Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 7 U 90/09
Urteil vom 23.06.2010
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.3.2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Gründe
I. Die Klägerin, die von Beruf Flugbegleiterin ist, verlangt bedingungsgemäße Leistungen aus der bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsverhältnisses.
Die Klägerin hat durch Vermittlung der X-GmbH, für die der Zeuge Z1 tätig geworden ist, im September 1996 bei der Beklagten die Versicherung beantragt.
Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen, die u.a. auf bestehende und frühere Krankheiten, Störungen und Beschwerden, auf erlittene Unfälle und Verletzungen, auf durchgemachte Operationen und ärztliche Behandlungen in den letzten fünf Jahren gerichtet waren, gab die Klägerin einen 1989 erlittenen Bänderriss, eine 1986 (tatsächlich aber 1988) erlittene Lendenwirbelfraktur, Eileiterschwangerschaften 1986, eine Tubenplastik 1985 und Mandel-/Blinddarm-OP 1966 an. Im Ergänzungsfragebogen betreffend Wirbelsäulenleiden datierte die Klägerin die Lendenwirbelfraktur auf ….1.1989 und gab an, deshalb bis Dezember 1989 arbeitsunfähig gewesen zu sein. Ein weiterer Ergänzungsfragebogen bezog sich auf „Gelenks- bzw. Knochenerkrankungen“; hier machte die Klägerin nähere Angaben zu dem Bänderriss am linken Knie.
Die Beklagte nahm den Antrag mit den Versicherungsscheinen … und … im April 1997 an. Vereinbart wurde, dass „Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Bandscheiben und deren Folgen sowie die Unfallfolgen von 1989“ nicht mitversichert sein sollten. Außerdem wurde die Geltung der Besonderen Bedingungen für Kabinen-Personal vereinbart.
Neben den im Antrag angegebenen Gesundheitsstörungen und Operationen war es bei der Klägerin zu weiteren gesundheitlichen Beschwerden gekommen. Sie wurde am …4.1987 wegen Schulter-Arm-Syndroms von ihrem Hausarzt Arzt1 behandelt; er verordnete Antirheumatica und Physiotherapie. Vom …9.1991 bis …10.1991 behandelte Arzt1 die Klägerin wegen Lumbalgie und Überlastungstendinose des Handgelenks nach Sturz mit Schmerzmitteln und verordnete Physiotherapie. 1992 litt die Klägerin an einer Tendinose der Achillessehne und ließ sich deshalb bei Arzt2 behandeln; es bestand Arbeitsunfähigkeit vom …8. bis …9.1992. Am …10.1994 stürzte die Klägerin beim Start mit dem Gleitschirm und zog sich dabei einen Bänderriss im Grundgelenk des linken Daumens (sog. Skidaumen) zu. Das Band wurde durch den Chirurgen Arzt3 in der „Clinique A“ ambulant genäht (OP-Bericht Bl. 71).
In der Stellungnahme des, eines Vertragsarztes der Y, für die Y vom …10.2006 ist festgestellt, dass bei der Klägerin degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (Foraminastenosen) und an beiden Daumensattelgelenken eine Rhizarthrose bestünden und dadurch eine deutliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfunktion der Hände eingetreten sei, so dass dauernde Fluguntauglichkeit bestehe. Die Arbeitgeberin der Klägerin hält gemäß ihrer Bescheinigung vom …11.2006 die Klägerin für fluguntauglich. Die Klägerin hat im Januar 2007 bei der Beklagten einen Leistungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 6.8.2007 die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Klägerin behauptet, infolge einer Rhizarthrose fluguntauglich und deshalb im bisher ausgeübten Beruf einer Flugbegleiterin berufsunfähig zu sein. Sie könne die erforderlichen Handreichungen – Service, Bedienung von Noteinrichtungen usw. – aufgrund dieser Beeinträchtigung nicht mehr leisten.
