – z.B. den Einbau von Schallschutzfenstern – träfen. Das streitige Grundstück bilde auch kein Einzelstehendes und besonders intensiven Lärmbelastungen ausgesetztes Grundstück.
Auch hinsichtlich der behaupteten Emissionen des Biotops fehle es an der außergewöhnlichen Beeinträchtigung. Auch insoweit sei nicht nur das streitige Grundstück betroffen. Es liege die Vermutung nahe, dass es sich bei dieser Lärmstörung um eine rein subjektive Einschätzung des Klägers und seiner Ehefrau handele.
Schließlich führe auch die vom Kläger und seiner Ehefrau behauptete Beeinträchtigung durch einen regelmäßigen Kerosinfilm auf den Fensterscheiben nicht zu einer Minderung des Einheitswerts. Abgesehen davon, dass der Film nicht nachgewiesen sei, betreffe diese Beeinträchtigung wiederum sämtliche Grundstücke im Gebiet.
Mit am 30. September 1999 beim Beklagten eingegangenem Schreiben haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben. Das Verfahren der Ehefrau des Klägers wurde durch Beschluss des erkennenden Senats vom 22. Dezember 1999 abgetrennt und die Klage der Ehefrau durch Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2000 als unzulässig abgewiesen (1 K 3194/99). Die Ehefrau wurde sodann durch Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Mai 2002 in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen (Bl. 52 ff. Proz.-Akte).
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Begehren weiter, den festgesetzten Einheitswert im Hinblick auf die behaupteten Beeinträchtigungen durch Lärm und Kerosin herabzusetzen. Der Zustand sei nicht nur auf seinem Grundstück, sondern im gesamten Umfeld gegeben. Hierfür spreche ein in Kopie beigefügter Artikel aus der Zeitung des Gewerbevereins … e.V. vom August 1999 (Bl. 20 Proz.-Akten). Es seien bereits „Klagen gegen die Belästigungen in Angriff genommen und Unterschriftenaktionen im Umlauf“.
Der Kläger beantragt, den Einheitswertbescheid auf den 1.Januar 1997 vom 8. April 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. August 1999 dahin zu ändern, dass ein weiterer Abschlag für Lärm- und Kerosinbeeinträchtigungen i.H.v. 15 % berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht als i.S.d. § 82 Abs. 1 BewG wertmindernde Umstände angesehen.
1.
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass der Einheitswert des streitbefangenen Einfamilienhauses im Ertragswertverfahren (§§ 78 bis 82 BewG) zu ermitteln ist (vgl. § 76 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1 BewG).
2.
Nach § 82 Abs. 1 BewG ist der durch die Anwendung des Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete sich ergebende Grundstückswert zu ermäßigen, wenn wertmindernde Umstände vorliegen, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt worden sind. Als solche wertmindernden Umstände kommen gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche in Betracht:
Ein Abschlag vom Grundstückswert nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nur gerechtfertigt, wenn die bestimmungsgemäße ortsübliche Nutzung in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Bei einem Wohngrundstück ist das der Fall, wenn die Bewohner gezwungen sind, ihre Lebensgewohnheiten bezüglich der Nutzung des Grundstücks in einer Weise einzuschränken, die bei einer üblichen Benutzung des Grundstücks in seiner konkreten Beschaffenheit nicht mehr hingenommen würde. Der gewöhnliche, übliche, wenn auch mitunter starke Lärm vermag dagegen einen Abschlag nicht zu rechtfertigen (z.B. BFH, Urteile vom 12. Dezember 1990 – II R 97/87, BStBI II 1991, S. 196 betreffend die von einer Mülldeponie ausgehenden Schadstoffemissionen, vom 18. Dezember 1991 – II R 6/89, BStBI II 1992, S. 279 betreffend Straßenverkehrslärm, und vom 7. Juli 1993 – II R 69/90, BStBI II 1994, S. 6 und II R 87/89, BFH/NV 1994, S. 78, jeweils zu Tieffluglärm).