Zu den unvollständigen Angaben bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen sei es gekommen, weil die nicht angegebenen Umstände der Klägerin nicht gegenwärtig gewesen seien. Sie habe bei der Frage nach Unfällen, da sie viel Sport treibe, gefragt, was unter Unfällen zu verstehen sei, und von dem Zeugen Z1 die Erläuterung erhalten, es müssten nur Unfälle mit Krankenhausaufenthalten angegeben werden. Sie habe deshalb nur den Bänderriss im Knie und die Wirbelsäulenverletzung angegeben und sich aufgrund dieser Erläuterung weitere Behandlungen wegen Unfallereignissen nicht ins Gedächtnis gerufen.
Die Klägerin bestreitet auch, dass die Beklagte in Kenntnis der weiteren Verletzungen, insbesondere des Skidaumens, den Vertrag anders als geschehen abgeschlossen hätte; die vorgelegten Risikoprüfgrundsätze ergäben nicht, dass die folgenlos verheilte Daumenverletzung zu Einschränkungen oder Ausschlüssen geführt hätte.
Die Klägerin behauptet schließlich, die Beklagte habe von der Daumenverletzung bereits bei der Risikoprüfung vor der Annahme ihres Antrags Kenntnis erhalten. Diese habe sich über längere Zeit erstreckt, so dass anzunehmen sei, dass die Beklagte Auskünfte der Krankenkasse oder des Hausarztes eingeholt habe. Denn von dieser Verletzung und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeitszeit habe die Beklagte aus der ihr Anfang 2007 zunächst übermittelten Übersicht der Krankenkasse über AU-Zeiten und Behandlungen nichts wissen können, weil sich diese Übersicht auf einen Zeitraum von 10 Jahren ab 2007 zurück bezogen habe und eine Auskunft von Arzt1 ihr noch nicht erteilt worden sei. Aus dem Schreiben an Arzt1 vom …5.2007 ergebe sich aber, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt von der Daumenverletzung gewusst habe. Die im Schreiben vom …12.2007 erwähnten AU-Zeit wegen der Daumenverletzung habe die Beklagte auch nicht aus der Auskunft des Arzt1 kennen können, denn sie sei dort nicht angegeben.
Die Beklagte bestreitet bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Eine Bindungswirkung gemäß Nr. 1 der Besonderen Bedingungen, wonach Berufsunfähigkeit schon bei voraussichtlich 6 Monate anhaltender Fluguntauglichkeit eintrete, entfalle gemäß den zur Ausschlussklausel getroffenen Vereinbarungen, wenn eine Wirbelsäulen- oder Bandscheibenerkrankung bei dem Verlust der Flugtauglichkeit ursächlich oder mitursächlich sei. Dies sei hier der Fall, denn die Fluguntauglichkeit beruhe nach der ärztlichen Stellungnahme Arzt4 auch auf Veränderungen der Halswirbelsäule; diese seien überdies auch für die Erkrankung der Hände ursächlich. Die Klägerin sei – was unstreitig ist – zuletzt aus persönlichen Gründen nur noch zur Hälfte tätig gewesen und habe nur etwa 1 1/2 Langstreckenflüge pro Monat, also 30 – 40 Flugstunden, absolviert. Daran sei sie aber nur durch die Rhizarthrose nicht gehindert.
Die Beklagte hält sich ferner wegen der Anfechtung für leistungsfrei und behauptet in diesem Zusammenhang, der Mitarbeiter der Fa. X, der Zeuge Z1, habe die von der Klägerin behaupteten Erläuterungen der Gesundheitsfragen nicht gegeben. Jedenfalls sei das Verschweigen des Skidaumens auch auf der Grundlage der Darstellung der Klägerin nicht plausibel. Bei Kenntnis dieser weiteren Verletzung hätte die Beklagte den Vertrag nicht abgeschlossen, weil der Skidaumen nach ihren Risikoprüfgrundsätzen zu einer Ausschlussklausel geführt hätte, mehr als zwei Ausschlussklauseln aber nicht vereinbart würden. Der Vertrag wäre deshalb abgelehnt worden.
Das Landgericht hat die Anfechtung als begründet angesehen; wegen der dafür maßgeblichen Erwägungen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
Zur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, dass es sich bei der einmaligen Behandlung wegen Schmerzen im Arm-Schulter-Bereich und der Behandlung eines verstauchten Handgelenks und einer Lumbalgie um einmalige und folgenlose Begebenheiten gehandelt habe, die nicht gefahrerheblich gewesen seien. Das habe das Landgericht auch nicht festgestellt. Hierauf könne die Anfechtung nicht gestützt werden, weil die Klägerin insoweit schon objektiv ihre Anzeigepflicht nicht verletzt habe. Das Landgericht habe auch nicht festgestellt, inwiefern die Frage 7 des Wirbelsäulenfragebogens unzutreffend beantwortet sei. Denn die dort gestellte Frage nach Rückenschmerzen sei unklar gewesen, da die Klägerin bereits mitgeteilt gehabt habe, dass eine schmerzhafte Rückenverletzung vorausgegangen sei. Auf die nicht angegebene Tendinose der Achillessehne könne die Beklagte die Anfechtung nicht stützen, weil sie sich darauf bei ihrer Anfechtungserklärung nicht bezogen habe. Soweit dies im Prozess nachgeschoben worden sei, sei die Anfechtung verspätet.
Das Landgericht habe es unterlassen, Feststellungen dazu zu treffen, dass der Vermittler der Klägerin die Antragsfragen zutreffend nahe gebracht habe. Denn die Klägerin habe anlässlich der Frage nach Unfällen (Frage 13 f) gefragt, was darunter zu verstehen sei, sie sei sportlich und habe immer viel Sport betrieben. In diesem Zusammenhang habe die Klägerin auch das früher von ihr ausgeübte Gleitschirmfliegen erwähnt. Durch diese Frage und den Hinweis auf die Ausübung von Sport sei eine besondere Beratungssituation entstanden; dem Vermittler sei dadurch bekannt geworden, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihren sportlichen Aktivitäten Beschwerden, Verletzungen und Unfälle erlitten habe. Der Vermittler habe deshalb Anlass gehabt, eine genaue Dokumentation aller möglicherweise im Zusammenhang mit der Ausübung von Sport vorgekommenen Beschwerden, Verletzungen, Unfällen und auch Operationen vorzunehmen. Die der Klägerin von dem Vermittler erteilte Auskunft, sie müsse nur Unfälle angeben, die mit Krankenhausaufenthalt und Operation verbunden gewesen seien, habe auch Auswirkungen auf die Beantwortung der Antragsfragen 13 b (Krankheiten, Beschwerden, Störungen) und 13 i (Operationen) gehabt. Denn die Klägerin habe sich auf diese Erläuterung verlassen können. Das Landgericht habe deshalb nicht ohne Beweisaufnahme und ohne Anhörung der Klägerin davon ausgehen können, dass die Daumenverletzung jedenfalls auf die Frage nach Operationen anzugeben gewesen sei.
Das Landgericht habe auch keine Feststellungen zum Bewusstsein der Klägerin, auf die Entschließung der Beklagten Einfluss zu nehmen, getroffen, vielmehr allein aus der Unrichtigkeit der Angaben zu gefahrerheblichen Umständen auf die Arglist geschlossen.
Das Landgericht habe zu Unrecht den Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe von der Daumenverletzung bereits anlässlich der Risikoprüfung bei Abschluss des Vertrages erfahren, als ins Blaue hinein erfolgt bezeichnet. Das Landgericht habe sich mit dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht befasst.
Die Klägerin habe auch entgegen den Ausführungen im Urteil des Landgerichts die Risikogrundsätze bestritten; auch damit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Das Landgericht habe schließlich seine Entscheidung bereits vor dem Termin getroffen. Das folge daraus, dass es nicht sein könne, dass das Landgericht den am Ende der Sitzung verkündeten maschinenschriftlichen Urteilstenor zwischen dem Ende der mündlichen Verhandlung und der Verkündung erstellt habe.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren außerdem vorgetragen, dass ihr am Abschluss der Versicherung wegen der sehr guten Vermögensverhältnisse ihrer Eltern nicht gelegen gewesen sei, dass sie die Versicherung nur auf wiederholtes Drängen und Zuraten eines Kollegen abgeschlossen habe. Der Klägerin sei es schon deshalb nicht darauf angekommen, auf den Abschluss des Vertrages durch Täuschung Einfluss zu nehmen.