Die Frage, welche (möglicherweise starke) Lärmbeeinträchtigung sich noch im Rahmen des „Gewöhnlichen“ („Üblichen“) hält und welche Geräuschimmissionen diese Grenze überschreiten und eine „ungewöhnlich starke Beeinträchtigung“ darstellen, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, wobei insbesondere auch die konkrete Nutzungsart des Grundstücks, die bauplanungsrechtliche Lage und die sonstigen regionalen Verhältnisse eine Rolle spielen (z.B. BFH, Urteil vom 7. Juli 1993 – II R 87/89, a.a.O.). Eine „ungewöhnliche“ starke Lärmbeeinträchtigung i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG kommt dann nicht in Betracht, wenn sie weite Teile des Bewertungsgebietes oder größere Teilregionen in mehr oder minder gleicher Weise betrifft und belastet. Diese Allgemeinbetroffenheit ändert zwar nichts daran, dass bestimmte Lärmquellen erhebliche, unter Umständen gesundheitsgefährdende Belästigungen und Beeinträchtigungen hervorrufen können, wie dies z.B. beim großstädtischen Verkehrslärm und bei dem hier ebenfalls in Rede stehenden Verkehrsfluglärm der Fall sein kann. Gleichwohl fehlt diesen Belastungen im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Ortsüblichkeit der Charakter des „Un- und Außergewöhnlichen“. Demgemäß müssen die auf das betroffene Grundstück einwirkenden Immissionen die gegendübliche Belastung in erheblichem Umfang übertreffen. Als Gegend in diesem Sinne ist dabei der örtliche Bereich zu verstehen, den der Beklagte in seinem, den jeweiligen Streitfall betreffenden Mietspiegel zusammengefasst hat. Ein Abschlag wegen ungewöhnlich starker Lärmbeeinträchtigung wird daher im Allgemeinen nur bei einzelnen, besonders intensiven Lärmbelastungen ausgesetzten Grundstücken bzw. einer kleinen – überschaubaren – Gruppe extrem belasteter Grundstücke in Betracht kommen. Werden demgegenüber ganze Stadt- oder Ortsteile mit annähernd gleicher Intensität in Mitleidenschaft gezogen, spricht dies für die Gegendüblichkeit der Lärmimmissionen (z.B. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1991 – II R 6/89, BStBI II 1992, S. 279 zum Straßenverkehrslärm, und Urteil vom 7. Juli 1993 – II R 87/89, BFH/NV 1994, S. 78 zum Tieffluglärm). Dementsprechend sind z.B. die Einwirkungen des Straßenverkehrslärms auf ein in einer Großstadt gelegenes Grundstück, die sich innerhalb der üblichen Schwankungsbreite des Straßenverkehrslärms in Großstädten bewegen, nicht als ungewöhnlich starke Lärmbeeinträchtigung i.S. d. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG anzusehen (z.B. BFH, Urteile vom 23. September 1977 – III R 42/75, BStBI II 1978, S. 5, und vom 18. Dezember 1991 – II R 6/89, BStBI II 1992, S. 279). Ebenso wenig reicht allein die Lage eines Grundstücks in einem Tieffluggebiet aus, um von einer ungewöhnlich starken Lärmbeeinträchtigung i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG auszugehen (z.B. BFH, Urteile vom 7. Juli 1993 – II R 6/89 und 87/89, a.a.O.).
3.