Ferner ergänzt die Klägerin ihren Vortrag zum Umfang ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 13.03.2009 verkündeten und am 10.04.2009 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M., Az. 2-23 O 220/08 wie folgt zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen
a) EUR 61.0704,61, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 7.318,40 vom 01.01.2007 bis 31.3.2007, EUR 18.296,01 vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 EUR 26.977,73 vom 01.07.2007 bis 30.09.2007, EUR 35.659,45 vom 01.10.2007 bis 31.12.2007, EUR 44.341,17 vom 01.01.2008 bis 31.03.2008, EUR 53.022,89 seit dem 01.04.2008.
b) weitere EUR 7.854,45 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
c) weitere EUR 3.015,70 (vorgerichtliche Kosten) zu zahlen nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vierteljährlich EUR 8.681,72 zu zahlen, fällig jeweils am Quartalsersten, beginnend ab dem 01.07.2008 längstens bis zum 31.03.2012, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Betrag.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus den BUZ Vertragsnummer … und .. die per 01.04.2007 und 01.04.2008 festgestellte vierteljährliche Zusatzrente aus der geschäftsplanmäßigen Überschussbeteiligung für das 2., 3. und 4. Quartal 2007 und das 1. und 2. Quartal 2008 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem jeweils am 01.04., 01.07., 01.10.2007, 01.01. und 01.04.2008 fälligen Betrag.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus den BUZ Vertragsnummer … und … die per 01.04.2008 für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.03.2009 festgestellte vierteljährliche Zusatzrente aus der geschäftsplanmäßigen Überschussbeteiligung jeweils im Voraus zum 01.07., 01.10.2008 und 01.01.2009 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus den BUZ Vertragsnummer … und … die jährlich zum 01.04. festzustellende vierteljährliche Zusatzrente aus der geschäftsplanmäßigen Überschussbeteiligung für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis längstens 31.03.2012, jeweils im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres zu zahlen, erstmals zum 01.04.2009.
6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab dem …11.2006 für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis längstens bis zum 31.03.2012 von der Beitragspflicht aus den Lebensversicherungen Nr. … und Nr. … freizustellen.
7. Es wird festgestellt, dass der Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag mit den Versicherungsnummern … und … über den 31.08.2007 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat den Zeugen Z1 zum Hergang der Antragsaufnahme und den Zeugen Z2 zum Inhalt der Risikoprüfgrundsätze der Beklagten vernommen; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.5.2010 verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufung ist unbegründet; das Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Aufgrund der von der Beklagten erklärten Anfechtung ist der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen, §§ 123, 142 BGB, 22 VVG a.F.
Die Klägerin hat, indem sie die 1994 erlittene Daumenverletzung nicht offenbart hat, die Beklagte beim Abschluss des Vertrags arglistig getäuscht.
Die Klägerin hat die ihr gestellten Antragsfragen objektiv unzutreffend beantwortet. Der Zeuge Z1 hat der Klägerin die Antragsfragen im Wortlaut vorgelesen. Das ist zwischen den Parteien unstreitig; auch der Zeuge hat das bestätigt. Die Antragsfragen sind der Klägerin auch sachgerecht, insbesondere ohne die von der Klägerin behaupteten einschränkenden Erläuterungen, dass Unfälle nur im Falle eines stationären Aufenthalts anzugeben seien, nahegebracht worden. Der Zeuge Z1 hat glaubhaft erläutert, dass er sich der Bedeutung der Gesundheitsfragen bewusst sei, dass er diese Fragen deshalb im Wortlaut vorlese und einschränkende Erläuterungen nicht vornehme. Er notiere auch alle auf die Fragen angegebenen, selbst geringfügigen Beschwerden. Der Senat hält den Zeugen für glaubwürdig, da es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass er nicht die Wahrheit gesagt hat; der Zeuge hat nach seinem Bekunden in seiner langjährigen Tätigkeit bei den von ihm vermittelten Verträgen auch noch keine gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen falsch beantworteter Antragsfragen erlebt. Der Zeuge, der ein Festgehalt ohne erfolgsabhängige Vergütung erhält, hat auch nicht einmal ein Provisionsinteresse, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Motiv für eine unzutreffende Aussage nicht ersichtlich ist. Der Zeuge hat sich zwar an die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin nicht mehr erinnert. Da er aber glaubhaft seine allgemeine Praxis bei Antragsaufnahmen geschildert hat, ist der Senat überzeugt, dass der Zeuge auch in diesem Fall sich nicht anders verhalten hat. Die Antwort der Klägerin auf die Fragen nach erlittenen Unfällen, Operationen und ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren sind objektiv unzutreffend, insbesondere weil die Behandlung wegen des Skidaumens nicht angegeben worden ist.
Dass die Klägerin die Daumenverletzung nicht angegeben hat, hat auch die Annahmeentscheidung der Beklagten beeinflusst. Nach ihren Risikoprüfgrundsätzen hätte die Klägerin allein wegen dieser Verletzung einen Prämienzuschlag oder eine Ausschlussklausel verlangt, weil es sich nach ihren Grundsätzen um eine komplizierte Verletzung handelt, die auch bei gelungener Operation nicht als einmalige Verletzung ohne Folgen, sondern als sonstiger Fall eingeordnet wird. Denn diese Verletzungen führen erfahrungsgemäß häufig zu Schwierigkeiten. Wegen der für die anderen Unfallverletzungen (Rücken und Knie) ohnehin verlangten Ausschlüsse hätte die Beklagte aber auch keine weitere Ausschlussklausel vereinbart, sondern den Vertrag insgesamt zurückgestellt. Diese Bedeutung der Daumenverletzung für die Annahmeentscheidung der Beklagten hat der Zeuge Z2 glaubhaft zur Überzeugung des Senats anhand der schriftlichen Risikoprüfgrundsätze erläutert.
Die Klägerin hat die Antragsfragen arglistig falsch beantwortet.
Arglist erfordert in diesem Zusammenhang, dass der Erklärende die Unrichtigkeit seiner Erklärung kennt und es zumindest für möglich hält, dass er dadurch die Annahmeentscheidung des Versicherers beeinflusst. Den Beweis arglistigen Handelns muss der Versicherer führen. Da es sich aber um eine innere Tatsache handelt, obliegt es zunächst dem Erklärenden, plausible Gründe, aus denen es zur objektiv unzutreffenden Beantwortung von Antragsfragen gekommen sein soll, anzugeben.
Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich bzw. widerlegt. Die bloße Behauptung, einen offenbarungspflichtigen Umstand vergessen zu haben, ist im allgemeinen keine plausible Erklärung, wie es zur unzutreffenden Beantwortung von Antragsfragen gekommen ist. Der Senat hält es schon deshalb nicht für plausibel, dass der Klägerin die Daumenverletzung bei der Antragsaufnahme nicht mehr gegenwärtig gewesen sein soll. Das ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil die Verletzung erst knapp zwei Jahre vorher geschehen war und es sich nicht um eine Bagatelle, sondern um einen Bandabriss mit der Notwendigkeit einer operativen Wiederherstellung des gerissenen Bandes handelte. Die Darstellung der Klägerin, es habe sich für sie um eine unbedeutende Angelegenheit gehandelt, ist gleichfalls nicht überzeugend. Es mag zwar sein, dass die Klägerin nicht besonders wehleidig ist, weil sie schon mehrfach auch schwerere Sportverletzungen als die Daumenverletzung erlitten hat und Sportarten ausübt, bei denen Verletzungen nicht ungewöhnlich sind. Die Daumenverletzung hat aber unzweifelhaft zunächst den Gebrauch der Hand beeinträchtigt und die Klägerin eine gewisse Zeit von der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen. Es ist deshalb, wenn Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gestellt werden, äußerst unwahrscheinlich, dass sich die Klägerin dieses Vorgangs nicht erinnerte. Dazu hatte sie auch bei Ausfüllung des Ergänzungsfragebogens nochmals Gelegenheit; denn auch hier wird nach Gelenks- bzw. Knochenerkrankungen, die auf Verletzungen beruhen, gefragt. Dass für die Nichtangabe der Daumenverletzung die von der Klägerin angeführten abschwächenden und einschränkenden Erläuterungen von Antragsfragen ursächlich gewesen sein sollen, ist auszuschließen, weil der Zeuge Z1 solche Erklärungen nicht abgegeben hat. Letztendlich hält die Klägerin an ihrer Behauptung, sie habe sich der Daumenverletzung nicht erinnert, offenbar auch nicht ohne Einschränkung fest, denn sie hat bei ihrer persönlichen Anhörung offengelassen, ob ihr die Daumenverletzung entfallen war oder ob sie sie nur für nicht erwähnenswert hielt.
Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin es für möglich hielt, dass die Angabe der Daumenverletzung die Annahmeentscheidung der Beklagten beeinflussen könnte. Auf eine solche Willensrichtung deutet es hin, wenn schwere Erkrankungen, erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen werden, während die Nichtangabe leichterer bzw. vom Versicherungsnehmer für leichter gehaltener, vor allem einmaliger und folgenloser Erkrankungen diesen Schluss nicht ohne weiteres rechtfertigen. Ein Indiz für Arglist kann sich auch daraus ergeben, dass ein Versicherungsnehmer vergleichsweise harmlose oder lange zurückliegende Vorerkrankungen oder Routineuntersuchungen ohne Befund angibt, gewichtigere Beschwerden und deshalb erfolgte zeitnahe Behandlungen dagegen nicht angibt. Der Senat verkennt nicht, dass die Klägerin bei der Antragsaufnahme Umstände offenbart hat, bei denen es sich nicht um Bagatellen gehandelt hat und die der Beklagten Anlass gegeben haben, Ausschlussklauseln zu verlangen. So hat die Klägerin insbesondere die Rückenverletzung, eine schwere Knieverletzung und Eileiterschwangerschaften und eine Tubenplastik angegeben. Andererseits handelte es sich dabei um Ereignisse, die mindestens sieben Jahre zurücklagen. Die Daumenverletzung hatte sich dagegen nur knapp zwei Jahre vorher ereignet und musste daher aus der Sicht der Klägerin für die Risikoprüfung der Beklagten mindestens ebenso bedeutsam sein wie die länger zurückliegenden Ereignisse. Es kommt hinzu, dass die Klägerin eine weitere Erkrankung des Bewegungsapparats, die zu mehrwöchiger Arbeitsunfähigkeit führte, nämlich eine 1992 vorgekommene Achillessehnentendinose, nicht offenbart hat, obwohl auch diese Erkrankung weniger lang zurücklag als die angegebenen Verletzungen. Auch wenn die Beklagte auf diesen Umstand die Anfechtung nicht stützen kann, weil sie insoweit die Anfechtungsfrist versäumt hat, kann er bei der Beurteilung der Willensrichtung der Klägerin berücksichtigt werden. Bezeichnend ist daher in der Gesamtschau, dass die Klägerin länger zurückliegende Vorkommnisse mitgeteilt, zeitnähere dagegen verschwiegen hat. Die in der Berufungsinstanz neu vorgetragene, bestrittene Behauptung, dass die Klägerin wegen der guten Vermögensverhältnisse ihrer Eltern keinen Anlass gehabt habe, die Annahmeentscheidung unlauter zu beeinflussen, kann gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Klägerin diesen Gesichtspunkt bereits in der ersten Instanz hätte vortragen können.
Die Beklagte hat auch gemäß § 124 BGB rechtzeitig innerhalb eines Jahres, nachdem sie von der Daumenverletzung erfahren hatte, angefochten. Dass die Beklagte von dem Skidaumen schon bei der Prüfung der Annahme des Vertrags erfahren hat, wie die Klägerin behauptet, steht nicht fest. Die insoweit beweispflichtige Klägerin hat dafür auch keinen Beweis angeboten. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass sie diese Information aus einer – ausführlicheren – Auflistung der Behandlungen der Klägerin entnommen hat, die sie von deren Krankenkasse erst anlässlich der Leistungsprüfung erhielt.
Da die Berufung der Klägerin unbegründet ist, hat sie die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.