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegen im Streitfall keine wertmindernden Umstände i.S.d. § 82 Abs. 1 BewG vor:
a) Dies gilt zunächst für die geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Fluglärm. Das streitbefangene Grundstück liegt außerhalb der Schutzzonen, die in der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main vom 5. August 1977 (BGBI I 1977, S. 1532) – ergangen aufgrund §4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – FlugLG – vom 30. März 1971 (BGBI II 1971, S. 282) – festgesetzt sind. Ein Abschlag wegen ungewöhnlich starker Fluglärmbeeinträchtigung kommt zwar nach der Rechtsprechung des BFH nicht ausschließlich für solche Grundstücke in Betracht, die innerhalb derartiger Schutzzonen liegen, denn auch außerhalb dieser Schutzzonen kann die Fluglärmbelastung in besonderen Ausnahmefällen ein Ausmaß erreichen, das einen Abschlag vom Grundstückswert nach § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG gebietet. Erforderlich ist jedoch, dass besondere und außergewöhnliche Belastungsfaktoren vorliegen, die das streitbefangene Grundstück und dessen näheres Umfeld deutlich von den vom einschlägigen Mietspiegel erfassten Grundstücken sowie von der Gesamtheit der im betroffenen Gebiet gelegenen Bewertungsobjekte unterscheiden. Dabei muss die Beeinträchtigung in ihrer Stärke, Häufigkeit und Dauer ein Ausmaß erreichen, das der Belastung in den vorgenannten Schutzzonen vergleichbar ist (z.B. BFH, Urteil vom 7. Juli 1993 – II R 87/89, a.a.O.).
Derartige außergewöhnliche, besondere Belastungen sind hier weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger trägt vielmehr selbst vor, dass die von ihm geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Lärm und den behaupteten Kerosinfilm nicht nur bei ihm, sondern im gesamten Umfeld gegeben seien. Auch der vom Kläger vorgelegte Artikel aus der Zeitung des Gewerbevereins …, auf den er sich zur Begründung seiner Klage maßgeblich stützt, lässt über das Gegendübliche hinausgehende und besonders das streitbefangene Grundstück treffende Belastungen nicht erkennen, zumal sich der – ohnehin keine substantiierten Ausführungen enthaltende – Artikel allein auf den Bereich … und … bezieht, das streitbefangene Grundstück aber in … liegt.
b) Aber auch die behaupteten Straßenlärmbeeinträchtigungen rechtfertigen keinen Abschlag nach § 82 Abs. 1 BewG. Auch insoweit fehlt es an Beeinträchtigungen, die den gegendüblichen – gewöhnlichen – Straßenverkehrslärm in erheblichem Umfang übertreffen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1991 – II R 6/89, BStBI II 1992, S. 279). Das streitbefangene Grundstück liegt nach den vom Kläger nicht bestrittenen Feststellungen des Beklagten ca. 200 m abseits zweier Bundesfernstraßen in einem verkehrsberuhigten Wohngebiet in der Landeshauptstadt und ist umgeben von weiteren Häusern in Richtung Bundesfernstraße und Autobahnen. Dem Vortrag des Klägers lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sein Grundstück – im Gegensatz zu anderen in der Umgebung liegenden Grundstücken – besonders intensiven Lärmbelastungen ausgesetzt oder extrem belastet ist. Derartige Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach Mitteilung des Umweltamtes der Stadt^HHpm Verwaltungsverfahren, das sich insoweit auf ein schalltechnisches Gutachten beruft, ist vielmehr sogar davon auszugehen, dass die Lärmrichtwerte in dem Gebiet, in dem auch das Grundstück des Klägers liegt, eingehalten sind (vgl. Bl. 38, 39a ff. Verw.-Akten). Nach alledem ist daher davon auszugehen, dass sich der auf das Grundstück des Klägers einwirkende Straßenverkehrslärm innerhalb der üblichen Schwankungsbreite des örtlichen Bereichs hält, so dass von einer „ungewöhnlich starken Beeinträchtigung“ i.S. d. § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG nicht die Rede sein kann (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1991 – II R 6/89, BStBI II 1992, S. 279).
c) Nach den oben dargestellten Grundsätzen rechtfertigt schließlich auch eine etwaige – vom Kläger im Klageverfahren auch nicht mehr erwähnte – Lärmbeeinträchtigung durch ein in der Nähe des Grundstücks befindliches Feuchtbiotop keinen Abschlag nach § 82 Abs. 1 BewG.
Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.